- Urteil vom 21. Juni 1895 in Sachen Ackermann
gegen Jura Simplon Bahn.
A. Durch Urteil vom 27. März 1895 hat das Obergericht
des Kantons Solothurn erkannt:
Die Beklagtschaft ist nicht gehalten, die am 27. Dezember 1890
dem Kläger brieflich gegebene Zusicherung, daß diesem die Krahn
gebühren bis zur Erstellung einer Langholzverladrampe auf der
Station Münster auf dem Rückvergütungswege nachzulassen seien,
zu erfüllen.
Sie ist deshalb nicht gehalten.
a. Dem Kläger die Krahngebühren zurückzuvergüten, die er
der Jura Simplon Bahn im Jahre 1893 durch die Station
Münster bezahlt hat:
b. für die Dauer von 5 bis 6 Jahren vom 27. Dezember
hinweg, oder aber bis zur Erstellung einer Langholzverladrampe
auf der Station Münster, dem Kläger alle Krahngebühren zu
rückzuvergüten, die er für Benützung des Krahns daselbst zu be
zahlen haben wird.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen und beantragt Aufhebung desselben und
Gutheißung seines ersten Klagebegehrens, eventuell sei die Be
rufungsbeklagte zu verpflichten, an den Berufungskläger die
Krahngebühren zurückzuvergüten, die er derselben im Jahre
1893 im Betrage von 320 Fr. bezahlt hat. Die Berufungs
beklagte beantragt in ihrer Antwortschrift Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger hatte im August 1890 im Gemeindebezirk
Perefitte ein Landgut gekauft, auf welchem ein schlagbarer Holz
bestand vorhanden war. Er begann im Spätherbst gleichen Jahres
mit der Abholzung, die in 5 Jahren hätte beendigt werden
sollen, und beabsichtigte, die Verladung auf der Station Münster
vorzunehmen. Unter Hinweis darauf, daß auf dieser Station eine
Verladerampe für Langholz fehlte, ersuchte er am 15. Dezember
1890 die Beklagte, ihm die Gebühr für die Benützung des
Krahns, die zum Verladen des Holzes unerläßlich sei, nachzulassen.
Diesem Gesuch entsprach die Direktion der Beklagten, indem sie
ihm am 27. Dezember 1890 schrieb: In Beantwortung Ihres
Schreibens vom 15. laufenden Monats teilen wir Ihnen mit,
daß wir geneigt sind, Ihnen für Langholztransporte bis zur Er
stellung einer Holzverladerampe die Krahngebühr nachzulassen
und zwar auf dem Rückvergütungswege. In den Jahren 1891
und 1892 hat denn auch die Beklagte zu verschiedenen Malen
dem Kläger die Krahngebühren zurückvergütet, die er derselben
entrichtet hatte. Am 14. Januar 1893 teilte sie ihm jedoch mit,
daß sie mit Rücksicht auf die gesetzlichen Bestimmungen betreffend
die Gleichbehandlung Aller diese Vergünstigung nicht mehr ge
währen könne, und daher ihr Zugeständnis vom 1. Januar 1893
an als erloschen betrachte. Der Kläger beharrte indessen auf dem
ihm gemachten Zugeständnis und erhob im Mai 1894 Klage mit
dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei verpflichtet:
Entweder: dieses Zugeständnis in allen Teilen zu erfüllen und
demgemäß
a. dem Kläger die Krahngebühren, die er derselben im Jahre
1893 bezahlte, zurückzuvergüten, und
b. ihm für die Dauer von 5 bis 6 Jahren, vom 21. De
zember 1890 hinweg, oder aber bis zur Erstellung einer Lang
holzverladerampe auf der Station Münster, alle Krahngebühren
zurückzuvergüten, die er der Beklagtschaft für Benützung des
Krahns daselbst zu bezahlen haben werde.
Oder aber: dem Kläger eine Entschädigung von 2300 Fr.
nebst Zins zu 5% seit 8. Mai 1894, eventuell eine nach
richterlichem Ermessen festzusetzende Entschädigung, zu bezahlen.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und machte gel
tend: Schon nach dem Eisenbahngesetz vom 2. Dezember 1873
sei die Zulässigkeit derartiger Vergünstigungen zweifelhaft gewesen;
das Transportgesetz vom 29. März 1893, Art. 11, erkläre die
selben ausdrücklich für verboten und nichtig; es gestatte Tarif
ermäßigungen nur insoweit, als dieselben unter Erfüllung der
gleichen Bedingungen Jedermann in gleicher Weise zu gute kom
men. Nun liege auf der Hand, daß die Beklagte bei der Ein
räumung der Vergünstigung an Ackermann von der Voraus
setzung ausgegangen sei, sie könne dies tun, ohne genötigt zu
sein, die gleiche Vergünstigung jedem andern Absender zu ge
währen. Die dem Kläger gewährte Vergünstigung sei in der Vor
aussetzung erteilt worden, daß die Beklagte dieselbe nur ihm ge
währen könne, ohne gegenüber den Andern das Gleiche tun zu
müssen. Replikando bestritt Kläger, daß die gegenwärtige Gesetz
gebung im Transportwesen bezüglich der hier in Betracht kom
menden Punkte gegenüber der frühern inhaltlich etwas geändert
habe. Schon vor Erlaß des citierten Bundesgesetzes vom 29.
März 1893 seien alle Privatabkommen bezüglich der Frachten
verboten gewesen; allein weder die frühere noch die jetzige Gesetz
gebung enthalten ein solches Verbot bezüglich der Nebengebühren,
zu welchen auch die streitigen Krahngebühren gehören. Wenn
übrigens der Standpunkt der Beklagten richtig wäre, so wäre die
Folge nur die, daß dieselbe die gleiche Vergünstigung auch andern
Absendern gewähren müßte. In der Duplik bestritt die Beklagte,
daß sich das Verbot der Begünstigung Einzelner nur auf die
Frachtgebühren im engern Sinne und nicht auch auf die Neben
gebühren beziehe; dasselbe umfasse alle Gebühren irgend welcher
Art, also auch die Auf und Abladegebühren, und speziell die
hier im Streite liegenden Krahngebühren.
2. Die erste Instanz hat die Klage gutgeheißen, indem sie sich
darauf stützte, daß laut 65 des Transportreglementes für die
schweizerischen Eisenbahnen vom 11. Dezember 1893, welches
hier maßhebend sei, nur von der Berechnung der Fracht und
nicht vom Bezug der Nebengebühren handle. Unter den Begriff
der Nebengebühren fallen aber gemäß Reglement und Tarif be
treffend den Bezug der Nebengebühren vom 1. August 1890 auch
die Lade und Krahngebühren, die hier in Frage stehen. Die
Erhebung der Nebengebühren sei übrigens in's Belieben der Eisen
bahngesellschaften gestellt, und schon aus diesem Grunde müssen
Vereinbarungen, die eine Ermäßigung solcher Gebühren zu Gun
sten einzelner Personen bezwecken, als zulässig erscheinen. Die
zweite Instanz gründete ihr oben unter Fakt. A mitgeteiltes Ur
teil auf folgende Erwägungen. Es frage sich einzig, ob die in
veröffentlichten Tarifen festgesetzten Nebengebühren, wie im vor
liegenden Falle die Krahngebühren, eine Ausnahme von dem
Verbote der Begünstigung Einzelner ausmachen. Dies müsse ver
neint werden, da Art. 11 des Bundesgesetzes betreffend den
Transport auf Eisenbahnen, 65 des Transportreglementes, so
wie Art. 11 des internationalen Übereinkommens über den Eisen
bahnfrachtverkehr übereinstimmend bei dem Verbot der Begünsti
gung einzelner Absender von den Tarifen im Allgemeinen spre
chen, und zwar von allen zu Recht bestehenden gehörig publi
zierten Tarifen. Dieser Grundsatz sei auch schon im Eisenbahn
gesetz vom 23. Dezember 1872, Art. 35 Ziff. 3 Alinea 2, ausge
sprochen. Der Wortlaut der dem Kläger erteilten Vergünstigung
spreche dafür, daß dieselbe nur ihm und nicht auch anderen Per
sonen bewilligt worden sei; dieselbe sei daher nach dem Sinn und
Geist der damaligen, wie der heutigen Gesetzgebung, ungültig.
3. Die Kompelenz des Bundesgerichtes ist vorhanden. Der
Streitwert übersteigt den Betrag von 2000 Fr. und es liegt ein
nach eidgenössischen Gesetzen zu entscheidender Rechtsstreit vor. Es
könnte zwar eingewendet werden, da es sich darum handle, ob die
Zusicherung der Beklagten wegen Verletzung der gesetzlichen Tarif
bestimmungen nichtig sei, und gemäß Art. 35 des Eisenbahn
gesetzes vom 23. Dezember 1872 die Kontrolle über das Tarif
wesen dem Bundesrate zustehe, so habe nicht der Civilrichter,
sondern der Bundesrat über den maßgebenden Präjudizialpunkt zu
entscheiden. Allein diese Einwendung wäre doch nicht zutreffend.
Da der erhobene Anspruch ein eivilrechtlicher ist, so kann nicht
zweifelhaft sein, daß der Civilrichter in der Hauptsache kompetent
ist. Daraus folgt aber nach bekanntem Grundsatze, daß er auch
zur selbständigen Beurteilung der öffentlich rechtlichen Punkte be
fugt ist, welche für den Entscheid in der Hauptsache präjudiziell
sind.
4. Für die Frage, ob die dem Kläger gegebene Zusicherung
gültig gewesen sei, ist selbstverständlich auf die damals geltende
Gesetzgebung abzustellen, und es könnten die von der Be
klagten angerufenen Bestimmungen des später erlassenen Trans
portgesetzes vom 29. März 1893 und des Transportreglementes
vom 11. Dezember gleichen Jahres nur insoweit Anwendung
finden, als die Zusicherung gültig erteilt worden wäre und es
sich sodann darum handeln würde, ob infolge der neuen Gesetz
gebung die weitere Ausführung derselben unzulässig sei. Das zur
Zeit der Erteilung der Zusicherung geltende Transportgesetz vom
20. März 1875 enthielt eine dem Art. 11 des gegenwärtigen
Gesetzes analoge Bestimmung nicht. In dieser Beziehung war
vielmehr maßgebend Art. 35 Ziff. 3 des Bundesgesetzes über den
Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872,
welcher bezüglich des Tarifwesens bestimmt, die Taxen sollen
überall und für Jedermann gleichmäßig berechnet werden, und die
Eisenbahnen dürfen Niemanden einen Vorzug in irgend welcher
Form einräumen, den sie nicht unter gleichen Umständen allen
Andern gestatten. Nun liegt unbestreitbar in der Zusicherung,
welche die Beklagte dem Kläger am 27. Dezember 1890 erteilt
hat, die Einräumung eines Vorzuges, auf den Andere keinen
Anspruch hatten. Ein Anhaltspunkt dafür, daß diese Ver
günstigung auch Andern unter gleichen Voraussetzungen gestattet
worden sei, liegt nicht vor; es handelt sich also in der Tat um
einen individuellen Vorzug, den die Beklagte nach der citierten
Gesetzesbestimmung dem Kläger nicht einräumen durfte. Da das
Verbot der individuellen Begünstigung ein absolutes ist, so ergibt
sich im weitern, daß die im Widerspruch damit erteilte Zusiche
rung der Beklagten ungültig ist. Der Kläger hat zwar einge
wendet, da die Abweichung vom Tarif nur aus dem Grunde un
zulässig sei, weil sie nicht Allen, unter gleichen Voraussetzungen,
gewährt werde, so sei die Folge der Erteilung einer Privat
zusicherung einfach die, daß die Bahngesellschaft diese Begünstigung
nun Jedermann erteilen müsse, der die gleichen Bedingungen er
fülle. Allein dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Damit
würde dem Vertrage eine Tragweite beigemessen, die weit über
die Willensmeinung der Parteien hinausginge, und in durchaus
unzulässiger Weise eine ausnahmsweise eingegangene Verpflichtung
verallgemeinert. Auch die weitere Einwendung des Klägers er
scheint als unbegründet, die dahin geht, das Verbot der Bevor
zugung Einzelner beschränke sich auf die eigentlichen Frachtgebühren
und betreffe Privatabkommen hinsichtlich der Nebengebühren, wie
z. B. die Vergütung für Benutzung eines Krahns, nicht.
Dieser Auslegung steht der bestimmte Wortlaut der fraglichen
Gesetzesbestimmung entgegen, welcher einen solchen Unterschied
nicht macht, sondern allgemein die Bevorzugung Einzelner, in
irgend welcher Form, untersagt; eine solche Bevorzugung Ein
zelner und damit eine Benachteiligung anderer Konkurrenten tritt
nun aber offenbar ebensowohl ein, wenn das Privatabkommen
sich auf Nebengebühren, als wenn es sich auf die eigentlichen
Frachtsätze bezieht. Im einen wie im andern Falle wird das
Prinzip der Gleichstellung im Wettbewerb, welches dem genannten
Verbote zu Grunde liegt, verletzt, und es ist daher, da das Gesetz
selbst einen Unterschied nicht macht, das Verbot auch auf die Be
günstigung bei Nebengebühren zu beziehen. Wenn dann der Kläger
weiter geltend gemacht hat, das Privatabkommen betreffend die
Krahngebühren falle deswegen nicht unter das fragliche Verbot,
weil es sich hier um eine Vergütung für mietweise Überlassung
von Gegenständen der Bahn handle, so ist dies ebenfalls unzu
treffend, indem diese Überlassung eben zum Zwecke des Trans
portes zu geschehen hatte, und aus diesem Grunde der gesetzlichen
Vorschrift der Gleichbehandlung unterliegt.
5. Was schließlich die Frage anbetrifft, ob die Einrichtungen
für das Verladen von Langholz auf der Station Münster mangel
haft seien, und ob die Beklagte aus diesem Grunde zu verhalten
sei, den Verladern von Langholz den Krahn unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen, so ist diese Frage verwaltungsrechtlicher
Natur, und nicht durch die Gerichte, sondern durch die Admini
strativbehörden zu entscheiden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet erklärt, und daher das
Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 27. März
1895 in allen Teilen bestätigt.