- Urteil vom 30. März 1895 in Sachen
Compagnie Singer gegen Furrer.
A. Mit Urteil vom 21. Dezember 1894 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Dem Beklagten
F. Furrer ist die gestellte Verjährungseinrede zugesprochen.
B. Gegen dieses Urteil ergriff die Klägerin die Berufung an
das Bundesgericht, indem sie den Antrag stellte, es sei der Be
klagte mit seiner Verjährungseinrede abzuweisen, und es seien die
Akten dem Appellations und Kassationshof des Kantons Bern
zum Zwecke der materiellen Beurteilung des Rechtsstreites Com
pagnie Singer gegen Furrer zuzustellen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Im März 1890 erhob die Compagnie Singer, Näh
maschinenhandlung in New York, Filiale Bern und Luzern, gegen
F. Furrer, Nähmaschinenhändler in Bern, beim Richteramt Bern
Klage auf Bezahlung einer Schadenersatzsumme von 3001 Fr.,
samt 5 % Zinsen von der Klageerhebung hinweg, indem sie
geltend machte, Furrer habe in unerlaubter Weise die Singer'schen
Nähmaschinen beim Publikum herabgewürdigt. Nach durchgeführter
Zeugeneinvernahme erließ der Gerichtspräsident von Bern am
- Januar 1892 an die Klägerin, Filiale Bern und Luzern,
die Aufforderung, ihre sämtlichen Geschäftsbücher der letzten zehn
Jahre, Kontrollen, Souchen u. s. w. innert vier Wochen auf dem
Richteramt Bern zu hinterlegen. Am 23. Februar stellte die Klä
gerin das Gesuch um Einschränkung der Editionspflicht sowohl
ihrem Umfange nach, als auch in dem Sinne, daß die betreffenden
im Bureau der Klägerin in Genf befindlichen Urkunden dort
einzusehen seien. Hierauf änderte der Gerichtspräsident von Be
mit Verfügung vom 13. April, zugestellt den 22. April 1892,
die Editionsaufforderung vom 19. Januar dahin ab, daß er der
Klägerin gestattete, die in Genf befindlichen Urkunden auf der
Gerichtskanzlei in Genf zu deponieren. Beide Parteien erhoben
gegen diese Verfügung Beschwerde beim Appellations und Kassa
tionshof; dieser erklärte durch Erkenntnis vom 10. September
1892 die Gestattung der Deposition in Genf für ungesetzlich und
hob die angefochtene Verfügung auf. Am 13. Oktober 1892 wurde
dieser Entscheid den Parteien zur Kenntnis gebracht. Am 13. Ok
tober 1893 erließ der Gerichtspräsident von Bern an den Be
klagten eine Notifikation, worin er demselben mitteilte, daß die
Klagepartei eine Reihe der von ihm angerufenen Urkunden auf
der Gerichtsschreiberei Bern deponieren werde, und daß es ihm
frei stehe, dieselben innert der auf drei Tage angesetzten Hinterle
gungsfrist einzusehen.
- Gestützt auf diese Tatsachen erhob der Beklagte der Klage
gegenüber die Einrede der Verjährung, indem er behauptete, der
Prozeß habe mehr als ein Jahr lang geruht. Der Appellations
und Kassationshof, an welchen die Sache mit Umgehung der
ersten Instanz gelangt war, erklärte die Einrede in prozessualer
Hinsicht als zuläßig und bemerkte bezüglich ihrer materiellen Be
gründung im wesentlichen folgendes: Es frage sich einzig, ob der
Lauf der Verjährung durch das Beschwerdeverfahren, beziehungs
weise durch die Eröffnung des Beschwerdeentscheides vom 10. Sep
tember 1892 unterbrochen worden sei; denn, da die Eröff
nung am 13. Oktober 1892 erfolgt sei, wäre die Verjährung
falls jene Eröffnung eine Unterbrechung bewirkt hätte, erst
nach Verfluß des 13. Oktober 1893 abgelaufen gewesen, und
wäre somit durch die vom Richter an jenem Tage erlassene Noti
fikation an den Beklagten neuerdings unterbrochen worden. Nun
seien die Modalitäten der Unterbrechung der Verjährung im Falle
der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruches in Art. 157
Alinea 1 O. R. dahin geregelt, daß im Verlaufe des Rechts
treites mit jeder gerichtlichen Handlunge der Parteien und mit
jeder Verfügung oder Entscheidung des Richters die Verjährung
von neuem beginnt. Was unter diese Begriffe zu subsumieren sei,
entscheide sich nach dem kantonalen Prozeßrechte. Nun habe man
es hier nicht mit einem ordentlichen, das materielle Streitverhält
nis beschlagenden Rechtsmittel im engern Sinne, sondern mit einem
solchen im weitern Sinne zu tun, welches lediglich gegen die
Amtsführung von gerichtlichen Behörden oder Beamten gerichtet
sei und einzig die Wahrung der Rechte der sich beschwerenden
Partei mit Bezug auf die Beobachtung des gesetzlichen Verfahrens
im Civilprozesse zum Zwecke habe. Nach bernischem Prozeßrechte
werde durch die Beschwerdeführung an und für sich der Gang
des Rechtsstreites nicht berührt, und es könne daher weder der
Einreichung der Beschwerde, noch der Mitteilung des Beschwerde
entscheides die Wirkung einer Unterbrechung der Anspruchsver
jährung gemäß Art. 157 Alinea 1 O. R. beigelegt werden; denn
es liege auf der Hand, daß unter einer gerichtlichen Handlung
der Parteien und einer Verfügung oder Entscheidung des Rich
ters nur diejenigen Rechtsakte zu verstehen seien, welche (nach
kantonalem Prozeßrechte) auf die meritorische Erledigung des
Rechtsstreites Bezug haben.
3. Der mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Anspruch
ist ein solcher aus unerlaubter Handlung, und unterliegt daher
der in Art. 69 O. R. normierten einjährigen Verjährung. Nach
Art. 154 Alinea 2 und Art. 157 Alinea 1 O. R. bewirkt die
Klageerhebung nicht etwa den Stillstand der Verjährung, sondern
lediglich deren Unterbrechung, in der Weise, daß dieselbe im Ver
laufe des Rechtsstreites mit jeder gerichtlichen Handlung der Par
teien und mit jeder Verfügung des Richters von neuem beginnt.
Es muß sich also fragen, ob im vorliegenden Prozesse zwischen zwei
aufeinanderfolgenden gerichtlichen Akten ein Zeitraum verflossen
sei, der zur Verjährung des eingeklagten Anspruches hinreichte.
In Betracht kommt hier der Zeitraum zwischen der am 12. April
1892 erlassenen und am 22. gleichen Monats mitgeteilten Ver
fügung des Gerichtspräsidenten und dessen Notifikation an den
Beklagten vom 13. Oktober 1893. In diesem Zeitraum fand die
Beschwerdeführung gegen die genannte Verfügung und der hierauf
bezügliche Entscheid des Appellations und Kassationshofes vom
10. September 1892 statt. Tatsächlich ist von der Vorinstanz
festgestellt und vom Beklagten in der Antwort zur Berufungs
schrift auch nicht mehr bestritten worden, daß dieser Entscheid den
Parteien am 13. Oktober 1892 mitgeteilt worden ist. Da nun,
wie der Beklagte selbst annimmt, und übrigens auch nicht zweifel
haft sein kann, der Mitteilung des fraglichen Entscheides die gleiche
Wirkung mit Bezug auf die Unterbrechung der Verjährung bei
zumessen ist, wie der Ausfällung desselben, ist die Verjährung
des klägerischen Anspruches nur dann eingetreten, wenn das gegen
die Verfügung vom 12. April 1892 gerichtete Beschwerdever
fahren die Verjährung nicht zu unterbrechen vermochte, indem
innerhalb eines Jahres, von der Mitteilung des Beschwerdeent
scheides an gerechnet, nämlich am 13. Oktober 1893, eine weitere
gerichtliche Handlung stattfand, die unbestrittenermaßen geeignet
war, deren Lauf von neuem zu unterbrechen.
4. Die Entscheidung über die Verjährungseinrede hängt somit
einzig davon ab, ob dem genannten Beschwerdeentscheid vom
10. September 1892 der Charakter einer gerichtlichen Handlung
beziehungsweise einer richterlichen Entscheidung beizumessen sei,
die nach Art. 157 Abs. 1 O. R. zur Unterbrechung der Ver
jährung geeignet war. Diese Frage muß, im Gegensatz zu der
Anschauung der Vorinstanz, bejaht werden. In erster Linie ist
zu bemerken, daß dieselbe keineswegs auf Grund des kantonalen
Prozeßrechtes, sondern auf Grund des eidgenössischen Obligationen
rechtes zu lösen ist. Das kantonale Prozeßrecht wäre nur dann
maßgebend, wenn es sich um eine Prozeßverjährung handeln
würde, so daß die Anhebung eines neuen Rechtsstreites über den
selben Tatbestand nicht ausgeschlossen wäre. Dies trifft aber vor
liegend nicht zu; es handelt sich vielmehr um eine Anspruchs
verjährung, also nicht um ein prozeßrechtliches, sondern eivil
rechtliches Verhältnis, und zwar ein solches, das ausschließlich
vom eidgenössischen Obligationenrecht beherrscht wird; denn das
eidgenössische Obligationenrecht regelt die Verjährung, beziehungs
weise deren Unterbrechung speziell auch für die Zeit, während
welcher der betreffende Anspruch im Prozesse liegt, und zwar ein
heitlich, so daß für die Frage, welche Prozeßhandlungen zur Unter
brechung derselben geeignet seien, unmöglich auf die besondere
Gestaltung des Rechtsganges in den einzelnen kantonalen Prozeß
rechten abgestellt werden kann, sondern die Lösung einzig durch
Interpretation des Bundesgesetzes erfolgen muß. Art. 157 Abs. 1
O. R. erklärt nun aber schlechthin jede gerichtliche Handlung der
Parteien und jede Verfügung oder Entscheidung des Richters als
zur Unterbrechung der Verjährung geeignet; der Worklaut dieser
Bestimmung verlangt somit, daß die genannten Begriffe im wei
tern Sinne genommen werden, und es entspricht denn auch allein
dem Gesetzeswillen, daß durch alle gerichtlichen Akte des Richters
oder der Parteien, die auf die Erledigung des Rechtsstreites Bezug
haben, die Verjährung des fraglichen Anspruches unterbrochen
wird. Insbesondere kann es nicht angehen, zwischen den auf die
Hauptsache bezüglichen und den auf die richterliche Tätigkeit im
allgemeinen bezüglichen Akten zu unterscheiden; denn der Partei
muß die Möglichkeit unbeschränkt gewahrt bleiben, die Verjährung
ihrer Ansprüche zu verhindern; diese Möglichkeit wäre aber ge
nommen, wenn der Richter während eines zur Verjährung hin
reichenden Zeitraumes die Sache liegen ließe, der gegen die Ver
schleppung erhobenen Beschwerde aber die Wirkung der Unter
brechung deswegen versagt werden müßte, weil diese gerichtliche
Handlung sich nicht auf die Sache selbst, sondern auf die Amts
führung des Richters beziehe. Allerdings muß eine gerichtliche
Handlung, um zur Unterbrechung der Verjährung geeignet zu
sein, mit dem Gegenstand des Rechtsstreites und dessen Erledigung
in einem inneren Zusammenhange stehen, weshalb z. B. die
Verhängung einer Ordnungsbuße und ein darauf gegründetes
Beschwerdeverfahren nicht unter Art. 157 Abs. 1 zu rechnen wäre.
Allein hier handelt es sich nicht um einen solchen, nur äußerlich
mit dem Rechtsstreite zusammenhängenden Prozeßakt, sondern um
ein auf die Erledigung des Streites gerichtetes Verfahren. Denn
die Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 12. April 1892 und
die darauf bezügliche Beschwerde bezogen sich auf die Frage,
welche Urkunden zu edieren seien und wo die Edition zu erfolgen
habe, und bildeten somit einen wesentlichen Bestandteil der Prozeß
instruktion.
5. Da nun die Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichts
präsidenten vom 12. April 1892, und der hierüber gefällte Ent
scheid des Appellations und Kassationshofes unzweifelhaft sich
auf die Erledigung des Rechtsstreites bezogen, so wurde durch
dieselben die Verjährung des klägerischen Anspruches unterbrochen.
Die Verjährungseinrede des Beklagten erscheint daher als unbe
gründet und es sind die Akten zur Fällung eines Entscheides in
der Hauptsache an die Vorinstanz zurückzusenden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Klägerin wird in dem Sinne gutgeheißen,
daß die Verjährungseinrede als unbegründet erklärt wird und die
Akten zur Entscheidung über die Hauptsache an das kantonale
Gericht zurückgefandt werden.