- Urteil vom 23. Oktober 1895 in Sachen Straßer.
A. Nachdem Robert Hirt, Amtsnotar in Madretsch, den Kon
kurs eines gewissen Walther daselbst als Konkursverwalter durch
geführt hatte, reichte er die bezüglichen Akten dem zuständigen
Konkursrichter, Gerichtspräsident Straßer in Nidau, ein. Der
selbe machte mit Bezug auf die Konkursverwaltung einige Be
merkungen punkto Säumnis und eigenmächtige Abänderung des
Kollokationsplanes durch den Konkursverwalter und fügte bei,
daß die Kosten dem Säumigen, in diesem Falle dem Konkurs
verwalter, auffallen sollten. Diese Bemerkungen wurden demselben
zur Vernehmlassung mitgeteilt mit der Aufforderung, seine Ant
wort dem Richteramt Nidau, als der erstinstanzlichen Aufsichts
behörde, einzureichen. Statt dessen reichte Notar Hirt seine Ant
wort direkt bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde ein und
begründete dies in der betreffenden Eingabe damit, Straßer habe
persönlichen Haß gegen ihn und habe sich nicht enthalten können,
denselben sogar in seiner amtlichen Stellung durch Nörgeleien
aller Art zu zeigen. In der gleichen Eingabe äußerte sich Hirt
bezüglich des Straßer unter anderm folgendermaßen: Herr
Straßer hat eine dicke Haut. Vieles will nicht hinein, anderes
nicht heraus und nach eigener Art fährt er zu rempeln fort :
und ferner am Schlusse: Sie werden meinen Standpunkt gegen
über Herrn Straßer begreifen und letzterm nicht länger Gelegen
heit bieten, aus purer Rachsucht in einer fertigen Sache einem
Arbeit und Arger zu verursachen. Unterm 4. August 1893 er
kannte die Aufsichtsbehörde in Betreibungs und Konkurssachen
für den Kanton Bern dahin, es seien die Bemerkungen des Kon
kursrichters in der Konkurssache Walther zum Teil (punkto
Säumnis resp. Unterlassung der Einreichung eines Gesuches um
Verlängerung der gesetzlichen Fristen zur Beendigung des Kon
kurses und Entwerfung des Kollokationsplanes, Art. 270 und
247 Betreibungs und Konkursgesetz) begründet. Aus diesem
Grunde, sowie auch im Hinblick auf die unanständige und die
den Aufsichtsbehörden beider Instanzen schuldige Achtung ver
letzende Art und Weise seiner Verantwortung beschloß die Auf
sichtsbehörde, dem Notar Hirt einen strengen Verweis zu erteilen.
Unterm 31. August 1893 erhob dann Straßer gegen Hirt, auf
Grund der Außerungen desselben in der erwähnten Verantwor
tung, Strafklage wegen Verläumdung und Civilklage wegen Ver
letzung der persönlichen Verhältnisse. Unterm 15. September 1894
sprach das Richteramt Bern den Notar Hirt wegen beurteilter
Sache von der Anklage auf Verläumdung frei und wies Straßer
für seine Civilforderung an den Civilrichter. In den Erwägungen
wird ausgeführt, daß Hirt wegen der nun eingeklagten Außerungen
bereits bestraft sei, indem die kantonale Aufsichtsbehörde über Schuld
betreibung und Konkurs ihm einen strengen Verweis erteilt habe.
Derselbe qualifiziere sich als die in Art. 14,1 Bundesgesetz betref
fend Schuldbetreibung und Konkurs bezeichnete und nach Art. 22
der kantonalen Vollzugsverordnung den Aufsichtsbehörden zu
stehende Ordnungsstrafe der Rüge. Die betreffende Verfügung der
Aufsichtsbehörde sei ein auf gesetzlicher Grundlage beruhendes Ur
teil; die darin ausgesprochene Ordnungsstrafe sei eine öffentliche,
einer Kriminalstrafe gleich zu erachten; der Strafausspruch des
Staates sei somit befriedigt und könne der Strafrichter nicht noch
mals mit der gleichen Sache befaßt werden. Auf Appellation des
Straßer erkannte dann die Polizeikammer des Appellations und
Kassationshofes des Kantons Bern unterm 4. April 1895 da
hin, Straßer sei von Amtes wegen aus dem Strafverfahren
ausgewiesen und habe seinen allfälligen Civilanspruch gegen Hirt
beim Civilrichter geltend zu machen. Die Erwägungen dieser In
stanz gehen im wesentlichen dahin, daß die Einrede der beurteilten
Sache begründet sei. Die erste Instanz habe nur insoweit gefehlt,
als sie bei dieser Sachlage Hirt als freigesprochen erklärte, wäh
rend sie die Strafklage als unzulässig hätte von der Hand weisen
sollen.
B. Gegen diesen (am 11. Mai 1895 mitgeteilten) Entscheid
erklärte Straßer am 9. Juli 1895 den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei der Entscheid der
Polizeikammer, soweit Straßer von Amtes wegen aus dem Straf
verfahren ausgewiesen und zu Bezahlung der Kosten des Staates
verurteilt wurde, wegen Rechtsverweigerung aufzuheben, und die
Strafklage Straßer gegen Hirt zu erneuter, materieller Beurtei
lung zurückzuweisen, unter Kostenfolge. Zur Begründung wird
im wesentlichen bemerkt: Die Aufsichtsbehörde über Betreibung
und Konkurs habe keine Strafgewalt; der Verweis als Strafe
sei dem bernischen Strafrichter unbekannt. Die genannte Behörde
habe durch ihren Entscheid vom 4. August 1893 die Strafklage
Straßer gegen Hirt weder beurteilen können, noch wollen, dies
um so weniger, als genannte Klage erst später, am 31. August
gleichen Jahres, eingereicht wurde. In jenem Verfahren sei Re
kurrent gar nicht Partei gewesen. Abgeurteilte Sache liege nicht
vor. Trotzdem hätten der Einzelrichter von Bern und die bernische
Polizeikammer die Einrede der abgeurteilten Sache als begründet
erklärt und seien daher auf die materielle Würdigung seiner Straf
klage nicht eingetreten. Der angefochtene Entscheid der Polizei
kammer involviere, soweit Strafpunkt und Kosten betreffend, eine
Verletzung der Art. 49 ff. und 75 K. V. und eventuell Art. 4
und 58 B. V.
C. Die Polizeikammer des bernischen Appellations und Kassa
tionshofes verweist in ihrer Vernehmlassung auf die Motive
ihres Entscheides, indem sie kurz bemerkt, daß derselbe nach der
bernischen Gesetzgebung sachlich begründet sei und keine Rechtsver
weigerung involviere.
D. Der rekursbeklagte Notar Hirt beantragt Abweisung des
Rekurses. Er führt aus: Er sei durch den Verweis der Aufsichts
behörde nach Gesetz bestraft worden. Sowohl im bernischen Civilprozeß
als im Strafprozeß sei der Grundsatz niedergelegt, daß Beleidi
gungen vor Gericht durch dasselbe sofort, ohne weiteres Ver
fahren, geahndet werden; nur wo es sich um ein Verbrechen
handle, werde die Sache in das ordentliche Strafverfahren ge
wiesen. Gemäß dem Begehren des Straßer würde das gleiche
Vergehen zweimal geahndet werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Rekurrent macht zunächst geltend, er sei durch den ange
fochtenen Entscheid der bernischen Polizeikammer seinem ver
fassungsmäßigen Richter entzogen worden (Art. 58 B. V., Art. 74
K.-V.). Nun ist aber die Polizeikammer das in der Verfassung
vorgesehene und nach Gesetz gerade zur Beurteilung von In
jurienklagen kompetente Strafgericht, was zudem der Rekurrent
auch nicht bestreitet. In dieser Richtung könnte daher der Rekurs
nicht geschützt werden.
- Näher zu prüfen ist dagegen der Vorwurf einer Verletzung
der Rechtsgleichheit, bezw. Rechtsverweigerung (Art. 4 B. V.
und Art. 72 K. V.). Rekurrent stützt denselben darauf, daß die
Poltzeikammer auf seine Strafklage materiell gar nicht eingetreten
sei, sondern dieselbe einfach aus dem Verfahren gewiesen habe.
Hiezu ist zu sagen: Rekurrent hatte unzweifelhaft ein Recht
darauf, daß seine Klage wegen Verläumdung von den zuständi
gen Behörden nicht bloß an Hand genommen, sondern auch
materiell beurteilt werde (Entscheid vom 18. Juli 1895 in Sachen
Schweizer). Zu einer Ablehnung des Eintretens aus dem Grunde,
weil die Streitsache bereits materiell beurteilt sei, war die Polizei
kammer nach Mitgabe der gegebenen Tatsachen nicht berechtigt.
Der Verweis der kantonalen Aufsichtsbehörde für Betreibung und
Konkurs datiert vom 4. August 1894, die Strafklage wurde erst
später eingereicht, und es hat fragliche Aufsichtsbehörde weder
diese noch überhaupt eine Strafklage, speziell Verläumdungsklage
des Rekurrenten beurteilt. Eine später eingereichte Strafklage aber
konnte durch den Verweis nicht erledigt werden. Die genannte
Aufsichtsbehörde ist zudem keine Strafbehörde; Art. 14 des Bun
desgesetzes betreffend Schuldbetreibung und Konkurs gibt ihr zwar
eine Disziplinargewalt, sie kann unter anderm einer Partei eine
Rüge erteilen, wenn diese vor ihr oder im Verfahren überhaupt
den Anstand oder die gute Sitte verletzt hat; allein darin liegt
nicht die Kompetenz, Injurienklagen zu beurteilen. Der Verweis
ist auch im bernischen Strafgesetz als Strafart gar nicht vorge
sehen. Aus alledem ergibt sich, daß die Aufsichtsbehörde die der
malige Injurienklage des Rekurrenten weder hat beurteilen können
noch wollen, und sie auch nicht beurteilt hat, und daß daher die
judicata ganz unhaltbar ist.
Annahme einer res
- Der Rekurrent hatte nach allgemeinen Rechtsnormen, wie
Art. 1 des bernischen Strafverfahrens, ein
auch speziell gemäß
seine Klage durch den Richter beurteilt und
Recht darauf, daß
eventuell seine Ehre durch Bestrafung des Schuldigen gewahrt
werde; das rechtliche Gehör durfte ihm nicht verweigert werden.
In der Mißachtung dieses Rechts liegt eine Rechtsverweigerung.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und der Entscheid der
bernischen Polizeikammer vom 4. April 1895 demgemäß aufge
hoben. Die zuständigen Strafgerichte des Kantons Bern sind ge
halten, auf die Strafklage des I. Straßer gegen Notar Hirt ein
zutreten.