- Urteil vom 11. Dezember 1895 in Sachen
Appenzell A. Rh. gegen St. Gallen.
A. Unterm 21. März / 12. April 1848 setzten die zuständigen
Behörden der Kantone St. Gallen und Appenzell J. Rh., näm
lich Landammann und Kleiner Rat des Kantons St. Gallen und
Landammann und Rat des Kantons Appenzell J. Rh., die Grenze
zwischen genannten Kantonen vom Trittle am Hohen Kasten bis
auf die Höhe des Säntis fest und unterzeichneten eine bezügliche
Urkunde. Diese Urkunde, betitelt Allgemeine Grenzbeschreibung
zwischen den Kantonen St. Gallen und Appenzell J. Rh. , be
zeichnet zunächst die Grenze vom Kamor an bis zum Rußlenfirst
und fährt dann fort: von hier stetsfort der Schneeschmelze nach
auf Rothstein und Fließ (Ließ), sodann über den Grat auf die
Höhe des Säntis. Hier endet die Grenzscheide zwischen den Kan
Unterm 15. Sep
tonen St. Gallen und Appenzell J. Rh.
tember 1871 unterzeichneten Abgeordnete von Außer Rhoden und
Inner Rhoden, sowie der Gemeinde Hundwil (A. Rh.) und
der Rinkenbacher Rhode (J. Rh.) einen sogenannten Verbal
prozeß über die Einsetzung der beiden Marchsteine Nr. 13 und 14
auf Steigers (Hundwiler) Höhe ; hiebei einigte man sich dahin,
in einer neu anzufertigenden Grenzbeschreibung zwischen genannten
zwei Kantonen die Grenzlinie zwischen denselben genauer und
zwar unter anderm auch durch folgenden Passus zu bezeichnen:
vom Sentisspitz in gerader Linie über den sogenannten Giren
pitz und hinunter zu (March) Nr. 1 auf der Kammhalden .
Die Grenze von Inner Rhoden zieht sich auf Grund der er
wähnten Abmachungen vom Altmann zum Kälbersäntis und von
da zum Säntis, Girenspitz u. s. w.; Inner Rhoden liegt nördlich
resp. nordöstlich dieser Linie und hat sowohl am Säntis als am
Girenspitz Anteil; südlich resp. südwestlich dieser Linie liegen St.
Gallen und Außer Rhoden. Die Grenze zwischen denselben war
im Säntisgebiet nicht genau festgestellt. Im Jahre 1885 be
sorgte Ingenieur Rychner für das eidgenössische topographische
Bureau die Aufnahme des Säntisgebietes. Dabei zeichnete er
auf einer vorläufigen Skizze zunächst zwei Grenzlinien zwischen
St. Gallen und Außer Rhoden ein. Die eine derselben führte vom
Grenzkopf über Punkt 2084 (Klubhütte) zum Graukopf (2212
und von da der Wasserscheide (Schneeschmelze) nach zum Giren
pitz. Dort schnitt sie die Grenze von Inner Rhoden; im Giren
spitz trafen nach der erwähnten Grenzeinzeichnung die drei Kantone
zusammen. Südöstlich der beschriebenen Linie wäre st. gallisches
nordwestlich außerrhodisches Gebiet gewesen; letzteres hätte nicht
an den Säntis gereicht; der Säntis, südöstlich vom Girenspitz,
wäre vielmehr zum Teil auf St. Galler, zum Teil auf inner
rhodisches Gebiet zu liegen gekommen. Außer dieser Grenzlinie
zeichnete der genannte Ingenieur noch eine zweite ein: dieselbe
führte vom Grenzkopf über Punkt 2212 (Graukopf), 2307 zum
Säntis. Dort schnitt sie die Grenze von Inner Rhoden; alle drei
Kantone hätten demnach am Säntis Anteil gehabt. Nördlich der
beschriebenen Grenze wäre Außer Rhoden, südlich St. Gallen ge
wesen; am Girenspitz (unweit des Säntis) hätten nur Außer
rhoden und Inner Rhoden Anteil gehabt. Im Probedruck des
Blattes Säntis (Nr. 240 des topographischen Atlas der Schweiz
wurde nur die erstbeschriebene Grenzlinie aufgenommen. Nachdem
dann das betreffende Probeblatt dem Regierungsrat des Kantons
St. Gallen zugestellt worden war, richtete der Vorsteher des
st. gallischen kantonalen Baudepartements unterm 15. August
1887 folgende Zuschrift an den Landammann von Appenzell
Außer Rhoden:
Zweifelsohne werden Sie ebenfalls im Besitze eines Probe
abdruckes des Blattes Säntis der neuen Siegfriedkarte sein
und aus demselben ersehen haben, wie die Kantonsgrenze ein
gezeichnet ist. Der Karte gemäß würde die Grenze von der
Schwägalp nach dem Grenzkopf auf der Wasserscheide gehen und
alsdann diese Wasserscheide über den Graukopf und die Giren
spitze bis zur Säntisspitze verfolgen.
Ob solches den Urkunden und den Verhältnissen entspricht, ist
mir unbekannt, eine vorläufige Nachschau im Urbar betreffend
Grenze gegen Außer Rhoden und gegen Inner Rhøden hat mir
keine absolute Sicherheit verschafft. Mit der bisherigen land
läufigen Ansicht, daß auf der Säntisspitze die drei Länder zu
sammenkommen, befindet sich die Karte im Widerspruch, indem
dieser Knotenpunkt der Grenzlinie auf den Girenspitz verlegt wird.
Sofern die Karte richtig ist, würde der sogenannte Urnäscher
Säntisweg von der Klubhütte an bis zum Punkte zwischen der
Girenspitze und dem Säntis auf st. gallischem Boden liegen. Ob
dem so sei, kann ich an der Hand meines Materials absolut
nicht beurteilen. Wenn von keiner Seite etwas hiegegen einge
wendet wird, habe ich indessen keinen Grund, gegen die Grenz
bezeichnung in der Karte Einsprache zu erheben. Übrigens ist
auch zu bemerken, daß die Karte schließlich keinen Beweis bildet,
und für die beteiligten Länder nicht maßgebend ist.
In der Folge fand unterm 4. Oktober 1887 im Weißbad eine
interkantonale Konferenz (der Kantone St. Gallen, Appenzell
Außer Rhoden und Inner Rhoden) statt, um die Grenzen am
Säntis zu regulieren. Indes konnte weder damals noch bei den
folgenden Verhandlungen zwischen St. Gallen und Außer Rhoden
eine Einigung erzielt werden; unterm 19. November 1888 be
schloß vielmehr der Kantonsrat von Appenzell Außer Rhoden, ent
gegen dem Antrag der außerrhodischen Abgeordneten, auf der Mit
teilhaberschaft an der Säntisspitze zu beharren. Andrerseits erklärte
auch St. Gallen, unterm 10, November 1891, an der Grenz
linie Grenzkopf Girenspitz festzuhalten. Unter diesen Umständen
kam es zum Prozeß.
B. Namens des Kantons Appenzell Außer Rhoden stellte Ad
vokat Dr. Forrer unterm 14. Mai/ 17. Juni 1894 beim Bun
desgericht das Rechtsbegehren, es möge als Grenze zwischen
Außer Rhoden und St. Gallen am Säntis folgende Linie fest
gesetzt werden: vom Grenzkopf (Punkt 2192 des Blattes Säntis
der Siegfriedkarte) der Wasserscheide entlang nach der Spitze des
Graukopf (Punkt 2212), von da in gerader Linie nach dem Fuße
des von der Säntisspitze in westlicher Richtung abzweigenden
Grates (Punkt 2504) und von hier aus der Scheitellinie dieses
Grates entlang bis in die Mitte des Windmesserhäuschens auf
der Säntisspitze. Unter Kostenfolge.
Zur Begründung wird im wesentlichen folgendes angebracht:
Bis zur Einzeichnung einer neuen Grenze durch Ingenieur
Rychner sei es allgemein anerkannt gewesen, daß die Säntisspitze
den Dreiländerstein zwischen den beiden Appenzell und St. Gallen
bilde. Diesbezüglich sei zwar in der Landteilungsurkunde von 1597
(Eidg. Absch. 1587 1617, Bd. 5. Abt. 1 B, p. 1861 u. f.),
sowie in einem Vergleichslibell von 1672 und einem sogenannten
Marchen Transfix von 1682 nichts enthalten. Dagegen zeichne
die der Neuen Appenzeller Chronik von Walser (St. Gallen
1740) beigefügte Karte die Grenze zwischen Außer Rhoden und
Inner Rhoden als von der höchsten Säntisspitze ausgehend, und
sage derselbe Autor, daß auf der Säntisspitze die Landmarch gegen
das Toggenburg stehe. Was Walser im genannten Werke, S. 21,
22 und 23, über die Säntisspitze ausführe, beweise, daß er selber
droben war, und diese höchste Spitze sehr wohl von andern be
nachbarten Höhenpunkten, z. B. dem Girenspitz, unterschied. Die
gleiche Grenzeinzeichnung finde sich in vier weitern Karten Walsers
von 1750 und 1768, sowie in einer Karte Homanns von 1768.
Auch nach einer Karte von Scheuermann, 1812, träfen die drei
Kantone in der Säntisspitze zusammen. Im Appenzellischen
Monatsblatt von 1825 beschreibe Dr. Schläpfer in Trogen den
Alpstein und sage auf Seite 42: Die südliche Seite des Säntis
gehört in's Toggenburg, Kanton St. Gallen; die nordöstliche nach
Inner Rhoden, die nordwestliche nach Außer Rhoden des Kantons
Appenzell. Von einer Karte von Woerl, 1830, gelte das Gleiche
wie von derjenigen Scheuermanns. Im 13. Heft der Gemälde
der Schweiz , 1835, sage Dr. Rüsch in Speicher bei Beschreibung
des Kantons Appenzell das Gleiche wie Dr. Schläpfer in seiner
Beschreibung des Alpstein. Die Dufourkarte, 1833 1863, lasse
die drei Kantone auf der Säntisspitze zusammentreffen; ebenso die
Karte von St. Gallen und Appenzell von M. Ziegler, ferner die
seit mehr als 30 Jahren in den außerrhodischen Schulen als
obligatorisches Lehrmittel gebrauchte Müllersche Wandkarte von
Außer Rhoden und die Zieglersche Straßenkarte des Kantons St.
Gallen von 1887. Aus einem Kärtchen des Bauherrn Merz von
1851 ergebe sich ferner, daß die Grenze von Außer Rhoden gegen
Inner Rhoden in der Säntisspitze endige. In J. K. Zellwegers
Kanton Appenzell , 1867, sei auf Seite 6 und 7 zu lesen
Über alle Bergspitzen dieser Gebirgswelt ragt in pyramiden
rmiger Gestalt der Säntis, auch hoher Meßmer genannt, empor.
Sein Nachbar gegen Norden ist der Girenspitz... In politischer
Beziehung ist auch der Säntis gewissermaßen ein Dreiländerstein,
wie ihres Orts die hohe Rhone an der Sihl; denn auch er
trennt drei selbstständige Gebiete von einander. Endlich bezeichne
auch die 1840 1846 durch Ingenieur Eschmann, aus Auftrag
der Regierung von St. Gallen, herausgegebene Landkarte als
Ende der Grenze zwischen Außer Rhoden und St. Gallen die
Spitze des Säntis. Der Bundesrat sodann habe im Jahre 1863,
als er auf Wunsch der schweizerischen Kommission für mittel
europäische Gradmessungen ein Kreisschreiben an die beteiligten
Kantone erließ und darin die bestehenden Signale dem Schutz der
kantonalen Behörden empfahl, das Signal auf dem Säntisspitz
als auf der Grenze zwischen Außer Rhoden, Inner Rhoden und
St. Gallen befindlich bezeichnet. Damals hätten die Regierungen
von Außer Rhoden und St. Gallen zustimmend geantwortet, und
sei es der letztern gar nicht eingefallen, gegen die Annahme einer
Teilhaberschaft von Außer Rhoden zu protestieren. Ebenso habe im
Jahre 1882, nachdem die meteorologische Station auf dem Säntis
errichtet worden war und Inner Rhoden auf bezügliches Gesuch zum
Schutz der Apparate und Utensilien der Station ein Polizeiverbot
erließ, die Regierung genannten Kantons denjenigen von St. Gallen
und Außer Rhoden gebührend Kenntnis gegeben, da die Säntis
spitze auch zur Grenze dieser Kantone gehöre. Damals hätten beide
Kantone, auch St. Gallen, zustimmend geantwortet und gegen die
Bezeichnung von Außer Rhoden als Anstößer keine Einwendung
erhoben. Inner Rhoden habe überhaupt stets anerkannt, daß
Außer Rhoden an die Säntisspitze reiche, und bezüglich der Grenze
vom Säntis bis zum Girenspitz bis in die jüngste Zeit aus
schließlich mit Außer Rhoden gestritten. Dies ergebe sich auch aus
einem Entwurf zu einer Beschreibung der Grenzlinien zwischen
den zwei Halbkantonen, der von Landammann Dr. Rüsch in
ppenzell in den Jahren 1872 1877 verfaßt worden sei; ge
nannter Entwurf lasse die Grenze zwischen den zwei Halb
kantonen ausdrücklich auf dem hohen Säntis beginnen und von
da der Schneeschmelze nach zum Girenspitz verlaufen. St. Gallen
selber habe übrigens ftets zugegeben, daß Außer Rhoden bis an
die Säntisspitze reiche. Dies ergebe sich aus der erwähnten Esch
mannschen Karte, ferner aus dem Grenzprotokoll zwischen St.
Gallen und Inner Rhoden von 1848 (siehe Faktum); aus der
Haltung St. Gallens anläßlich der erwähnten Korrespondenz mit
dem Bundesrate (1863) und des Polizeiverbots betreffs der
meteorologischen Station; endlich aus dem gleichfalls erwähnten
Brief des Vorstehers des st. gallischen Baudepartementes vom
15. August 1887. Diese Haltung St. Gallens sei auch nicht
etwa auf Unkenntnis der Verhältnisse zurückzuführen; vielmehr
sei das Säutisgebiet, speziell auch den st. gallischen Behörden,
genau bekannt. Besitzeshandlungen an der Säntisspitze habe Außer
Rhoden nicht ausgeübt, aber auch St. Gallen nicht. Einmal
zwar anscheinend 1873 habe das st. gallische Bezirksamt
Ober Toggenburg den Arbeitern am Urnäsch Säntisweg amtlich
ansagen lassen, die Arbeit einzustellen, da der Weg über St.
Galler Gebiet gehe; die st. gallische Regierung habe jedoch dieses
Vorgehen ignoriert. Nach der Dufourkarte wäre die streitige
Grenze vom Grenzkopf nach der Säntisspitze zu ziehen; dagegen
begnüge sich Außer Rhoden mit dem Gebiete inwärts der Geraden
zwischen dem Graukopf und dem Fuße des von der Säntisspitze
(2504) fast genau westlich verlaufenden Kurzen Grates, der die
umliegenden Gräte überrage. Die natürliche Grenze dürfe in casu
nicht angenommen werden. Materielles Interesse am streitigen Ge
biete habe keine Partei; es handle sich um Karrenfelder. Der
Wert des Hoheitsrechtes
sei gleich Null. Dagegen habe Außer
Rhoden ein bedeutendens ideelles Interesse daran, daß sein Ho
heitsrecht bis zur Säntisspitze anerkannt werde.
Es werde auf Augenschein abgestellt.
C. Namens des Kantons St. Gallen beantragt der Regierungs
rat desselben Abweisung des klägerischen Rechtsbegehrens und
Gutheißung des folgenden: Es sei als letztes bisher noch nicht
bestimmt festgestelltes Stück der Grenze zwischen Außer Rhoden
und St. Gallen festzustellen die Wasserscheide vom Grenzkopf
(2192 des Blattes Säntis der Siegfriedkarte) bis zum Giren
spitz (Punkt 2450 ibidem). Unter Kostenfolge.
Zur Begründung wird bemerkt: Der letzte zwischen St. Gallen
und Außer Rhoden vereinbarte Grenzbeschrieb gebe unzweifelhafte
Anhaltspunkte, wie die Grenze zu ziehen sei. Nachdem nämlich
unterm 30. Juni 1869 Abgeordnete beider Kantone die Grenze
zwischen dem Obertoggenburg und den appenzellischen Gemeinden
Urnäsch und Hundwil bereits hatten, hätten die beidseitigen Re
gierungen auf bezüglichen Antrag der Abordnungen die bis dahin
ungenau bezeichnete Grenze zwischen den Kräzern und der Säntis
spitze festgestellt und dabei unter anderm bestimmt, daß die Grenze
von einem Punkt südlich der Baregghütte in gerader Linie hin
aufgehe bis zum Steinhag zwischen der Schwägalp und der
Wiederalp zum alleinstehenden Felsenkopf und von hier in gerader
Linie bis zur Wasserscheide der Säutiskette . Demnach werde aus
drücklich die Wasserscheide der Säntiskette als Grenzlinie be
zeichnet. Die Grenzbeschreibung höre an der genannten Wasser
scheide auf, weil, wie die außerrhodischen Abgeordneten zur Grenz
bereinigung von 1888 in ihren Anträgen an den Großen Rat
ausdrücklich anerkannten, diese Wasserscheide eine so deutliche
Grenze bilde, daß sie zu allen Zeiten auch als Landscheide be
trachtet und eine besondere Beschreibung als überflüssig erachtet
wurde. Würde nun gemäß Antrag von Außer Rhoden erkannt,
so wäre die Folge die, daß St. Galler Gebiet Außer Rhoden zu
geschlagen würde. Das von Außer Rhoden beanspruchte Gebiets
dreieck Graukopf Girenspitz Säntis Graukopf sei nämlich st. gallisch.
St. Gallen habe daselbst Hoheitsrechte ausgeübt, und zwar zunächst
die Jagdhoheit. Diesbezüglich verweise man auf das Zeugnis alter
st. gallischer Jäger, sowie alter innerrhodischer Jäger und Berg
leute und endlich auch auf das Zugeständnis außerrhodischer
Jäger, welches in den Anträgen der außerrhodischen Regierung
an den Großen Rat erwähnt sei. Im gleichen Sinne habe sich
1868 Herr Engwiller, Ratsschreiber von Außer Rhoden, in einem
Briefe an das Stiftarchivariat ausgesprochen. Die erste eidgenös
sische Verordnung über die Bannbezirke für die Hochwildjagd vom
4. August 1876 bestimme den Bannbezirk für Appenzell Außer
Rhoden und Inner Rhoden wie folgt: Gemeines Wesen, bis zur
st. gallischen Kantonsgrenze, dann diese entlang bis zum Girenspitz
und bis zum Säntisgipfel. Ferner habe das Gemeindeamt Wildhaus
unterm 20. August 1893, als zur Erstellung des Urnäscher Säntis
weges und der Klubhütte auf Thierwies ohne Begrüßung der Eigen
tümerin, der Fließalpkorporation, Boden in Anspruch genommen wurde,
das Gemeindeamt Wildhaus an die Unternehmer (toggenburgische
und appenzellische Alpenklubisten) eine Amtsanzeige erlassen, wel
cher Folge geleistet wurde. Daß Außer Rhoden auf dem streitigen
Gebiet nie Hoheits oder andere Rechte ausgeübt habe, sei zuge
standen. Auch vom grenzpolizeilichen Standpunkt aus sei die
Wasserscheide in casu die allein richtige Grenze. Bei einer künst
lichen Grenze würden sich mit Bezug auf Ausübung der Hoheits
rechte (Jagd, 2c.) Konflikte ergeben müssen; nun sei aber die
Linie Graukopf Säntis eine künstliche und bestehe daselbst der
Grat, welchen die Eschmannsche und die Dufourkarte aufwiesen,
nicht. Wenn man bisher die Säntisspitze als Dreiländerstein be
zeichnet habe, so sei dies nur aus Irrtum, eben wegen der un
richtigen Karten geschehen; unrichtig sei nämlich zunächst die Karte
von Scheuermann, welche den Säntis als Mittelpunkt von drei
nach den drei Ländern gerichteten Wasserscheiden erscheinen lasse;
ferner diejenige von Scheuer, Dufour, Eschmann und die st. gal
lische Straßenkarte. Dieselben führten insgesamt zur Auffassung,
daß die Wasserscheide der Säntiskette, mit andern Worten die
Wasserscheide zwischen Außer Rhoden und St. Gallen zur Säntis
pitze führe; dieser angeblichen Wasserscheide nach sei die Grenze
gezogen worden und daher der Säntis in der Tradition zum
Dreiländerstein gestempelt worden. Eine derartig auf Grund un
richtiger Karten entstandene Tradition bilde jedoch keinen Beweis.
Die Bezeichnung des Säntis als Dreiländerstein habe nur inso
fern eine Berechtigung, als unter Säntis der Säntisstock mit den
beiden Gipfeln Girenspitz und hoher Säntis verstanden werde.
Daß der Girenspitz als zweiter oder Nebengipfel des Säntis be
trachtet werde, gehe aus den von der Klagepartei in's Recht
legten Beschreibungen des Säntisgebirges hervor. So sage Rüsch
in seinem Werke Der Kanton Appenzell , daß der Säntis zwei
Gipfel, den Girenspitz und den eigentlichen Säntis, habe; im
gleichen Sinne laute die Beschreibung im Appenzeller Monats
blatt von 1825. Im Marchenbeschrieb von 1848 (siehe Faktum
sei ebenfalls unter Höhe des Säntis der Doppelgipfel Säntis
Girenspitz verstanden. Auf einer Karte von Zuber, aus den 20er
Jahren dieses Jahrhunderts, und von Pfarrer Bernet 1841, sei
übrigens die wirkliche, zum Girenspitz führende Wasserscheide ein
gezeichnet und werde der Girenspitz als Dreiländerstein dargestellt.
Wenn Außer Rhøden Ansprüche auf den Säntis habe, so sei es
mit denselben an Inner Rhoden zu verweisen. Richtig sei, daß die
st. gallische Regierung selber der Ansicht war, daß Außer Rhoden
an den Säntis reiche; diese Ansicht habe sich indes auf die, wie
erwähnt, fehlerhaften Karten und eine daherige irrtümliche Vor
stellung von der Gebirgsgestaltung gestützt. Auf dem Augenschein
vom 21. September 1888 hätten laut bezüglichem Protokoll
sämtliche Konferenzteilnehmer die bestimmte Überzeugung geschöpft,
daß es zwischen Grenzkopf und Säntisspitz keine andere Wasser
scheide gebe als diejenige über Graukopf und Girenspitz; ein kurzer
Grat, der von der Säntisspitze aus in der Richtung gegen den
Grenzkopf zulaufe und die Ursache der falschen Einzeichnung auf
der Eschmannschen und Dufourkarte gegeben habe, erstrecke
bloß etwas über 200 Meter weit und falle dann schroff in den
obersten Teil der Fließalp (Thierwies) ab, ohne eine Fortsetzung
nach dem beinahe zwei Kilometer entfernten Grenzkopf; der ge
nannte Grat könne nicht als Wasserscheide betrachtet werden. Die
Abgeordneten von Außer Rhoden hätten denn auch auf Grund
des Augenscheins dem Kantonsrate mit ausführlicher und über
zeugender Begründung beantragt, die Wasserscheide vom Grenzkopf
zum Girenspitz als Grenze anzuerkennen. Daß das streitige Gebiet
keinen Wert habe, werde unter Hinweis auf die Jagd bestritten.
Es werde auf Augenschein abgestellt.
D. In der Neplik wird ausgeführt: Richtig sei, daß das strei
tige Stück der Grenze bisher noch nicht bestimmt festgesetzt ge
wesen sei; schon aus diesem Grunde bilde die eidgenössische Ver
ordnung über die Bannbezirke keinen Beweis. Ebenso gebe der
zwischen St. Gallen und Außer Rhoden im Jahre 1869 verein
barte Grenzbeschrieb keineswegs unzweifelhafte Anhaltspunkte dafür,
wie die Grenze zu ziehen sei; derselbe beschreibe die Grenze bis
zur Wasserscheide der Säntiskette, sage aber nicht, daß von da
an die Wasserscheide die Grenze bilde. Das Gutachten der außer
rhodischen Abgeordneten von 1888 gebe auch nur deren indivi
duelle Meinung wieder. Die als Zeugen aufgerufenen Jäger seien,
soweit St. Galler, befangen; überhaupt werde gegen deren Ein
vernahme protestiert. Zwischen Säntis und Girenspitz gebe es
keine Wasserscheide. Die 1848er Grenzbeschreibung lasse die Grenze
zwischen St. Gallen und Inner Rhoden bis zur Höhe des
Säntis reichen; damit sei doch gewiß nicht der Girenspitz (2450),
sondern eben die bedeutendste Erhöhung des Säntis (2504) ge
meint. Von J. Zuber gebe es zwei Karten; dieselben wider
sprächen sich aber und bewiesen nichts. Die Bernetsche Karte sei
der Klägerpartei nicht bekannt und werde von ihr als unmaß
geblich bestritten. Ein Entscheid des Abtes von 1561 sei von
demselben in eigener Sache gefällt worden und unerheblich.
E. In der Duplik wird im allgemeinen an den Ausführungen
der Antwort festgehalten und unter anderm noch betont, daß die
Grenze auf den Zuberschen Karten, was speziell das streitige
Lokal betreffe, übereinstimme.
F. Eine Kommission des Bundesgerichtes hat am 25. Juli
1895 in Sachen einen Augenschein eingenommen. (Darüber siehe
besonderes Protokoll.)
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Laut Zugeständnis beider Parteien ist die Grenze zwischen
Außer Rhoden und St. Gallen im Säntisgebiet nicht genau fest
gesetzt. Als es deswegen zum Streite kam, beanspruchte Außer
Rhoden zuerst die Grenze Grenzkopf Säntis, während St. Gallen
dieselbe vom Grenzkopf bis zum Graukopf und von da zum Giren
spitz ziehen wollte. Streitig war also damals das Dreieck Grenz
kopf-Girenspitz Säntis. Dagegen hat Außer Rhoden im hieseitigen
Verfahren das Grenzstück Grenzkopf Graukopf anerkannt; vom
Graukopf dagegen zieht es die Grenze zum Säntis hinüber, wäh
rend St. Gallen an der Linie Graukopf Girenspitz festhält. Im
Streite liegt demnach zur Stunde nur noch das Dreieck Grau
kopf Girenspitz Säntis. Wird dasselbe Außer Rhoden zugespro
chen, so reicht selbes bis zum eigentlichen Säntis; dieser ist dann,
da St. Gallen und Inner Rhoden unbestrittenermaßen an ihm
Anteil haben, ein Dreiländerstein . Ist dagegen fragliches Dreieck
St. Gallen zuzusprechen, so wird Außer Rhoden von der Säntis
spitze ausgeschlossen; dieselbe würde dann nur St. Gallen und
Inner Rhøden gehören; Außer Rhoden dagegen würde nur bis
zum Girenspitz reichen, der dadurch seinerseits zum Dreiländer
stein" würde.
- Frägt sich nun zunächst, welche der fraglichen Greuzlinien
als die natürliche erscheine, so steht unbestritten fest, daß die Linie
Graukopf Girenspitz, also die von St. Gallen beanspruchte Linie,
die Wasserscheide ( Schneeschmelze ) darstellt. Dieselbe bildet eine
stark ausgeprägte natürliche Grenze; diese scheidet das streitige
Dreieck von Außer Rhoden, so daß genanntes Dreieck, laut Be
richt des Ingenieurs Rychner, ein vom außerrhodischen Territo
rium vollständig getrenntes Tälchen oder Platte bildet. Andrerseits
ist dasselbe auch gegen das Toggenburg zu nicht etwa offen resp.
leicht zugänglich; vielmehr verläuft daselbst vom Säntis aus eine
Strecke weit ein Grat und fällt im übrigen die östliche Seite des
Tälchens steil gegen das Toggenburg ab. Es kann also auch die
von Außer Rhoden angesprochene Grenzlinie nicht als eine un
natürliche bezeichnet werden. Übrigens ist klar, daß für die vor
liegende Rechtsfrage auf die natürliche Bodengestaltung jedenfalls
nicht in erster Linie abgestellt werden kann, sondern vielmehr der
Ausübung von Hoheitsakten, dem Besitzstand, der Tradition rc.
eine überwiegende Bedeutung beigemessen werden muß. In der
Tat kommen Abweichungen der politischen von der natürlichen
Grenze, speziell in Gebirgsgegenden Abweichungen der politischen
Grenze von den Wasserscheiden häufig vor, und kann diesbezüg
lich insbesondere für das Säntisgebiet auf das (außerrhodisch
st. gallische) Grenzstück Großkräzern Grenzkopf verwiesen werden.
- Was nun die Tradition betrifft, so lautet dieselbe ganz
überwiegend zu Gunsten von Außer Rhoden, indem seit langem
der Säntis allgemein als die Grenzmark der drei Länder, als
Dreiländerstein bezeichnet wird. Diese Tradition kommt vorab in
der einschlägigen Literatur zum Ausdruck. Schon 1740 schrieb
Walser in seiner Appenzeller Chronik, daß die Landmark gegen
das Toggenburg auf dem Hoch Säntis stehe; es ist dies um so
bemerkenswerter, als Walser, damals Pfarrer in Speicher, Außer
Rhoden, laut seinen Beschreibungen das Säntisgebiet genau kannte
und speziell auch den hohen Säntis vom Girenspitz wohl unter
schied (siehe auch die Karten Walfers). Im gleichen Sinne lau
ten sodann die Beschreibungen im Appenzellischen Monatsblatt
von 1825, in den Gemälden der Schweiz , 1835 ( Der Kanton
Appenzell von Dr. G. Rüsch), und in Zellwegers Der Kanton
Appenzell , 1867. Auf der andern Seite hat der Kanton St.
Gallen nicht dartun können, daß in der einschlägigen Literatur je
die von ihm beanspruchte Linie als Grenze bezeichnet worden sei.
Dagegen legt er allerdings Karten in's Recht, welche die Richtig
keit fraglicher Grenze dartun sollen. Indes sind die betreffenden
Karten (eine von
Z. (Zuber) und eine von Pfarrer Bernet)
zum Teil (die von J. Z.) nicht ganz klar, dann aber anscheinend
auch nicht mit besonderer Sorgfalt ausgeführt; die Hauptsache
aber ist, daß denselben eine ganze Reihe anderer (zum Teil aner
kannt vortrefflicher) Karten gegenüberstehen, die gegen St. Gallen
und zu Gunsten von Appenzell Außer Rhoden sprechen. Solche
Karten, welche den hohen Säntis als Dreiländerstein darstellen,
sind diejenigen des Pfarrer Walser (siehe oben), aus den Jahren
1740, 1750 und 1768 die von Homann, von Woerl, von
Scheuermann, von Ziegler (1857), von Müller (Schulwand
karte), vor allem aber die im Auftrage der st. gallischen Regie
rung von Ziegler angefertigte und von Eschmann heraus
gegebene Karte (1840 1846), die Dufourkarte (das betreffende
Blatt datiert von 1854) und die Zieglersche Straßenkarte des
Kantons St. Gallen. Mit Bezug auf diese Karten hat nun St.
Gallen zwar geltend gemacht, daß sie zum Teil falsch seien; sie
ließen nämlich die Wasserscheide, statt vom Grenzkopf zum Giren
spitz, vom Grenzkopf zum Säntis gehen, und zögen die Grenze
einfach der supponierten Wasserscheide nach. In Wirklichkeit sei
dieselbe der wirklichen Wasserscheide nach und daher zum Giren
spitz zu ziehen. Nun ist richtig und nicht bestritten, daß insbe
sondere die Dufourkarte auf der Linie Grenzkopf Säntis einen
stark ausgeprägten Grat zeigt, der in der Art nicht existiert.
Der gleiche Fehler findet sich auch auf andern der einge
legten Karten. Hingegen genügt derselbe doch gewiß nicht, um
den Schluß zu rechtfertigen, daß die Bezeichnung des Säntis als
Dreiländerstein einzig auf einer irrigen Vorstellung von der Ter
raingestaltung beruhe und bei Berichtigung dieser Vorstellung da
hinfallen müsse. Diesbezüglich ist insbesondere hervorzuheben, daß
die st. gallische offizielle Karte den Fehler einer unrichtigen Wasser
scheide nicht deutlich erkennen läßt und trotzdem die Grenze vom
Grenzkopf zum Graukopf und Girenspitz zieht. Bei dieser Karte
war es also nicht der Irrtum betreffend Terrainkonfiguration, wel
cher die Abgrenzung bestimmt hat.
4. Im weitern ergibt sich auch noch, daß die Eidgenossenschaft
selbst anerkannt hat, daß Außer Rhoden an die Säntisspitze reiche.
Es geschah dies im Jahre 1863, als der Bundesrat auf Wunsch
der schweizerischen Kommission für mitteleuropäische Gradmessun
gen ein Kreisschreiben an die beteiligten Kantone erließ, um ihnen
den Schutz der trigonometrischen Signale zu empfehlen. In diesem
Kreisschreiben wurde die Säntisspitze als auf der Grenze zwischen
St. Gallen, Außer Rhoden und Inner Rhoden befindlich be
zeichnet. Nun wäre dies an und für sich von wenig Bedeutung,
dagegen kommt hinzu, daß St. Gallen gegen jene Grenzbezeich
nung keine Einsprache erhob. Vielmehr antwortete es sogar in
zustimmendem Sinne und gestattete die Mitwirkung der Regierung
von Außer Rhoden bei dem hoheitlichen Akte der Anordnung von
Schutzmaßregeln. In der Tat beauftragte darauf die Regierung
von Außer Rhoden den Gemeinderat von Hundwil, auf dessen
Gemeindegebiet sich das betreffende Signal nach damaliger Auf
fassung zum Teil befand, mit der bezüglichen Polizeiaufsicht und
übte damit auf dem jetzt streitigen Gebiet einen förmlichen Ho
heitsakt aus.
5. Den gleichen Standpunkt hat übrigens St. Gallen zu wie
derholten Malen eingenommen. Diesbezüglich ist zunächst noch
mals auf die (sub Erw. 3 erwähnte) Eschmannsche Karte zu
verweisen, welche den Säntis als Dreiländerstein darstellt; auf
diese Karte ist um so mehr Gewicht zu legen, als sie im Auf
trage der st. gallischen Regierung angefertigt und herausgegeben
wurde (1840 1846). Als sodann im Jahre 1848 St. Gallen
und Inner Rhoden ihre Grenze festsetzten, bemerkten sie in der
betreffenden Urkunde ausdrücklich, daß die gemeinsame Grenze auf
der Höhe des Säntis endige; darunter ist nun offenbar die
Säntisspitze selbst und nicht etwa der Girenspitz zu verstehen
fragliche Grenze aber mußte nur deswegen dort aufhören, weil
nach der übereinstimmenden Ansicht der Vertreter beider Kantone
dort das Gebiet von St. Gallen aufhörte und dasjenige von
Außer Rhoden und damit die Grenze zwischen Außer Rhoden und
Inner Rhoden begann. Damals verzichtete also St. Gallen dar
auf, die Hoheit über das jetzt streitige Gebiet auszuüben, indem
es dasselbe als außerrhodisch betrachtete. Daß letzteres der Fall
sei, nahm ferner auch Inner Rhoden an, als es im Jahre 1871
mit Außer Rhoden die Säntisgrenze bereinigte; damals begannen
nämlich die genannten Kantone mit der Grenzfestsetzung auf der
Säntisspitze selbst (siehe Fakt. A). Demgemäß übte aber damals
Außer Rhoden, anläßlich dieser Grenzregulierung, auf dem streiti
gen Gebiet wieder einen Hoheitsakt aus; derselbe ist um so be
deutungsvoller, als St. Gallen, wie eben gesagt, bei der Grenz
regulierung mit Inner Rhøden im Jahre 1848 auf die Ausübung
der Hoheit auf dem gleichen Gebiete verzichtet hatte, weil ihm die
Hoheit daselbst nicht zustehe. Nachdem dann die meteorologische
Station auf dem Säntis errichtet worden war und Professor Bill
willer im Jahre 1882 bei Appenzell Inner Rhoden um ein
Amtsverbot zum Schutze derselben nachsuchte, setzte Inner Nhoden
sowohl Außer Rhoden als St. Gallen vom Erlaß fraglichen Ver
botes in Kenntnis, indem es im Schreiben an St. Gallen diese
Mitteilung ausdrücklich damit begründete, daß auch es wie
Außer Rhoden Anteil an der Säntisspitze habe. Auch bei die
sem Anlaße erhob St. Gallen keinerlei Einsprache. Als sodann
Außer Rhoden die ihm zugeschriebene Hoheit an einem Teil der
Säntisspitze nicht ablehnte, sondern die dortige Jurisdiktion förm
lich an Inner Rhoden delegierte und damit dort einen weitern
Hoheitsakt ausübte, sah sich St. Gallen ebenso wenig zu einem
Protest veranlaßt. Mit dieser Haltung St. Gallens steht endlich
das (im faktischen Teil reproduzierte) Schreiben des Vorstehers des
st. gallischen Baudepartements vom 15. August 1887 insofern
ganz im Einklang, als selbes ausdrücklich anerkennt, daß nach
der landläufigen Ansicht die drei Länder auf der Säntisspitze zu
sammentreffen.
Derselbe Departementsvorsteher hat übrigens bei der von den
drei Kantonen beschickten Konferenz vom 29. August 1889 wieder
erklärt, die Grenzbeschreibung von 1848 sei in guten Treuen von
der allgemeinen Voraussetzung ausgegangen, daß der Säntis der
Dreiländerstein sei.
6. Nun hat die beklagte Partei zu Gunsten ihrer Darstellung
sich freilich auch noch darauf berufen, daß der Abt von St. Gallen
anno 1561 zwischen Appenzell und Toggenburg die natürliche
Grenze festgesetzt habe, dieselbe dann durch den Bundesrat in der
Verordnung über die Bannbezirke für die Hochwildjagd vom
4. August 1876 anerkannt worden sei, ferner das Gemeindeamt
Wildhaus im Jahre 1873 durch Amtsanzeige den betreffenden
Unternehmern verboten habe, Boden der Alpkorporation Fließ für
den Bau der Schutzhütte auf Thierwies und des Urnäsch Säntis
in Anspruch zu nehmen, und daß endlich Jäger aus den drei
Kantonen bezeugten, daß nach ihrer Meinung die Jagd auf dem
streitigen Gebiete, und somit die Territorialhoheit, dem Kanton
St. Gallen zustehe.
Hiezu ist jedoch zu bemerken: Was den Entscheid des Abtes
so er
betrifft, der zwar hierorts nicht beigebracht wurde,
gieng derselbe in eigener Sache und kann schon deswegen nicht
beachtet werden. Die Schutzhütte sodann und zum Teil der Ur
näsch Säntisweg kommen auch bei der von Außer Rhoden (jetzt
begehrten Abgrenzung auf st. gallisches Gebiet zu liegen; es ist
also gar nicht ersichtlich, daß die erwähnte Amtsanzeige zum Teil
Gebiet betroffen habe, welches heute von Außer Rhoden bean
sprucht wird. Im weitern können die Aussagen der Jäger, soweit
selbe St. Galler und speziell Wildhauser sind, schon wegen deren
Interesse am Ausgange des Streites nicht in Betracht fallen;
diese Aussagen stammen übrigens aus der Zeit, als Außer
Rhoden noch die Grenzlinie Grenzkopf Säntis beanspruchte, und
wurden auch nicht vom Bundesgericht, sondern von der rekurs
beklagten Partei, resp. auf Veranlassung derselben protokolliert.
Angenommen auch, dieselben seien vollständig richtig, so würden
sie doch nur die tatsächliche Ausübung der Jagd durch St. Galler
beweisen; ein Akt der Jagdhoheit dagegen, Jagdverpachtung oder
Bestrafung von Wildfrevel, ist von Seiten St. Gallens weder
behauptet noch dargetan. Die Bescheinigungen einiger innerrhodi
scher und außerrhodischer Jäger sodann werden durch die entgegen
stehenden Beweise entkräftet; das Gleiche gilt von der Auffaffung
der bundesrätlichen Verordnung von 1876, die zudem nur die
Bannbezirke und nicht die Kantone abzugrenzen bezweckte.
7. Aus dem Vorstehenden geht hervor, daß nach mehr als
anderthalbhundertjähriger Tradition der Säntis auch als Grenz
mark für Außer Rhoden galt, daß er bis in die allerneueste Zeit
nach der allgemeinen Volksmeinung wie nach der Ansicht der 2
hörden von allen drei beteiligten Kantonen als Dreiländerstein an
gesehen wurde, daß Außer Rhoden an dem streitigen Gebiet mehrere
Hoheitsakte ausübte, daß die Regierung von St. Gallen dies
wissentlich gewähren ließ und ihrerseits auf die Ausübung solcher
Akte verzichtete, obwohl sich ihr mehrfach Anlaß zu solchen ge
boten hatte. Dem gegenüber steht zu Gunsten St. Gallens als
erhebliche Tatsache wesentlich nur die natürliche Grenze und die
tatsächliche Ausübung der Jagd durch St. Galler Jäger. Unter
solchen Umständen muß die Streitfrage zu Gunsten von Außer
Rhoden entschieden werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Rechtsbegehren des Kantons Appenzell Außer Rhoden
wird gutgeheißen und das streitige Grenzstück in der Weise be
stimmt, daß es von der Spitze des Graukopf in gerader Linie
nach dem von der Säntisspitze westlich abzweigenden Grat und
von hier aus der Scheitellinie des Grates entlang bis in die
Mitte des Windmesserhäuschens auf der Säntisspitze führt.