- Urteil vom 19. Oktober 1894 in Sachen
Nordostbahn gegen Dr. Ryf und Konsorten.
A. Mit Urteil vom 6. Juli 1894 hat das Handelsgericht des
Kantons Zürich erkannt:
- Der Beschluß der Generalversammlung der Beklagten vom
- April 1894 betreffend die Zürcher Bahnhofanlage ist inso
weit aufgehoben, als darin eine Genehmigung des Projektes
seitens der Generalversammlung beansprucht wird, und es ist der
Passus zur Genehmigung sowohl im Dispositiv 1 (Projekt des
Verwaltungsrates) als auch in Dispositiv 2, Satz 3 (allfälliges
Projekt der Kommission der Generalversammlung) zu streichen.
- Der Beschluß der Generalversammlung der Beklagten vom
gleichen Tage betreffend Aufnahme eines Anleihens ist mit Be
zug auf Dispositiv 4 (Verweisung der Beschlußfassung über die
Emission der zweiten Hälfte des Anleihens an eine ordentliche
Generalversammlung des Jahres 1895) gänzlich, und mit Bezug
auf Dispositiv 3 (Auftrag zur Anfertigung und Verwahrung der
Obligationentitel) insoweit aufgehoben, als der Verwaltungsrat
damit beauftragt wird; dieses Wort ist durch ermächtigt zu
ersetzen.
- Im übrigen ist die Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil ergriff der Anwalt der Beklagten die
Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrage auf gänzliche
Verwerfung der Klage, unter Kosten und Entschädigungsfolge,
d. h. er beantragte die Rechtsgültigerklärung der angefochtenen
Beschlüsse der Generalversammlung in ihrem ganzen Umfange
und Wortlaute, insbesondere:
I. Des Genehmigungsrechtes der Generalversammlung für die
Pläne gemäß Dispositiv 1 und für das Projekt der Kommission
in Lemma 3 zu Dispositiv 2 des ersten angefochtenen Beschlus
ses, und
II. Aufrechterhaltung von Dispositiv 4 im Anleihensbeschlusse
und ebenso unveränderter Wortlaut von Dispositiv 3 dieses Be
schlusses, also Auftrag an den Verwaltungsrat und nicht bloß
Ermächtigung seitens der Generalversammlung für Anferti
gung von Titeln und Verbleib derselben bis auf Weiteres im
Archiv.
Bei der heutigen Verhandlung wiederholt der Anwalt der Be
klagten diese Anträge. Der Anwalt der Kläger beantragt Abwei
sung des Rekurses.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Dem vom kantonalen Gerichte festgestellten Thatbestand ist,
soweit derselbe für die vorliegende Berufung Bedeutung hat, fol
gendes zu entnehmen:
Die am 20. April 1894 abgehaltene außerordentliche General
sammlung der Schweizerischen Nordostbahngesellschaft hat be
schlossen:
I. 1. Der Verwaltungsrat wird neuerdings eingeladen, die
Pläne über die mit der Einführung der rechtsufrigen Zürichsee
bahn in den Bahnhof Zürich und die mit der allgemeinen Ent
wicklung des Verkehrs zusammenhängenden baulichen Anlagen
und Veränderungen im Personen und Güterbahnhof Zürich
der Generalversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.
- Es wird eine Kommission von drei Mitgliedern, die sich
jederzeit selbst ergänzen kann, bestellt, um über die demnächst zu
erwartenden Vorlagen der Verwaltung der Generalversammlung
Antrag zu stellen.
Sie wird ermächtigt, behufs Lösung ihrer Aufgabe einen oder
mehrere Experten zuzuziehen.
Die Kommission ist weiter befugt, unter Zuziehung der
erwähnten Experten ein selbständiges Projekt für den Ausbau
des Personen und Güterbahnhofes Zürich auszuarbeiten, und
dasselbe, begleitet von dem Gutachten der Verwaltungsbehörden.
der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
II. 1. Der Verwaltungsrat wird beauftragt, für den Fall,
als nicht von anderer Seite noch günstigere Offerten erhältlich
sind, die Offerte des von Herrn Guyer Zeller vertretenen Bank
konsortiums anzunehmen, welche lautet: Unterzeichneter namens
einer Gruppe von schweizerischen, deutschen und französischen
Banken übernimmt der Schweizerischen Nordostbahngesellschaft
gegenüber die Garantie für die Emission eines Anleihens von
zehn Millionen Franken, welche unter folgenden Bedingungen
zu geschehen hat: (Es folgen diese Bedingungen).
2. Der Verwaltungsrat wird eingeladen, die für die Durch
führung der Operation nötigen weiteren Anordnungen zu
treffen und das Anleihen zur Subskription im Monat Mai auf
zulegen.
3. Der Verwaltungsrat wird ferner beauftragt, nach dem in
der Offerte bezeichneten Type für 20,512,500 Fr. Titel anferti
gen zu lassen, wovon 10,512,500 Fr. bis auf weiteres im
Archiv zu verbleiben haben.
4. Über die Emission von 10,512,500 Fr. wird die ordent
liche Generalversammlung des Jahres 1895 Beschluß fassen.
Der Beschluß betreffend die Vorlage von Plänen für den
Bahnhof Zürich erging auf eine von Guyer Zeller gestellte,
gleichlautende Motion hin, über welche der Verwaltungsrat der
Generalversammlung vom 20. April 1894 ein ablehnendes Gut
achten abgegeben hatte, in dem er, neben sachlichen Gründen, auf
Grund der Gesellschaftsstatuten der Generalversammlung das
Recht bestritt, die Vorlage dieser Pläne vorzuschreiben. Gegenüber
dem die Guyer Zellersche Motion annehmenden Beschlusse der
Generalversammlung eröffnete der Präsident derselben im Auftrage
des Verwaltungsrates, daß sich letzterer seine Stellungnahme
einstweilen vorbehalte und inzwischen gewärtige, ob nicht von
anderer Seite Vorkehren zu dessen Aufhebung getroffen werden.
Hierauf wurde die in Ziffer 2 dieses Beschlusses vorgesehene
Kommission bestellt.
Mit Bezug auf die Aufnahme eines neuen Anleihens hatte der
Verwaltungsrat an die Generalversammlung vom 16. November
1893 den Antrag gestellt, ihn zu ermächtigen, zur weiteren
Deckung des Kapitalbedarfs der Gesellschaft für Bauzwecke neue
Obligationen bis auf den Betrag von 20,512,500 Fr. auszu
geben und die Zeit der Emission dieser Obligationen und deren
Bedingungen in bestmöglicher Wahrung der Interessen
Schweizerischen Nordostbahngesellschaft festzusetzen. Nachdem
Generalversammlung vom 16. November 1893 hierauf nicht ein
getreten war, sondern zur Bericht und Antragstellung eine
Kommission eingesetzt hatte, legte der Verwaltungsrat unter Be
rufung auf die Dringlichkeit der Angelegenheit sowie darauf, daß
die erwähnte Kommission noch nicht mit bestimmten Anträgen
hervorgetreten sei, ihren Antrag der Generalversammlung vom
20. April 1894 nochmals vor. Diesem Antrag stellte Guyer
Zeller den im Beschluß Ziffer II enthaltenen Gegenantrag gegen
über, mit der Erklärung, daß er persönlich die Garantie des
Anleihens im Sinne der Offerte übernehme. Über die Diskussion
und Beschlußfassung sagt das Protokoll der Generalversammlung
folgendes: Davon ausgehend, daß ein Gegenstand von der
Wichtigkeit und Schwierigkeit des vorliegenden vorerst reiflich
geprüft werden müsse, daß die Erteilung eines Auftrages zur
Annahme einer Offerte einen Vertragsschluß involviere, nach
18 Ziff. 8 und 34 Ziff. 10 der Statuten über die Gene
ralversammlung keine Anleihensverträge abzuschließen, sondern
nur Vollmacht zum Abschluß solcher zu geben berufen sei, und
daß ein Antrag auf Erteilung eines Auftrages zu einem Ver
tragsschluß nicht auf der Tagesordnung erscheine, über denselben
also heute nicht abgestimmt werden dürfe, wird von mehreren
Seiten vorgeschlagen, in Dispositiv 1 des Antrages Guyer das
Wort beauftragt zu ersetzen durch ermächtigt . Herr Guyer
verlangt aber Abstimmung über seinen Antrag. Nach längerer
Diskussion über die Frage, ob der Antrag Guyer statutenwidrig
sei oder nicht, ob heute eine Abstimmung über denselben zu
lässig sei, und ob über diese Vorfrage der Präsident der General
versammlung oder diese selbst zu entscheiden habe, wird mit
Rücksicht auf den Umstand, daß den Aktionären die Anfechtung
eines sachbezüglichen statutenwidrigen Beschlusses der General
versammlung bei den Gerichten vorbehalten bleibt, und schon
heute eine solche Anfechtung in Aussicht gestellt worden ist, die
Einsprache gegen die Zulassung des Antrages Guyer von keiner
Seite aufrecht erhalten, und sodann die Abstimmung in der
Weise vorgenommen, daß die Anträge des Verwaltungsrates
und des Herrn Guyer einander gegenüber gestellt werden. Auf
jenen vereinigen sich 21,318, auf diesen 55,684 Stimmen.
Obiger Antrag des Herrn Guyer Zeller ist also zum Beschluß
erhoben.
2. Gegen diese Beschlüsse erhoben nun die Kläger beim Han
delsgerichte des Kantons Zürich gemäß Art. 627 Abs. 1 O. R.
Einspruch und beantragten, den ersten gänzlich, den zweiten,
soweit darin mehr als eine Ermächtigung liegt, ungültig zu
erklären. Da der Verwaltungsrat seit der Sühnverhandlung
die Offerte von Guyer Zeller betreffend die Emission von
10,000,000 Fr. angenommen hatte, erklärten die Kläger, die
Klage gegen den II. Beschluß werde nur noch mit Bezug auf die
Ziffern 3 und 4 aufrecht erhalten. Beide Beschlüsse wurden an
gefochten in formeller Beziehung, weil Guyer Zeller unter Zu
hilfenahme von sogenannten Strohmännern mehr als den fünften
Teil der sämtlichen vertretenen Stimmrechte auf sich vereinigt
habe. In materieller Richtung wurde sodann bemerkt: a. betref
fend den Beschluß über Vorlegung der Pläne für den Bahnhof
Zürich: Der Beschluß stehe im direkten Widerspruch mit den
Statuten, indem nicht bloß die Entscheidung dem Verwaltungs
rate, welcher nach 34 Ziff. 13 der Statuten ausschließlich
hiezu kompetent sei, entzogen, sondern auch indirekt die Vorbe
handlung und Ausarbeitung eines Projektes einer Kommission,
die neben den Verwaltungsrat gestellt werde, zugewiesen werde. Es
liege darin aber auch eine Verletzung des Gesetzes: nämlich der
Art. 644 und 661 O. R. insofern, als die bestellte Kommission
sich selbst ergänzen könne und des Art. 649 ibidem, als nicht
feststehe, daß deren Mitglieder Aktionäre seien. Zu der Entschei
dung der durch den Beschluß betroffenen schwierigen, zum Teil
rein technischen Fragen wäre die Generalversammlung zudem, da
sie weder Akten noch Sachkenntnis besitze, ein sehr ungeeigneter
Körper. In Folge des Wechsels in Besuch und Zusammensetzung
seien ihre Beschlüsse oft Zufälligkeiten unterworfen; auch ließe sich
nicht vermeiden, daß Lokalinteressen geltend gemacht würden.
Anderseits müsse ein solcher Eingriff in die Kompetenzen der
ordentlichen Verwaltungsorgane nachteilig wirken; er lähme ihre
Tätigkeit, hebe ihre Verantwortlichkeit auf, und setze an ihre Stelle
Personen, die zur Lösung der Aufgabe weniger geeignet seien.
Dagegen sich zu wehren, habe die Minderheit ein Recht; die
Statuten binden auch die Mehrheit der Generalversammlung, die
eben doch nur eine Mehrheit der zufällig anwesenden Aktionäre
sei; und Beschlüsse, die damit in Widerspruch stehen, seien un
gültig; 11 der Statuten der Schweizerischen Nordostbahngesell
schaft erkläre denn auch nur die statutengemäßen Beschlüsse der
Generalversammlung für die Minderheit verbindlich. b. Betreffend
den Beschluß über die Aufnahme des Anleihens: Nach Art. 34
Ziff. 10 a der Statuten umfasse der Geschäftskreis des Verwal
tungsrates den Abschluß von neuen Anleihen längerer Dauer,
kraft Ermächtigung der Generalversammlung. Der Abschluß von
neuen Anleihen sei somit nicht Sache der Generalversammlung,
sondern des Verwaltungsrates, und der Generalversammlung stehe
lediglich die Ermächtigung zu; allerdings könne die Generalver
sammlung die Ermächtigung an Bedingungen knüpfen, aber sie
könne nicht den Abschluß des Vertrages befehlen. Dieser Beschluß
sei übrigens nicht rechtsgültig zu Stande gekommen, weil der
bezügliche Antrag Guyer, entgegen der Vorschrift des 13 der
Statuten und des Art. 644 O. R., in der Einladung zur Gene
ralversammlung nicht bezeichnet worden sei.
3. Die Beklagte bestritt, daß durch die angefochtenen Beschlüsse
einem Aktionär ein wohlerworbenes Recht nach Art. 627 Ziff. 1
O. R. entzogen worden sei. Diese Gesetzesbestimmung könne jeden
falls da keine Anwendung finden, wo die Generalversammlung
als oberstes Organ der Aktiengesellschaft über ihr vorgelegte
Gegenstände beschließe, selbst wenn dieselben nicht ausdrücklich in
den Statuten ihr zugeschrieben seien. Bezüglich des Beschlusses
betreffend die Planvorlage bemerkte die Beklagte, offenbar sei die
Vorlage der Motion Guyer an die Generalversammlung seitens
des Verwaltungsrates gestützt auf die allgemeine Bestimmung des
18 Ziff. 12 der Statuten geschehen, wonach der Verwaltungs
rat an und für sich in seine Kompetenz fallende Gegenstände aus
besondern Gründen, wenn er es für angemessen erachtet, der
Generalversammlung zur Entscheidung vorlegen kann. Mit der
Vorlegung der Motion Guyer an die Generalversammlung haben
aber die Verwaltungsorgane die Befugnis der Generalversamm
lung zur Entscheidung über die Sache anerkannt. Diese Vor
legung sei bei der großen finanziellen Tragweite der Bahnhof
umbaute gewiß den Verhältnissen angemessen gewesen, und habe
keine Rechte der Minderheit verletzt, wie denn auch an der
Generalversammlung von Seite der Aktionäre keinerlei Protest
hiegegen erhoben worden sei. Übrigens habe Direktionspräsident
Dr. Escher schon in der Generalversammlung vom 28. Juni 1889
erklärt, wenn man dazu komme, den Bahnhof Zürich in einen in
die Millionen gehenden Umfang umzugestalten, so werde die Ver
waltung ohne allen Zweifel die Generalversammlung darüber
begrüßen müssen. Die Kompetenz der Generalversammlung ergebe
sich auch aus 18 Ziff. 10 u. f. der Statuten, indem es sich
hier um eine Ausdehnung des Bahnnetzes durch die Einführung
der rechtsufrigen Zürichseebahn auf einem Umweg von 2½ Kilo
meter handle. Eventuell sei die Anfechtung des Beschlusses betref
fend die Planvorlage verfrüht, da derselbe nur eine Einladung an
die Direktion, aber weder eine Genehmigung, noch Nichtgenehmi
gung enthalte. Die bestellte Kommission sei lediglich eine Experten
kommission im Sinne des Art. 661 O. R. zur Prüfung und
Begutachtung der vom Verwaltungsrat ausgearbeiteten Pläne und
eventuell zur Ausarbeitung eines eigenen Projektes. Die Bestel
lung derselben verstoße daher nicht gegen das Gesetz, ebensowenig
die ihr eingeräumte Befugnis, sich selbst zu ergänzen. Übrigens
sei auch diese Anfechtung, da die Kommission noch nicht in Funk
tion getreten sei, verfrüht. Bezüglich des Beschlusses betreffend das
Anleihen folge die Kompetenz der Generalversammlung, die Er
mächtigung zur Aufnahme neuer Anleihen zu erteilen, aus 18
Ziff. 8 der Statuten; wenn nun der Verwaltungsrat für gut
befunden habe, sich in seinem diesfälligen Beschlussesantrage von
der Generalversammlung die weitere Ermächtigung auszuwirken,
die Zeit der Emission der neuen Obligationen und deren Be
dingungen festzusetzen, so habe er damit in Anwendung von 18
Ziff. 12 der Statuten einen Entscheid der Generalversammlung
provoziert, an welchen er gebunden sei. Da der Antrag des Ver
waltungsrates auch auf die Zeit der Emission und deren Bedin
gungen Bezug genommen habe, sei der Antrag Guyer nicht über
das in der Einladung zur Generalversammlung bezeichnete Trak
tandum hinaus gegangen. Übrigens sei der ganze Beschluß da
durch in Rechtskraft erwachsen, daß der Verwaltungsrat die
Emission von 10,000,000 Fr. Obligationen im Sinne desselben
beschlossen habe, und es gehe nun nicht an, denselben bezüglich
einzelner Teile zu acceptieren, und bezüglich anderer anzufechten.
4. Das Handelsgericht hat die Legitimation der Kläger zur
Anfechtung der fraglichen Beschlüsse, soweit dieselben eine Ver
letzung gesetzlicher oder statutarischer Vorschriften enthalten, aner
kannt, davon ausgehend, daß jeder Aktionär ein vertragliches und
in diesem Sinne wohlerworbenes Recht darauf habe, daß bei allen
Transaktionen der Gesellschaft und ihrer Organe die statutari
schen Vorschriften beobachtet werden, und daß er daher berechtigt
sei, zum Schutze dieses Rechts nötigenfalls die Hilfe des Richters
anzurufen, ohne dabei den Nachweis eines weiteren Interesses als
desjenigen erbringen zu müssen, das jeder Beteiligte an der ord
nungsmäßigen Verwaltung der Gesellschaft hat. Was die formelle
Gültigkeit der Beschlüsse anbelangt, so hat das Handelsgericht die
Anfechtung der Kläger als unbegründet erklärt, und es ist auf
diesen Punkt, da die letzteren gegen das Urteil nicht appelliert
haben, nicht weiter einzutreten. Die materiellen Anfechtungsgründe
betreffend wird im wesentlichen ausgeführt: Aus dem der Gesamt
heit der Aktionäre, als Geschäftsherrn, zustehenden allgemeinen
rüfungsrechte ergebe sich die Befugnis der Generalversammlung,
als des obersten Organs der Aktiengesellschaft, von allen Maß
nahmen der für die Verwaltung bestellten Gesellschaftsorgane
Kenntnis zu nehmen bezw. darüber Aufschluß zu verlangen. Allein
diese Befugnis erstrecke sich nicht darauf, daß die Generalver
sammlung solche Verwaltungsmaßregeln, die von ihr nicht gebilligt
werden, von sich aus rückgängig machen, oder durch andere ersetzen
könne; die in den Statuten getroffene Kompetenzausscheidung unter
den Gesellschaftsorganen sei in striktem Sinne aufzufassen, es sei
daher nicht etwa das jeweilen höhere Organ (der Verwaltungsrat
gegenüber der Direktion und die Generalversammlung gegenüber
jenem) befugt, in die den untergeordneten Organen zugewiesenen
Kompetenzen einzugreifen, oder sich dieselben anzumaßen. Hievon
ausgegangen sei die Generalversammlung der Schweizerischen Nord
ostbahngesellschaft zweifellos befugt, die Vorlegung der Pläne für
den Bahnhofumbau seitens des Verwaltungsrates zum Zwecke der
Kenntnisnahme zu verlangen; sie habe aber ihre Kompetenz über
schritten, indem sie auch das Recht der Genehmigung der Pläne
für sich beanspruchte, da die Entscheidung über die Bahnhofanlage
und somit auch über die bezüglichen Pläne nach 34 Ziff. 13
der Statuten ausschließlich Sache des Verwaltungsrates fei.
Ebenso habe sie durch den zweiten Teil dieses auf die Bahnhof
umbaute bezüglichen Beschlusses insofern einen Verstoß gegen die
Statuten begangen, als sie auch hier mit Bezug auf das von der
Kommission auszuarbeitende Projekt die Genehmigung für sich
beansprucht. Der Einwand, die Anfechtung dieser Beschlüsse sei
verfrüht, halte nicht Stich, weil die Kläger schon jetzt ein In
teresse und somit auch ein Recht haben, festzustellen, inwieweit
dieselben rechtsgültig und auch für die Zukunft verbindlich seien.
Ebenso wenig seien die übrigen Einwendungen der Beklagten be
gründet. Um eine Ausdehnung des Bahnnetzes handle es sich
hier nicht, da die Festsetzung des Tracés der Einmündung der
rechtsufrigen Zürichseebahn schon früher erfolgt sei, übrigens auch
die Entscheidung über das Tracé neu zu bauender Bahnen nach
34 Ziff. 13 der Statuten dem Verwaltungsrate zustehe. Die
finanzielle Tragweite des Projektes komme hier deswegen nicht in
Frage, weil diesbezüglich natürlich die Bestimmung der Statuten
in Kraft bleibe, wonach die Ermächtigung zur Aufnahme neuer
Anleihen von der Generalversammlung einzuholen sei. Unrichtig
sei sodann, daß der Verwaltungsrat selbst diesen Gegenstand der
Generalversammlung zur Entscheidung vorgelegt habe, gegenteils
gehe die ablehnende Haltung des Verwaltungsrates gegenüber der
Motion Guyer, speziell auch mit Bezug auf die Kompetenz der
Generalversammlung zur Entscheidung hierüber, deutlich hervor
aus seinem frühern Verhalten, insbesondere auch aus der Bericht
erstattung an die Aktionäre vom 29. März 1894. Nachdem der
Verwaltungsrat so seinen Standpunkt ausdrücklich gewahrt, und
nach erfolgter Abstimmung durch den Präsidenten nochmals habe
bestätigen lassen, könne die Tatsache, daß er die Motion Guyer auf
die Traktandenliste der Generalversammlung aufnahm, und ohne
ausdrücklichen Protest zur Abstimmung bringen ließ, keine Aner
kennung der Zulässigkeit desselben begründen. Was dagegen die
Bestellung der Kommission anbetreffe, so enthalte sie, für sich allein
betrachtet, keine Verletzung des Gesetzes oder der Statuten; denn
diese Kommission falle unzweifelhaft unter den Begriff einer Prü
fungskommission im Sinne des Art. 661 O. R. Der erste Be
schluß sei also insoweit aufzuheben, als die Generalversammlung
das Recht beansprucht, die Pläne für den Bahnhofumbau zu ge
nehmigen; im übrigen aber, speziell mit Bezug auf die Vorlegung
der Pläne und die Bestellung und Aufgabe der Kommission, bleibe
derselbe in Kraft. Den zweiten Beschluß anbelangend, setze 34
Ziff. 10 der Statuten den Abschluß von Anleihen und sonach auch
die Festsetzung der Bedingungen für dieselben in erster Linie in
die Kompetenz des Verwaltungsrates, die nur insoweit beschränkt
sei, als der letztere hiezu gemäß 18 Ziff. 8 der Statuten der
Ermächtigung der Generalversammlung bedarf. Im vorliegenden
Falle sei also die Generalversammlung befugt zu erklären, daß sie
die Ermächtigung vorläufig nur für den Abschluß eines 10 Mil
lionen Anleihens unter gewissen Bedingungen erteile, nicht aber
den Verwaltungsrat zu beauftragen, das Anleihen zu diesen Be
dingungen abzuschließen, oder ihm Weisung zu erteilen, in welcher
Weise und in welcher Anzahl die betreffenden Titel anzufertigen
seien, oder endlich, ohne eine diesbezügliche Vorlage des Verwal
tungsrates, von sich aus die Verfügung zu treffen, es habe die
ordentliche Generalversammlung des Jahres 1895 über die Emis
sion der weiteren 10,512,500 Fr. Beschluß zu fassen. Demnach
sei die Anfechtung mit Bezug auf die beiden Punkte, in denen
sie noch festgehalten wurde, begründet, und daher bei Ziffer 3
an Stelle des Auftrages die bloße Ermächtigung zu setzen, während
Ziffer 4 überhaupt gegenstandlos sei, da der Verwaltungsrat auch
ohne Ermächtigung eine bezügliche Vorlage an die Generalver
sammlung machen könne.
5. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist hinsichtlich des an
zuwendenden Rechtes augenscheinlich gegeben. Dagegen könnte sich
fragen, ob der erforderliche Streitwert vorhanden sei, indem eine
bestimmte, hierauf bezügliche Angabe in den Akten nicht enthalten
ist. Zweifellos handelt es sich hier um vermögensrechtliche An
prüche, und da die Rekurrentin der Berufungserklärung eine die
Berufung begründende Rechtsschrift nicht beigelegt hat, so ist die
Berufung nach Art. 67 O. G. nur zulässig, wenn der Wert des
Streitgegenstandes den Betrag von 4000 Fr. erreicht. Die Be
messung dieses Wertes hat, da bestimmte Angaben von den Par
teien hierüber nicht gemacht worden sind, nach freiem richterlichem
Ermessen zu erfolgen. Maßgebend ist in erster Linie das Interesse
der Kläger, das dieselben an der Gutheißung ihrer Klagebegehren
haben; dieses Interesse kommt im Maximum dem Werte ihrer Aktien
gleich und sofern dieser der Berechnung zu Grunde gelegt wird,
so ist, da die 18 Kläger für weit mehr als 4000 Fr. Aktien
besitzen, der erforderliche Streitwert offenbar vorhanden. Aller
dings erreicht nun im vorliegenden Fall das Interesse der Kläger
bei Weitem nicht dieses Maximum, allein es ist um so weniger
Grund zur Annahme vorhanden, daß dasselbe unter dem Betrage
von 4000 Fr. bleibe, als beide Parteien ohne weiters die bundes
gerichtliche Kompetenz als gegeben betrachten.
6. In der Sache selbst hat, da die Kläger gegen das Urteil
des Handelsgerichtes Berufung nicht eingelegt haben, eine Über
prüfung dieses letztern nur insoweit einzutreten, als darin die
Anträge der Kläger gutgeheißen worden sind, d. h. insoweit, als
darin die Befugnis der Generalversammlung verneint wird, eine
Genehmigung des Projektes betreffend die Zürcher Bahnhofanlage
zu beanspruchen, oder dem Verwaltungsrat bezüglich der Auf
nahme des Anleihens von 10,512,500 Fr. positive Aufträge zu
erteilen. In dieser Richtung ist nun zunächst die Frage zu lösen,
ob und unter welchen Voraussetzungen dem einzelnen Aktionär
das Recht zustehe, Beschlüsse der Generalversammlung wegen
Gesetz oder Statutenwidrigkeit anzufechten. Von den Parteien
sind diesfalls einerseits Art. 627 Abs. 1 O. R. und Art. 639
ibidem angerufen worden, allein beide Bestimmungen geben eine
sichere Lösung nicht. Art. 627 Abs. 1, welcher bestimmt, daß
wohlerworbene Rechte der Aktionäre denselben nicht durch Mehr
heitsbeschlüsse der Generalversammlung entzogen werden können,
sagt an sich etwas rein selbstverständliches, denn das Wesen des
wohlerworbenen Rechtes besteht ja gerade darin, daß dasselbe von
Seite Dritter unantastbar ist. Welche Rechte des Aktionärs als
wohlerworben anzusehen seien, insbesondere ob darunter auch
dessen Anspruch auf Innehaltung des Gesetzes und der Statuten
zu verstehen sei, ist aus diesem Artikel nicht zu entnehmen. Um
gekehrt kann aber auch aus Art. 639 ibidem, wonach die Rechte,
welche Aktionären in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu
stehen, von der Gesamtheit der Aktionäre in der Generalversamm
lung ausgeübt werden, nicht geschlossen werden, daß der einzelne
Aktionär in allen Angelegenheiten, welche die Aktiengesellschaft
betreffen, schlechthin an die Beschlüsse der Generalversammlung
gebunden sei; denn es frägt sich eben in jedem einzelnen Falle,
ob durch diese letztern lediglich Gesamtinteressen, oder nicht auch
Rechte berührt werden, bezüglich welcher der einzelne von dem
Gesamtwillen unabhängig ist. Es muß daher die vorliegende
Frage nach den allgemeinen, das Recht der Aktiengesellschaften
beherrschenden Grundsätzen gelöst werden.
7. Der einzelne Aktionär unterwirft sich durch seinen Beitritt dem
Willen der Gesellschaftsorgane auf Grund der vom Gesetze vorge
schriebenen Statuten. Diese bilden nach der deutschen Gesetzgebung
über das Aktienrecht den Gesellschaftsvertrag der Aktiengesellschaft;
das schweizerische Obligationenrecht hat allerdings, in Abweichung
von dem ihm vorbildlichen deutschen Reichsgesetze betreffend die
Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften vom
11. Juni 1870 den Ausdruck Gesellschaftsvertrag, mit der einzigen
Ausnahme des Art. 615 im deutschen und italienischen Text
vermieden; allein, wenn man auch die Statuten nicht als einen
förmlichen Gesellschaftsvertrag auffassen will, so enthalten sie doch
unzweifelhaft die nach Gesetzesvorschrift unerläßliche Verfassung
der Aktiengesellschaft, welche nicht nur die einzelnen Aktionäre,
sondern auch die Organe der Gesellschaft bindet. Der Einzelne
verzichtet durch seinen Beitritt auf die Ausübung seines Einzel
willens zu Gunsten des durch die Gesellschaftsorgane zum Aus
druck kommenden Willens der Übrigen nur nach Maßgabe des
Inhaltes der Statuten, und daher ist er auch nur insoweit an
die Gesellschaftsbeschlüsse gebunden, als dieselben in der von den
Statuten vorgeschriebenen Form und innerhalb der durch dieselben
festgesetzten Kompetenzen gefaßt werden (s. Thöl, Handels
recht I, 161). Ein statutenwidriger Beschluß eines Gesell
schaftsorganes bindet daher den Einzelaktionär nicht, sofern er
nicht etwa selbst dazu mitgewirkt hat; er hat vielmehr in seiner
Eigenschaft als Gesellschaftsmitglied ein Recht auf Innehaltung
der Gesellschaftsverfassung, ohne daß ihm dasselbe durch Gesetz
oder Statuten noch besonders eingeräumt zu werden brauchte;
dieses Recht folgt mit Notwendigkeit aus der Natur dieses Rechts
institutes, und findet einen Schutz in dem gesetzlichen Statuten
zwang. Hiebei ist ohne Bedeutung, daß die Statuten durch die
Mehrheit abgeändert werden können; denn dadurch wird das
Recht auf Beobachtung derselben nicht berührt; dieses letztere
unterliegt bloß dem Sonderwillen des Einzelaktionärs und bildet
daher in der Tat ein wohlerworbenes Recht dieses letztern
(s. Hafner, Kommentar, Anmerk. 1 zu Art. 627 O. R.;
Schneider und Fick, Kommentar, große Ausgabe, Anmerk. 5
und 8 zu demselben Artikel; Schweizerblätter für han
delsrechtliche Entscheide III, S. 149; V, S. 199). Auch
der Umstand, daß das eidgenössische Gesetz für die Ausübung des
Anfechtungsrechtes des Einzelaktionärs keine Bestimmungen auf
stellt, ist unwesentlich, denn wenn einmal dieses Recht besteht,
versteht sich von selbst, daß dasselbe des staatlichen Schutzes teil
haftig ist. Folgt sonach die Befugnis des einzelnen Aktionärs,
statutenwidrige Beschlüsse der Generalversammlung beim Richter
anzufechten, schon aus der Natur des Aktienrechtes selbst, so
ergibt sich dasselbe im vorliegenden Falle auch aus den Gesell
schaftsstatuten. Denn wenn 11 derselben bestimmt: Die ge
hörig konstituierte Generalversammlung vertritt die Gesamtheit
aller zur Teilnahme an derselben Berechtigten. Ihre statuten
gemäßen Beschlüsse und Wahlen sind somit auch für Minder
heiten und Abwesende verbindlich, so wird damit zugleich gesagt,
daß umgekehrt nicht statutengemäße Beschlüsse nicht verbindlich
sein können.
8. Bezüglich der Frage nun, ob die angefochtenen Beschlüsse
der Generalversammlung statutenwidrig seien, hat der Anwalt der
Rekursbeklagten in erster Linie geltend gemacht, es handle sich
hier nicht um die Anwendung eidgenössischen Rechtes, sondern
lediglich um die Auslegung der Statuten, und es stehe daher
dem Bundesgerichte eine Überprüfung dieses Teiles des kantonalen
Urteiles nicht zu. Dieser Anschauung kann nicht beigetreten wer
den. Allerdings enthält die Frage nach der Meinung der Sta
tuten eine Frage nach dem Willen der Begründer derselben
allein deswegen ist die richterliche Festsetzung ihres Inhaltes
keineswegs eine bloß tatsächliche Feststellung; sie geschieht viel
mehr auf Grund rechtlicher Erörterungen und unterliegt daher
der Überprüfung des Bundesgerichtes.
9. Was den Beschluß betreffend die Bahnhofanlage anbetrifft
so hat die beklagte Bahngesellschaft zunächst behauptet, es handle
sich dabei nicht bloß um einen Entscheid über Lage und Ausdeh
nung des Bahnhofes, welcher zweifellos nach 34 Ziff. 13 der
Statuten in den Geschäftskreis des Verwaltungsrates gehört,
sondern um eine nach Art. 18 Ziff. 10 ibidem der Generalver
sammlung zustehende Schlußnahme über die Ausdehnung des
Bahnnetzes. Diese Auffassung ist von der Vorinstanz mit Recht
verworfen worden; einerseits ist tatsächlich festgestellt, daß das
hier in Frage kommende Tracé der rechtsufrigen Zürichseebahn
schon früher festgesetzt worden ist, so daß die durch dasselbe
gegenüber einem frühern Projekt bedingte Verlängerung dieser
Linie gar nicht von dem angefochtenen Beschluß abhing; ander
seits aber legt 34 Ziff. 13 der Statuten ausdrücklich auch die
Entscheidung über das Tracé neu zu bauender Bahnen in die
Kompetenz des Verwaltungsrates. Nachdem nun aber dieses letz
tere bereits festgesetzt war, konnte es sich nur noch um die tech
nischen Fragen der Ausführung handeln, und diese stehen nach
den Statuten nicht der Generalversammlung, sondern dem Ver
waltungsrate zu. Die erstere ist daher nicht berechtigt, die dies
bezüglichen Maßnahmen des letztern ihrer Genehmigung zu unter
werfen. Die Kompetenz hiezu kann in dem vorliegenden Fall auch
nicht auf die Bestimmung des 18 Ziff. 12 der Statuten ge
gründet werden, welche die Befugnis der Generalversammlung zur
Behandlung aller Gegenstände statuiert, welche zwar in die Kom
petenz des Verwaltungsrates fallen, die aber der letztere aus
besondern Gründen der Generalversammlung zur Entscheidung
vorzulegen für angemessen erachtet. Wenn der Vorderrichter
erklärt, daß eine derartige Schlußnahme des Verwaltungsrates nie
erfolgt sei, so erscheint dies keineswegs rechtsirrtümlich. Die Mit
teilung, welche Dr. Escher als Mitglied der Direktion in der Gene
ralversammlung vom Jahre 1889 machte, die Verwaltung werde
ohne Zweifel die Generalversammlung begrüßen, wenn man ein
mal zur Bahnhofumbaute schreiten werde, kann für den Verwal
tungsrat nicht als verbindlich angesehen werden, da er zu dieser
Erklärung keine Vollmacht erteilt hatte. Ebensowenig kann es als
rechtsirrtümlich bezeichnet werden, wenn die Vorinstanz darin, daß
der Verwaltungsrat die Motion Guyer in die Traktandenliste der
Generalversammlung vom 20. April aufnahm, und dessen Präsi
dent sie zur Abstimmung brachte, noch keine Anerkennung der
Zuläßigkeit derselben erblickt hat; denn der Verwaltungsrat hatte
in seinem gedruckten Berichte seinen Standpunkt ausdrücklich ge
wahrt, und denselben nach erfolgter Abstimmung durch seinen
Präsidenten nochmals bestätigen lassen. Übrigens war die Mo
tion wenigstens teilweise, hinsichtlich der Prüfung der Pläne, und
der Bestellung der Kommission statutengemäß, sodaß der Verwal
tungsrat schon aus diesem Grunde von der Vorlegung derselben
an die Generalversammlung nicht absehen konnte; in der
Traktandenliste wird denn auch nicht etwa von einer Motion zur
Genehmigung der Pläne, sondern nur zur Vorlage derselben, und
zur Bestellung einer Kommission behufs Begutachtung derselben
gesprochen.
10. Den Beschluß über das Anleihen anbelangend, kann nach
dem klaren Wortlaut des 18 Ziff. 8 und 34 Ziff. 10 litt. a
kein Zweifel bestehen, daß der Abschluß von neuen Anleihen in
den Geschäftskreis des Verwaltungsrates gehört, und der General
versammlung lediglich die Ermächtigung hiezu zusteht. Die
Generalversammlung kann daher allerdings diese Ermächtigung
verweigern, oder an Bedingungen knüpfen, aber der Abschluß
felbst ist ausschließlich Sache des Verwaltungsrates; es steht ihm
zwar frei, falls er es für angemessen erachtet, gemäß 18 Ziff. 12
der Statuten bei dem Abschluß die Genehmigung der General
versammlung vorzubehalten, allein verpflichtet ist er hiezu nicht,
und so lange er es nicht tut, sind seine diesfälligen Vorkehren
nicht von der Genehmigung der Generalversammlung abhängig.
Die Behauptung, daß auch hier von Seite des Verwaltungsrates
die Zuläßigkeit des Antrages Guyer anerkannt worden sei,
dadurch, daß der Präsident desselben die Versammlung darüber
abstimmen ließ, wird widerlegt durch die bei dieser Abstimmung
erfolgte Rechtsverwahrung. Es muß sonach auch in diesem
Punkte das kantonalgerichtliche Urteil bestätigt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet erklärt und
daher das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom
6. Juli 1894 in allen Teilen bestätigt.