- Urteil vom 26. Oktober 1894 in Sachen
Eidgenössische Bank gegen C. von Graffenried
und Konsorten.
A. Unterm 3. Oktober 1893 erhob die Eidgenössische Bank,
Aktiengesellschaft in Zürich, gegen C. von Graffenried und Kon
sorten Klage, indem sie folgende Rechtsbegehren stellte:
Das Bundesgericht wolle die Klage an Hand nehmen und
erkennen:
I. Es seien die Beklagten solidarisch verpflichtet, der Eidgenös
sischen Bank zu bezahlen:
- 300,000 Fr. ausbezahlte Tantièmen pro 1890, nebst
4 % Zins vom 25. März 1891 an bis zur Einreichung der
Klage;
. 925,635 Fr. 85 Cts. Verlust aus dem Geschäftsverkehr
mit der Société générale pour le développement de l industrie,
Bafel, nebst Zins à 4 % vom 31. Dezember 1891 bis zur
Einreichung der Klage;
- 2,496,240 Fr. 20 Cts. Verlust aus dem Verkehr mit I.
Sturzenegger in Herisau, nebst Zins à 4 % vom 1. Januar
1893 bis zur Einreichung der Klage;
- 2,246,470 Fr. 46 Cts. weitere Verluste an Debitoren aus
ungedeckten oder nur mangelhaft gedeckten Krediten,
Alles samt Zins à 5 % vom Tage der Einreichung der
Klage an.
II. Für diese Forderungen stehe der Eidgenössischen Bank ein
Faustpfandrecht zu an den von einzelnen Beklagten hinterlegten
Titeln.
Dabei machte die Bank den Vorbehalt, weitere Verluste aus
noch pendenten dubiosen Geschäften gegen die obigen Beklagten
einzuklagen, sobald das Quantitativ des Verlustes festgestellt sein
werde.
Diese Klage wurde in der Folge gegenüber Nr. 9 N. Blanc
pain in Colombier, Nr. 12 F. Roth Fehr in Burgdorf und
Nr. 14 L. Spühler Dénéréaz in Lausanne fallen gelassen, gegen
die übrigen dagegen aufrecht erhalten, und die bundesgerichtliche
Kompetenz mit besonderer Eingabe vom 21. Oktober 1893 im
wesentlichen wie folgt begründet: In den jetzigen Statuten der
Eidgenössischen Bank, Art. 41, finde sich, wie schon in den frü
hern, die Bestimmung, daß alle Streitigkeiten zwischen der Gesell
schaft, ihren Organen und Aktionären unter einander oder gegen
einander, sofern der Streitwert den Betrag von 3000 Fr. über
steige, vom Bundesgerichte endgültig zu entscheiden seien. Da der
angehobene Prozeß ein Streit zwischen der Gesellschaft und deren
Organen sei und der Streitwert 3000 Fr. übersteige, so treffe
Art. 41 der Statuten zu und sei die Gesellschaft nicht nur be
rechtigt, sondern verpflichtet, die Klage beim Bundesgerichte an
hängig zu machen. Dem gegenüber könne nicht eingewendet wer
den, daß das Bundesgericht Streitsachen, welche nach Art. 56
O. G. an dasselbe als Berufungsinstanz weiler gezogen werden
können, nicht zum erst und letztinstanzlichen Entscheid an Hand
nehmen dürfe. Zwar sei auf Grund des frühern Organisations
gesetzes die Praxis dahin gegangen; mit dem neuen Organisations
gesetz dagegen sei die Frage in anderm Sinne entschieden worden.
Art. 56, Abs. 1 O. G. habe nämlich im Einklang mit Art. 111
B. V. den Parteien gestatten wollen, alle Streitigkeiten mit einem
Streitwert von über 3000 Fr., welche nicht schon durch Art. 48
bis 51 gleichen Gesetzes dem Bundesgerichte als einzige Civil
gerichtsinstanz zugewiesen seien, zu erst und letztinstanzlicher
Entscheidung an dasselbe zu bringen. Es ergebe sich dies aus
Stellung und Wortlaut sowie aus der Entstehungsgeschichte des
Art. 52, was des weitern ausgeführt wird. Nun sei zwar im
Art. 41 der Statuten das Bundesgericht als Schiedsgericht vor
gesehen und könnte eingewendet werden, daß das Bundesgericht
als Behörde ein schiedsrichterliches Mandat nicht annehmen dürfe.
In dieser Beziehung sei zwar richtig, daß Art. 52 O. G. den
Parteien nicht das Recht verleihe, das Bundesgericht gegen seinen
Willen anzuhalten, ein Mandat als förmliches Schiedsgericht
anzunehmen und in einem besondern schiedsgerichtlichen Verfahren
durchzuführen. Dagegen verlange dies Klägerin auch gar nicht,
sondern werde das Bundesgericht gestützt auf Art. 52 O. G.
nicht als Schiedsgericht, sondern als staatliches Gericht ange
rufen, und unterwerfe sich Klägerin von vornherein den Bestim
mungen des Organisationsgesetzes und des Bundesgesetzes vom
2. November 1850. Art. 41 der Statuten verlange nach Ansicht
der Klägerin nur, daß allfällige Streitigkeiten dem Bundesgerichte
als oberstem staatlichen Gerichtshof zur endgültigen Entscheidung
unterbreitet werden sollten, indem das Wort Schiedsgericht nur
zur Bezeichnung des Forum prorogatum gebraucht sei. Zu dieser
Annahme zwängen eine Reihe von Umständen, so zunächst das
Interesse, welches die Bank und deren Organe an der Aufnahme
einer solchen Bestimmung hatten. Es sollte vermieden werden, daß
das Institut den schwierigen, langsamen und kostspieligen, vielfach
auch bezüglich Rechtskenntnis und Unparteilichkeit zweifelhaften
Weg durch die verschiedenen kantonalen Instanzen durchlaufen
müsse; man habe daher ein einziges Gericht gesucht, das die be
treffenden Streitigkeiten in einem einzigen Verfahren zu Ende
führen könne. Diesen Zweck hätte man durch Anrufung eines
Schiedsgerichtes nur unvollkommen erreicht; die Anrufung des
obersten Gerichtshofes dagegen, dessen Konstituierung, Verfahren
und Kompetenz bereits gegeben war, habe alle Vorteile eines
Schiedsgerichtes geboten, ohne dessen Nachteile in sich zu bergen.
Man berufe sich ferner auf die Tatsache, daß Art. 41 der Sta
tuten weder über Zahl noch Wahl der Richter, noch über das
einzuschlagende Prozeßverfahren etwas bestimne, was doch sonst
in jedem Schiedsvertrag der Fall sei; auf die Unterscheidung der
Fälle nach dem Streitwert in Anschluß an das Organisations
gesetz; endlich auf den Umstand, daß das Bundesgericht nach
Verfassung und Gesetz nicht verpflichtet sei, ein Mandat als
Schiedsgericht anzunehmen, wohl aber eine Prorogation. Es liege
nun auf der Hand, daß die Bank von den zwei Mitteln, die in
Frage standen, nicht dasjenige vorzog, dessen Zulässigkeit von
vornherein habe angezweifelt werden müssen. All dem gegenüber
dürfe auf das Wort Schiedsgericht kein zu großes Gewicht
gelegt werden. Man begegne dieser Bezeichnung wiederholt auch
da, wo es sich in Tat und Wahrheit um ein bloßes Forum
prorogatum handle, so in der zürcherischen Civilprozeßordnung
und in der bernischen Prozeßordnung. Art. 41 der Statuten sei
anno 1882 in Bern entstanden, und habe man daselbst einerseits
Art. 111 B. V. und Art. 31 des Organisationsgesetzes vom
27. Juli 1874, welche die Prorogation ermöglichten und ander
seits das bernische Prozeßverfahren vor sich gehabt, das damals,
wie heute, jede gerichtliche Behörde verpflichtete, Übertragungen
zum Schiedsspruche anzunehmen und dabei mangels besonderer
Vorschriften in der Kompromißurkunde das amtsgerichtliche Ver
fahren einzuhalten. Im Anschluß hieran sei man dazu gelangt
den Ausdruck Schiedsgericht in dem erweiterten, auch die Proro
gation in sich schließenden Sinne anzuwenden. Wenn man aber
Art. 41 der Statuten in dem Sinne interpretiere, daß das Bun
desgericht als eigentliches Schiedsgericht habe bezeichnet werden
wollen, so ergebe sich daraus noch nicht die Inkompetenz des
genannten Gerichtes, sondern werde nur die nebensächliche Klausel
betreffend schiedsgerichtlicher Behandlung hinfällig; diese Klausel
sei aber nicht als conditio sine qua non der Kompetenzübertra
gung an das Bundesgericht zu betrachten. Wenn übrigens die
Beklagten keine ablehnende Haltung einnähmen, so gestalte sich die
Frage der Kompetenz ganz einfach, indem dann der Fall des
Art. 52 O. G. in seiner einfachsten Gestalt vorliege.
B. Von den Beklagten anerkannten Nr. 1 und 16, Dr. C.
von Graffenried in Bern und F. Richard in Zürich, die Kompe
tenz des Bundesgerichtes, ersterer zwar in der Weise, daß er jede
Solidarität ablehnt und ferner gegen die Berücksichtigung des
dem Klagebegehren angehängten Vorbehaltes protestiert, und in
dieser Richtung seine Rechte auf Ablehnung des Gerichtsstandes
vorbehält, falls es der Eidgenössischen Bank gefallen sollte, eine
zweite Klage gegen ihn anzuheben.
Sämtliche andern Beklagten dagegen beantragen, das Bundes
gericht wolle die ihm zugemutete Kompetenz ablehnen, unter
Kostenfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen angeführt:
Der Wortlaut des Art. 52 des neuen Organisationsgesetzes sei
wesentlich derselbe geblieben wie derjenige des Art. 31 des alten
Organisationsgesetzes gewesen; es könne daraus sowie aus seiner
Stellung im Gesetz nicht geschlossen werden, daß man durch das
neue Organisationsgesetz im Gegensatz zum früheren durch die
Praxis anerkannten Rechtszustand die Prorogation an das Bun
desgericht als einzige Instanz auch in Fällen habe zulassen
wollen, wo es schon von Gesetzes wegen Oberinstanz sei. Art. 52
des neuen Organisationsgesetzes sei daher im gleichen Sinne aus
zulegen wie Art. 31 des alten. Im weiteren aber sei zu beachten,
daß Art. 41 der Statuten der Eidgenössischen Bank das Bundes
gericht überhaupt nicht als staatlichen Gerichtshof, sondern als
Schiedsgericht anrufe. Kompromißweise Übertragungen nun nehme
das Bundesgericht laut feststehender Praxis nicht an (Amtliche
Sammlung VI, S. 323, 387; VII, S. 707). Speziell habe das
Bundesgericht mit Entscheid vom 30. September 1892 in Sachen
von Grenus und Genossen gegen Eidgenössische Bank, wo es sich
um die nämliche Kompromißklausel des Art. 41 handelte, das
schiedsrichterliche Mandat abgelehnt (Amtliche Sammlung XVIII,
S. 504). Nun werde klägerseits zwar anerkannt, daß das Bun
desgericht nicht verpflichtet sei, ein Mandat als Schiedsgericht
anzunehmen; dagegen erkläre man, das Bundesgericht als staat
liches Gericht anzurufen. Mit dieser willkürlichen Abänderung der
Kompromißklausel seien jedoch die Beklagten nicht einverstanden;
es könne die Schiedsgerichtsklausel nicht in eine Prorogations
klausel verwandelt werden. Dem gegenüber seien die gegenteiligen
Argumente der Gegenpartei unerheblich. Denn was das Interesse
betreffe, welches die Bank an der Bestellung des Bundesgerichtes
als Prorogationsinstanz gehabt zu haben behaupte, so genüge
dies noch nicht, sondern es hätte eben auch das richtige Mittel
zur Befriedigug dieses Interesses gewählt und das Bundesgericht
als staatlicher Gerichtshof angerufen werden sollen, was in der
Tat nicht geschehen sei. Über Zahl und Wahl der Richter habe
man in Art. 41 der Statuten deswegen nichts zu bestimmen
brauchen, weil man offenbar das gesamte Bundesgericht als
Schiedsgericht haben wollte; diesem hätte man dann auch anheim
gestellt, ein beliebiges dem Fall angemessenes Verfahren einzu
schlagen. Die Unterscheidung der Fälle nach dem Streitwert be
weise nichts für die Frage, ob das Bundesgericht als Schieds
gericht oder als staatliches Gericht angerufen sei. Wenn ferner
Klägerin behaupte, man werde bei Abfassung des Art. 41 der
Statuten doch von den zwei in Frage stehenden Mitteln, Schieds
gericht und Prorogation, nicht dasjenige vorgezogen haben, dessen
Zulässigkeit von vornherein in Zweifel stand, so sei darauf zu
erwidern, daß die Verfasser genannten Artikels offenbar nicht
wußten, daß das Bundesgericht gemäß dem zur Zeit der Abfas
sung der genannten Statuten geltenden alten Organisationsgesetze
in Streitsachen, die unter Art. 29 genannten Organisationsgesetzes
fielen, weder eine Prorogation noch ein Schiedsrichteramt an
nahm. Wenn man endlich annehmen wolle, daß Art. 52, Abs. 1
O. G. die Prorogation auch in Fällen zulassen wollte, die im
Berufungsweg an das Bundesgericht gebracht werden können, so
fehle gleichwohl in casu eine Voraussetzung der genannten Ge
setzesstelle, indem das Bundesgericht nur von einer Partei ange
rufen sei, während zur Begründung seiner Kompetenz als erst
und letztinstanzliches Gericht die Anrufung desselben durch beide
Parteien erforderlich wäre.
Von anderer Seite wird darauf hingewiesen, daß nach dem
maßgebenden bernischen Recht ein Schiedsvertrag zwischen den
Parteien schriftlich hätte verurkundet werden müssen, und die
Statuten nicht als solche Urkunde gelten könnten, sowie auch, daß
bei Annahme einer Prorogation das zur Zeit der Abfassung der
Statuten gültige frühere Organisationsgesetz angewendet werden
müsse, welches dieselbe für alle an das Bundesgericht weiterzüg
lichen Fälle gemäß konstanter Praxis ausgeschlossen habe, u. s. w.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Gemäß Art. 111 B. V. und Art. 52 Abs. 1 O. G. ist das
Bundesgericht verpflichtet, die erst und letztinstanzliche Beurtei
teilung anderer als in den Art. 48 bis 51 gleichen Gesetzes
genannten Streitfälle zu übernehmen, wenn dasselbe von beiden
Parteien angerufen wird und der Streitwert mindestens 3000 Fr.
beträgt. Im vorliegenden Falle liegt nun zweifellos eine Streitig
keit vor, die in den Art. 48 bis 51 O. G. nicht aufgezählt ist
ferner übersteigt der Streitwert offenbar weit die 3000 Fr. Die
klägerische Bank behauptet aber im fernern, daß die beiden Par
teien tatsächlich das Bundesgericht als erste und letzte Instan,
angerufen hätten und dasselbe daher kompetent sei; sie beruft sich
dafür auf die geltenden Gesellschaftsstatuten vom 29. Juli 188
speziell Art. 41 derselben. Nun ist zwar richtig, daß gemäß diesem
Art. 41 alle Streitigkeiten, die bezüglich der gesellschaftlichen Ver
pflichtungen zwischen der Gesellschaft, ihren Organen und Aktio
nären, sei es unter einander, oder gegen einander, entstehen
könnten, sofern der Streitwert 3000 Fr. übersteigt, vom Bundes
gericht entschieden werden sollen; auch ist in casu nicht bestritten,
daß es sich in der Tat, um eine solche Streitigkeit handle. Da
gegen statuiert eben der genannte Art. 41, daß das Bundesgericht
in Fällen der erwähnten Art als Schiedsgericht zu entscheiden
habe. Nun kann aber das Bundesgericht, wie es schon zu wieder
holten Malen (Beschluß in Sachen Zschokke gegen Bund vom
15. März 1886, Grenus und Konsorten gegen Eidgenössische
Bank, Amtliche Sammlung XVIII, S. 504) und im letztge
nannten Fall Grenus sogar bezüglich des gleichen Art. 41 aus
sprochen hat, schiedsrichterliche Mandate nicht annehmen, da Ver
fassung und Gesetzgebung des Bundes es hiezu weder berechtigen
noch verpflichten; es kann vielmehr nur als ordentliches staat
liches Gericht in jenen Fällen tätig werden, welche gesetzlich in
seine Kompetenz fallen. Nun ist seitens der klägerischen Bank
zwar geltend gemacht worden, daß Art. 41 in Wirklichkeit das
Bundesgericht nicht als Schiedsgericht, sondern eben als staat
liches Gericht als Prorogationsinstanz habe bezeichnen wollen.
Wäre dies richtig, so müßte allerdings gemäß Art. 52, Abs. 1
O. G. die Kompetenz des Bundesgerichtes angenommen werden.
Dagegen ist eben zu beachten, daß in Art. 41 der Statuten das
Bundesgericht ausdrücklich als Schiedsgericht und nicht als Pro
rogationsinstanz bezeichnet wird; daß aber diese beiden Begriffe
durchaus verschieden sind, ist selbstverständlich. Nun behauptet die
Klägerpartei allerdings, daß in Art. 41 zwar das Wort Schieds
gericht gebraucht, mit demselben aber in Wahrheit eine Proroga
tion gemeint gewesen sei. Diese Ansicht könnte vielleicht gehört
werden, wenn ein staatliches Gericht, schon kraft des Begriffs des
Schiedsvertrages, überhaupt nicht als Schiedsgericht bezeichnet
werden könnte; man könnte dann etwa sagen, daß der Wille der
Parteten nur auf ein Forum prorogatum, und nicht auf das
supponiertermaßen rechtlich unmögliche Schiedsgericht gewesen sei,
und dieser Wille nur einen irrtümlichen Ausdruck gefunden habe.
Indes trifft diese Argumentation in casu schon deswegen nicht
zu, weil ein staatliches Gericht im allgemeinen ganz wohl als
Schiedsgericht bestellt werden kann; es gehört also nicht etwa
zum Begriffe eines Schiedsgerichtes, daß es kein staatliches Ge
richt sei (s. Entscheidung des Bundesgerichtes vom 22. Oktober
1881). Ein Prorogationswille kann aber ferner auch nicht aus
den weiteren von der Klägerin hiefür angeführten Umständen
entnommen werden. Was zunächst das Interesse betrifft, welches
genannte Partei an Vermeidung des kantonalen Instanzenzuges
und Kreirung einer einzigen Instanz gehabt zu haben behauptet
so ist klar, daß das Interesse als Interpretationsfaktor von
zweifelhaftem Werte ist und selbst aus erwiesenem Interesse allein
nicht leicht der Schluß gezogen werden kann, daß eine Parte
auch wirklich diesem Interesse gemäß gehandelt habe. In casu so
dann ist dieses Interesse an einer Prorogation in keiner Weise
erwiesen; es ist also nicht ersichtlich, weswegen bei der Statuten
gebung das Bundesgericht eher als Prorogationsinstanz denn als
Schiedsgericht hätte bestellt werden sollen. Denn abgesehen vom
Stande der Gesetzgebung und der bundesgerichtlichen Praxis
konnten sowohl ein Schiedsvertrag als eine Prorogation als ge
eignete Mittel erscheinen, um den kantonalen Instanzenzug und die
daherigen Weiterungen, rc. zu vermeiden. Ebenso wenig beweist ferner
der Umstand, daß Art. 41 betreffend Zahl und Wahl der Richter
und das Verfahren keine Normen aufstellt; in der Tat kann dies
auch bei einem Schiedsvertrage sehr wohl vorkommen, namentlich
dann, wenn das Schiedsrichtermandat wie hier einem ordentlichen
staatlichen Gerichte zugemutet wird, in welchem Falle eben Zahl
und Wahl der Richter sowie das Verfahren, mangels abweichender
Parteivereinbarung, durch das Gesetz normiert werden. Ganz un
erheblich ist endlich, daß Art. 41 der Statuten in Übereinstim
mung mit Art. 29 des alten und Art. 52, Abs. 1 des neuen
Organisationsgesetzes den Streitwert, der die bundesgerichtliche
Kompetenz begründen soll, auf 3000 Fr. festsetzt. Aus dem Ge
sagten ergibt sich, daß bei Annahme des Art. 41 der Statuten
der Wille allerdings dahin ging, das Bundesgericht als Schieds
gericht zu bezeichnen. Da aber dasselbe ein derartiges Mandat
nicht annehmen kann, so ist es, hinsichtlich des Art. 41 der Sta
tuten, überhaupt in Sachen nicht kompetent.
Frägt sich aber im weitern, ob nicht, abgesehen von den Sta
tuten, die Kompetenz des Bundesgerichtes als staatliches Gericht
begründet sei, so steht fest, daß hiezu Konsens der Parteien
erforderlich ist (Art. 52, Abs. 1 O. G.). Dieser liegt nun vor
seitens der Beklagten F. Richard und C. von Graffenried. Aller
dings hat der letztere seiner Anerkennung der bundesgerichtlichen
Kompetenz einen Vorbehalt beigefügt; indes bezieht sich derselbe
keineswegs auf die vorliegende Klage (bezüglich welcher vielmehr
die Kompetenzanerkennung eine unbedingte ist), sondern auf eine
weitere von der klägerischen Bank vorbehaltene Klage. Bezüglich
dieser zwei Beklagten liegen also die Requisite des Art. 52 Abs. 1
O. G. vor und ist das Bundesgericht demgemäß kompetent. Hin
gegen haben die anderen Beklagten die Kompetenz des Bundes
gerichtes bestritten und ist somit dieselbe mangels des durch
Art. 52 Abs. 1 geforderten Konsenses zu verneinen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Von dem Rückzuge der Klage gegenüber den Beklagten
Nr. 9, 12 und 14 wird Vormerk am Protokoll genommen.
- Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist gegenüber den
Beklagten C. von Graffenried in Bern und F. Richard in Zürich
gegeben.
Dieselbe ist gegenüber den sämtlichen übrigen noch am Prozesse
beteiligten Beklagten nicht gegeben.