- Entscheid vom 29. Januar 1896 in Sachen Ettlin.
I. Im Jahre 1893 ist gegen Anton Ettlin der Konkurs
durchgeführt worden. Darin sind nebst andern zu Verlust ge
kommen und haben für den ungedeckten Betrag ihrer Forderungen
Verlustscheine erhalten: Balthasar Flury in Stans für 537 Fr.
21 Cts., Alois Wyrsch in Buochs für 350 Fr. 73 Cts. und
Maria Mathis in Ennetbürgen für 505 Fr. 62 Cts. Gestützt
auf diese Verlustscheine haben die genannten Gläubiger im Jahre
1894 ihrem Schuldner, ohne daß Zahlungsbefehle an ihn erlassen
wurden, den Genossame und Bergrechtsnutzen für das Jahr
1894 pfänden lassen. Aus der Pfändung haben sie für einen
Teil ihrer Forderungen Deckung erhalten; für den ungedeckten
Teil sind ihnen am 30. Januar 1895 neue Verlustscheine zuge
stellt worden.
Im März 1895 verlangten die genannten Gläubiger neuer
dings, ohne daß zuvor Zahlungsbefehle an den Schuldner er
lassen worden wären, Pfändung seines Genossame und Berg
rechtsnutzens für das Jahr 1895, und es ist am 18. März 1895
vom Betreibungsamt Buochs die verlangte Pfändung vorge
nommen worden.
II. Hiegegen hat sich Anton Ettlin bei der Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Nidwalden be
schwert, weil ohne vorgehende Zustellung von Zahlungsbefehlen
vorliegend überhaupt eine Pfändung nicht habe vollzogen werden
dürfen, und weil eine neue Betreibung für die in Frage stehenden
Forderungen nur dann hätte angehoben werden können, wenn
der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen wäre, was nicht
zutreffe.
Am 6. Mai hat die angerufene Behörde die Beschwerde abge
wiesen, weil es sich aus dem Untersuche ergeben habe, daß der
Schuldner und seine Ehefrau arbeitsfähige Leute seien und mit
Hülfe ihrer erwachsenen Tochter nur einen Knaben 'zu erhalten
hätten.
Gegen diesen Entscheid hat Anton Ettlin rechtzeitig an die
Oberaufsichtsbehörde rekurriert; derselbe enthalte, wird namentlich
ausgeführt, eine Verletzung des Art. 265 des Betreibungsgesetzes
die kantonale Aufsichtsbehörde hätte, nachdem der Schuldner be
stritten habe, daß er zu neuem Vermögen gekommen sei, die Pfän
dung aufheben und es den Gläubigern überlassen sollen, ob sie
den Entscheid der zuständigen Gerichtsbehörde über die bestrittene
Frage anrufen wollen. Der Antrag geht dahin, es sei der Ent
scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde abzuändern und die Pfän
dung vom 18. März 1895 aufzuheben.
Die kantonale Aufsichtsbehörde trägt auf Abweisung des Re
kurses an, weil gestützt auf die verminderten Verlustscheine vom
Jannar 1895 ohne vorgängige Zahlungsbefehle die Betreibung
für die in Frage stehenden Forderungen gegen Ettlin habe fort
gesetzt werden können, und weil es Sache des Schuldners gewesen
wäre, die Frage, ob er zu neuem Vermögen gekommen sei, bei
den gerichtlichen Behörden anhängig zu machen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Der Gläubiger, der in einem Konkurse einen Verlustschein erhal
ten hat, kann nach Art. 265, Alinea 2, und Art. 149 des Be
treibungsgesetzes innert sechs Monaten ohne neuen Zahlungsbefehl
die Betreibung fortsetzen . Dadurch wird den Verlustscheingläu
bigern hinsichtlich des Zugriffes auf neues Vermögen des Schuld
ners gegenüber andern Gläubigern eine bevorzugte Stellung
eingeräumt. Anderseits ist aber die Erleichterung des Zugriffs
zeitlich beschränkt auf sechs Monate nach Zustellung des Verlust
scheines. Nach Ablauf dieser Frist stehen die Verlustscheingläubiger
in dieser Beziehung wieder in Konkurrenz mit den übrigen Gläu
bigern ihres Schuldners. Im Interesse dieser letztern und damit
im Interesse der Kreditfähigkeit des Schuldners ist also offenbar
die fragliche Begünstigung der Verlustscheingläubiger zeitlich be
schränkt worden, und es muß deshalb diese Beschränkung insofern
als zwingend angesehen werden, als es nicht einem Verlustschein
gläubiger anheim gegeben werden kann, seine bevorzugte Stellung
über die sechs Monate hinaus zu verlängern.
Diese Möglichkeit würde aber den Verlustscheingläubigern er
öffnet, wenn man es zuließe, daß sie durch Einleitung des
Pfändungsverfahrens für ihre Verlustforderung einen neuen Ver
lustschein auswirken könnten, der ihnen wiederum das Recht ver
liehe, innert sechs Monaten ohne neuen Zahlungsbefehl die Be
treibung fortzusetzen. Es würde damit die gesetzliche Schranke, in
welche das Vorrecht der Verlustscheingläubiger hinsichtlich des
Zugriffs auf neues Vermögen des Schuldners gewiesen ist, illu
sorisch gemacht, und es könnte sich auf diese Weise ein solcher
Gläubiger seine bevorzugte Rechtsstellung vor den übrigen Gläu
bigern für einen längeren Zeitraum sichern, was nach dem Ge
sagten nicht angeht.
Es ist vielmehr dann, wenn ein Verlustscheingläubiger ohne
neuen Zahlungsbefehl einen zweiten Verlustschein ausgewirkt hat,
dieser letztere lediglich als Bestätigung des frühern zu betrachten,
wobei allerdings der Betrag der Forderung ein verschiedener sein
kann. Der erste Verlustschein ist es, welcher der Forderung den
Charakter einer Verlustforderung gegeben und damit den Gläu
biger in eine besondere Rechtsstellung versetzt hat, und der spätere
vermag nicht nochmals die nämlichen Wirkungen auszuüben.
Daran ist bei Konkurs Verlustscheinen um so mehr festzu
halten, als nach Art. 265, Alinea 2, zweitem Satz des Betrei
bungsgesetzes auf Grund eines solchen eine neue Betreibung nur
dann angehoben werden kann, wenn der Schuldner zu neuem
Vermögen gekommen ist. Würde man nämlich der Auffassung
beistimmen, daß ein Konkursgläubiger, der für seine Verlust
forderung auf dem Wege der Pfändung einen neuen Verlustschein
erwirkt hat, gestützt auf diesen letztern innert sechs Monaten ohne
neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen könne, so würde
man damit den Schuldner des Schutzes berauben, den ihm die
eitierte Bestimmung gewährt. Denn einem beim Abschluß eines
Pfändungsverfahrens ausgestellten Verlustschein kann der Schuld
ner den Einwand, daß er noch nicht zu neuem Vermögen ge
kommen sei, nicht entgegenhalten.
Demnach ist die angefochtene Pfändung vom 18. März 1895,
weil die Voraussetzungen einer Fortsetzung der Betreibung ohne
vorausgegangenen Zahlungsbefehl nicht vorhanden sind, ungesetz
lich, und muß der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde,
der die Pfändung geschützt hat, als gesetzwidrig aufgehoben werden.
Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs
kammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und die Pfändung vom
18. März 1895 aufgehoben.