- Urteil vom 14. März 1895 in Sachen Renggli.
A. Emil Renggli ist als ehelicher Sohn eines schweizerischen
Vaters (aus dem Entlebuch) und einer in Frankreich geborenen
Mutter in Frankreich geboren. Er kehrte in die Schweiz und
zwar in seine Heimatgemeinde Entlebuch zurück, wurde daselbst
in das Stimmregister eingetragen und leistete auch Militär
dienst in der schweizerischen Armee. Als die französische Republik
Juli 1893 ein Gesetz, betreffend die Nationalität, in
auf 2
Kraft erklärte, laut welchem u. a. auch in Frankreich geborene
Kinder einer in Frankreich geborenen Mutter mangels ablehnen
der Erklärung bis 22. Juli 1894, als französische Staatsan
gehörige betrachtet werden sollten, unterließ Renggli innert der
betreffenden Frist die Option für das Schweizerbürgerrecht
dies zwar, obwohl er auf der Gemeinderatskanzlei Entlebuch zu
folge bundesrätlichen Kreisschreibens vom 28. Juli 1893 und
analogen Publikationen im luzernischen Kantonsamtsblatt vom
genannten französischen Nationalitätsgesetz Kenntniß erhielt. Die
Gemeinde Entlebuch strich ihn aus dem Stimmregister, weil er,
entgegen dem französischen Gesetze, nicht auf sein französisches
Bürgerrecht verzichtet habe. Ein Rekurs des Renggli gegen diese
Streichung wurde unterm 13. Dezember 1894 vom luzernischen
Regierungsrat abgewiesen und zwar aus folgenden Gründen:
Unbestrittenermaßen sei Renggli als Sohn einer in Frankreich
geborenen und vor ihrer Verehelichung dort heimatberechtigten
Mutter in Frankreich geboren. Laut Kreisschreiben des Bundes
rates vom 28. Juli 1893 und Publikation der luzernischen
Standeskanzlei vom 28. Februar 1894 habe nun Frankreich ein
Gesetz erlassen, nach welchem in solchen Fällen die französische
Staatsangehörigkeit als vorhanden anzunehmen sei, sofern dieselbe
nicht innert Jahresfrist seit Erlaß genannten Gesetzes bis 22. Juli
1894, ausgeschlagen werde. Renggli habe weder behauptet noch
bewiesen, daß er innert der genannten Frist auf das französische
Bürgerrecht verzichtet und für das schweizerische optiert habe. E
sei daher ohne weiteres als Franzose zu behandeln.
B. Gegen diesen Entscheid erklärte Renggli den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei genannter
Entscheid aufzuheben und die luzernische Regierung anzuweisen,
den Rekurrenten als Bürger von Entlebuch anzuerkennen, unter
Kostenfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen bemerkt: Die
luzernische Regierung habe das fragliche französische Gesetz über
die Bundesverfassung gestellt und Frankreich ein Recht zugestan
den, das keine schweizerische Regierung habe: das Recht nämlich,
aus einem Schweizer einen Nichtschweizer machen zu können.
Dies sei um so mehr unzulässig, als nirgends der Verlust des
Schweizerbürgerrechtes angedroht worden sei für den Fall, daß
ein in Frankreich geborener Schweizer auf sein französisches
Bürgerrecht zu verzichten vergesse. Angedroht sei nur, daß der
Betreffende dann in Frankreich als Franzose behandelt werde;
er werde dann Doppelbürger, Schweizer und Franzose zugleich.
Dieses Verhältniß eines Doppelbürgerrechtes sei gar nichts so
seltenes, wofür speziell auf Schweizer in Nordamerika und in
England geborene Schweizer zu verweisen sei. Man beschwere
sich wegen Verletzung des Art. 44 Abs. 1 B. V. (Salis, Bun
desrecht I, S. 323).
C. Der Regierungsrat des Kantons Luzern beantragt Ab
weisung des Rekurses, indem er im wesentlichen folgendes aus
führt: Der angefochtene Entscheid stütze sich auf das bundesrät
liche Kreisschreiben vom 28. Juli 1893 an die Kantonsregie
rungen (Bundesblatt 1893, III, S. 848). Durch dasselbe
en die Kantonsregierungen auf die Tragweite des neuen fran
zösischen Gesetzes aufmerksam gemacht und aufgefordert worden,
die Bestimmungen desselben in möglichst weiten Kreisen bekannt
zu machen, damit die in unserm Lande wohnenden Schweizer
bürger, die in Frankreich als Kinder einer in Frankreich gebo
renen Mutter geboren seien, in den Stand gesetzt werden, sich
bis zum 22. Juli 1894 für die schweizerische Staatsangehörigkeit
zu erklären, ..... sofern sie nicht Gefahr laufen wollen, in Frank
reich als dortige Staatsangehörige angesehen zu werden. Im
Kanton Luzern sei denn auch der Angelegenheit die größtmög
liche Publicität gegeben worden. Der Bundesrat aber habe, da
er solche Vorkehren traf, der Sache gewiß nicht bloß eine aka
demische, sondern offenbar eine wichtige praktische Bedeutung bei
gemessen. Unzweifelhaft sollte den Interessierten Anlaß geboten
werden, die nötigen Schritte zur Sicherung ihres Schweizer
bürgerrechtes zu tun, oder dann zu gewärtigen, daß sie in der
Folge auch in der Schweiz als französische Staatsbürger
behandelt werden. Einen andern Sinn habe genanntes Kreis
schreiben doch wohl nicht haben können. In casu habe Renggli
implicite zugegeben, daß das französische Gesetz auf ihn volle
Anwendung finde; er sei überdies persönlich bezüglich des In
haltes desselben und der Folgen einer Unterlassung der Option
für das Schweizerbürgerrecht unterrichtet worden. Tatsächlich habe
er also im vollen Bewußtsein, daß er in Zukunft als französischer
Bürger behandelt werden müsse, die Option für das Schweizer
bürgerrecht unterlassen. Dieser Unterlassung lege Rekurrent nun
freilich nur die Bedeutung bei, daß er Doppelbürger geworden
sei. Zu dieser Auffassung aber könne sich die luzernische Regierung
nicht verstehen. Für dieselbe handle es sich lediglich um die Frage
ob ein in der Schweiz wohnender Schweizerbürger zugleich die
Rechte des Bürgers eines andern europäischen Staates besitzen
und ausüben könne oder nicht. Diese Frage sei zu verneinen.
Das schweizerische Staatsrecht kenne ein solches Doppelbürger
recht nicht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Es steht in erster Linie fest, daß der heutige Rekurrent, Emil
Anton Renggli, zwar in Frankreich (Clermont, en Argonne),
aber als Sohn eines schweizerischen Vaters, des Anton Renggli
von Entlebuch und einer französischen Mutter geboren wurde
als Sohn eines schweizerischen Vaters hat er aber ohne weiteres
das schweizerische Bürgerrecht seines Vaters, nämlich dasjenige
der Gemeinde Entlebuch, durch Abstammung erworben. Als er
daher in der Folge aus Frankreich in die Schweiz, und zwar in
seine Heimatgemeinde zurückkehrte, wurde er in das dortige Stimm
register eingetragen, leistete auch in der schweizerischen Armee
Militärdienst und erhielt vom heimatlichen Gemeinderat unterm
26. Juli 1894 für sich und seine Ehefrau einen Heimatschein,
in welchem er als Gemeindebürger anerkannt wurde; dieser
Heimatschein wurde denn auch von der luzernischen Staatskanzlei
beglaubigt. Steht aber nach dem Gesagten ohne weiteres fest,
daß E. A. Renggli von Geburt Schweizer war, so konnte er
laut Art. 44 B. V. durch keinen Kanton, auch nicht durch seinen
Heimatkanton Luzern, seines Bürgerrechtes verlustig erklärt wer
den. Dieser Grundsatz war schon in der Bundesverfassung von
1848, Art. 44, enthalten; er findet sich aber auch in der Bun
desverfassung von 1874, Art. 44 wieder (diesbezüglich siehe
Blumer Morel, Bundesstaatsrecht I, S. 328 u. f., 3. Auflage).
Laut dem zweiten Absatz des gleichen Artikels sollten sodann die
Bedingungen, unter welchen ein Schweizer auf sein Bürgerrecht
verzichten könne, durch die Bundesgesetzgebung geordnet werden.
In Ausführung dieses Artikels wurde dann unterm 3. Juli 1876
das Bundesgesetz betreffend Erteilung des Schweizerbürgerrechtes
und Verzicht auf dasselbe erlassen; dasselbe regelt in Art. 7 den
Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht u. a. in der Weise, daß
die Verzichterklärung (im Begleite der erforderlichen Ausweise)
schriftlich der Kantonsregierung einzureichen und von derselben
dann der heimatlichen Gemeindebehörde zur Kenntnis zu bringen
ist u. s. w. Demgemäß bedarf es aber auch nach genanntem
Bundesgesetze, wie übrigens auch nach der vor Erlaß desselben
bestandenen bundesrechtlichen Praxis, zur Entlassung aus dem
schweizerischen Bürgerrechte u. a. auch eines ausdrücklichen schrift
lichen Verzichtes auf dasselbe; die Entlassung aber erfolgt darauf
hin gemäß Art. 8 genannten Bundesgesetzes nur durch besondern
Ausspruch der zuständigen kantonalen Behörde, nachdem dieselbe
das Vorhandensein aller Entlassungsbedingungen konstatiert hat.
Demgemäß geht das Schweizerbürgerrecht nicht schon dadurch
verloren, daß ein Schweizer, sei es durch eigenen Willensakt, sei
es zufolge eines fremden Gesetzes resp. wie hier zufolge Unter
lassung einer durch das fremde Recht vorgeschriebenen Option,
ein fremdes Bürgerrecht erwirbt; vielmehr behält er in diesem
Falle neben dem fremden das schweizerische Bürgerrecht fort und
besteht dann eben ein Doppelbürgerrecht (siehe Blumer Morel,
loc. cit., Roguin, Conflit des lois, S. 4, 8, 16; Salis,
Bundesrecht I, S. 322, 323; Amtliche Sammlung XII,
S. 512; Bundesblatt 1887, II, S. 651; 1888, II, S. 8). Ein
solches ist nach schweizerischem Staatsrecht möglich und kommt
tatsächlich nicht selten vor; es ergibt sich diese Möglichkeit übri
gens aus Art. 5 des mehreitierten Bundesgesetzes selbst indem
dort von Personen die Rede ist, welche neben dem schweizerischen
ürgerrecht dasjenige eines fremden Staates besitzen. Richtig
ist freilich, daß sich aus diesem Verhältnis des Doppelbürgerrechts
mancherlei Unzukömmlichkeiten ergeben können; Art. 5 cit. stellt
übrigens für die Schweiz die Regel fest, daß Doppelbürger der
beschriebenen Art, so lange sie in ihrem zweiten Heimatstaate
wohnen, von der Schweiz nicht verlangen können, dem genannten
zweiten Heimatstaate gegenüber als Schweizerbürger geschützt zu
werden. Das bundesrätliche Kreisschreiben verfolgte eben den
Zweck, die Interessenten zu veranlaßen, durch Vornahme der
nötigen Maßregeln sich den Inkonvenienzen eines Doppelbürger
rechtes zu entziehen; dagegen konnte es nach dem Gesagten na
türlich nicht bezwecken, die gleichen Interessenten vor dem Verlufte
des schweizerischen Bürgerrechtes zu bewahren, indem ein solcher
Verlust laut Obigem ohne Verzicht nicht möglich war. In casu
ist nun gar nicht behauptet worden, daß E. A. Renggli irgend
wie ausdrücklich oder gar in der durch das einschlägige Bundes
gesetz normierten Form auf sein Schweizerbürgerrecht verzichtet
habe; das französische Gesetz betreffend die Nationalität sodann
kann natürlich den Verlust des Schweizerbürgerrechtes in keiner
Weise bewirken. Daraus ergibt sich aber ohne weiteres, daß
E. A. Renggli zur Stunde noch Schweizerbürger, speziell Bürger
der Gemeinde Entlebuch, Kantons Luzern, ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und der Entscheid des
luzernischen Regierungsrates vom 13. Dezember 1894 wird auf
gehoben. Emil Anton Renggli ist demnach als Bürger der Ge
meinde Entlebuch anzuerkennen.