- Urteil vom 6. Oktober 1894 in Sachen
Indergand gegen Tresch.
A. Mit Urteil vom 11. Juli 1894 hat das Obergericht des
Kantons Uri erkannt:
- Die Appellation der Klägerschaft sowohl als diejenige der
Beklagtschaft sei abgewiesen.
- Das erstinstanzliche Urteil sei demnach bestätigt, mit der
Abänderung jedoch, daß die Entschädigungsleistung von 100 Fr.
ebenfalls wegzufallen habe.
B. Gegen dieses Urteil erklärten beide Parteien die Weiter
ziehung an das Bundesgericht; Kläger zog indessen seine Be
rufung wieder zurück. Die Anträge des Beklagten lauten: Das
obergerichtliche Urteil vom 11. Juli 1894 sei aufzuheben und
die Rechtsbegehren des Klägers seien gänzlich abzuweisen.
n der heutigen Verhandlung wiederholt der Anwalt des Be
klagten diese Anträge. Der Anwalt des Klägers trägt auf Ab
weisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger Andreas Tresch ist Eigentümer eines Gast
hauses in Amsteg, welches seit mehr als 30 Jahren den Wirts
hausschild Stern und Post führt. Diese Bezeichnung hat
Kläger auch stets in den Publikationen und Afsichen benutzt.
Seit mehr als 30 Jahren besindet sich in diesem Hause das
Postbureau. Auf Grund einer Verfügung des Regierungsrates
des Kantons Uri wurde die Firma des Klägers in das Handels
register eingetragen. Der Eintrag lautet: Firma: Andreas Tresch,
Amsteg. Als Natur des Geschäftes ist bezeichnet: Betrieb des
Hotel Sternen und Post. Am 27. Februar 1893 ließ sich der
Beklagte Franz Indergand in Amsteg als Inhaber der Firma
F. Indergand in Amsteg in das Handelsregister eintragen
als Natur des Geschäftes gab er an: Betrieb des Hotels zum
Kreuz. Am 28. Juli 1893 ließ er im Handelsregister vor
merken, er habe die Natur seines Geschäftes abgeändert in
Kreuz und Post . Eine vom Kläger hiegegen erhobene Be
schwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons Uri und
sodann, unterm 21. November 1893, auch vom Bundesrate
abgewiesen. Gleichzeitig fügte Indergand seinem Gasthofschilde
die Worte und Post bei, und bediente sich derselben auch in
seinen Publikationen und Afsichen. Die Vorinstanz stellt fest,
daß sich das Postbureau nie in dem Gasthofe des Beklagten be
funden habe. Kläger erblickte nun in diesem Verhalten des Be
klagten die Ausübung einer illoyalen Konkurrenz, indem das
reisende Publikum durch den von dem letztern adoptierten Zusatz
und Post zum Schaden des Klägers irregeführt werde. Er
stellte daher beim Kreisgericht von Uri das Rechtsbegehren, Be
klagter habe den seinem Wirtshausschilde beigefügten Zusatz und
Post zu streichen, und dem Kläger eine Entschädigung von
5000 Fr., eventuell eine nach richterlichem Ermessen zu bestim
mende Entschädigung zu bezahlen. Der Beklagte verlangte Ab
weisung der Klage und führte im wesentlichen aus: Die Firma
des Klägers laute gemäß Eintrag im Handelsregister lediglich
Andr. Tresch. Kläger habe gar keinen rechtlichen Anspruch au
die Bezeichnung seines Hotels mit Post. Daß Indergand bei
Annahme der Bezeichnung und Post eine widerrechtliche Absicht
gehabt habe, könne nicht bewiesen werden und werde des Ent
schiedensten bestritten. Es könne daher auch nicht von einer
concurrence déloyale gesprochen werden. Wie der Bundesrat
in seinem Rekursentscheide vom 21. November 1893 ausgeführt
habe, unterscheiden sich die Bezeichnungen Stern und Post und
Kreuz und Post genügend von einander. In Flüelen gebe es
z. B. laut Auszug aus dem Handelsregister sogar drei Hotels,
welche die Bezeichnung Post führen.
- Die erste Instanz hat das klägerische Begehren für be
gründet erklärt, und den Beklagten zur Streichung des seinem
Wirtshausschild beigefügten Zusatzes und Post , sowie zur Be
zahlung einer Entschädigung von 100 Fr. an den Kläger ver
urteilt, davon ausgehend, daß Beklagter sich einer illoyalen Kon
kurrenz schuldig gemacht habe, indem der Gasthof des Klägers
woselbst sich das Postbureau seit Jahrzehnten befinde, überall als
Post bekannt sei, daß Kläger danach befugt erscheine, sein
Hotel mit der nähern Angabe als Post zu bezeichnen, Beklagter
dagegen mit der Aneignung des vom Kläger bisher allein be
nutzten Zusatzes und Post in der Absicht gehandelt habe, das
reisende Publikum irre zu führen, und solche Reisende, welche im
Gasthof des Klägers abzusteigen beabsichtigten, in seinen Gasthof
zu bekommen. Das Obergericht änderte dieses Urteil insofern ab,
als es die Schadenersatzforderung des Klägers ganz abwies, in
der Erwägung, daß von Seite desselben nicht der geringste Nach
weis eines Schadens erbracht worden sei.
3. In rechtlicher Beziehung ist zunächst festzustellen, daß es
sich hier nicht um Verletzung des klägerischen Firmenrechtes han
deln kann. Kläger wie Beklagter sind alleinige Inhaber ihrer
Gasthöfe. Als Firma dürfen sie daher nur ihren bürgerlichen
Namen mit allfälligem Zusatz zur näheren Bezeichnung ihrer
Person oder des Geschäftes führen. So ist denn auch die Firma
des Klägers als Andr. Tresch , und diejenige des Beklagten
als Fr. Indergand (mit Beifügung eines Kreuzes) im Handels
register eingetragen. Die Bezeichnungen Kreuz und Post und
Stern und Post enthalten nicht den Namen des Geschäftsin
habers, unter welchem derselbe sein Geschäft führt, sondern den
jenigen des Etablissementes. Sie sind also nicht die Firmen der
Geschäftsinhaber, sondern Gasthofschilder. Wenn daher der Be
klagte seinen Gasthof gleich dem Kläger mit dem Zusatz und
Post versehen hat, so kann darin nicht ein unbefugter Gebrauch
der klägerischen Firma erblickt werden, der den Kläger auf Grund
von Art. 876 O. R. zur Klage auf Unterlassung der weitern
Führung dieses Namens und auf Schadenersatz berechtigen würde.
Dagegen gewährt das schweizerische Recht auch der Führung von
Gasthofschildern seinen Schutz, insofern, als in der Nachahmung
eines solchen Schildes eine nach den Grundsätzen des Art. 50
u. f. O. R. unzulässige Konkurrenzausübung liegt, und zwar ist
ein Gasthofbesitzer berechtigt, in diesen Fällen nicht nur Ersatz
des aus der illoyalen Konkurrenz entstandenen Schadens, sondern
auch die Beseitigung des dem seinigen täuschend ähnlichen Schildes
zu verlangen (siehe bundesgerichtliche Entscheidungen
XVII,
S. 517). Kläger kann also den Rechtsschutz dagegen anrufen,
daß ein Dritter seinen Gasthofschild Stern und Post in der
Weise nachmache, daß daraus beim reisenden Publikum Ver
wechslungen und Irrtümer zu seinem Nachteil entstehen. Dieser
Rechtsschutz steht ihm zu, weil er diesen Schild an dem Orte
zuerst besessen hat; schon hieraus allein folgt seine Berechtigung
gegen Nachahmungen desselben durch Dritte Einsprache zu er
heben, soweit durch diese Nachahmungen die Gefahr einer
führung des Publikums und damit einer Schädigung seiner
Interessen entsteht. Hier kommt nun aber noch dazu, daß das
Postbureau sich tatsächlich seit Jahrzehnten in dem Gasthause des
Klägers befunden hat, und daher eine ganz besondere Veran
lassung bestand, diesem letzteren den Zunamen Post zu geben.
4. Fragt sich nun, ob in der Bezeichnung des beklagtischen
Gasthofes als Kreuz und Post eine unerlaubte Konkurrenz
liege, weil das klägerische Hotel seit langer Zeit in dieser Ort
schaft allein den Zusatz und Post getragen hat, so muß dies
nach den Akten bejaht werden. Allerdings besteht zwischen den
beiden Benennungen der Unterschied, daß das klägerische Hotel
neben der Bezeichnung Post die Bezeichnung Stern, das beklag
tische dagegen die Bezeichnung Kreuz trägt; und soweit es sich
um Geschäftsfirmen handeln würde, müßte hierin allerdings ein
in genügendem Maße wahrnehmbarer Unterschied erblickt werden.
Allein es kommt hier eben in Betracht, daß diese Gasthofbe
nennungen wesentlich den Zweck haben, sich den Reisenden ein
zuprägen, und daß hier Verwechslungen von solchen überall
gebräuchlichen Benennungen, wie Stern und Kreuz leicht vor
kommen können. Der Reisende wird sich weniger daran erinnern
können, ob das Gasthaus, in welchem er logiert hat, Kreuz oder
Stern heiße, dagegen wird sich ihm die Bezeichnung Post ein
prägen, weil mit derselben eine bestimmte Nebenvorstellung, die
jenige der Postanstalt verbunden ist. Die Bezeichnung Post
bildet daher gerade das besondere, hauptsächliche Merkmal an dem
Gasthofschild des Klägers, und es ergibt sich denn auch aus den
Akten, daß diese und nicht die Benennung Stern dem in
seinem Gasthof regelmäßig verkehrenden Publikum geläufig ist.
Wenn der Anwalt des Beklagten heute angeführt hat, die Be
nennung eines Gasthofes mit Post werde in dieser Landes
gegend weniger dahin aufgefaßt, daß eine nahe Verbindung mit
dem Postbureau vorhanden sei, sie bedeute vielmehr, daß dem
Reisenden Gelegenheit zur Benutzung von Fuhrwerken, wie sie
bei der Post zu haben sind, gegeben werde, so sind dafür in den
Akten keine Anhaltspunkte zu finden; die hiemit in Zusammen
hang gebrachte Behauptung, daß beispielsweise in Flüelen drei
Gasthöfe mit der Zusatzbenennung zur Post bestehen, ist des
halb ohne Bedeutung, weil die speziellen Umstände dieses Bei
spiels nicht bekannt sind, und überdies daraus, daß an einem
ete eine Rechtsverletzung geduldet wird, nicht gefolgert werden
könnte, daß dies auch am andern geschehen müsse, Dazu kommt,
daß die hier in Frage stehenden Hotels wesentlich für den Frem
denverkehr bestimmt sind, und daher eine rein lokale Auffassung
der Bezeichnung Post nicht in Betracht kommen kann. Das
reisende Publikum versteht unter Post nicht eine Fuhrhalterei,
sondern eine Staatsanstalt zur Beförderung von Personen und
namentlich von Briessendungen, welche es gelegentlich in Anspruch
nimmt. Dadurch, daß Beklagter seinem Gasthof den Zunamen
Post gegeben hat, gab er demselben also gerade diejenige Be
zeichnung, welche das hauptsächliche Merkmal des klägerischen
Schildes ausmacht. Dieses Verhalten ist nach dem Gesagten ge
eignet, bei den Reisenden Verwechslungen herbeizuführen, dem
klägerischen Gasthof Gäste zu entziehen und so den Kläger zu
schädigen. Das Vorgehen des Beklagten, welches diese Irrtums
erregung notwendig zur Folge hat, muß als ein illoyales be
zeichnet werden. Kläger ist daher berechtigt, gegen diese Betätigung
der Konkurrenz Einsprache zu erheben, d. h. er kann verlangen,
daß der Beklagte den weitern Gebrauch der Worte und Post
zur Bezeichnung seines Gasthofes unterlasse. Da Kläger seine
Berufung fallen gelassen hat, ist auf die Frage des Schadener
satzes nicht weiter einzutreten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Beklagten wird als unbegründet abge
wiesen und daher das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Uri vom 11. Juli 1894 in allen Teilen bestätigt.