- Urteil vom 7. Juni 1895
in Sachen Masse der Brienz Rothhornbahn gegen
Vest Eckel Cie. und Konsorten.
A. Durch Urteil vom 4. März 1895 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt:
Es werden Vest Eckel Cie. zur Bezahlung von 36,504 Fr.
15 Cts. nebst Zins zu 6 %
von Fr. 1,083 30 seit 1. Dezember 1890;
10,291 65 1. Juni 1891, und
25,129 15 30. September 1891,
und E. Weill zur Bezahlung von 14,601 Fr. 66 Cts. und
Zins zu 60
von Fr. 433 33 seit 1. Dezember 1890;
4,116 66 1. Juni 1891, und
10,051 67 30. September 1891,
verurteilt, sofern die Klagpartei ihnen die Aktien in entsprechen
dem Betrage aushändigt.
Mit der Mehrforderung wird Klägerin abgewiesen.
Die Klage gegen Alex. Bloch wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Massaverwalter der Brienz
Rothhornbahn die Berufung an das Bundesgericht erklärt, und
beantragt, daß alle Beklagten solidarisch zur Bezahlung von
- Fr. 224,000 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 1890, und
- Fr. 175,220 nebst Zins zu 6%
von Fr. 5,200 seit 1. Dezember 1890;
49,400 1. Juni 1891, und
120,620 30. September 1891
verurteilt werden.
Eventuell für den Fall, daß das angefochtene Urteil grund
sätzlich bestätigt werden sollte, wird beantragt, die Beklagten Vest
Eckel Cie. zur Bezahlung von 40,748 Fr. a Cts. nebst Zins
zu 6
von Fr. 1,209 30 seit 1. Dezember 1890;
11,488 35 1. Juni 1891, und
28,051 15 30. September 1891,
und weiter eventuell zur Bezahlung von 37,280 Fr. 90 Cts.
nebst Zins zu 6%
von Fr. 1,106 40 seit 1. Dezember 1890;
10,510 65 1. Juni 1891, und
25,663 85 30. September 1891;
den Beklagten E. Weill zur Bezahlung von 16,299 Fr. 70 Cts.
nebst Zins zu 6%
von Fr. 483 70 seit 1. Dezember 1890;
4,595 50 1. Juni 1891, und
11,220 50 30. September 1891,
und eventuell zur Bezahlung von 14,912 Fr. 25 Cts. nebst
Zins zu 6¼
von Fr. 442 45 seit 1. Dezember 1890;
4,204 25 1. Juni 1891, und
10,265 55 30. September 1891,
beide unter Vorbehalt der weiteren Haftung für die Quoten der
Mitgründer, soweit von diesen Zahlung nicht erhältlich sein sollte,
zu verurteilen.
Ebenso hat Advokat Dr. Temme in Basel gegen dieses Urteil
Namens der Beklagten Vest Eckel Cie. die Berufung erklärt
und beantragt, daß das erwähnte Urteil, soweit es die Beklagten
Vest Eckel Cie. zur Bezahlung von 36,504 Fr. 15 Cts. nebst
Zins zu 6 % verurteilt, aufgehoben, im Übrigen in seinem Di
spositiv gegenüber Best Eckel Cie. bestätigt, und demnach die
Klage gegenüber Vest Eckel Cie. in allen Teilen gänzlich ab
gewiesen werde. Eventuell wird Bestätigung des appellations
gerichtlichen Urteils beantragt.
C. In der heutigen Hauptverhandlung beantragt der Massa
verwalter der Brienz Rothhornbahn Gefellschaft Gutheißung seiner
schriftlich gestellten Berufungsanträge; eventuell bittet er für den
Fall, als das Bundesgericht finden sollte, daß die Aktientitel
wirklich geliesert werden müssen, um Ansetzung einer Frist, um
den Beklagten dieselben zu beschaffen. Advokat Dr. Temme wieder
holt Namens der Beklagten Vest Eckel Cie. seine schriftlich ge
stellten Anträge und beantragt Namens des Beklagten Bloch Be
stätigung des Urteils des Appellationsgerichtes. Der Beklagte
E. Weill ist zur Verhandlung nicht erschienen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Durch Bundesbeschluß vom 20. Dezember 1889 wurde dem
C. Brück, Fabrikant in Brienz, Namens einer zu bildenden Aktien
gesellschaft die Konzession für den Bau und Betrieb einer Zahn
radbahn von Brienz auf das Brienzer Rothhorn erteilt. Am
- Mai 1890 wurde dann zwischen C. Brück als Vertreter
einer Vorbereitungsgesellschaft zu Handen der zu konstituierenden
Aktiengesellschaft und der Bernischen Bodenkreditanstalt ein Finan
zierungsvertrag abgeschlossen, nach welchem die Letztere die Grün
dung der Aktiengesellschaft für Ausführung und Betrieb des
Unternehmens übernahm. Laut Art. 1 dieses Vertrages hatte die
Bernische Bodenkreditanstalt alle auf die Konstituierung und Or
ganisation der Gesellschaft bezüglichen Arbeiten zu besorgen und
das vorgesehene Aktienkapital durch Emission der Obligationen
und Aktien zu beschaffen. Dazu wurde ihr die Konzession nebsi
den darauf bezüglichen Vorarbeiten abgetreten. In Art. 2 über
nahm die Bodenkreditanstalt die Beschaffung des Baukapitals von
2,200,000 Fr. durch die Emission von Obligationen im Betrag
von 1,000,000 Fr. und von Aktien von 1,200,000 Fr. Beide
Sorten Titel sollten auf den Inhaber gestellt und al pari aus
gegeben werden. Mit Bezug auf die Aktien wurde in Art. 3 be
stimmt: Da die Aktien in echelonierten Raten einbezahlt wer
den, die Zeichner der Inhaberaktien aber nach Art. 636 O. R.
bis zur vollständigen Liberierung haftbar bleiben, so ist die
Verpflichtung der Bernischen Bodenkreditanstalt betreffs der Be
schaffung des Aktienkapitals als erfüllt anzusehen, sobald nach
vollständiger Zeichnung die erste Einzahlung von 20¼ des
Nominalbetrages der Aktien nebst den Zeichnungsscheinen an die
Gesellschaft überwiesen sein wird. Nach Art. 4 hatte die Ber
nische Bodenkreditanstalt sämtliche Kosten der Konstituierung und
der Emission zu tragen. Art. 5 lautet: Mit der Konstituierung
der Aktiengesellschaft wird ihr die Bundeskonzession nebst den
darauf bezüglichen Vorarbeiten Seitens der Bernischen Boden
kreditanstalt gegen eine Vergütung von 54,000 Fr. übertragen.
Für die sämtlichen übrigen Arbeiten, Leistungen und Auslagen
hat genannte Anstalt von der Rothhornbahn Gesellschaft eine
Vergütung von 170,000 Fr. zu beziehen. Beide Summen werden
fällig nach Ablieferung des Obligationenkapitals und der ersten
Einzahlung auf den Aktien. Durch Ratifikation des Vertrages
sollte die Aktiengesellschaft an Stelle des Initiativkomites treten
(Art. 7). Am gleichen 26. Mai war zwischen der Bodenkredit
anstalt und der Allgemeinen Kreditbank in Basel ein Vertrag
abgeschlossen worden bezüglich gemeinschaftlicher Beschaffung des
Aktien und Obligationenkapitals und mit der Bestimmung, daß
von den 224,000 Fr. erhalten sollen:
das Initiativkomite
Fr. 4,000
die Bodenkreditanstalt
80,000
die Allgemeine Kreditbank
140,000
wovon 20,000 Fr. dem C. Brück, Präsidenten des Initiatiokomites
und des Verwaltungsrates, verabfolgt werden sollen. Am 29. Mai
traten in Bern zur konstituierenden Generalversammlung
sammen: Oberst Hofer für die Bernische Bodenkreditanstalt,
C. Brück als Bevollmächtigter der Bankfirma Stähling Cie.
in Basel, H. Wüest für die Allgemeine Kreditbank in Basel und
für die Bankfirma Grob Cie. in Zürich, E. Weill in Basel
für sich und als Bevollmächtigter von Alerander Bloch in Basel,
und endlich Ingenieur Lindner in München als Bevollmächtigter
von Th. Bertschinger in Lenzburg. Diese Generalversammlung
konstatierte, daß 20% des Aktienkapitals mit 240,000 Fr. ein
bezahlt seien, wählte den Verwaltungsrat, die Rechnungsrevisoren
und einen Suppleanten, genehmigte die ihr vorgelegten Statuten
mit einigen kleinen Anderungen, sowie den erwähnten Vertrag
vom 26. Mai 1890 zwischen der Vorbereitungsgesellschaft und
der Bernischen Bodenkreditanstalt und nahm den Entwurf eines
Vertrages mit Alexander Lindner und Th. Bertschinger betreffend
die Erstellung der Bahn an. Am gleichen Tage fanden die schrift
lichen Subskriptionen auf die Aktien der Gesellschaft statt. Es
wurden gezeichnet:
1000 Aktien.
Von der Bernischen Bodenkreditanstalt
Stähling Cie. in Basel
Grob Cie. in Zürich
E. Weill in Basel
der Allgemeinen Kreditbank in Basel
Th. Bertschinger in Lenzburg
Alexander Bloch in Basel
2400 Aktien,
Total
zu je 500 Fr., entsprechend dem Gesamtkapital von 1,200,000 Fr.
Die Subskriptionsscheine haben folgenden Wortlaut: Der (die)
Unterzeichnete subskribiert hiemit auf Grund der von der heutigen
Generalversammlung der Aktionäre der Brienz Rothhornbahn Ge
sellschaft festgesetzten Statuten .... Stück Aktien à 500 Fr.
dieser Gesellschaft; zugleich ist der Vorweiser dieses Zeichnungs
scheines zur Vertretung des (der) Unterzeichneten bei den Ver
handlungen dieser Generalversammlung ermächtigt. (Unterschrift.)
Nach Vorlegung dieser Subskriptionsscheine und der Zeichnungs
verzeichnisse der nachfolgenden öffentlichen Subskription, sowie
einer Bescheinigung der Eidgenössischen Bank in Bern vom 29. Mai,
wonach die Bødenkreditanstalt 20¼ des Aktienkapitals bei dieser
Bank deponiert habe, ferner eines eingereichten Kostenvoranschlags
von 2,200,000 Fr. wurden am 20. Februar die Statuten und am
24. Februar der Finanzausweis vom Bundesrate genehmigt.
Hervorzuheben ist, daß in den Statuten der Vertrag mit der
Bernischen Bodenkreditanstalt und die der Aktiengesellschaft dar
aus erwachsenen Finanzierungsverpflichtungen nicht erwähnt sind.
Die Eintragung in's Handelsregister erfolgte auf Grund einer
notarialischen Bescheinigung, daß am 29. Mai 1890 die Statuten
genehmigt, das Aktienkapital gezeichnet und 20¼ des Aktien
kapitals laut der erwähnten Bescheinigung der Eidgenössischen
Bank einbezahlt seien, am 17. Februar 1892. Am 30. Mai
1890 fand die erste Sitzung des Verwaltungsrates statt; das
Protokoll enthält die Mitteilung, daß in derselben ein gedruckt
vorliegender Prospekt für die Emission des Obligationen und
Aktienkapitals genehmigt worden sei. Hierauf erfolgte durch die
Bernische Bodenkreditanstalt eine öffentliche Einladung zur Sub
skription des Aktien und Obligationenkapitals. Der bezügliche
Prospekt ist betitelt Brienz Rothhornbahn Gesellschaft und ist
unterzeichnet vom Verwaltungsrath derfelben. An der Spitze wird
bemerkt, es habe sich unter dieser Firma am 29. Mai 1890 eine
Aktiengesellschaft gebildet zum Bau und Betrieb der genannten
Bahn. Der Prospekt enthält unter anderm eine Rentabilitäts
berechnung, sowie die Mitteilung, daß von dem Gesammtkapital
450,000 Fr. in Aktien und 150,000 Fr. in Obligationen als
feste Anlage reserviert seien. Die verbleibenden 750,000 Fr. Aktien
und 850,000 Fr. Obligationen erster Hypothek gelangen hiemit
auf Grund des Prospektes zur Subskription. Die Interimsscheine
wurden direkt auf den Namen der nachherigen Subskribenten aus
gestellt. Die Emission hatte den Erfolg, daß sowohl das Aktien
tapital als das Obligationenkapital mehrfach überzeichnet wurde.
Das Obligationenkapital wurde ganz einbezahlt, während auf die
Aktien nur die erste Einzahlung von 20½ mit 240,000 Fr.
vollständig geleistet wurde. Die Bernische Bodenkreditanstalt bezog
resp. erhielt auf Grund dieser Einzahlung die ihr vertraglich zu
gesicherte Summe von 224,000 Fr. Zur Zeit der zweiten Einzah
lung auf die Aktien, Ende November 1890, waren bereits Zweifel
über die Rentabilität des Unternehmens aufgetaucht, und ein Teil
der Zeichner machte keine Einzahlung mehr; die folgenden Ein
zahlungen wurden immer spärlicher, so daß Ende 1891 statt eines
Kapitals von 2,200,000 Fr. nur 1,000,000 Fr. an Obliga
tionenkapital und 847,900 Fr. an Aktienkapital, also 1,847,900 Fr.
einbezahlt waren. Zu dieser Zeit geriet die Allgemeine Kredit
bank in Basel in Konkurs und Anfangs 1892 stellte die Haupt
stütze der Gesellschaft, die Bernische Bodenkreditanstalt, ihre Zah
lungen ein. Zufolge der bezüglichen gerichtlichen Publikation
meldete der Verwaltungsrat der Brienz Rothhornbahn beim Sach
verwalter der Bernischen Bodenkreditanstalt eine Forderung von
352,100 Fr., entsprechend den ausstehenden Aktieneinzahlungen,
an. Gegen die säumigen Aktienzeichner wurde Schuldbetreibung
eingeleitet, allein mit geringem Erfolg. Im Jahre 1892 wurden
noch 167,100 Fr. einbezahlt; es standen somit noch 185,000 Fr
aus. Am 15. April 1892 schloß der Verwaltungsrat der Brienz
Rothhornbahn Gesellschaft mit der Bernischen Bodenkreditanstalt
in Liquidation einen Vertrag ab, wonach diese aus allen Ver
pflichtungen aus der ursprünglichen Aktienzeichnung und aus der
Garantie, die sie für die Zeichnung des Hauses Stähling Cie.
geleistet hatte, entlastet wurde, dagegen aus der Aktien Emission
die Einzahlung der Raten 3 5 auf 402 Aktien durch Verrech
nung ihrer Conto Corrent Forderung mit 120,600 Fr. und die
Einzahlung der Raten 4 und 5 auf 135 Aktien baar mit
27,000 Fr., zusammen 147,600 Fr., leistete. Dieser Vertrag wurde
von der Generalversammlung der Brienz Rothhornbahn Gesellschaft
am 16. April 1892 genehmigt. Am 15. Dezember 1892 be
schloß der Verwaltungsrat der Brienz Rothhornbahn Gesellschaft,
das Bankhaus Stähling Cie. unter Vorbehalt der Ge
nehmigung der Generalversammlung aus der Haftung aus der
ursprünglichen Aktienzeichnung zu entlassen. Dieser Vorbehal
wurde nachher fallen gelassen mit der Begründung, daß die Ent
lassung von Stähling Cie. materiell schon durch die Überein
kunft vom 15./16. April 1892 erfolgt sei, welche die Entlassung
der Bernischen Bodenkreditanstalt aus ihrer Garantie für den
Zeichnungsschein von Stähling Cie. ausgesprochen hatte.
Die erste Generalversammlung, an der die Subskribenten der
öffentlichen Subskription Teil nehmen konnten, fand am 1. Februar
1892 statt. Über dieselbe liegt kein Protokoll vor. Die nächste
Generalversammlung vom 16. April 1892 genehmigte den Bericht
des Verwaltungsrates und erteilte diesem für seine Rechnung und
Geschäftsführung Decharge. In dem Bericht (zweite Ausgabe des
Geschäftsberichtes pro 1890/1891) war den Aktionären zum ersten
Mal von dem Finanzierungsvertrag zwischen dem Initiativkomite
und der Bernischen Bodenkreditanstalt Kenntnis gegeben worden.
Am 5. Januar 1893 änderte die Firma Stähling Cie. in
folge Austritts des unbeschränkt haftenden Geranten Alfred Stäh
ling ihre Firma in Vest Eckel Cie. um.
Am 23. Juni 1893 wurde vom Bundesgericht die Liquidation
der Brienz Rothhornbahn Gesellschaft ausgesprochen.
2. Der Massaverwalter erhob nun am 20. April 1894 beim
Civilgericht Basel gegen Vest Eckel Cie., E. Weill und Ale
rander Bloch, sämtliche in Basel, Klage mit dem Rechtsbegehren,
die Beklagten seien solidarisch zur Bezahlung von 224,000 Fr.
nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 1890 und von 175,220 Fr.
nebst Zins zu 6% von 5200 Fr. seit 1. Dezember 1890, von
49,400 Fr. seit 1. Juni 1891 und von 120,620 Fr. seit
30. September 1891 und zu sämtlichen ordentlichen und außer
ordentlichen Kosten zu verurteilen. Die Klage stützt sich in erster
Linie darauf, daß die der Bernischen Bodenkreditanstalt zuge
sicherten und bezahlten 224,000 Fr. einen besondern Vorteil zu
Gunsten einer bei der Gründung beteiligten Person ausgemacht
haben, der nach Art. 619 O. R. in den Statuten der Gesellschaft
hätte festgesetzt und in einer nach der Zeichnung des Grund
kapitals abgehaltenen Generalversammlung genehmigt werden
müssen. Beides sei nicht geschehen. Hieraus ergebe sich die soli
darische Schadenersatzpflicht der Gründer gemäß Art. 671 O. R.
Der Schaden, den die Gesellschaft erlitten habe, bestehe zunächst
darin, daß ihr dieser Betrag mit den Zinsen seit 1. Juli 1890
entzogen worden sei, und im Weitern darin, daß die rückstän
digen, sich auf 175,220 Fr. belaufenden Aktienbeträge von den
Zeichnern der öffentlichen Subskription nicht eingefordert werden
können. In zweiter Linie macht die Klage geltend, daß die Be
klagten als Subskribenten für die Einzahlungen auf die von
ihnen am 29. Mai 1890 gezeichneten Aktien haften. Diese Haf
tung sei durch die spätere, öffentliche Subskription nicht aufgehoben
worden. Eine solche Entlastung hätte gemäß Art. 636 O. R.
nur erfolgen können, wenn sie in den Statuten vorgesehen ge
wesen wäre, und dies sei nicht der Fall. Es sei daher auch völlig
unerheblich, daß Stähling Cie. durch den Verwaltungsrat ihren
Verpflichtungen enthoben worden seien.
3. Die Beklagten Vest Eckel Cie. beantragten Abweisung der
Klage, eventuell sei dieselbe höchstens im Betrage von 36,504 Fr.
10 Cts. nebst Zins zu 6¼ von
Fr. 1,083 30 seit 1. Dezember 1890; von
10,291 65 1. Juni 1891, und von
25,129 15 30. September 1891
gutzuheißen, unter Ausschluß der Solidarität und überhaupt jeder
Mithaftung für dasjenige, wozu die andern Beklagten verfällt
werden könnten. Sie bestritten zunächst die Legitimation des Massa
verwalters zur gegenwärtigen Klage, indem sie ausführten, nach
dem Bundesgesetze über Verpfändung und Zwangsliquidation der
Eisenbahnen habe die Liquidation der Bahn, wie der übrigen
Vermögensgegenstände einer Eisenbahngesellschaft auf dem Wege
der öffentlichen Versteigerung zu geschehen. Nach Art. 36 werden
die Aktiven der Gesellschaft (worunter die Guthaben verstanden
seien) vom Massaverwalter soweit möglich einkassiert, was aber
bis zur Versteigerung nicht eingehe, sei an derselben zu verkaufen.
Die Versteigerung der Bahn habe am 25. April 1894 statt
gefunden. Die behaupteten Guthaben der Gesellschaften auf die Be
klagten hätten also, da sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht hatten
einkassiert werden können, damals verkauft werden sollen, und der
Massaverwalter sei nicht berechtigt, zum Zwecke ihrer Einkassie
rung nachher Prozesse zu führen, welche die Beendigung der
Liquidation, deren prompte Durchführung das Bundesgesetz im
Auge habe, auf lange Zeit hinausschieben. Eventuell betonten
sie, daß der Massaverwalter nur berechtigt sein könne, die An
sprüche der Gesellschaft geltend zu machen, nicht aber Schaden
ersatzansprüche, welche nach Art. 671 f. O. R. den einzelnen
Aktionären oder Gesellschafsgläubigern gegen die Beklagten zu
stehen könnten. Zur Sache selbst führten sie aus: Die Zuwen
dung der 224,000 Fr. an die Bernische Bodenkreditanstalt
kein besonderer Vorteil im Sinne des Art. 619 O. R. gewesen,
sondern eine Vergütung für die Überlassung der Konzession und
der Vorarbeiten, sowie für die Beschaffung des Obligationen und
Aktienkapitals; sie gehöre zu den Gründungs und Organisations
kosten, welche in Art. 656 Ziff. 1 O. N. und im Bundesgesetz
über das Rechnungswesen der Eisenbahngesellschaften, Art. 2
Abs. 3, vorgesehen seien. Es habe denn auch der Bundesrath die
Statuten genehmigt, obschon in denselben von diesen Gründungs
kosten keine Erwähnung getan worden und die doch in dem dem
Bundesrate vorgelegten summarischen Kostenvorschlage, speziell in
dem Posten von 335,000 Fr. implicite enthalten gewesen seien.
Sodann sei eine Verantwortlichkeit der Beklagten aus Art. 671.
O. R. auch deswegen nicht vorhanden, weil hiezu gehören würde,
daß sie wissentlich dabei mitgewirkt hätten, daß eine Begünstigung
einzelner Aktionäre oder anderer Personen in den Statuten ver
schwiegen worden, während die Beklagten weder an der Festsetzung
der Statuten oder an der Generalversammlung sich persönlich
beteiligt, noch von dem Finanzvertrag eine Kenntnis gehabt haben.
Eventuell könnte nur der Schaden in Berücksichtigung gezogen
werden, den die Gesellschaft dadurch erlitten habe, daß die Zu
wendung der 224,000 Fr. an die Bernische Bodenkreditanstalt
nicht in die Statuten aufgenommen wurde. Ein solcher Schaden
sei gar nicht entstanden, da die Gesellschaft von Anfang an volle
Kenntnis von dieser Zuwendung gehabt habe. Aus ihrer Sub
skription haften die Beklagten ebenfalls nicht. Die Zeichnung vom
29. Mai 1890 habe nur die Bedeutung einer teilweisen Garantie
dafür gehabt, daß bei der öffentlichen Emission die Aktien der
Gesellschaft gezeichnet würden. Den Beklagten seien auf diese
Zeichnung keine Aktien zugeteilt worden, und es sei demnach auch
nicht nachgewiesen, daß die ihnen zugeteilten Aktien uneingezahlt
geblieben seien. Im Gegenteil seien sämtliche Aktien der Gesell
schaft in der öffentlichen Emission anderweitig begeben und zu
geteilt worden. Zeichner im Sinne von Art. 636 O. R. seien
im vorliegenden Falle die Zeichner bei der öffentlichen Emission,
diese haften im ganzen Umfange für den Betrag der gezeichneten
Aktien. Stähling Cie. seien zudem von ihrer eventuellen Ver
pflichtung aus dem Zeichnungsschein entbunden worden; eine der
artige Befreiung sei jedenfalls statthaft, wenn sie als Vergleich
über zweifelhafte und bestrittene Einzahlungspflicht stattfinde.
Eventuell könnten die Beklagten aus ihrem Zeichnungsschein nicht
für das ganze ausstehende Aktienkapital, sondern nur für den
jenigen Teil desselben in Anspruch genommen werden, welcher
dem Verhältnis ihrer Aktienzeichnung zum Gesamtaktienkapital
entspreche, also für 54.
4. Der Beklagte Alexander Bloch beantragte ebenfalls Abwei
sung der Klage, eventuell Gutheißung derselben bloß im Betrage
von 3650 Fr. 35 Cts. nebst Zins. Er hob hervor, daß er
weder an der Festsetzung der Statuten, noch an der konstituieren
den Generalversammlung vom 29. Mai 1890 mitgewirkt, noch
vom Finanzvertrage mit der Bernischen Bodenkreditanstalt Kennt
nis gehabt habe, und machte sodann geltend, daß ihm nach Ein
zahlung der ersten 20¼ die übernommenen 50 Aktien mit den
Nummern 2301 bis 2350 zugeteilt worden seien. In der öffent
lichen Aufforderung der Brienz Rothhorbahn Gesellschaft an die
zahlungssäumigen Aktienzeichner seien diese Nummern nicht auf
geführt. Er selbst habe die zweite Einzahlung für 50 Stück, die
dritte für 48 Stück und die vierte und fünfte Einzahlung für
53 Stück geleistet. Die übrigen 7 Aktien habe er verkauft.
5. Auch der Beklagte Weill beantragte Abwelsung der Klage,
unter Berufung auf die von den beiden andern Beklagten er
hobenen Einreden; er gab zu, der konstituierenden Generalver
sammlung beigewohnt zu haben, behauptete aber, die eigentliche
Gründung habe bereits vorher stattgefunden. Die Statuten hätten
schon gedruckt vorgelegen und der Finanzierungsplan sei jedenfalls
nicht in extenso vorgelesen worden. Von der Zuwendung an die
Bernische Bodenkreditanstalt habe er erst durch die Klage Kennt
nis erhalten.
6. In der mündlichen Verhandlung vor Civilgericht anerkannte
der klägerische Vertreter, daß der Beklagte Bloch bei der öffent
lichen Emission 50 Aktien zugeteilt erhalten und dieselben bezogen
habe.
Die Beklagten machten sodann noch geltend, daß sie aus dem
fernern Grund von jeder Einzahlung
zu befreien seien, weil die
Massaverwaltung nicht in der Lage sei, ihnen entsprechende Aktien
rechte einzuräumen. Um das möglich
machen, müßte ein
Caduzierung der nicht völlig einbezahlten Aktien vorausgehen.
Das sei bis jetzt nicht geschehen und hätte nur von den Gesell
schaftsbehörden erwirkt werden können, die nicht mehr eristieren.
Dem Massaverwalter fehle diese Kompetenz.
7. Die erste Instanz wies die Klage gegenüber sämtlichen
Beklagten ab, und zwar, soweit sich dieselbe auf Art. 671 Ziff. 2
O. R. stützte, deshalb, weil von keinem der Beklagten eine wissent
liche Mitwirkung bei der Verschweigung der Zuwendung der
224,000 Fr. nachgewiesen sei; soweit sie sich dagegen auf
Aktienzeichnung stützte, mit der Begründung, daß die Geltend
machung der Zeichnungsscheine voraussetze, daß den Zeichnern die
Aktien angeboten werden, was seitens der Klagpartei nicht geschehen,
und wozu dieselbe auch nicht im Stande sei. Bezüglich des Be
klagten Bloch konstatierte die erste Instanz, daß der zweite Teil der
Klage ihm kgegenüber fallen gelassen worden sei. Die zweite In
stanz schloß sich hinsichtlich des ersten Teils der Klage der ersten
Instanz an. Hinsichtlich der, einzig noch gegenüber den Beklagten
Vest Eckel Cie. und Weill in Betracht kommenden Klage auf Ein
zahlung der rückständigen Aktienbeträge bemerkte sie: Diese Klage
finde ihre Begründung in Art. 636 O. R., wonach der Zeichner
von Inhaberaktien haftbar bleibt, und zwar für den vollen Betrag
der Aktien, sofern eine Entlastung von dem über 50% hinaus
gehenden Betrag in den Statuten nicht vorgesehen war. Das sei
aber nicht der Fall und es sei eine solche Entlastung nicht er
folgt. Die Einwendung der Beklagten, daß die neu eröffnete
Subskription, und die vollständige Zeichnung der Aktien in dieser,
die Beklagten von ihrer Einzahlungspflicht befreit habe, sei eben
durch diesen Artikel 636 widerlegt, der eine solche Befreiung nur
auf dem Wege der Statutenbestimmung möglich mache. Auch die
Einwendung, daß die Klägerin nicht im Stande sei, den Be
klagten für ihre Zahlung Aktienrechte anzubieten, sei nicht stich
haltig. Verstehe man unter Aktienrechte den Anspruch der Aktio
näre auf die allfällig in der Konkursliquidation sich ergebende
proportionale Dividende, so sei die Klagepartei jederzeit im
Stande, das den Beklagten auch ohne Übergabe von wirklichen
Aktientiteln zu gewähren, indem hiefür einfache Quittungen ge
nügen. Wolle man aber formell strenger sein, und die Haftpflicht
der Beklagten davon abhängig machen, daß sie wirklich Aktien
titel gegen ihre Nachzahlung erhalten, so stehe auch dem ein
Hindernis nicht entgegen. Denn die Klägerin sei durch ihre
Statuten berechtigt, sofort die nicht voll liberierten Aktien als
verwirkt zu erklären, und dann den ursprünglichen Zeichnern eine
entsprechende Anzahl Aktien in natura zu liefern. Es stehe daher
nichts entgegen, die Verurteilung der Beklagten unter der Vor
aussetzung auszusprechen, daß die Klagepartei ihnen Aktien in
entsprechendem Betrage aushändige. Die Höhe der Haftpflicht
nach den eventuellen Anträgen der Beklagten zu bestimmen, in
dem sie nicht für das gesamte Aktienkapikal, sondern bloß im
Verhältnis ihrer Beteiligung an der ersten Subskription, d. h.
Vest Eckel Cie. für ½, und E. Weill für 2 der fehlenden
Beträge haften.
8. Die Legitimation des Massaverwalters zur Anhebung der
vorliegenden Klage ist heute nicht mehr streitig. Die hiegegen er
hobene Einrede aus Art. 37 des Bundesgesetzes über die Ver
pfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen ist vor den
kantonalen Gerichten nur vom Beklagten Weill aufrecht erhalten,
von beiden Iustanzen dagegen zurückgewiesen worden, und fällt
nunmehr endgültig dahin, da der Beklagte Weill sich bei dem letzt
instanzlichen kantonalen Urteil beruhigt hat. Da sodann der Massa
verwalter nicht etwa im Namen einzelner Gläubiger, sondern im
Namen der Aktiengesellschaft in Liquidation, bezw. der Gesamt
gläubigerschaft auftritt, liegt auch keine Überschreitung seiner
Vertretungsbefugnis vor. Zweifellos wäre der Massaverwalter
als solcher nicht berechtigt, die Interessen einzelner Gläubiger zu
wahren; er könnte nicht etwa Ersatz eines Schadens fordern, der
einem einzelnen Gläubiger z. B. dadurch entstanden wäre, daß er
sich infolge von Verheimlichungen bei der Gründung zur Aktien
zeichnung hätte verleiten lassen. Vielmehr kann er nur die Rechte
der Gesellschaft selbst geltend machen und daher einen Schaden,
den die Gläubigerschaft erlitten hat, nur insoweit einklagen, als
derselbe die Folge der Schädigung der Gesellschaft ist. Nun be
schränkt sich aber die vorliegende Klage auf die Geltendmachung
des der Gesellschaft und damit mittelbar der Gesamtgläubiger
schaft entstandenen Schadens, und es ist daher gegen die Legiti
mation des Massaverwalters nichts einzuwenden.
9. Mit dieser Klage werden zwei verschiedene Ansprüche geltend
macht. Es wird zunächst ein Schadenersatzanspruch erhoben
wegen Schädigung des Gesellschaftsvermögens durch Zuwendung
einer Summe von 224,000 Fr. an die Bernische Bodenkredit
anstalt, und sodann werden die Beklagten auf Grund ihrer
Aktienzeichnung zur Einzahlung des ausstehenden Aktienkapitals
angehalten.
10. Die Schadenersatzklage stützt sich darauf, daß die Be
klagten bei der Verheimlichung der genannten Zuwendung an
die Bodenkreditanstalt durch Nichtaufnahme in die Statuten mit
gewirkt und dadurch die Schädigung mitverursacht haben. Der
Kläger beruft sich diesfalls auf Art. 671 Ziff. 2 O. R., welcher
bestimmt, daß sowohl der Gesellschaft selbst, als den einzelnen
Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für Schadenersatz haftet,
wer bei der Gründung einer Aktiengesellschaft tätig war, wenn
er wissentlich dabei mitgewirkt hat, daß eine Einlage oder die
Übernahme von Vermögensstücken, oder eine Begünstigung ein
zelner Aktionäre oder anderer Personen entgegen der Bestimmung
des Art. 619 Abs. 1 in den Statuten verschwiegen oder ver
schleiert worden ist. Die Bestimmung dieses Art. 619 Abs. 1
geht dahin, daß in den Statuten genau der Übernahmspreis fest
zusetzen ist, wenn ein Aktionär eine auf das Grundkapital anzu
rechnende Einlage macht, welche nicht in baarem Gelde besteht,
oder wenn Anlagen oder sonstige Vermögensstücke von der zu
errichtenden Aktiengesellschaft übernommen werden sollen; sowie,
daß in den Statuten gleichfalls jeder besondere Vorteil festzusetzen
ist, welcher zu Gunsten eines Aktionärs oder einer andern, bei
der Gründung beteiligten Person bedungen wurde. Das Gesetz
hebt damit besondere, bei der Gründung von Aktiengesellschaften
mögliche Vorgänge, die eine Schwächung des Grundkapitals in
sich schließen können, hervor, und verlangt, daß dieselben Jedem,
der der zu errichtenden Gesellschaft beitreten oder mit ihr in Ver
bindung treten will, erkennbar gemacht werden, indem sie in die
Statuten aufgenommen werden müssen. Derartige Vereinbarungen
sind nicht etwa verboten; allein da in denselben eine Schwächung
das Grundkapitals und damit der Leistungsfähigkeit der Gesell
schaft liegen kann, muß jedem Interessenten die Gelegenheit ge
geben werden, sich darüber zu informieren. Ob im einzelnen Fall
eine solche Schädigung erfolge oder nicht, ist für die Pflicht der
Festsetzung in den Statuten ohne Bedeutung; der legislative
Grund der fraglichen Vorschrift liegt darin, daß bei diesen Ver
einbarungen überhaupt eine Gefahr der Schwächung des Grund
kapitals besteht und eine solche Schwächung erfahrungsgemäß ge
wöhnlich auch eintritt.
11. Die Zuwendung der 224,000 Fr. an die Bernische Boden
kreditanstalt bestand einerseits in der Festsetzung eines Übernahms
preises von 54,000 Fr. für die Konzession, und sodann in der
Zuerkennung eines Honorars von 110,000 Fr. für Organi
sationsarbeiten und Kapitalbeschaffung, welche Summen aus dem
Aktienkapital entrichtet werden mußten. Bei der Übernahme der
Konzession könnte sich fragen, ob es sich hier um die Übernahme
eines Vermögensstückes handle, dessen Übernahmspreis nach
Art. 619 Abs. 1 O N. in den Statuten festzusetzen war, oder aber
um eine Zuwendung, die sich als besonderer Vorteil im Sinne
dieses Artikels darstellt. Da die Überlassung der Konzession
immerhin einen gewissen Vermögenswert für die Gesellschaft
repräsentierte, wird richtiger das erstere anzunehmen sein; in
dessen ist diese Unterscheidung praktisch ohne Bedeutung, indem
für beide Fälle die Festsetzung in den Statuten vorgeschrieben ist.
Was sodann das Honorar von 170,000 Fr. anbetrifft, so kommt
lediglich in Frage, ob darin ein besonderer Vorteil zu Gunsten
eines Aktionärs oder einer andern Person liege, der nach den
genannten Gesetzesbestimmungen in den Statuten hätte festgesetzt
werden sollen. Die Beklagten behaupten nun, die Zuwendung der
224,000 Fr. falle unter die Kategorie der Gründungskosten, und
diese haben mit der Vorschrift des Art. 619 Abs. 1 O. R. nicht be
troffen werden wollen. Allein dieser Ansicht kann nicht beigetreten
werden. Die Fassung der Art. 619 Abs. 1 und Art. 671 Abs. 2
des eidgenössischen Obligationenrechtes läßt einen Zweifel darüber
nicht zu, daß auch das Entgelt, das einem Gründer für dessen
Leistungen bei der Gründung gewährt wird, unter die daselbst
enthaltenen Vorschriften fällt. Einmal beschränkt sich diese Vor
schrift nicht auf die Einräumung gesellschaftlicher Vorteile, d. h.
solcher Vorteile, welche dem einzelnen Aktionär als solchem ge
währt werden. Wie aus dem Wortlaut des Art. 671 Ziff. 2 O.R.
hervorgeht, wird davon ganz allgemein jede Begünstigung eines
Aktionärs oder einer andern bei der Gründung beteiligten Per
son betroffen, und nicht etwa bloß die Einräumung einer Sonder
stellung gegenüber den andern Aktionären. Der Ausdruck be
sonderer Vorteil , der in Art. 619 Abs. 1 O. R. gebraucht ist, darf
daher nicht in diesem Sinne enge interpretiert werden, er umfaßt
vielmehr jede Zuwendung, die irgend eine Begünstigung
solcher
Personen enthält. Es kann somit nicht darauf abgestellt werden,
daß hier nicht ein gesellschaftlicher Vorteil eingeräumt, sondern
lediglich eine Kapitalzuwendung bedungen worden sei. Sodann
macht das Gesetz keinen Unterschied bezüglich der materiellen Recht
fertigung der Begünstigung. Aus dem Umstande, daß dasselbe
nicht, wie die deutsche Aktiennovelle vom Jahre 1884, die Fest
setzung des Aufwandes besonders vorschreibt, welcher zur Ent
schädigung an Aktionäre oder Andere für die Gründung oder
deren Vorbereitung verwendet wird, darf nicht geschlossen werden,
daß diese Gründungskosten überhaupt nicht in den Statuten fest
gesetzt zu werden brauchen. Die Berufung darauf, daß das frühere
deutsche Aktiengesetz vom Jahre 1870, das dem eidgenössischen
Obligationenrecht in den Bestimmungen über Aktienrecht vor
bildlich war, die erwähnte Vorschrift des spätern noch nicht ent
halten habe, ist für die Interpretation der Art. 619 und 671
O. R. schon deswegen nicht stichhaltig, weil das letztere gerade
hier in seinem Wortlaut von dem Vorbilde abweicht. Während
Art. 209 b des deutschen Reichsgesetzes vom 11. Juni 1870 sich
dahin ausdrückt, es sei jeder zu Gunsten eines Aktionärs be
dungene besondere Vorteil im Gesellschaftsvertrag festzusetzen, ver
allgemeinert das eidgenössische Obligationenrecht diese Bestimmung
dahin, daß es dieser Vorschrift jede Begünstigung unterstellt, und
zwar nicht nur die einem Aktionär, sondern auch die jeder dritten,
an der Gründung beteiligten Person gewährte. Wäre daher auch
richtig, daß auf Grund des deutschen Aktiengesetzes vom Jahre
1870 die Gründerbelohnung in den Statuten nicht festgestellt zu
werden brauchte, welche Ansicht übrigens angesichts der deutschen
Doktrin und Praxis mindestens als zweifelhaft erscheint, so dürfte
dieser Umstand für die Auslegung des eidgenössischen Rechtes
nicht als maßgebend genommen werden. Daraus folgt im weitern,
daß die Berufung auf Art. 656 Ziff. 1 O. R. und auf das
Bundesgesetz über das Rechnungswesen der Eisenbahnen, Art. 2,
ohne Behelf ist. Denn diese Gesetzesvorschriften beschäftigen sich
nicht mit der Frage, ob und inwiefern Gründungskosten in die
Statuten aufzunehmen seien, und welche Folgen sich an die Unter
lassung knüpfen, sondern sie enthalten nur Bestimmungen, wie
solche Kosten, ihre Zulässigkeit vorausgesetzt, in der Bilanz zu
behandeln und zu amortisieren seien. Ebensowenig ist die Geneh
migung der Statuten durch den Bundesrat von Belang, indem
derselbe keinen Entscheid über die Voraussetzungen und Wirkungen
des Art. 619 zu geben hatte.
12. Ein weiteres objektives Erfordernis der Verantwortlichkeits
klage ist, daß durch die Beachtung der erwähnten Vorschriften
ein Schaden entstanden sei. Nun kann kein Zweifel darüber ob
walten, daß die Aktiengesellschaft tatsächlich einen Schaden er
litten hat; derselbe besteht darin, daß die der Bernischen Boden
kreditanstalt zugewendete Summe der Gesellschaft entzogen, ohne
daß dieselbe dafür ein nennenswertes Aequivalent erhalten hatte,
und daß dadurch ihr Grundkapital geschwächt worden ist. In
dieser Beziehung stellt die Vorinstanz fest, daß die gesamten
Emissions und Gründungsspesen bei weitem nicht den Betrag
ausmachten, den die Bernische Bodenkreditanstalt sich hiefür aus
bedungen hat, nämlich blos 14,814 Fr. 75 Cts., abgesehen von
einer Gratifikation von 20,000 Fr., welche C. Brück erhielt, und
von 4000 Fr., welche der Vorbereitungsgesellschaft für ihre Vor
arbeiten bezahlt wurden. Es könnten also höchstens diese 14,814 Fr.
75 Ets., sowie eine etwaige Risikoprämie in Abzug gebracht
werden.
13. In subjektiver Beziehung setzt die Haftbarkeit der auf
Grund von Art. 671 Ziff. 2 belangten Personen voraus, daß
dieselben bei der Verschweigung wissentlich mitgewirkt haben. Daß
sie Vereinbarungen, deren Festsetzung in den Statuten vorge
schrieben ist, haben kennen müssen, genügt nicht; indem das
Gesetz wissentliche Verschweigung voraussetzt, wollte es gerade die
Haftbarkeit für fahrlässiges Nichtwissen, d. h. für blos fahrlässige
Übertretung der einschlägigen Vorschriften ausschließen. Dagegen
genügt es für die Verantwortlichkeit der beteiligten Personen, daß
sie Kenntnis von Vorgängen gehabt haben, die der Festsetzung in
den Statuten bedurften, und es wird nicht erfordert, daß sie sich
der Folgen der Verschweigung oder Verschleierung bewußt ge
wesen seien, oder daß die Verschweigung oder Verschleierung
ihrerseits in böser, schädigender Absicht geschehen sei. Nun hat
die Vorinstanz tatsächlich festgestellt, daß bei keinem der drei Be
klagten eine Kenntnis von der Abmachung mit der Bernischen
Bodenkreditanstalt nachgewiesen sei. Diese Feststellung ist für das
Bundesgericht verbindlich, da sie weder auf einem Rechtsirrtum,
noch auf aktenwidriger Annahme beruht. Bei den Beklagten Vest
Eckel und Bloch, die sich bei der konstituierenden Versammlung,
in welcher die Statuten genehmigt wurden, haben vertreten lassen,
muß sich jedoch weiter fragen, ob denselben eine allfällige Kennt
nis ihrer Vertreter anzurechnen sei. Bloch war vertreten durch
den Beklagten Weill; bezüglich dieses letzteren ist festgestellt, daß
er von den fraglichen Vorgängen, trotz seiner Anwesenheit an der
Generalversammlung, keine Kenntnis gehabt habe. Dagegen ist
kein Zweifel, daß der Vertreter der Beklagten Vest Eckel Cie.,
C. Brück, in die in Betracht kommenden Verhältnisse vollständig
eingeweiht war, denn er hatte ja selbst den Finanzvertrag mit der
Bernischen Bodenkreditanstalt abgeschlossen. Ob nun den Ver
tretenen die Kenntnis ihres Stellvertreters ebenso anzurechnen sei,
wie wenn sie diese Kenntnis selbst gehabt hätten, hängt davon
ab, ob es sich hier um ein kontraktliches oder ein außerkontrakt
liches Verschulden handle. Im erstern Falle hätten die Beklagten
für das schuldhafte Verhalten ihres Stellvertreters einzustehen,
da in Vertragsverhältnissen die Willenserklärung des Vertreters
auch für den Vertretenen verbindlich ist. Für außerkontraktliches
Verschulden des Vertreters haftet dagegen der Vertretene der
Regel nach nicht, und es könnte eine Haftbarkeit dieses letztern
nur insoweit angenommen werden, als das Gesetz dieselbe aus
nahmsweise vorschriebe. Dies ist jedoch mit Bezug auf die vor
liegende Frage nicht der Fall; insbesondere kann von der An
wendung des Art. 62 O. R., der die Haftbarkeit des Geschäfts
herrn für außerkontraktliches Verschulden seiner Angestellten oder
Arbeiter regelt, hier nicht die Rede sein, da keine solchen An
gestellten vorhanden sind. Nun handelt es sich im vorliegenden
Fall offenbar nicht um ein kontraktliches Verschulden. Durch
die Übertretung der Vorschrift des Art. 619 Abs. 1 O. R. wurde
keine vertragliche Verpflichtung verletzt. Man könnte hiebei nur
an eine Vertragsverletzung gegenüber der Gesellschaft selbst denken;
allein ein Vertrag zwischen den Gründern und der Aktiengesell
schaft bestand nicht; denn diese letztere existierte noch gar nicht
sie sollte vielmehr erst gegründet werden und erhielt Persönlichkeit
erst durch die Eintragung in das Handelsregister. Das Ver
schulden des Brück stellt sich daher als ein außerkontraktliches
dar, für dessen Folgen seine Vollmachtgeber nur insoweit haften
würden, als ihnen ein Einverständnis mit der Handlungsweise
ihres Vertreters nachgewiesen wäre, was aber, wie bereits bemerkt,
nicht der Fall ist.
14. Ist somit in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen die
Verantwortlichkeitsklage abzuweisen, so bleibt noch zu untersuchen,
ob und in welchem Umfange die Beklagten aus ihrer Aktienzeich
nung für die Einzahlung des ausstehenden Aktienkapitals haften.
Hier können dieselben zunächst mit ihrer Einwendung, daß ihre
Aktienzeichnung keine ernstgemeinte gewesen sei, nicht gehört
werden. Wer durch Zeichnung von Aktien die Erklärung abgibt,
sich bei der Gründung einer Akiengesellschaft beteiligen zu wollen,
haftet, wenn die Gesellschaft zu Stande gekommen ist, auf Grund
dieser Erklärung schlechthin für die Einzahlung des von ihm
übernommenen Beitrags zur Bildung des Gründungskapitals,
und es kommt dabei auf eine gegenteilige Vereinbarung unter
den Gründern nicht an. Auch die Aktiengesellschaft selbst kann den
Zeichner einer Inhaberaktie von dieser Pflicht nur bis zur Hälfte
des Nominalbetrages der Aktie befreien, und auch dies nur dann,
wenn diese Entlastung in den ursprünglichen Statuten vorgesehen
worden ist (Art. 636 O. R.). Da eine derartige Bestimmung
in den Statuten der Brienz Rothhornbahn Gesellschaft nicht ent
halten ist, ergibt sich denn auch im weitern die Hinfälligkeit der
von den Beklagten Vest Eckel Cie. erhobenen Einrede, daß ihr
Rechtsvorgänger, die Firma Stähling Cie., von der Verwal
tungsbehörde der Bahngesellschaft seinen Verpflichtungen aus dem
Zeichnungsschein enthøben worden sei; eine solche Entlassung
feitens der Organe der Gesellschaft war angesichts des Art. 636
O. R. vollständig rechtsunwirksam. Auf Grund der gleichen Ge
setzesbestimmung muß auch die Einwendung als unrichtig zurück
gewiesen werden, daß die Haftung der ursprünglichen Zeichner
durch die nachträgliche, auf Grund der öffentlichen Subskription
erfolgte Zeichnung aufgehoben worden sei. Die Atiengesellschaft
ist nicht etwa erst durch diese zweite Zeichnung gegründet worden,
sondern auf Grund der ersten. Gestützt auf diese erste Zeichnung
hat die konstituierende Versammlung vom 29. Mai 1890 statt
gefunden, in welcher die Statuten genehmigt und die Verwal
tungsorgane bestellt wurden, und die Eintragung der Gesellschaft
in's Handelsregister erfolgte dann auch auf Grund der in dieser
Versammlung genehmigten Statuten. Danach stellt sich somit die
nachher erfolgte Weiterbegebung der Aktien auf dem Wege der
öffentlichen Subskription rechtlich einfach als ein Verkauf der
selben seitens der ursprünglichen Zeichner an die neuen Zeichner
dar. Der Umstand, daß die Emission unter dem Namen des
Verwaltungsrates der Aktiengesellschaft erfolgte, ist dabei ohne
Erheblichkeit; denn die Gesellschaft wäre nach Art. 628 O. R.
gar nicht berechtigt gewesen, die Aktien zu erwerben, und konnte
daher auch nicht rechtsgültig über dieselben verfügen. Handelte es
sich aber bei dieser Emission einfach um eine Übertragung der
Aktienrechte seitens der ersten Zeichner an Dritte, so kann nach
Art. 636 O. R. kein Zweifel darüber bestehen, daß durch die
zweite Zeichnung die Haftbarkeit der ersten Zeichner auf Ein
zahlung der übernommenen Aktienbeträge nicht aufgehoben werden
konnte.
15. Auch die Einrede der Beklagten, sie müssen aus dem
weitern Grunde von der Aktieneinzahlung befreit werden, weil
die Massaverwaltung ihnen die entsprechenden Aktienrechte in
folge bereits erfolgter Begebung der Aktientitel nicht einräumen
könne, kann nicht geschützt werden. Denn in dem Falle, wo die
zwangsweise Liquidation über die Aktiengesellschaft eingetreten,
und der Massaverwalter veranlaßt ist, die rückständige Aktien
einzahlung zur Deckung der Passiven einzufordern, hat die Ein
räumung von Aktienrechten überhaupt keine praktische Bedeutung
mehr, da der Massaverwalter zu dieser Einforderung eben nur
insoweit berechtigt erscheint, als dies zur Deckung der Passiven
erforderlich ist. Für den ausnahmsweise möglichen Fall, daß die
eingeforderten Aktienrückstände einen Überschuß über die Passiven
hinaus ergäben, würde dieser Überschuß einfach verhältnismäßig
an diejenigen Personen zurückzuzahlen sein, welche denselben ein
bezahlt haben. Die Aktienrechte der einzahlenden Zeichner werden
daher in diesem Falle genügend gewahrt, wenn ihnen für ihre
Einzahlung einfach Quittung ausgehändigt wird, welche ihnen
als Legitimation für die Rückforderung des allfällig zu viel ein
geforderten Betrages dienen würde.
16. Die Beklagten haften somit für die vollständige Liberierung
der von ihnen gezeichneten Aktien. Dieser Verpflichtung ist einzig
der Beklagte Bloch nachgekommen. Was die beiden andern Be
klagten betrifft, so hat nicht festgestellt werden können, in welchem
Betrage auf ihre Aktien Einzahlungen stattgefunden haben; unter
diesen Umständen müssen die Einzahlungen auf die Gesamtzahl
der gezeichneten Aktien berechnet werden, mit Ausnahme der Ein
zahlungen des Beklagten Bloch, welche einzig auf seine Aktien
gemacht worden sind. Danach ist der Ausfall auf 2350 Aktien
zu berechnen. Für denselben haften die Beklagten Vest Eckel Cie.
und Weill im Verhältnis ihrer Beteiligung an der ersten Sub
skription, und es trifft somit, gemäß dem eventuellen Antrag der
Klagepartei, auf Vest Eckel Cie. einen Betrag von 37,280 Fr.
90 Ets., nebst Zins zu 6% von 1106 Fr. 40 Cts. seit 1. De
zember 1890, von 10,510 Fr. 65 Cts. seit 1. Juni 1891 und
von 25,663 Fr. 85 Cts. seit 30. September 1891, und auf
E. Weill einen solchen von 14,912 Fr. 25 Cts., nebst 6%
Zins von 442 Fr. 45 Cts. seit 1. Dezember 1890, von 4204 Fr.
25 Cts. seit 1. Juni 1891 und von 10,265 Fr. 55 Cts. seit
30. September 1891.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten Vest Eckel Cie. wird als un
begründet abgewiesen, dagegen diejenige der Klägerin als teilweise
begründet erklärt, und daher das Urteil des Appellationsgerichtes
des Kantons Baselstadt vom 4. März 1895 in dem Sinne ab
geändert, daß zu bezahlen haben:
a. Vest Eckel Cie. 37,280 Fr. 90 Cts. nebst Zins zu 60
von Fr. 1,106 40 seit 1. Dezember 1890;
Juni 1891, und
10,510 65
25,663 85 30. September 1891;
b. E. Weill 14,912 Fr. 25 Cts. nebst Zins zu 6
von Fr. 442 45 seit 1. Dezember 1890;
4,204 25 1. Juni 1891, und
10,265 55 30. September 1891.
Mit ihrer Mehrforderung wird die Klägerin abgewiesen.
Ebenso hat es bei der Klagabweisung gegenüber dem Beklagten
Bloch sein Bewenden.