- Urteil vom 10. April 1895
in Sachen Gretener.
A. Josef Gretener, Kondukteur der Gotthardbahn, wurde im
Laufe des Jahres 1894 dem Depot Erstfeld zugeteilt. Er mietete
daselbst ein Zimmer, meldete sich beim Sektionschef in Luzern ab
und in Erstfeld an. Seine Frau und Kinder blieben am bis
herigen Wohnort Luzern, wo Gretener (seit 1888) eine Wohnung
in Miete hatte; ebendort verbrachte er bei seiner Familie die
Freitage und hielt sich auch in Krankheitsfällen dort auf. Die
Ausweisschriften Greteners blieben, trotz bezüglicher Reklamation
seitens der Gemeindebehörde von Erstfeld, in Luzern deponiert.
Unterm 25. August und 17. November 1894 zahlte Gretener in
Luzern die Polizei und die Staatssteuer punkto Erwerb pro 1894.
Nachdem unterdessen der Gemeinderat von Erstfeld ihm den Steuer
zeddel punkto Erwerb für die zweite Hälfte 1894 zugestellt hatte,
ersuchte Gretener um Entlastung von der Steuerpflicht für die
bezeichnete Periode, wurde aber abgewiesen, weil er schon seit
Ende Juli 1894 in Erstfeld domiziliert und diese Gemeinde nach
Maßgabe von Art. 15 des kantonalen Steuergesetzes zum Steuer
bezug berechtigt sei. Im gleichen Sinne entschied sodann auf ein
gelegten Rekurs hin unterm 24. November 1894 der Regierungs
rat, indem er ausführte: Gretener habe sein Domizil in Erstfeld
und übe dort seine bürgerlichen Rechte aus; ferner verdiene und
beziehe er ebendort seinen Gehalt. Demgemäß sei er, da laut
Art. 10 des kantonalen Steuergesetzes jeder Erwerb aus einer
Anstellung im Kanton dort steuerpflichtig sei, in Erstfeld zur
Steuer heranzuziehen.
B. Gegen diesen regierungsrätlichen Entscheid erklärte Josef
Gretener unterm 26./28. Januar 1895 den staatsrechtlichen Re
kurs an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei genannter
Entscheid als verfassungswidrig aufzuheben und eine Besteuerung
des Rekurrenten bezüglich seines Einkommens in Erstfeld als un
zulässig zu erklären, unter Kostenfolge. Er führt aus: Er sei in
Luzern domiziliert. Dort habe er seine Wohnung und seine Fa
milie; dort seien auch seine Ausweisschriften deponiert und sei
er im kantonalen Stimmregister eingetragen. Er sei daher dort
auch steuer speziell erwerbsteuerpflichtig. Zufolge seiner Versetzung
nach Erstfeld sei keiner der erwähnten Faktoren weggefallen. Re
kurrent verbringe seine freien Tage noch immer in Luzern bei
seiner Familie und halte sich auch in Krankheitsfällen dort auf.
Erstfeld resp. der Kanton Uri hätten daher ihm gegenüber kein
C. In seiner Vernehmlassung beantragt der Regierungsrat des
Kantons Uri Abweisung des Rekurses, unter Kostenfolge, indem
er ausführt: Formell sei zu bemerken, daß Gretener von dem
ihm nach urnerischem Steuergesetz zustehenden Rekursrecht an
das Obergericht keinen Gebrauch gemacht; das Bundesgericht
werde daher, und wegen Verspätung, wohl auf die Sache nicht
eintreten. In materieller Beziehung werde bestritten, daß Gretener
seinen Wohnsitz in Luzern habe. Vielmehr sei er auf 1. Juni
1894 von Luzern nach Erstfeld versetzt worden und werde ihm
der Gehalt am letzteren Orte ausbezahlt. Infolge dessen sei er
auch vom Landammannamt Uri in Eid und Pflicht genommen
worden, wie dies nur bei ständig im Kanton Uri angesessenen
Bahnangestellten geschehe. Gretener habe sich auch in Erstfeld ein
gemietet, sich dort beim Sektionschef angemeldet und sei dadurch
auch in Erstfeld militärsteuerpflichtig geworden. Was zu Gunsten
eines luzernischen Domizils und Steuerrechtes angeführt werde,
sei irrelevant. Es werde auch auf die einschlägigen Bestimmungen
des kantonalen Steuerrechtes verwiesen, wonach jeder in der Ge
meinde steuerpflichtig sei, wo er den größten Teil des Jahres
wohne beziehungsweise fein Geschäft betreibe (Art. 16 Steuer
gesetz und Art. 3 der Verordnung betreffend Steuerwesen der
Gemeinden).
D. Der Regierungsrat des Kantons Luzern und der Stadtrat
von Luzern schließen sich den Ausführungen des Rekurrenten an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Rekurrent Josef Gretener, Kondukteur der Gotthardbahn,
bis Anfangs Juni 1894 in Luzern wohnhaft, wurde damals dem
Depot Erstfeld zugeteilt. Infolge dieser Versetzung mietete er ein
Zimmer in Erstfeld und hielt sich von da an regelmäßig dort
auf; dort bezog er auch seinen Gehalt und wurde als im Kanton
lri stationierter Bahnangestellter vom Landammannamt in Eid
und Pflicht genommen. Bei seiner Übersiedelung von Luzern nach
Erstfeld meldete er sich beim Sektionschef in Luzern ab und bei
demjenigen in Erstfeld an. Steht aber nach dem Gesagten fest,
daß Gretener in seiner Eigenschaft als Angestellter nach Erstfeld
versetzt wurde, und infolge dieser Versetzung auch nach Erstfeld
gezogen ist, so ist dieser Ort als sein Steuerwohnsitz zu betrach
ten. Denn sein Aufenthalt an demselben ist keineswegs ein blos
vorübergehender oder zufälliger; vielmehr ist Gretener durch seine
Anstellung dauernd an Erstfeld als seinen Stationsort gebunden
und muß sich als Angestellter ständig und regelmäßig (von seinen
Freitagen und seinen Reisen als Kondukteur abgesehen), in Erst
feld aufhalten. Daran kann der Umstand nichts ändern, daß er
an dienstfreien Tagen sich zu seiner Familie nach Luzern begibt
und sich auch, wenn er etwa krank wird, zu derselben zurückzieht;
in der Tat sind dies nur vorübergehende und zum Teil zufällige
Besuche, welche gegenüber der dauernden Anstellung in Erstfeld
nicht ins Gewicht fallen. Das gleiche gilt aber von der Tatsache,
daß die Familie Gretener bis zur Stunde sich in Luzern befindet;
ausschlaggebend für den Ort der Besteuerung des Erwerbs des
Familienvaters ist nämlich der dauernde Wohnort des Familien
vaters, und nicht der Aufenthalt der Familie. In dieser Beziehung
kann übrigens noch darauf verwiesen werden, daß Gretener selbst
seine Familie von Luzern nach Erstfeld zu verbringen gedachte
und zu diesem Zwecke an letzterem Orte eine Wohnung zu mieten
suchte. Laut bei den Akten liegendem Zeugnis des Bahnhofvor
standes von Erstfeld, d. d. 8. Februar 1895, war es jedoch dem
Gretener bis zum genannten Datum beim besten Willen nicht
möglich, eine passende Familienwohnung zu finden; die Über
siedelung der Familie Gretener unterblieb daher, jedoch offenbar
nur bis auf weiteres, nämlich bis es gelingen würde, in Erstfeld
eine passende Wohnung zu finden. Demgemäß wäre auch der
Aufenthalt der Familie Gretener in Luzern jetzt überhaupt nur als
ein vorübergehender gedacht. Es ist daher die Gemeinde Erstfeld
als Steuerwohnsitz des Gretener zu betrachten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen und der Kanton Uri als berech
tigt erklärt, den Rekurrenten für die zweite Hälfte des Jahres
1894 zu besteuern.