Federal appeal inadmissible for insufficient amount in dispute

BGE 20 I 857Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I15 nov 1891Inadmissible

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Sintesi Omnilex

Massonet Cie. sued Cement und Gypsfabrik Solothurn for payment for goods. The defendant admitted part of the claim but lodged a counterclaim and appealed the cantonal judgment. The Federal Court held that the main claim alone did not reach the appeal threshold, and the counterclaim also remained below it because the admitted CHF 613.77 had to be deducted. The appeal was therefore not entered upon for lack of federal jurisdiction.

Massima Omnilex

Art. 59 O.G.; amount in dispute in federal appeal jurisdiction; counterclaim calculation. For determining admissibility, a purported counterclaim that merely seeks a declaration of non-liability or dismissal of the plaintiff's claim is not to be treated as an independent monetary claim. Where the defendant admits part of the plaintiff's demand, that admitted sum must be deducted from the monetary counterclaim when assessing the jurisdictional amount. If the remaining amount still does not reach the statutory threshold, the federal appeal is inadmissible (consid. 2).

Testo completo

  1. Urteil vom 19. Oktober 1894 in Sachen Cement und Gypsfabrik Solothurn gegen Massonet Cie. A. Mit Urteil vom 24. Juli 1894 hat das Obergericht des Kantons Solothurn erkannt: Die Beklagte Cement und Gyps fabrik Solothurn ist gehalten, an die Kläger außer den aner kannten 613 Fr. 77 Cts. noch ferner 1292 Fr. 32 Cts. mit Zins à 6 % seit 15. November 1891 zu bezahlen. B. Gegen dieses Urteil ergriff die Beklagte und Widerklägerin die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei das selbe in dem Sinne abzuändern, daß die Klage in allen Teilen abgewiesen und die Widerklage in vollem Umfange gutgeheißen werde, eventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Streitsache zu neuer Beurteilung der Klage und materieller Be handlung und Erledigung der Widerklage an das kantonale Ober gericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  2. Mit Klage vom 4. August 1892 forderte die klägerische Firma von der Beklagten Zahlung von 1928 Fr. a Cts. für Warenlieferung. Die Beklagte anerkannte in ihrer Antwortschrift von dem eingeklagten Betrage 613 Fr. 77 Cts. nebst Zins seit
  3. November 1891 à 6 %, unter Vorbehalt der in der Wider klage geforderten Posten. Mit der Widerklage stellte sie die Rechtsbegehren, es solle erkannt werden, daß Beklagte zur An nahme der von der Klägerin gelieferten Ware nicht verhalten sei; ferner habe Klägerin und Widerbeklagte ihr zu vergüten für Frachtauslagen, Lagerspesen u. s. w. 1627 Fr. 88 Cts., sowie für eine von der Beklagten und Widerklägerin ihrem Kontra henten gegenüber geschuldete Entschädigung 403 Fr. 53 Cts., alles mit Zins zu 6 % vom Tage der Widerklage an; dabei wird nochmals bemerkt, die Forderung der Widerbeklagten von 613 Fr. 77 Cts. werde nebst Zins ohne weiteres anerkannt.
  4. Die Hauptklage erreicht den für die Berufung an das Bundesgericht erforderlichen Streitwert, wie Rekurrent selber zu

gibt, nicht; da indessen Hauptklage und Widerklage einander aus schließen, wäre die Berufung dennoch bezüglich beider Klagen zulässig, wenn die Zuständigkeit des Bundesgerichtes auch nur für die Widerklage begründet wäre. Dies trifft nun aber eben falls nicht zu. Zunächst kann das erste Widerklagsbegehren, es solle erkannt werden, daß Beklagte zur Annahme der von der Klägerin gelieferten Ware nicht verhalten sei, bei der Bemessung des Streitwertes nicht in Betracht fallen, da es nicht als ein selbständiges Widerklagsbegehren, sondern lediglich als Begehren um Abweisung der Klage erscheint. Die Forderung auf Rückver gütung von Frachtauslagen, Lagerspesen u. dgl., sowie der von der Widerklägerin zu bezahlenden Entschädigung an eine dritte Firma sodann beträgt allerdings 2031 Fr. 41 Cts.; allein die Widerklägerin hat dabei ausdrücklich bemerkt, daß sie die klägerische Forderung von 613 Fr. 77 Cts. ohne weiteres anerkenne, so daß demnach ihr Antrag nicht auf Verurteilung der Widerbe klagten zu 2031 Fr. 41 Cts., sondern zu 1417 Fr. 64 Cts. geht; es bleibt hienach auch die Widerklage unter dem erforderlichen Streitwert und muß daher die Berufung auf Grund von Art. 59 O. G. als unzulässig erklärt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird wegen Iukompetenz des Gerichtes nicht eingetreten.

Parole chiave

amount in disputecounterclaimadmissibilityjurisdictiongoods salefederal appeal

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal appeal was admissible given the amount in dispute, including the counterclaim.

Decisione estratta

The appeal was inadmissible because neither the main claim nor the counterclaim met the required amount in dispute.

Motivazione estratta

The requested declaration that the plaintiff was not entitled to accept the goods was only a request to dismiss the claim and not an independent counterclaim. On the monetary counterclaim, the acknowledged CHF 613.77 had to be deducted, leaving only CHF 1,417.64 in dispute, which remained below the jurisdictional threshold.

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