- Urteil vom 10. Juli 1895 in Sachen
Stämpfli und Kästli gegen Bern.
A. In Münchenbuchsee bestand, zufolge Verleihung der frühern
dortigen Johanniterkomthurei seit alter Zeit eine Wirtschaft mit
Tavernenrecht, später als Tavernenwirtschaft zum Bären be
zeichnet. Mit derselben war später auch ein sogenannter Schaal
(Metzgerei und Bäckereirecht) verbunden. Im Jahre 1845 wurde
genannte Wirtschaft, mit Bewilligung des bernischen Regierungs
rates, vom bisherigen Lokal an der alten Buchseestraße in ein
neu errichtetes Gebäude an der neuen Bern Lyßstraße verlegt.
Im Jahre 1864 verkaufte die damalige Eigentümerin, Recht
samegemeinde Münchenbuchsee, laut bezüglichem Kaufbrief, ihr
Tavernenwirtshaus zu Münchenbuchsee mit alter Konzession oder
altem Wirtschaftsrecht, nebst dazu gehörendem Schaal und
Bäckereirecht ec. an Nikolaus König, Großrat und Amtsnotar.
Die Witwe desselben, Anna M. König geb. Walther, wurde in
der Folge den heutigen Klägern, Friedrich Stämpfli und Jakob
Kästli für Bauarbeiten und Lieferung von Baumaterialien den
Betrag von 30,000 Fr. schuldig, wovon auf Stämpfli 17,000 Fr.
und die übrigen 13,000 Fr. auf Kästli entfielen. Für diesen
Betrag stellte sie denselben unterm 13. Mai 1880 eine Pfand
obligation aus, wodurch sie ihnen an ihren in Münchenbuchsee
gelegenen Liegenschaften laut Aufzählung ein Pfandrecht ein
räumte; insbesondere wird in der Pfandobligation auch als ver
pfändet aufgeführt das neue Tavernenwirtshaus zum Bären
im Dorfe Münchenbuchsee an der Bernstraße und an der Eisen
bahnstation stehend, mit der bezüglichen Bemerkung: Dazu
gehört eine alte Wirtschaftskonzession oder ein altes Wirtschafts
recht nebst Schaal und Bäckereirecht. Unterdessen war im Kan
ton Bern unterm 4. Mai 1879 ein neues Gesetz über das
Wirtschaftswesen angenommen worden; dasselbe bestimmte in
13, daß die bisherigen auf Grund von Konzessionen, Titeln
und unvordenklichem Herkommen ausgeübten Wirtschaften, vom
Inkrafttreten des Gesetzes an, allen Bestimmungen desselben
(punkto Bezahlung von Patentgebühren, ec.) unterworfen sein
sollten, dagegen für die Aufhebung der genossenen Vorteile aus
Billigkeitsgründen eine Vergütung bewilligt werde; eventuell
nach 14, der ordentliche Rechtsweg vorbehalten. Durch Ver
gleich vom 16./30. Dezember 1880 wurde sodann zwischen dem
Kanton Bern und der Witwe König und ihren Kindern eine
Entschädigung von 8000 Fr. vereinbart und an Frau König
ausbezahlt, ohne daß die Pfandgläubiger Stämpfli und Kästli
hiebei begrüßt worden wären; Frau König verwendete genannten
Betrag auch nicht zur Abzahlung der betreffenden Pfandschuld.
Im Frühling 1885 fiel darauf Frau König in Geltstag, in
welchem die heutigen Kläger ihre Ansprachen geltend machten.
Beide Ansprachen wurden anerkannt und Stämpfli für einen
Betrag von 19,778 Fr., Kästli für 15,249 Fr. 12 Cts. auf
die verpfändeten Liegenschaften angewiesen. Unterm 3. November
1885 erließen die Genannten eine sogenannte Anbietungskund
machung an den Staat Bern, worin sie demselben eröffneten,
daß sie die Wirtschaftskonzessien zum Bären in Münchenbuch
see, da die Konzessionsentschädigung von 8000 Fr. ohne Be
grüßung und Einwilligung der Pfandgläubiger ausbezahlt worden
sei, nicht als erloschen betrachteten, eventuell sich alle Regreß
rechte gegen den Staat Bern vorbehielten; zur Wahrung derselben
boten sie dem Kanton Bern die im Geltstage der Frau König
erhaltenen Anweisungen an, damit genannter Kanton in den
Stand gesetzt sei, die fraglichen Kollokationen vor Aufhebung der
Gemeinschaft der unversteigerten Immobilien einzulösen und sich
an dieser Gütergemeinschaftsaufhebung zu beteiligen. Der Kan
ton Bern gab jedoch der erwähnten Aufforderung keine Folge.
Infolge Durchführung des Gütergemeinschaftsaufhebungsver
fahrens (Steigerung vom 28. November 1885) geriet dann
Stämpfli mit 3764 Fr. 30 Cts., Kästli mit 2224 Fr. 48 Cts.
in Verlust. Unterm 28./29. November 1887 erließen die Ge
nannten gegen den Staat Bern eine Vorladung zum Sühne
versuch. Nachdem noch weitere Vermittlungsversuche gescheitert
waren, erhoben sie unterm 1. August 1894 beim Bundesgerichte
Klage gegen den Staat Bern.
B. Das klägerische Rechtsbegehren lautet:
- Es sei gerichtlich zu erkennen, der beklagte Staat des Kan
tons Bern sei in der Verpflichtung gestanden, anläßlich der Ent
eignung beziehungsweise Aufhebung der mit dem neuen Tavernen
wirtshaus zum Bären in Münchenbuchsee verbundenen alten
Wirtschaftskonzession die Zahlung der bezüglichen Expropriations
oder Entschädigungssumme an die damalige Eigentümerin des
genannten Tavernen Wirtshauses zum Bären , Frau Witwe
Anna Maria König geb. Walther, nur im Einverständnis mit
den Klägern Friedrich Stämpfli und Jakob Kästli zu effektuieren.
2. Es sei den beklagte Staat des Kantons Bern gerichtlich zu
verurteilen, den Klägern Friedrich Stämpfli und Jakob Kästli
denjenigen Schaden zu ersetzen, der denselben dadurch entstanden
ist, daß der beklagte Staat des Kantons Bern entgegen seiner
Verpflichtung die Auszahlung der im Rechtsbegehren sub 1 er
wähnten Entschädigungssumme an Frau Witwe Anna Maria
König geb. Walther effektuierte, ohne die Kläger um ihre Einwilli
gung zu dieser Auszahlung zu begrüßen.
3. Es sei die Höhe dieses Schadens gerichtlich festzusetzen.
Alles unter Kostenfolge.
Zur Begründung wird ausgeführt: Die eingeklagte Entschä
digung betrage (zuzüglich der Zinsen) für jeden der Kläger mehr
als 3000 Fr.; die bundesgerichtliche Kompetenz sei gegeben. Das
Tavernenrecht, kraft dessen in der Wirtschaft zum Bären ohne
Bezahlung von Patentgebühren gewirtet werden durfte, qualifiziere
sich als ein dinglich radiziertes, ein Realgewerberecht; dasselbe
sei ein Privatrecht gewesen. Die Enteignung desselben zufolge
des Wirtschaftsgesetzes von 1874 hätte seitens des Staates nach
Mitgabe des Gesetzes vom 3. September 1868 betreffend die Ent
ziehung und Beschränkung des unbeweglichen Eigentums erfolgen
sollen, jedenfalls aber unter Wahrung der Rechte der Pfand
gläubiger mit Bezug auf die Auszahlung der Entschädigung für
das den Hypothekargläubigern haftende Privatrecht. 41 ge
nannten Gesetzes bestimme diesbezüglich, daß Entschädigungsgelder,
welche für den Eigentümer und für andere Berechtigte festgestellt
seien zur Sicherstellung der Rechte dritter Personen zu deponieren
seien, wenn Hypotheken auf dem enteigneten Grundstücke hafteten
und die Hypothekargläubiger nicht ausdrücklich oder stillschweigend
in die Auszahlung der Entschädigungsgelder an den Besitzer des
Grundstückes einwilligten. In casu habe nun der Staat Bern dieser
Vorschrift nicht nachgelebt, sondern die 8000 Fr. ohne weiters an
die Witwe König ausbezahlt; die Kläger seien aber dadurch ge
schädigt worden, und zwar betrage der Schaden des Stämpfli an
ungedecktem Betrag und Zinsverlust vom 28. November 1885
bis 28. Juli 1894 à 5% (3764 Fr. 30 Cts. 1631 Fr.
05 Cts.) zusammen 5395 Fr. 35 Cts., derjenige des Kästli
3188 Fr. 26 Cts. (2224 Fr. 48 Cts. 963 Fr. 78 Cts.).
Aus dem Gesagten ergebe sich die Begründetheit der Klage.
C. Der Kanton Bern beantragt:
- (Uneinläßlichkeitsschluß): Es sei der Beklagte von den unter
Ziffer 1, 2 und 3 der klägerischen Rechtsbegehren geltend ge
machten klägerischen Ansprüchen ohne Rücksicht auf deren ur
sprüngliche Begründetheit definitiv zu befreien, mit andern Worten,
es sei auf die gegnerische Klage, weil verjährt, nicht einzutreten,
unter Kostenfolge.
- (Eventueller Abweisungsschluß): Es seien die Kläger mit
den Rechtsbegehren 1, 2 und 3 ihrer Klage vom 31. Juli 1894
abzuweisen, unter Folge der Kosten.
Er führt aus:
Die Aushändigung der Entschädigungssumme an Frau König
d. h. die angeblich fahrlässige Handlungsweise sei bereits im Jahre
1881 erfolgt, die Ladung zum Sühneversuch dagegen erst unterm
- November 1887 angelegt und die Klage selbst erst unterm
- August 1894 eingereicht und am 6. gleichen Monats dem Staate
Bern mitgeteilt worden. Von der angeblich schädigenden Handlungs
weise des Beklagten bis zur Ladung zum Sühneversuch und von
da weg bis zur Einreichung resp. Mitteilung der Klage sei somit
jeweilen mehr als ein Jahr verflossen; die Klage sei daher nach
Art. 50 O. R. verjährt. Wollte man auch den Beginn des Ver
jährungslaufes erst vom Tage der Kenntnisnahme der angeblich
schädigenden Handlung oder vom Momente der Kenntnis der
Größe des Schadens berechnen, so sei dies der 28. November
1885 gewesen, an welchem Tage nach durchgeführtem Güter
gemeinschaftsaufhebungsverfahren die Verlustanweisungen ausge
stellt wurden. Damals hätten die Kläger Kenntnis von der Aus
zahlung der Entschädigungssumme an Frau König gehabt. Aber
auch vom 28. November 1885 an sei mehr als ein Jahr verflossen
bis zum Sühneversuch und resp. zur Klage. Letztere sei also auch
bei dieser Berechnung verjährt. In materieller Beziehung sei zu
bemerken, daß das bernische Expropriationsgesetz vom Jahre 1868
speziell Art. 41 desselben, auf Fälle der vorliegenden Art keine
Anwendung finde; der Kanton Bern sei daher nicht verpflichtet
gewesen, die mit Frau König vereinbarte Entschädigungssumme,
statt sie an diese selbst zu zahlen, bei Amt zu deponieren, oder
vor Auszahlung die Kläger zu begrüßen. Demgemäß sei der Be
klagte für etwaigen entstandenen Schaden nicht verantwortlich.
Übrigens sei das Gewerberecht nicht 8000 Fr. wert gewesen;
ferner sei den Klägern die Abmachung des Kantons Bern mit Frau
König schon im Jahre 1881, spätestens 1882, zur Kenntnis
gekommen, worüber den Klägern der Eid zugeschoben werde.
D. In Replik und Duplik werden im Allgemeinen die An
bringen der Klage und resp. Antwort bestätigt. Insbesondere be
streiten die Kläger, von der Abmachung zwischen dem Staate
Bern und Frau König schon im Jahre 1881 oder 1882 gehört
zu haben.
E. Im weitern Verlaufe der Instruktion anerkannte der be
klagte Kanton, daß das fragliche Wirtschaftsrecht einen Wert
von 8000 Fr. gehabt habe; ferner verzichtete er auf den zu
geschobenen Eid über die Frage, ob die Kläger die Abmachung
des Kantons mit Frau König schon anno 1881 resp. 1882 ge
kannt hätten oder nicht.
F. In der heutigen Verhandlung halten die Parteien an ihrer
Sachdarstellung und den gestellten Anträgen fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Friedrich Stämpfli und Jakob Kästli klagen hierorts in
einem Verfahren gegen den Staat Bern; sie gründen ihre An
sprachen auf die gleiche Tatsache, daß nämlich genannter Staat
ohne ihre Bewilligung oder Begrüßung an ihre Pfandschuldnerin
Frau König, die Entschädigung für ein entzogenes Wirtschafts
recht ausbezahlt habe, sowie auf die gleichen Rechtsgründe, daß
nämlich die Auszahlung in unzulässiger Weise geschehen, von
daher den Klägern im Geltstag der Witwe König ein Verluft
entstanden sei, dessen Ersatz verlangt werde. Es liegt also eine
subjektive Klagenhäufung vor; dieselbe ist aber nach Art. 43 des
Bundesgesetzes vom 22. November 1850 zulässig. Dagegen muß
noch geprüft werden, ob für jede der beiden Ansprachen der gesetz
liche Streitwert und damit die bundesgerichtliche Kompetenz gegeben
sei (Art. 48 Abs. 4 O. G.; Amtliche Sammlung, XVIII,
S. 211). Diesbezüglich ergibt sich, daß Stämpfli im Geltstag
der Frau König einen Verlust von 3764 Fr. 30 Cts. erlitten
hat und nun denselben samt Zinsverlust einklagt; der gesetzliche
Streitwert (von 3000 Fr.) ist also mit Bezug auf Stämpfli ge
geben und das Bundesgericht insoweit kompetent. Dagegen lautet
das Klagebegehren des Kästli auf Ersatz des im gleichen Gelts
tag ungedeckt gebliebenen Betrages von 2224 Fr. 48 Cts. plus
Zinsverlust im Betrage von 963 Fr. 78 Cts. Wären diese letz
tern Posten zu addieren, so wäre der gesetzliche Streitwert aller
dings erreicht; dagegen schreibt Art. 54 O. G. vor, daß bei
Bestimmung des Streitwertes Zinse nicht in Betracht fallen.
Demgemäß ist mit Bezug auf die Ansprache Kästli's, die bundes
gerichtliche Kompetenz mit Bezug auf den Streitwert nicht gegeben,
und kann auf die genannte Ansprache nicht eingetreten werden.
- Was sodann die Ansprache des Stämpfli betrifft, so ist in
erster Linie zu untersuchen, ob bezüglich derselben die Verjährungs
einrede begründet sei, indem bejahendenfalls auf die materielle
Behandlung genannter Ansprache nicht einzutreten ist.
Laut den gestellten Rechtsbegehren, wie zufolge der tatsächlichen
Begründung der Klage stützt sich diese auf 41 Ziff. 2 u. f. des
bernischen Gesetzes über Entziehung und Beschränkung des unbe
weglichen Eigentums vom 3. September 1868 in Verbindung
mit dem Umstande, daß der Kanton Bern im Dezember 1880
die Auslösungssumme für das früher bestandene Tavernenrecht
des Gasthauses zum Bären an die Eigentümerin desselben
ausbezahlt habe, anstatt jene Summe zu deponieren und davon
den Hypothekargläubigern zur eventuellen Geltendmachung ihrer
Rechte Anzeige zu machen. Angenommen, das bernische Expro
priationsgesetz finde mit seinen Vorschriften in 41 auf das hier
vorliegende Rechtsverhältnis Anwendung, so ist die hierauf ge
stützte Klage ihrem Wesen nach nichts weiteres als eine Schaden
ersatzklage. Wenn auch Kläger dieselbe so formuliert haben,
daß sie im ersten Rechtsbegehren anerkannt wissen wollten, der
Staat Bern habe die Zahlung an Witwe König nur im Ein
verständnis mit ihnen bewerkstelligen dürfen, so bildet die Fest
stellung jener Pflicht doch nur einen Rechtsgrund der hierauf ge
tützten weitern Begehren auf Vergütung des den Klägern ent
standenen Schadens. Der Schadenersatz bildet somit den Gegenstand
des Rechtsstreites und wird in diesem Sinne die Verurteilung des
beklagtischen Staates und richterliche Fixierung der Höhe des
Schadens verlangt. Dabei handelt es sich keineswegs um ein
kontraktliches Verschulden, indem zwischen dem Kanton und den
Klägern, speziell auch dem Kläger Stämpfli kein Vertragsver
hältnis bestand und ein solches auch gar nicht behauptet wurde
vielmehr handelt es sich um den Ersatz des Schadens, welchen
Kläger, die bei Versteigerung der Liegenschaften der Witwe König
in Verlust gerieten, dadurch erlitten hätten, daß der Staat Bern
bei Auszahlung der 8000 Fr. an Witwe König einer gesetzlichen
Verpflichtung (siehe 41 cit.) zuwidergehandelt habe. Die fo
substanziirte Schadenersatzklage fällt unter Art. 50 u. f. O. R.,
wobei die Auszahlung der 8000 Fr. an die Witwe König die
schädigende Handlung bilden würde, welche vom Staate entgegen
einer ausdrücklichen Vorschrift des Expropriationsgesetzes begangen
worden wäre.
Fällt aber der Klageanspruch seiner rechtlichen Natur nach
unter Art. 50 O. R., so verjährt derselbe gemäß Art. 69 O. R.
in einem Jahre von dem Tage hinweg, an welchem der Geschä
digte Kenntnis von der Schädigung und der Person des Täters
erlangt hatte. Nun steht fest und ist auch von den Klägern
selbst anerkannt worden, daß beide, auch der hier allein noch in
setracht fallende Stämpfli, schon am 9. November 1885, bei
Anlaß des stattgehabten Gütergemeinschaftsaufhebungsverfahrens
von ihrem Verluste genaue Kenntnis hatten. Damals wurde
amtlich festgestellt, daß Stämpfli auf den verpfändeten Liegen
schaften einen Verlust von 3764 Fr. 30 Cts. erleide. Ebenso
hatte Stämpfli bereits im November 1885 davon Kenntnis, daß
der Staat der Witwe König als Auslösungssumme für das
aufgehobene Tavernenrecht 8000 Fr. ausbezahlt habe; eben des
wegen wollten er und Kästli durch amtliche Kundmachung vom
3. genannten Monats den Staat Bern für einen etwa ein
tretenden Verlust verantwortlich machen. Stämpfli hatte daher
schon im November 1885 volle Kenntnis sowohl von der Schä
digung als von der Person des Täters. Der Ablauf der Ver
jährung wäre nun gemäß Art. 154 O. R. unterbrochen worden
durch Anerkennung, Anhebung einer Betreibung, Klage oder
Einrede vor Gericht, sowie durch Eingabe im Konkurs, und
stände ferner der Klage gleich die Ladung zu einem amtlichen
Sühneversuch. Von alledem ist jedoch innert der Frist eines
Jahres, vom 9. November 1885 an, nichts geschehen; es wird
klägerseits nicht einmal behauptet, daß innert besagter Zeit der
Staat Bern für fragliche Forderung betrieben worden sei. Eine
Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch fand erst am 28. No
vember 1887 statt, mithin später als ein Jahr nach Beginn der
Verjährungsfrist. Der Klageanspruch war daher schon im Jahre
1887 längst verjährt und konnte seither nicht mehr aufwachen,
indem Beklagtschaft ihn seit jener Zeit nie als zu Recht be
stehend anerkannt hatte. Die Vermittlungsversuche, welche 1888
und später stattfanden und durch Schreiben des privaten Ver
mittlers vom 9. August 1891 als gescheitert erklärt wurden,
können unter keinen Umständen als eine Anerkennung des Klage
anspruchs betrachtet werden. Es kann daher auch auf die Klage
des Stämpfli nicht eingetreten werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Klage des I. Kästli wird wegen Inkompetenz des
Bundesgerichtes, auf diejenige des Stämpfli wegen Verjährung
nicht eingetreten.