- Urteil vom 19. Oktober 1894 in Sachen
Kaufmann gegen Cement und Gypsfabrik Solothurn.
A. Mit Urteil vom 11. August 1894 hat das Obergericht
des Kantons Solothurn erkannt: Die Beklagte ist nicht gehalten,
an den Kläger zu zahlen:
Fr. 3100
Aversalentschädigung
Arztrechnung
Apothekerrechnung.
Fr. 3151
Total
B. Gegen dieses Urteil hat der Vertreter des Klägers die Be
rufung an das Bundesgericht erklärt. Er beantragt dasselbe dahin
abzuändern, daß die Klagesumme oder doch ein Teil derselben dem
Kläger zugesprochen werde. Der Vertreter der Beklagten beantragt
in seiner Antwortschrift, es sei der Berufungskläger mit seiner
Klage abzuweisen, eventuell sei die eingeklagte Summe angemessen
zu reduzieren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die beklagte Aktiengesellschaft, Cement und Gypsfabrik Solo
thurn besitzt eine dem Materialtransport dienende Drahtseilbahn
von ihrem Fabriketablissement in Niederwyl bis zu einem Stein
bruch im Jura, oberhalb Günsberg. Der Transport geschieht mittelst
Kübeln. Diese Bahn mußte von Zeit zu Zeit geschmiert werden,
was jeweilen Sonntag vormittags geschah, so auch am Sonntag
den 12. März 1893. Am Nachmittag ließ der Werkführer der
Fabrik, Remigius Rudin, die Bahn wieder in Betrieb setzen;
mit einer Reihe von Personen, die er zu dieser Fahrt eingeladen
hatte, fuhr er vom Fabrikgebäude nach der Endstation im Berg.
Unter den Mitfahrenden befand sich auch der am 6. Oktober 1882
geborene Sohn des Klägers, Josef Kaufmann. Nach kurzem
Aufenthalt droben trat die Gesellschaft wieder in 6 Kübeln die
Talfahrt an. Im sechsten Kübel befanden sich vier Knaben, da
runter der Sohn des Klägers. Bei der Abfahrt dieses Kübels
hatten andere Knaben einen siebenten Kübel zu der Abfahrtsstelle
geschoben; das die Bewegung der Bahn vermittelnde Drahtseil
war dabei in eine unrichtige Lage gekommen, so daß es diesen
leeren Kübel mit sich fortriß, bevor er am Seil befestigt werden
konnte; wie nun das Gefälle begann, sauste derselbe die Bahn
hinunter, traf auf den vorausgehenden sechsten Kübel und zer
trümmerte ihn, so daß die darin befindlichen Knaben aus einer
Höhe von ungefähr 15 Metern zur Erde stürzten. Der Knabe
des Klägers erlitt einen rechtseitigen Schlüsselbeinbruch, eine
Schürfwunde an der Stirne und Quetschung zweier Rippen.
Die Heilung trat erst im April ein. Es blieb eine Verkrümmung
und Verdickung des Schlüsselbeines zurück, wodurch dem Verun
glückten das Tragen von Lasten auf der rechten Schulter für
immer etwas erschwert wird.
2. Nach dem Unfall wurde eine Strafuntersuchung gegen die
Aktiengesellschaft und mehrere bei der Fahrt beteiligte Persouen
eingeleitet. Das Amtsgericht Solothurn Lebern verurteilte die
Cement und Gypsfabrik zu einer Buße von 100 Fr. wegen
Übertretung des Art. 14 Abs. 1 des Fabrikgesetzes, den Werk
führer Rudin zu einer solchen von 500 Fr. wegen fahrlässiger
Tödtung. Es erklärte die Behauptung des letztern, daß er an
jenem Sonntag Nachmittag die Bahn zu dem Zwecke in Gang
gesetzt habe, um das vorausgegangene Schmieren des Seiles zu
kontrolieren, als unwahr, aus der Untersuchung habe sich viel
mehr ergeben, daß es sich einzig um eine Spazierfahrt gehandelt
habe. Der ebenfalls angeklagte technische Leiter der Fabrik wurde
sreigesprochen, da derselbe die Nachmittagsfahrt weder befohlen
noch stillschweigend genehmigt habe. Auf Appellation des Rudin
hin ermäßigte das Obergericht dessen Buße auf 200 Fr. Die
Civilansprüche wurden einem besondern Verfahren vorbehalten.
3. Mit Klage vom 3. Februar 1894 forderte nunmehr der
Kläger namens seines Sohnes von der beklagten Aktiengesellschaft
als Eigentümerin der Cement und Gypsfabrik Solothurn und der
damit verbundenen Drahtseilbahn 3100 Fr. Schadenersatz und
51 Fr. Arzt und Apothekerkosten. Die Klage wird darauf ge
stützt, daß der Unfall sich infolge Verschuldens der Angestellten
geschäftlichen Funktionen er
der Beklagten, in Ausübung ihrer
eignet habe. Die Beklagte verlangte Abweisung der Klage, even
tuell Herabsetzung der eingeklagten Geldsumme. Sie machte geltend,
die Fahrt sei eine reine Lustfahrt gewesen; die Beklagte habe alle
erforderliche Sorgfalt angewendet, um Schädigungen durch die
Bahn zu verhüten. Sie habe ein richterliches Verbot gegen das
Betreten der hölzernen Unterstützungen und der beiden Endsta
tionen, sowie das Besteigen der Bahn ausgewirkt. Dieses Verbot
sei nicht bloß überall in der Nähe der Bahn angeschlagen, son
dern überdies in der Kirche von Günsberg öffentlich verlesen
worden. In der Replik behauptete der Kläger, die Inbetriebsetzung
der Bahn sei an sich eine gewerbliche Verrichtung, gleichviel, ob
dabei eine Kontrolle des Schmierens, oder lediglich eine Ver
gnügungsfahrt bezweckt worden sei. Auf die Motive komme es
nicht an, es genüge, daß die Anlage gewerblichen Zwecken diene.
Eventuell bestritt er, daß die Gesellschaft die nötige Sorgfalt an
gewendet habe. Nach Art. 62 O. R. genüge es nicht, daß bei
juristischen Personen, z. B. Aktiengesellschaft, die Aktionärver
sammlung, der Verwaltungsrat und die kommerzielle Leitung ihr
Möglichstes tun, sondern die Sorgfalt in der Ausübung gewerb
licher Verrichtungen müsse speziell von den technischen Leitern,
Werkführern u. s. w. bewiesen werden. Diese Sorgfalt habe jeden
falls Werkmeister Rudin nicht bewiesen. Von der ersten Instanz
wurde die Klage gutgeheißen, von der zweiten Instanz dagegen
aus dem Grunde abgewiesen, weil jene Fahrt mit dem Geschäfts
zwecke in keinem Zusammenhang gestanden habe.
- Nach Art. 62 O. R. haftet ein Geschäftsherr für den
Schaden, welchen seine Angestellten oder Arbeiter in Ausübung
ihrer geschäftlichen Verrichtungen verurfacht haben, wenn er nicht
nachweist, daß er alle erforderliche Sorgfalt angewendet habe,
um einen solchen Schaden zu verhüten; diese Verantwortlichkeit
trifft auch juristische Personen, wenn sie ein Gewerbe betreiben
Im vorliegenden Falle ist nun nicht bestritten, daß der Unfall,
welcher den Knaben des Klägers betroffen hat, durch ein Ver
schulden des Werkführers Rudin, also durch einen Angestellten
der Beklagten verursacht worden ist; dagegen besteht zwischen den
Parteien darüber Streit, ob der Schaden in Ausübung der ge
schäftlichen Verrichtungen ihrer Angestellten verursacht worden sei.
Kläger bejaht dies, behauptend, es sei die Fahrt vom 12. Mär.
1893, nachmittags, von Rudin vorgenommen worden, um nach
zusehen, ob das Drahtseil richtig geschmiert worden sei, eventuell
würde auch die bloße Inbetriebsetzung der gewerblichen Anlage,
ohne geschäftlichen Zweck, eine geschäftliche Verrichtung im Sinne
des Art. 62 cit. in sich schließen. Was den ersten Punkt anbe
langt, so ist durch die Vorinstanz, in Übereinstimmung mit dem
gegen Rudin erlassenen Strafurteile, tatsächlich und daher für
das Bundesgericht bindend, festgestellt worden, daß die vom Kläger
behauptete Absicht bei der Fahrt nicht obgewaltet habe, diese letz
tere vielmehr nur zum Vergnügen unternommen worden sei.
Die Auffassung sodann, daß der Geschäftsherr nach Art. 62 O. R.
schlechthin für den Schaden hafte, der aus dem Betrieb seiner
Anlagen entstehe, gleichviel, ob dieser Betrieb von einem Ange
stellten in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen oder zum bloßen
Vergnügen vorgenommen werde, ist mit dem klaren Wortlaute
dieser Gesetzesbestimmung nicht vereinbar; dieselbe setzt ausdrücklich
voraus, daß der Schaden, für den der Geschäftsherr haftbar ist,
von seinen Angestellten oder Arbeitern in Ausübung ihrer ge
schäftlichen Verrichtungen verursacht worden sei. Eine ausdehnende
Interpretation dieser Ausnahme von der Regel, daß Jeder nur
für sein eigenes Verschulden einzustehen hat, ist unzulässig. Der
Geschäftsherr haftet daher nicht schlechthin für den Schaden, den
seine Angestellten verursachen. Er haftet auch nach dem gemeinen
Recht nicht etwa aus der bloßen Tatsache des Betriebes seiner
Anlagen, sondern nur für sein Verschulden, oder dasjenige seiner
Angestellten oder Arbeiter, soweit es die Ausübung ihrer ge
schäftlichen Verrichtungen anbelangt. Da nun, wie bereits bemerkt,
die verhängnißvolle Fahrt mit geschäftlichen Verrichtungen in keinem
Zusammenhang stand, kann von einer Haftung der Beklagten
auf Grund von Art. 62 O. R. keine Rede sein.
- In der Rekursschrift hat nun der Anwalt des Klägers ein
eigenes Verschulden der beklagten Gesellschaft zu konstruieren ver
sucht, indem er ausführte, die juristischen Personen haften nicht
blos nach Maßgabe des Art. 62 O. R. für Verschulden ihrer
Angestellten und Arbeiter, sondern aus Art. 50 O. R. für
schuldhafte Handlungen und Unterlassungen ihrer Organe, wie
natürliche Personen für eigene Handlungen und Unterlassungen.
Nehme man Art. 50 als anwendbar für juristische Personen, resp.
für Delikte ihrer Organe, und betrachte man Remigius Rudin
als Organ der Beklagten, so sei das Verschulden als ein direktes
der Beklagten anzusehen. Allein diese Argumentation scheitert
schon an der Tatsache, daß in concreto Rudin nicht das Or
gan der beklagten Gesellschaft, sondern lediglich Angestellter der
selben war. Sein Verschulden kann daher nicht als das Ver
schulden des Geschäftsherrn selbst aufgefaßt werden. Es braucht
somit auf die Frage, ob die Beklagte, als juristische Person,
wirklich deliktsfähig sei und demgemäß auf Grund von Art. 50 u. ff.
belangt werden könne, nicht eingetreten zu werden. Die Klage
kann sonach auch aus diesem zweiten Gesichtspunkte nicht gutge
heißen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet erklärt und daher das
Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 11. August
1894 in allen Teilen bestätigt.