- Urteil vom 29. November 1894
in Sachen Ortsgemeinde Quarten gegen
Vereinigte Schweizerbahnen.
Unterm 29. März 1892 faßte der Bundesrat einen Beschluß
betreffend die Benutzung der längs der Eisenbahnlinie Wallen
stadt Weesen gelegenen Holzriesen. Zweck dieses Beschlusses war,
wie im Ingresse hervorgehoben wird, den Betrieb genannter
Linie gegen die durch das Holzriesen, Holzfällen ec. zunächst der
Bahn drohenden Gefahren sicher zu stellen. Dieser Zweck sollte
nun dadurch erreicht werden, daß die Eigentümer des zum
Schlagen ausgezeichneten Holzes auch auf dem Gebiete der Ge
meinde Quarten jeweils dem Bahningenieur rechtzeitig von den
bevorstehenden Arbeiten Kenntnis geben sollten, ferner die Wald
ausbeutung selbst nur unter gewissen Beschränkungen, z. B.
nicht eine Viertelstunde vor Ankunft eines Zuges, ferner unter
Leitung eines Holzrieswärters 2c. stattfinden sollte. In der Folge
bestimmte der Kontrolingenieur Simonett im November 1892,
im Auftrage des eidgenössischen Eisenbahndepartementes, unter
Mitwirkung der Regierung von St. Gallen ec., die Ausdehnung
der Waldflächen und Holzriesen, innert welcher die im Bundesbe
schluß vom 29. März 1892 vorgesehenen Vorsichtsmaßregeln
anzuwenden waren. Nachdem das bezügliche maßgebende Protokoll
im November 1893 den beteiligten Gemeinden und Privaten
mitgeteilt worden war, fand sich die Ortsgemeinde Quarten in
der Bewirtschaftung und Nutzbarmachung von Waldungen be
schwert und stellte daher unterm 11. November 1894 beim
Bundesgerichte den Antrag, es habe ihr die Aktiengesellschaft
der Vereinigten Schweizerbahnen für alle privatrechtlichen Be
schränkungen und Erschwerungen in Bewirtschaftung und Nutzbar
machung ihrer durch genannten Bundesratsbeschluß betroffenen
Waldkomplere mit 51,335 Fr. 49 Cts. samt Zins à 5 % seit
Inkrafttreten des Bundesratsbeschlusses, eventuell nach Ermessen
gerichtlicher Experten (der eidgenössischen Schatzungskommission)
Ersatz zu leisten, unter Kostenfolge. Die Kompetenz des Bundes
gerichtes wird mit Hinweis auf die Art. 50 Ziffer 9, resp.
55 Ziffer 1 O. G. begründet.
Das Bundesgericht hat, in Erwägung:
Daß die zum Beweise der bundesgerichtlichen Kompetenz an
gerufenen Art. 50 Ziffer 9 und 55 Ziffer 1 O. G. beide aus
drücklich auf das Bundesgesetz betreffend die Verbindlichkeit zur
Abtretung von Privatrechten verweisen;
Daß speziell Art. 55 Ziffer 1 O. G. erklärt, das Bundes
gericht urteile in Expropriationsstreitigkeiten nach Anleitung des
Bundesgesetzes betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von
Privatrechten;
Daß das Klagebegehren in der Tat damit motiviert wird, es
hätte die klägerische Ortsgemeinde behufs des Betriebes eines
öffentlichen Werkes, nämlich der Vereinigten Schweizerbahnen
gewisse aus ihrem Eigentum an fraglichen Waldkomplexen flie
ßende Befugnisse abtreten müssen, weshalb sie Schadenersatz ver
lange (Art. 1 3 h. 1.)
Daß daher das im mehrgenannten Bundesgesetz betreffend die
Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten vorgeschriebene
Verfahren einzuhalten ist;
Daß demgemäß erst gegen einen Entscheid der eidgenössischen
Schatzungskommission anher gelangt werden könnte;
Unter Hinweis auf die Erwägungen in Sachen Affolter gegen
Jura Simplonbahn (Amtliche Sammlung XVII, S. 637)
erkannt:
Auf die Klage wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht
eingetreten.