- Urteil vom 18. Juli 1895 in Sachen Planzer.
A. Joh. Jos. Planzer von Sisikon, Kanton Uri, arbeitete
während einer Reihe von Jahren als Glacier in Frankreich. Er
hielt sich zuerst in Neuilly, dann in Argenteuil, Departement
Seine-et-Oise, auf; an letzterem Orte erwarb er auch Grund
eigentum. Daselbst unterzeichnete er im Jahre 1886 zu Gunsten
eines gewissen François Mary in Argenteuil einen Schuldschein
für den Betrag von 2000 Fr., verzinslich à 5 %; derselbe ist
vom 30. April genannten Jahres datiert. In der Folge ver
kaufte Planzer sein in Argenteuil befindliches Grundeigentum an
einen gewissen Démole und hielt sich dann, zum mindesten
während einiger Zeit, in Sisikon auf. Unterdessen war der
Inhaber des Planzer'schen Schuldtitels, Mary, in Konkurs ge
fallen; auf der bezüglichen Steigerung wurde genannter Titel
von einem Rechtsagenten, Namens Sandoval in Paris, erstanden.
Derselbe erließ zunächst am 8. Dezember 1891 eine soge
nannte Sommation zu Handen Planzers, indem er diesen zur
Zahlung fraglicher Schuld samt Zinsen und Kosten aufforderte;
als sodann diese Aufforderung erfolglos blieb, erließ er durch den
Huissier Bègne in Argenteuil unterm 26. April 1892 gegen
Planzer in Argenteuil Citation vor die erste Kammer des
Civilgerichts erster Instanz in Versailles. Als Gegenstand des
dort zu verhandelnden Rechtsstreites bezeichnet die Citation die
Anerkennung und Bezahlung der unterm 30. April 1886 ver
urkundeten Schuld. Diese Citation wurde wegen Abwesenheit
Planzers dem Maire von Argenteuil zugestellt und der Empfang
durch dessen Adjoint bescheinigt. Unterm 25. Mai 1892 erließ
dann das Civilgericht erster Instanz in Versailles gegen I. J.
Planzer, demeurant actuellement à Argenteuil, ein Kontumaz
urteil, wodurch der Schuldschein vom 30. April 1886 als aner
kannt und der Beklagte zur Zahlung des betreffenden Betrages
samt Zinsen und Kosten verurteilt wurde. Gegen dieses Urteil
ergriff Planzer das Rechtsmittel der Opposition, indem er In
kompetenz des Versailler Civilgerichtes behauptete und sich hiefür
zunächst darauf berief, daß er Schweizer und in Sisikon domiziliert
sei, und daher mit fraglicher Klage vor den schweizerischen Ge
richten hätte gesucht werden müssen; eventuell unterstehe die frag
liche Forderung der Gerichtsbarkeit des Handelsgerichtes. Mit
Urteil vom 13. Dezember 1892 wies jedoch das Civilgericht von
Versailles die Einsprache Planzers ab, indem es ausführte, daß
derselbe, obwohl Schweizer, doch der französischen Gerichtsbarkeit
unterstehe, à raison d un acte passé en France alors qu il
avait en France sa résidence au moment de la poursuite
ainsi que cela résulte de toutes les pièces de la procédure.
Der kommerzielle Charakter fraglicher Obligation sodann sei nicht
erwiesen. Dieses Urteil wurde, da Planzer in Argenteuil nicht
angetroffen wurde, zunächst an seiner Statt dem dortigen Maire
zugestellt; im weitern stellte der Huissier Trichet in Argenteuil
unterm 13. Mai 1893, nachdem ein Fräulein Hasberg in der
früher Planzer'schen Wohnung ihm mitgeteilt, daß Planzer seit
einiger Zeit verreist und ausgezogen sei und nun in Sisikon
wohne, ein Urteil samt Zahlungsaufforderung auch dem Pro
cureur de la République à Versailles zu. Unterm 9. Februar
1894 ließ sodann Sandoval dem Planzer in Sisikon durch das
dortige Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl zustellen, und zwar
für 2000 Fr. Kapital famt Zinsen und Zinsenszinsen vom 30.
April 1886 bis 25. Mai 1892, sowie Kosten, im ganzen
3175 Fr. 55 Cts. Planzer erhob dagegen Rechtsvorschlag; die
Gerichtskommission Uri hob jedoch denselben unterm 10. Dezember
1894 auf und sprach die Rechtsöffnung aus, im wesentlichen
aus folgenden Gründen: Die geltend gemachte Forderung beruhe
auf Urteilen des Versailler Civilgerichtes erster Instanz vom 25.
Mai und 13. Dezember 1892. Dieselben seien, da sie die in
Art. 16 des schweizerisch französischen Staatsvertrages vom 15.
Juni 1869 verlangten Formen und Voraussetzungen erfüllten,
nach Art. 16 gleichen Vertrages vollstreckbar, indem sie im Ori
ginal mit formrichtiger Beglaubigung vorlägen und auch das
Original des Notifikationsaktes und die Bescheinigung des Ge
richtsschreibers bezüglich Weiterzugs beigebracht sei. Eine mate
rielle Würdigung der Sache stehe dem Vollstreckungsgerichte nicht
zu. Der Schuldner habe den, laut Art. 81 des Betreibungs
und Konkursgesetzes ihm obliegenden, Beweis nicht erbracht, daß
die Vollziehung aus einem der in Art. 17 genannten Vertrages
angeführten Gründe zu verweigern sei. Auf Grund der erteilten
Rechtsöffnung teilte sodann das Betreibungsamt Sisikon dem
Démole in Argenteuil als Schuldner Planzers mit, daß die
Forderung des letztern zu Gunsten von Sandoval als Gläubiger
eines Betrages von 3780 Fr. gepfändet sei. In der Folge fand
auf Betreiben Sandovals bei Planzer eine weitere Pfändung
statt, und zwar für 96 Fr. Gerichtskosten.
B. Unterm 6./8. Februar 1895 erklärte darauf I. I. Planzer
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, mit dem An
trage, es sei das Urteil der Gerichtskommission Uri vom 10. De
zember 1894 aufzuheben und als folgenlos zu erklären, unter
Kostenfolge im Betrage von 40 Fr.
Zur Begründung wird im wesentlichen bemerkt: Es liege eine
Verletzung des schweizerisch französischen Gerichtsstandsvertrages
vor. Planzer sei unbestrittenermaßen Schweizerbürger; er habe
sich allerdings während einer Reihe von Jahren in Argenteuil
aufgehalten; dagegen habe er sein Domizil in Frankreich anfangs
Mai 1886 aufgegeben und sei mit seiner Familie in seine Heimat
Sisikon zurückgekehrt; dort habe er sich seitdem ununterbrochen
aufgehalten mit Ausnahme eines Jahres vom Frühjahr 1890
an, wo er, ohne sein Domizil in Sisikon aufzugeben, sich auf
Reisen befand. Dies ergebe sich aus einer bezüglichen Bescheini
gung des Gemeinderates von Sisikon, d. d. 26. Februar 1894.
Er habe also zur Zeit der Anhebung des Forderungsprozesses
seitens Sandoval in Frankreich keine Niederlassung mehr besessen
und dort überhaupt nicht mehr gewohnt. Daraus erkläre sich sein
Fortbleiben bei der Gerichtsverhandlung vom 25. Mai 1892 vor
dem Civilgericht in Versailles. Nachdem er durch einen in Frank
reich wohnhaften Sohn von dem daselbst ergangenen Kontumaz
urteil Kenntnis erhalten, habe er freilich das Rechtsmittel der
Opposition ergriffen und die alleinige Kompetenz der schweizeri
schen Gerichte behauptet; das genannte Civilgericht jedoch habe
den entgegengesetzten Standpunkt eingenommen und seine Kompe
tenz bejaht, in der Sache selbst aber das Begehren des Sandoval
gutgeheißen; die Gerichtskommission Uri sodann habe das be
treffende Urteil als vollziehbar erklärt. Ihrem Entscheide gegen
über sei zunächst zu bemerken, daß verfassungsgemäß nicht sie,
sondern der Regierungrat Vollziehungsbehörde sei (Art. 60 und
62 b K. V.). Erst nachdem der Regierungsrat die Exekution
fraglicher ausländischer Urteile verfügt hatte, durfte die Gerichts
kommission die definitive Rechtsöffnung verfügen. Abgesehen da
von könne nach Art. 17 cit. des Staatsvertrages die Vollziehung
eines Urteils dann verweigert werden, wenn dasselbe von einer
inkompetenten Behörde ausgegangen sel. Daß die urteilende Be
hörde kompetent gewesen, habe im Bestreitungsfalle der Voll
streckungspetent nachzuweisen. Dieser Beweis sei nicht geleistet
worden und könne nicht geleistet werden; in der Tat sei das Ver
sailler Civilgericht inkompetent gewesen. Man berufe sich auch auf
Art. 58 B. V. und Art. 32 K.-V.
C. Mit Vernehmlassung vom 10. März 1895 beantragt
Advokat Dr. Mnheim im Auftrage der Gerichtskommission Uri
und des F. Sandoval, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten,
eventuell derselbe als unbegründet abzuweisen, unter Kostenfolge
im Betrage von 40 Fr.
Zur Begründung wird im wesentlichen bemerkt: Das Bundes
gericht könne nicht urteilen, ob der kantonale Richter die Art.
80 82 des Bundesgesetzes betreffend Schuldbetreibung und Kon
kurs richtig oder unrichtig angewendet habe. Mit Bezug auf die
angebliche Verletzung des schweizerisch französischen Staatsver
vertrages aber hätte Rekurrent gemäß Art. 67 C. P. O. das
Recht gehabt, sich beim urnerischen Obergerichte zu beschweren,
da er dies nicht getan, liege ein letztinstanzlicher Entscheid nicht
vor und sei der Rekurs an das Bundesgericht unzulässig. Planzer
sei allerdings Bürger von Sisikon; dagegen habe er daselbst einen
stabilen Aufenthalt erst genommen, als seine Kreditoren Tho
massin und Sandoval ihn in Frankreich belangt hätten. Noch im
Jahre 1892 habe er seinen Wohnsitz in Argenteuil gehabt. Dort
sei er am 8. Dezember 1891 durch den Weibel Bègue zur Zah
lung aufgefordert worden; ebendort habe man ihm unterm 27.
Juni 1892 persönlich in seiner Wohnung, rue de Diane 15,
das ergangene Kontumazialurteil eröffnet. In der Verhandlung
betreffend Opposition gegen dasselbe habe das Civilgericht noch
unterm 13. Dezember 1892 konstattert, daß Planzer in Argen
teuil wohne. Auch zur Zeit der Ladung zur ersten Verhandlung,
im April 1892, sei Planzer in Argenteuil gewesen; desgleichen
laut Bescheinigung der Gerichtskanzlei von Versailles noch am
9, November 1893. Die Erklärung der Fräulein Hasberg be
weise nichts; die Bescheinigung des Gemeinderates Sisikon so
dann sei vor Gerichtskommission Uri nicht beigebracht worden
und habe auch, abgesehen von den Gründen betreffend Ausstand
einzelner Gemeinderäte wegen Parteilichkeit oder Verwandtschaft
auch deshalb keine Bedeutung, weil sie den Rechtsbegriff des
Domizils nicht konstruieren könne. Planzer habe nicht bewiesen,
daß er zur Zeit der gerichtlichen Verhandlungen sein Domizil im
Kanton Uri gehabt habe. Die in Frankreich gegen ihn erhobene
Klage qualifiziere sich zunächst als Feststellungsklage (punkto
Gültigkeit des Schuldscheins) und sei insoweit nicht persönlicher
Natur; außerdem gehe sie auf Erfüllung eines Vertrages. Als
solche sei sie an dem Orte zulässig, wo der Vertrag abgeschlossen
wurde, sofern die Parteien zur Zeit der Anhebung des Prozesses
am Orte des Vertragsschlusses anwesend seien (Art. 1 Abs. 3
des Staatsvertrages). Planzer habe übrigens die Kompetenz der
französischen Gerichte insofern anerkannt, als er in die materielle
Behandlung betreffend Ungültigkeit des Schuldscheins eingetreten
sei und ferner die handelsgerichtliche Kompetenz behauptet habe;
auch habe er gegen das Urteil (vom 13. Dezember 1892) kein
Rechtsmittel ergriffen. Dasselbe sei rechtskräftig geworden; es sei,
gleich wie das Kontumazialurteil, durch die schweizerische Gesandt
schaft in Paris legalisiert, und seien auch alle weiteren Formali
täten erfüllt. Die Gerichtskommission habe im Rechtsöffnungs
verfahren den ergangenen Rechtsvorschlag aufgehoben, dagegen
eine formelle Vollziehung weder gestattet noch verneint; da nun
Rekurse an das Bundesgericht laut Art. 17 des Staatsvertrages
nur gegen Vollziehungserkenntnisse zulässig seien, sei der vor
liegende Rekurs wohl auch aus diesem formellen Grunde abzu
lehnen. Wenn Rekurrent anführe, die Gerichtskommission sei zur
Fällung des angefochtenen Entscheides nicht zuständig gewesen,
so widerspreche dies dem bezüglichen Entscheide des Regierungs
rates, sowie einem Gutachten des rekurrentischen Anwaltes selbst,
welches derselbe in gleicher Sache abgegeben. Die angerufenen
Verfassungsartikel träfen in casu nicht zu.
D. Replicando führt Rekurrent aus: Die Uneinläßlichkeits
einrede des Rekursiten entbehre offenbar jeder Begründung, indem
ein Weiterzug des Erkenntnisses der Gerichtskommission über
haupt nicht zulässig gewesen wäre, abgesehen davon aber der Re
kurs an das Bundesgericht auch ohne Durchlaufen des kanto
nalen Instanzenzuges zulässig war. Seit 1886 habe Planzer,
von einigen Reisen abgesehen, unausgesetzt in Sisikon gewohnt.
Diesbezüglich werde auf eine Reihe von Belegen verwiesen.
Frachtbriefe vom April 1886; Mietvertrag mit J. Huber bezüg
lich des von Pflanzer bewohnten Hauses, d. d. 3. Mai 1886
Policen und Quittung der Versicherungsgesellschaft Phönix, vom
gleichen Jahr; Jagdpatent des Kantons Uri pro 1886; Fischerei
patent des gleichen Kantons pro 1887; Steuerzeddel des Kan
tons Uri vom 24. Februar 1888 und 1. Dezember 1889; Auf
nahmsdiplom der Gemeinnützigen Gesellschaft des Kantons Uri
vom 15. Januar 1889; eine Schneiderrechnung von Schneider
meister Aufdermauer in Brunnen vom 4. April 1889, 2c. Dem
Rekurrenten sei weder die Zahlungsaufforderung vom 8. Dezember
1891 noch das Kontumazialurteil persönlich in Argenteuil zuge
stellt worden; die Ladung vom April 1892 sodann sei, laut An
bringen des Rekursiten, selbst eine Ediktalladung gewesen. Bezüg
lich der erstgenannten Zustellungen liege vielleicht eine Verwechs
lung des Rekurrenten mit seinem gleichnamigen Sohne vor, der
allerdings in Argenteuil wohne. Die Klage des Sandoval sei
eine persönliche; der französische Gerichtsstand sei daher nicht be
gründet, speziell auch nicht durch den Umstand, daß die angeblich
von Planzer errichtete Schuldanerkennung in Frankreich zu stande
kam. Rekurrent habe denn auch die Kompetenz der französischen
Gerichte stetsfort bestritten. Die Gerichtskommission Uri dagegen
habe sich dahin ausgesprochen, daß das Civilgericht Versailles ein
vollstreckbares Urteil erlassen habe, und daher Rechtsöffnung ge
währt. Der bezügliche Entscheid der Gerichtskommission sei rekurs
fähig.
E. In der Duplik wird im wesentlichen bemerkt: Aus einer
Bescheinigung der Gerichtskanzlei, welche in's Recht gelegt werde,
gehe hervor, daß das Bezirksgericht am 3. August 1886 über
den zur Zeit in Sistkon anwesenden Planzer den Rekurs eröffnet
habe. Planzer sei nämlich damals nicht im Stande gewesen,
4800 Fr. Pfand zu geben; dies erkläre sich eben daraus, daß
der Mittelpunkt seiner geschäftlichen Tätigkeit nicht in Sisikon,
sondern in Argenteuil gewesen sei. Ferner sei aus einem extrait
du registre des transcriptions ersichtlich, daß Joh. Jos. Plan
zer, wohnhaft in Argenteuil, Witwer der anno 1870 verstorbenen
Dorothea Regli, also der Vater und nicht etwa der Sohn Plan
zer, am 2. April 1892 auf dem Hypothekenamt in Versailles
erschien. Bezüglich der Domizilfrage werde noch wiederholt auf
die Constatationen der verschiedenen Ladungen, Zustellungen 2c.
verwiesen. Auch aus der Erklärung der Fräulein Hasberg sei
nur zu entnehmen, daß Planzer am 13. Mai 1893 seit einiger
Zeit in Sisikon wohnte. Daselbst betreibe er kein Geschäft,
besitze auch kein Grundeigentum; sein ganzes Vermögen liege in
Frankreich, wo er bis 1892 auch Grundeigentum besaß.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Rekurrent Planzer ist Schweizerbürger, der Rekurs
beklagte Sandoval, wie aus der Aktenlage geschlossen werden
muß, Franzose. Zwischen beiden waltet ein Rechtsstreit; sowei
bei demselben die Frage des Gerichtsstandes und der Urteilsvoll
streckung in Betracht fällt, ist unbestrittenermaßen der schweizerisch
ranzösische Staatsvertrag betreffend Gerichtsstand und Urteils
vollziehung vom 15. Juni 1869 maßgebend. Das Rechtsbegehren
des Klägers Sandoval im fraglichen Rechtsstreite geht nun auf
Anerkennung einer von Planzer ausgestellten Schuldurkunde und
Bezahlung des bezüglichen Betrages. Diesbezüglich hat Sandoval
geltend machen wollen, daß der erste Teil seines Rechtsbegehrens
dinglicher Natur sei und deswegen beim dinglichen Gerichtsstande
habe angebracht werden dürfen. Indes hat der betreffende Teil
des Rechtsbegehrens, insoweit dasselbe nämlich auf Anerkennung
der Schuldurkunde geht, abgesehen von seiner persönlichen Natur,
überhaupt gar keine selbständige Bedeutung; es wird damit nur
bezweckt, einen Vorentscheid zu erlangen, auf Grund dessen dann
der Hauptentscheid auf Zahlung der in der Urkunde dokumen
tierten Schuld ergehen sollte. Maßgebend für den Charakter der
Klage und somit für den Gerichtsstand ist nur das Haupt
begehren; dasselbe ist aber, weil auf eine Zahlung gerichtet
offenbar persönlicher Natur. Es handelt sich hier um eine con
testation en matière mobilière et personelle. Unter diesen
Umständen bestimmt sich der Gerichtsstand, da das Vorliegen
eines Wahldomizils im Sinne von Art. 3 Staatsvertrag nicht
einmal behauptet wurde, auf Grund von Art. 1 St. V.
Zuständig ist der natürliche Richter des Beklagten, also der
Domizilrichter, oder, im Falle des Art. 1, Abs. 2 ibidem, wenn
nämlich auf Erfüllung eines Vertrages geklagt wird und beide
Parteien zur Zeit des Prozeßbeginns am Orte des Vertrags
abschlusses sich aufhalten, der Richter dieses Ortes selbst. Nun
hat in casu der Rekursbeklagte Sandoval den Rekurrenten Planzer
in Frankreich, und zwar in Argenteuil, vor Civilgericht Ver
sailles, belangt; er behauptet aber, Planzer habe die Kompetenz
der französischen Gerichte und dann speziell dieses Gerichtes da
durch anerkannt, daß er dort die Einrede der Kompetenz des dor
tigen Handelsgerichtes erhob und dann gegen den (seine Kompe
tenz bejahenden) Entscheid des Civilgerichtes kein Rechtsmittel er
griff. Indes ergibt sich, daß Planzer (im Oppositionsverfahren
gegen das zuerst zu seinen Lasten ergangene Kontumazurteil) in
erster Linie die Inkompetenz der französischen Gerichte und nur
eventuell die Kompetenz der französischen Handelsgerichte be
hauptete; wenn er aber gegen das gegenteilige Urteil des Civil
gerichtes kein Rechtsmittel ergriff, so kann darin, nachdem er die
Kompetenz der französischen Gerichte bestritten, keineswegs eine
nachträgliche stillschweigende Unterwerfung unter dieselbe erblickt
werden. Übrigens hat Planzer, als dann das französische Urteil
im Rechtsöffnungsverfahren vor die Gerichtskommission Uri ge
bracht wurde, wiederholt die Kompetenz der französischen Gerichte
bestritten und diejenige der schweizerischen Gerichte behauptet.
Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, daß er das
Recht verwirkt habe, auch vor dem Bundesgerichte die gleiche
Inkompetenz geltend zu machen. Was dagegen die weitere rekur
rentische Behauptung betrifft, es sei auch die Gerichtskommission
Uri zum Erlasse ihres angefochtenen Entscheides nicht kompetent
gewesen, so ist vorab nicht ersichtlich, daß Rekurrent diesen Stand
punkt auch vor der genannten Kommission selbst vertreten habe;
sodann aber handelt es sich dabei um Auslegung kantonalen
Rechts (Civilprozeßordnung und Einführungsgesetz zum Betrei
bungs und Konkursgesetz) und ist dieselbe in casu seitens der
obern kantonalen Behörden, Regierungsrat und Gerichtskom
mission, in dem Sinne erfolgt, daß eben die Kompetenz der
letztern angenommen wurde. Diese Auffassung muß hierorts um
so mehr als maßgebend betrachtet werden, als Rekurrent gar
nicht behauptet hat, daß sie auf einer willkürlichen oder offenbar
unrichtigen Gesetzesauslegung beruhe. Nach dem Gesagten ist an
dieser Stelle zu prüfen, ob gemäß Anbringen des Rekurrenten
das Urteil des Civilgerichts Versailles vom 13. Dezember 1892
von einem unzuständigen Gerichte ausgefällt worden und daher
dessen Vollstreckung mit Unrecht von der Gerichtskommission Uri
bewilligt worden sei (Art. 17 St. V.). Zwar hat der Rekurs
beklagte noch geltend machen wollen, daß auf den Rekurs nicht
einzutreten sei; derselbe richte sich nämlich nicht gegen einen letzt
instanzlichen kantonalen Entscheid, und es sei dieser Entscheid auch
gar nicht gleichbedeutend mit der allein rekursfähigen Erteilung
eines Exequatur. Allein ganz abgesehen davon, daß die Mög
lichkeit eines Weiterzuges des angefochtenen Entscheides nicht dar
getan ist, hat das Bundesgericht in staatsrechtlichen Streitigkeiten
niemals den allgemeinen Satz aufgestellt, daß nur gegen letzt
instanzliche kantonale Entscheide rekurriert werden könne. Viel
mehr gilt dieser Satz zunächst nur in Fällen von Rechtsver
weigerung und hat ihn dann das Bundesgericht auch in Fällen
von vormundschaftlichen Entscheidungen von Gemeindebehörden
(Amtliche Sammlung XX, S. 32) angewendet, sowie allerdings
bei bestrittenen Fragen des kantonalen Versassungsrechtes sich
immer das Recht gewahrt, die Parteien zunächst an die letzte
kantonale Instanz zu weisen. In casu liegt nun kein Grund vor,
weswegen vorerst der Entscheid einer etwaigen kantonalen Ober
instanz eingeholt werden sollte, vielmehr ist der Rekurs gegen den
Entscheid der Gerichtskommission vollkommen zulässig und auch
die Einwendung, daß durch denselben kein Exequatur erteilt werde,
ohne Bedeutung (siehe Art. 81 des Betreibungs und Konkurs
gesetzes).
2. Zur Kompetenzfrage sodann ist zu bemerken: Das fran
zösische Gericht (Civilgericht Versailles) war nach dem Gesagten
in Sachen kompetent, wenn der Beklagte Planzer zur Zeit der
Klagerhebung in Frankreich, speziell Argenteuil, domiziliert war,
oder beide Parteien im gleichen Momente der Klageanhebung in
lrgenteuil, als dem Orte des Abschlusses fraglichen Vertrages
(falls nämlich ein solcher vorliegt) residierten. Ausschlaggebend ist
also das Domizil, resp. (mit Bezug auf den Ort des Vertrags
abschlusses) die Residenz im Momente der Klageeinleitung; da
gegen fällt eine etwaige vorherige Betreibung resp. Zahlungs
aufforderung (Sommation) außer Betracht. Frägt sich daher, wo
der Beklagte am 26. April 1892 (als dem Tage der Citation)
domiziliert war, resp. residierte, so ergibt sich aus den Akten fol
gendes: Unterm 26. Dezember 1894 bescheinigt der Gemeinderat
Sisikon, daß Joh. Jos. Planzer seit Mai 1886, mit Aus
nahme eines Jahres vom Frühjahr 1890 an, während welcher
Zeit der Genannte sich auf Reisen befand, mit Familie in
Sisikon niedergelassen gewesen sei. Laut beigebrachtem Mietvertrag
mit I. J. Huber, d. d. Sisikon 3. Mai 1886, mietete er da
selbst dessen Haus samt Gärtchen, und zwar zunächst auf drei
Jahre vom 1. Mai 1886 an, jedoch mit der Maßgabe, daß bei
Unterlassung der Kündigung der Vertrag noch zweimal auf je
weitere drei Jahre erneuert sein sollte. Laut verschiedenen Fracht
briefen (vom 12. bis 22. April 1886) ließ sich darauf Planzer
seinen Hausrat von Argenteuil nach Sisikon kommen; er möb
lierte damit das genannte Hubersche Haus und versicherte es
unterm 27. September 1886 auf zehn Jahre bei der französischen
Gesellschaft Phönix für einen Wert von 19,415 Fr. (siehe Police und
Quittung bei den Akten). In Sisikon zahlte er auch, laut beige
brachten Steuerzeddeln der Jahre 1887 und 1889, die urnerische
Staatssteuer; ferner lautet das produzierte Jagdpatent pro 1886
auf Jos. Planzer, wohnhaft in Sisikon ; das gleiche gilt vom
Fischereipatent pro 1887 und von der Aufnahmsurkunde der
urnerischen Gemeinnützigen Gesellschaft, datiert 1889, rc. Was
sodann insbesondere die Vorladung vom 26. April 1892 betrifft
so hat der Rekursbeklagte selbst sie als Ediktalladung" bezeichnet;
richtig ist jedenfalls soviel, daß sie dem Planzer nicht persönlich
zugestellt wurde, wie der betreffende Weibel ausdrücklich bezeugt
(verbis : n ayant trouvé personne, les portes fermées, les
plus proches voisins absents ou ayant refusé copie je me
suis transporté à la mairie d Argenteuil, etc.). Im Mai 1893
erklärte denn auch Fräulein Hasberg in Argenteuil dem Gerichts
vollzieher Trichet, als derselbe eine Amtshandlung in gleicher
Sache vornehmen wollte, daß Planzer depuis quelque temps
in Sisikon wohne, und wurde daraufhin, da Planzer in Argen
teuil nicht angetroffen wurde, die betreffende Amtshandlung beim
Procureur de la République à Versailles vorgenommen. Wenn
andrerseits mehrere gerichtliche Akte den J. J. Planzer als
actuellement à Argenteuil bezeichnen, so beruht dies wohl
auf einer Verwechslung mit seinem gleichnamigen Sohne oder be
zieht sich auf kürzere Aufenthalte in Argenteuil. Auf Grund des
Angebrachten muß angenommen werden, daß Planzer im Jahre
1886 sein Domizil in Argenteuil aufgegeben und ein solches in
Sisikon begründet hat, insbesondere aber zur Zeit der Klage
einleitung am 26. April 1892, in Argenteuil weder domiziliert
war, noch daselbst, als am Orte des angeblichen Vertrags
abschlusses, residierte. Treffen aber nach dem Gesagten mit Bezug
auf Argenteuil weder die Voraussetzungen des Art. 1, Abs. 1, noch
diejenigen des Art. 1, Abs. 2 des Staatsvertrages zu, so war
das dortige Gericht, d. h. das Civilgericht Versailles, in Sachen
nicht kompetent. Seine Kompetenz kann auch nicht aus der
bloßen Tatsache abgeleitet werden, daß der Schuldschein in Argen
teuil zu Stande gekommen sei; in der Tat ist ein solches forum
obligationis dem Staatsvertrage unbekannt. Hat also das Civil
gericht Versailles in fraglicher Sache geurteilt, ohne die bezüg
liche Kompeten
zu besitzen, so mußte seinem Entscheide die Voll
streckung verweigert werden. Der gegenteilige Entscheid der Ge
richtskommission Uri ist daher aufzuheben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und das Urteil der
Gerichtskommission Uri vom 10. Dezember 1894 wird demgemäß
aufgehoben.