- Urteil vom 12. Februar 1896 in Sachen Lehmann.
A. Johann Felix Lehmann von Töß hatte schon im März
1894 um Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht nachgesucht.
Infolge erhobener Einsprache von Angehörigen, sowie des Ge
meinderates von Töß und des Bezirksrates Winterthur wurde
das Bundesgericht mit der Sache befaßt; dasselbe hieß dann am
- Juni 1894 die Einsprache gut, weil nicht genügend erwiesen
sei, daß der Entlassungspetent nach den Gesetzen seines Wohn
landes, der U. S. A., handlungsfähig sei. Unterm 8. Juni 1895
gelangte Johann Felix Lehmann zum zweiten Male mit einem
Entlassungsgesuch an den Regierungsrat des Kantons Zürich,
indem er zwei Protokolle einlegte, durch die Arnold Schneider,
öffentlicher Notar, in Pittsburg, Pa., U. S. A., unterm 12.
Oktober 1894 bezeugte, daß Johann Felix Lehmann von Töß in
seinem dortigen Domizil Monarch, Washington, Pa., vollständig
handlungsfähig und befugt sei, sein gesamtes Vermögen zu ver
walten und darüber zu verfügen. Das schweizerische Konsulat in
Philadelphia bescheinigte seinerseits unterm 3. November 1894
die Qualität des A. Schneider als öffentlicher Notar, sowie die
Achtheit seiner Unterschrift und seines Amtssiegels, denen amt
licher Glaube gebühre. Unter Bezugnahme auf diese Proto
kolle machte Lehmann in seiner Eingabe vom 8. Juni 1895 im
wesentlichen geltend, daß nun die Erwägungen des bundesgericht
lichen Entscheides vom 28. Juni 1894 punkto- Handlungsfähig
keit hinfällig geworden seien, und andere stichhaltige Einsprachs
gründe nicht vorlägen. Insbesondere liege kein solcher Grund
darin, daß Lehmann durch seine Bürgerrechtsentlassung die Auf
hebung der im Kanton Zürich über ihn verhängten Vormund
schaft und die Aushingabe seines Vermögens bezw. des größeren
Teils desselben erzielen wolle. Die Frage, ob ein Teil desselben
seinen Kindern zu reservieren sei, könne zur Zeit noch nicht in
Betracht kommen. Nachdem der zürcherische Regierungsrat dies
Gesuch im Sinne von Art. 7, 1, Bundesgesetz vom 3. Juli 1876,
dem Bezirksrat Winterthur mitgeteilt hatte, erhob derselbe unterm
22. Januar 1896 wieder Einsprache gegen die Entlassung des
Lehmann aus dem Schweizerbürgerrecht. Zur Begründung machte
er geltend, daß Lehmann dortseits bevormundet und nicht hand
lungsfähig sei, und es angesichts seiner bekannten Verschwen
dungssucht nicht angezeigt sei, ihn aus der Vormundschaft zu
entlassen und sein Vermögen zu freier Verfügung aushinzugeben.
Ebenso erhob (unterm 20. Januar 1896) der Gemeinderat von
Töß Einsprache, indem er auf die gleichen Gründe abstellte und
namentlich auch betonte, daß das Vermögen Lehmanns oder doch
ein beträchtlicher Teil desselben in Töß in vormundschaftlicher
Verwaltung verbleiben sollte, um für alle Eventualitäten als Re
serve zu dienen und speziell mindestens teilweise den zwei Kindern
Lehmanns erhalten zu bleiben.
B. Der Regierungsrat des Kantons Zürich übermachte sub
30. Januar 1896 die Akten genannter Sache dem Bundes
gerichte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Das Bundesgericht hatte sich schon im Jahre 1894 mit der
Frage der Bürgerrechtsentlassung des Lehmann zu befassen. Da
mals war unbestritten und zudem aus den Akten ersichtlich, daß
der Entlassungspetent kein schweizerisches Domizil mehr besaß
und das Bürgerrecht eines andern Staates, der nordamerikani
schen Union, erworben hatte; da ferner keines seiner Familien
glieder mit ihm in gemeinsamer Haushaltung lebte, waren die
Requisite der Entlassung sub Art. 6, a und c des einschlägigen
Gesetzes erfüllt. Dagegen machten die Einsprecher u. a. vor allem
geltend, es sei nicht bewiesen, daß Lehmann nach den Gesetzen der
U. S. A. handlungsfähig sei (Art. 6 b cit.). Im vorlie
genden Streitfall nun hat Lehmann den genannten Beweis ohne
Zweifel erbracht; denn es ist den beigebrachten amtlichen Proto
kollen zu entnehmen, daß er in seinem jetzigen Wohnlande hand
lungsfähig sei. Die heutigen Einsprecher haben dies denn auch
gar nicht bestritten, ebenso wenig behaupten sie, daß jetzt ein
anderes Requisit des Art. 6 cit. mangle. Dagegen stellen sie
zunächst darauf ab, daß Lehmann im Kanton Zürich bevor
mundet und daselbst nicht handlungsfähig sei. Indes hat das
Bundesgericht schon oftmals ausgesprochen, daß der Art. 6 cit.
sämtliche Requisite der Bürgerrechtsentlassung enthalte und die
selbe, wenn genannte Requisite erfüllt seien, gewährt werden
müsse. Nun erfordert Art. 6 für die Entlassung gar nicht, daß
der Petent auch nach den Gesetzen seiner bisherigen Heimat hand
lungsfähig sei; der Mangel dieser Handlungsfähigkeit ist nach
dem betreffenden Bundesgesetz gar kein Einsprachsgrund. Dieser
Mangel könnte nur insoweit in Betracht kommen, als ein Nicht
handlungsfähiger ohne (ausdrückliche oder stillschweigende) Ein
willigung der vormundschaftlichen Organe sein schweizerisches
Domizil nicht rechtsgültig hätte aufgeben können und demgemäß
das Requisit des Art, 6 a cit. nicht vorläge. Dagegen liegt dieser
Fall hier gar nicht vor. Im fernern ist auch die behauptete Ver
schwendungssucht des Petenten kein Grund, um die Entlassung
aus dem Schweizerbürgerrecht zu verweigern. Ist aber dieselbe
mangels gesetzlicher Einsprachen zu gewähren, so muß auch die
im Kanton Zürich über Lehmann verhängte Bevormundung da
hinfallen. Ob und von wem dann, mit Rücksicht auf etwaige
gegen Lehmann bestehende Alimentationsrechte, Vermögen des
selben zurückbehalten werden könne, hat das Bundesgericht nicht
zu untersuchen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Einsprachen gegen die Bürgerrechtsentlassung des Johann
Felix Lehmann werden abgewiesen, und der Regierungsrat des
Kantons Zürich wird eingeladen, demselben die Entlassung aus
dem schweizerischen Kantons und Gemeindebürgerrecht zu er
teilen.