- Urteil vom 7. Februar 1895 in Sachen Mauch.
A. Die heutige Rekurrentin Anna Maria Mauch, Ehefrau
des damals schon im Geltstage liegenden Jakob Mauch in Teufen
thal, leistete im Jahre 1891 Bürg und Selbstzahlerschaft für
eine Schuld des Rudolf Karrer an die Spar und Kreditkasse
Suhrenthal. Nachdem sodann der Schuldner im Jahre 1893 in
Konkurs gefallen und genannte Spar und Kreditkasse mit ihrer
ganzen Forderung zu Verlust gewiesen worden war, verlangte sie
Zahlung der Schuld von Frau Mauch und leitete Betreibung
ein. Infolge Erhebung des Rechtsvorschlages kam es zum Pro
zesse, in welchem Frau Mauch durch das aargauische Obergericht
als zweite Instanz, unterm 26. Juli 1894 zur Zahlung der.
Bürgschaftsschuld verurteilt wurde.
B. Gegen dieses Urteil erklärte Anna Maria Mauch den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, indem sie Aufhebung
genannten Urteils beantragte und zur Begründung wesentlich an
führte: Das aargauische Recht habe von jeher den Weibsper
sonen ohne Unterschied das Eingehen von Bürgschaften untersagt.
Das Bundesgesetz über Handlungsfähigkeit habe nun allerdings
die volle Handlungsfähigkeit auch der Weibspersonen anerkannt
und entgegenstehende Bestimmungen kantonaler Gesetze aufgehoben.
Dagegen bleibe laut Art. 7 gleichen Gesetzes betreffend Hand
lungsfähigkeit der Ehefrauen das kantonale Recht gültig. Das
Bürgschaftsverbot sei daher für Nichtehefrauen allerdings aufge
hoben; dagegen bestehe es gegenüber Ehefrauen noch immer zu
Recht. Die Bürgschaftsverpflichtung der Frau Mauch falle daher
als ungültig dahin. Indem das Obergericht das bestehende Recht
anders interpretiere, mache es sich in Wirklichkeit zum Gesetzgeber
und beseitige tatsächlich bestehende Gesetzesbestimmungen. Das be
zügliche Gesetz von 1876 sei durch kein kantonales Gesetz aufge
hoben worden, stehe also in Kraft, soweit ihm nicht bundesgesetz
liche Bestimmungen entgegenständen. Dies sei nun nicht der Fall
bezüglich der Handlungsfähigkeit der Ehefrauen; das Bundesgesetz
mache auch keinen Unterschied, ob die Ehemänner derselben fallit
seien oder nicht; im einen wie im andern Falle gelte das kanto
nale Recht, speziell auch das Bürgschaftsverbot. Das Bundes
gericht habe nun anerkannt, daß staatsrechtliche Grundsätze verletzt
werden, wenn ein kantonales Gericht mit Berufung auf Be
stimmungen des eidgenössischen Rechtes kantonale Gesetze nicht
anwende, trotzdem das eidgenössische Recht offenbar auf den be
treffenden Tatbestand nicht angewendet werden wolle, sondern
denselben der kantonalrechtlichen Normierung überlasse (Amtliche
Sammlung XIV, S. 427; XVI, S. 307). In den citierten
Fällen habe das Bundesgericht einen verfassungswidrigen Über
griff des Richters in das Gebiet der Gesetzgebung angenommen;
der vorliegende Fall aber sei analog. In der Tat liege seitens
des aargauischen Obergerichtes nicht eine mögliche, innert der ge
gebenen Schranken sich bewegende Interpretation des eidgenössischen
Handlungsfähigkeitsgesetzes vor. Da das angefochtene Urteil erst
am 16. September 1894 mitgeteilt wurde, sei der Rekurs (vom
19./25. Oktober 1894) nicht verspätet.
C. Das Obergericht des Kantons Aargau beantragt Abweisung
des Rekurses indem es zur Begründung im wesentlichen bemerkt:
Das aargauische bürgerliche Gesetzbuch habe allerdings die Be
stimmungen des senatus consultum Velleianum aufgenommen
gehabt und dadurch die Handlungsfähigkeit der Weibspersonen als
solcher, ohne Rücksicht ob ledig oder verheiratet, betreffs der
Intercessionen beschränkt. Die ratio dieser Beschränkung
Handlungsfähigkeit beziehe sich eben auf alle Weibspersonen, nicht
blos auf die Ehefrauen. Nachdem in der Folge durch Gesetz
Bundesgesetz betreffend Handlungsfähigkeit die Handlungsfähig
keit der Weibspersonen statuiert worden sei, wäre es widersinnig,
anzunehmen, daß das sonst abgeschaffte s. c. Velleianum speziell
für die sonst in jeder Beziehung selbständigen und handlungs
fähigen Ehefrauen von Vergeltstagten in Kraft geblieben sei.
Beim Ineinandergreifen der Bundesgesetze und der kantonalen
Gesetze habe der kantonale Richter nicht nur das Recht, sondern
auch die Pflicht, in Betätigung der logischen und systematischen
Interpretation den kantonalen Gesetzen den Sinn beizulegen, der
dem Willen des Gesetzgebers als angemessen erscheine. Darin liege
kein Eingriff in den Machtkreis des Gesetzgebers.
D. Die Spar und Kreditkasse Suhrenthal beantragt gleichfalls
Abweisung des Rekurses, indem sie nachzuweisen sucht, daß das
angefochtene Urteil der einschlägigen Gesetzgebung entspreche.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die dem aargauischen Obergericht vorgeworfene Verfassungs
verletzung soll darin bestehen, es habe der Richter in das Gesetz
gebungsrecht eingegriffen, welches nach Art. 25 litt. a der Ver
fassung des Kantons Aargau dem Volk zustehe, indem das Urteil
erkläre, daß das gargauische Gesetz vom 15. Wintermonat 1876
das noch das allgemeine Verbot der Eingehung von Bürgschaften
gegenüber Ehefrauen festgehalten, durch das Bundesgesetz betreffend
Handlungsfählgkeit aufgehoben worden sei, was eine unzulässige
Anrufung eidgenössischen Rechtes involviere, da gerade besagtes
Bundesgesetz erkläre, daß für die Handlungsfähigkeit der Ehe
frauen kantonales Recht maßgebend sei. Von vornherein ist nun
zu bemerken, daß das obergerichtliche Urteil keineswegs in der
Weise sich ausdrückt, wie Rekurrentin behauptet. Das Obergericht
erklärte nur, daß nach Art. 1 des Bundesgesetzes betreffend die
Handlungsfähigkeit die Weibspersonen in Bezug auf die persön
liche Handlungsfähigkeit den Männern vollkommen gleichgestellt
seien, fügt aber bei, daß nach Art. 7 gleichen Gesetzes die Hand
lungsfähigkeit der Ehefrauen für die Dauer der Ehe durch das
kantonale Recht bestimmt werde, dessen Inhalt hernach des Nähern
geprüft wurde. Das Obergericht hat somit ausdrücklich anerkannt,
daß für letztere Frage kantonales Recht maßgebend sei. Damit
fällt schon aus diesem Grunde die rechtliche Begründung der Be
schwerde dahin.
Faßt man aber den Rekurs in dem weitern Sinne auf, ein
Eingriff in das Gesetzgebungsrecht habe in dem Sinne stattge
funden, daß der Richter überhaupt in verfassungswidriger Weise
kantonale Gesetzesbestimmungen als aufgehoben erklärt habe, die
nach kantonalem Rechte noch in Kraft bestunden, so ist hierüber
Folgendes anzuführen: Ein Eingriff in das Gesetzgebungsrecht
liegt nicht vor, wenn der Richter nur auf dem Wege der Gesetzes
interpretation erklärte, daß ein Rechtssatz durch ein später er
lassenes Gesetz aufgehoben worden sei. In diesem Falle geschah
eben die Aufhebung eines Rechtssatzes durch den Gesetzgeber selbst;
die Gesetzesinterpretation lag aber in dem unbestreitbaren Attribute
des zuständigen Richters.
Es ist nur speziell hervorzuheben, daß bezüglich der Handlungs
fähigkeit der Ehefrauen das kantonale Recht eben deswegen vom
eidgenössischen Gesetzgeber vorbehalten worden ist, weil dieselbe mit
dem Familienrechte und speziell dem ehelichen Güterrechte in eng
er Verbindung steht, dies aber eine Rechtsmaterie betrifft, be
züglich deren dem Bunde derzeit das Gesetzgebungsrecht noch
nicht zusteht.
Und was das von der aargauischen Gesetzgebung vorgesehen
gewesene Bürgschaftsverbot betrifft, so war durch 406 des aar
gauischen bürgerlichen Gesetzbuches vom Jahre 1847 allen Weibs
personen untersagt, Bürgschaften einzugehen, der Art, daß sie
nicht einmal mit Ermächtigung eines Vormundes oder Beistandes
dies tun durften. Diese Bestimmung enthielt, wie schon die Bot
schaft des Bundesrates zum Bundesgesetz betreffend die Handlungs
fähigkeit hervorgehoben hat (Bundesblatt 1879, III, S. 768)
eine Beschränkung der Rechtsfähigkeit, welche von diesem Gesichts
punkte aus betrachtet, durch Art. 29 und 490 des schweizerischen
Obligationenrechtes und Art. 2 der Übergangsbestimmungen zur
Bundesverfassung aufgehoben worden ist (bundesgerichtlicher Ent
scheid in Sachen Gfeller vom 27. Januar 1888, XIV, S. 85;
Haberstich, Handbuch des schweizerischen Obligationen
rechtes II, S. 297), indem nach schweizerischem Rechte alle
Personen vertragsfähig sind und Bürgschaften eingehen können,
welche die Handlungsfähigkeit besitzen. Die Frage war somit einzig
die, ob die Rekurrentin, als Ehefrau eines Falliten, zur Ein
gehung der Bürgschaftsverpflichtungen nach kantonalem Rechte
handlungsfähig gewesen sei oder nicht.
Das obergerichtliche Urteil, indem es diese Frage prüfte, ging
von folgenden Erwägungen aus: Nach 53 des bürgerlichen
Gesetzbuches von Aargau gehe infolge der Ehe das Vermögen
der Frau an den Mann über, woraus folge, daß die Frau mit
Bezug auf ihr Vermögen keine Verbindlichkeiten eingehen könne.
Zufolge jener Gesetzesbestimmung erscheine auch der Mann als
der natürliche Vormund der Frau. Laut 254 des gleichen
bürgerlichen Gesetzbuches sei bestimmt gewesen, daß die voll
jährigen unverheirateten Weibspersonen einen Beistand erhalten,
ebenso die Ehefrauen in allen Fällen, in welchen sie nicht durch
ihren Ehemann vertreten sind, insbesondere die Ehefrauen von
Vergeltstagten und die Witwen. 62 des bürgerlichen Gesetz
buches habe ferner erklärt, daß mit Ausbruch des Konkurses des
Ehemannes sein Recht auf das Vermögen der Ehefrau erlösche.
Durch das Gesetz über die Abänderung einiger Bestimmungen
des Personenrechtes, erlassen den 29. November 1867, sei dann
die Geschlechtsvormundschaft im Kanton Aargau aufgehoben wor
den, wobei man aber neben der Vormundschaft des Ehemannes
über seine Ehefrau auch die Verbeiständung der Ehefrauen von
Falliten beibehalten habe. Das Ergänzungsgesetz vom 15. No
vember 1876 habe dann aber auch die noch vorbehalten gewesene
Verbeiständung der Weibspersonen gänzlich aufgehoben und damit
auch jene der Ehefrauen von Falliten. Nach aargauischer Gesetz
gebung werde daher die Ehefrau, wenn ihr falliter Ehemann
nicht im Stande sei, ihr Vermögen zu versichern, selbständig
bezw. handlungsfähig und könne gleich andern, unverheirateten
Frauenspersonen, oder wie eine Mannsperson, Bürgschaften ein
gehen. Wenn das obergerichtliche Urteil dabei auch auf das
Bundesgesetz betreffend die Handlungsfähigkeit abgestellt hat, so
geschah dies eben nur, wenn im übrigen schon in einer etwas
unklaren Redaktion, in dem Sinne, daß jenes Bundesgesetz be
züglich der Handlungsfähigkeit keinen Unterschied mache zwischen
Weibspersonen und Männern. Das Urteil hatte dagegen
weitern die Frage, ob eine Beschränkung diesfalls für die Ehe
frauen von Falliten noch bestehe, mit speziellem Hinweis
die einschlägigen kantonalen Gesetzesbestimmungen beurteilt. Die
daherige Interpretation, welche die oberste gerichtliche Instanz
des Kantons Aargau der dortigen Gesetzgebung gegeben hat, ist
für das Bundesgericht nach dessen ständiger Praxis maßgebend,
indem dasselbe nicht nachprüfen kann, ob die zuständigen kanto
nalen Behörden die kantonalen Gesetze richtig oder unrichtig inter
pretiert haben. Es kann auch nicht gesagt werden im Hinblick
auf die vom Obergericht eitierten Bestimmungen des gargauischen
bürgerlichen Gesetzbuches, wie der daherigen spätern kantonalen
Abänderungsgesetze, daß jene Gesetzesinterpretation eine willkür
liche gewesen oder mit einem klaren Gesetzestext im Widerspruch
stehe.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.