- Urteil vom 14. November 1894 in Sachen
Fleck Meili.
A. Unterm 20. März 1894 stellte die Firma Kern Cie.
beim Regierungsrat des Kantons Baselland das Gesuch, es
möge ihr gestattet werden, in der von der Firma Hermann
Bader erworbenen Gewehrfabrik in Binningen eine mechanische
Werkstätte für Eisenmöbelfabrikation, Maschinenbau und Eisen
bau Konstruktionen einzurichten. Dieses Gesuch wurde auf An
ordnung der kantonalen Baudirektion in Binningen publiziert,
und es erhob daraufhin innert der gesetzlichen Frist der heutige
Rekurrent mit Eingabe vom 13. April 1894 als Nachbar
Einsprache sowohl gegen die Umwandlung der Gewehrfabrik in
eine Eisenbauwerkstätte als auch gegen die gemäß Situations
plan beabsichtigten Bauten. Im gleichen an den Gemeinderat von
Binningen gerichteten Schreiben ersuchte Rekurrent genannte Be
hörde, beim Bauamt in Basel ermitteln zu wollen, aus welchen
Gründen die Regierung von Baselstadt Kern Cie. verboten
habe, ihre Eisenwerkstätte im Gundoldinger Quartier einzurichten.
Der Gemeinderat Binningen übermittelte die Akten samt dieser
Einsprache dem Regierungsrat von Baselland, der sodann, nach
dem das eidgenössische Fabrikinspektorat III gegen die Bewilligung
zur Einrichtung fraglicher Werkstätte keine Einwendung erhoben
hatte, unterm 16. Juni 1894 auf Bericht und Antrag der Bau
direktion folgenden Beschluß faßte: Der Firma Kern Cie.
in Basel wird sowohl die fabrikpolizeiliche als die baupolizeiliche
Bewilligung zur Errichtung einer mechanischen Werkstätte für
Eisenmöbelfabrikation, Maschinenbau und Eisenkonstruktionen in
der Gewehrfabrik Binningen erteilt. Der Regierungsrat behält
sich jedoch vor, wenn der Betrieb der Fabrik zu erheblichen Be
lästigungen der Nachbarschaft Anlaß geben sollte, nachträglich
die zur Abhülfe erforderlichen Vorkehren vorzuschreiben.
Bericht der Baudirektion, auf welchen der regierungsrätliche
Beschluß verweist, wird u. a. ausgeführt, daß das Gesetz über
das gesamte Handels , Gewerbs und Berufswesen vom 10. De
zember 1855 in seinem a allerdings bestimme, daß Baube
willigungen, falls rechtzeitig Einsprachen privatrechtlicher Natur
erhoben würden, erst erteilt werden sollten, wenn solche Ein
sprachen durch Urteil des Civilrichters erledigt seien. Im vor
liegenden Fall sei es jedoch nicht notwendig, daß von der Ver
waltungsbehörde vorerst eine civilrechtliche Erledigung der Ein
sprache verlangt werde. Fleck Meili habe schon anno 1891 und
1892 gegen die Gewehrfabrik verschiedene Reklamationen erhoben
und auf dem Prozeßwege verschiedene Begehren gestellt; das
Obergericht habe dann unterm 4. November 1892 ihm 1000 Fr.
Entschädigung zugesprochen und sei auf die übrigen Begehren
nicht eingetreten. Dieses Urteil sei sodann unterm 14. Januar
1893 vom Bundesgericht bestätigt worden. Es sei nun anzu
nehmen, daß die Gerichte jetzt wieder den gleichen Standpunkt
einnehmen würden. Demgemäß rechtfertige es sich, daß die Ver
waltungsbehörde, zudem es sich nicht um Errichtung einer neuen
Fabrik, sondern bloß um Anderung einer bereits bestehenden
handle, von sich aus und zwar dahin entscheide, daß die Ein
sprache als unbegründet nicht in Betracht falle, u. s. w.
B. Gegen vorgenannten Entscheid der Regierung von Basel
land erklärte Heinrich Fleck Meili den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht, indem er behauptete, genannter Entscheid
verletze die in 10 K. V. garantierte Gewaltentrennung, sowie
das ihm gemäß Art. a des Gesetzes vom 10. Dezember 1855
zustehende Einsprachsrecht. Ferner wird auf Rechtsverweigerung
resp. Verletzung der Rechtsgleichheit abgestellt. Die rekurrierte
Regierung habe in die Rechtsstellung des Rekurrenten einge
griffen, indem sie ihm den richterlichen Entscheid illusorisch
machte, resp. ihm statt der Rolle eines Beklagten diejenige des
Klägers anwies, u. s. w.
C. Der Regierungsrat von Baselland beantragt Abweisung
des Rekurses, indem er zur Begründung anführt: Gemäß Art. 11
und 67 des Handels und Gewerbegesetzes von 1855 müsse eine
besondere Baubewilligung unter anderm auch dann erlangt wer
den, wenn durch die beabsichtigten Gewerbe und Anlagen großes
Geräusch gemacht werde oder dieselben starken Rauch verbreiten.
Diese Baubewilligungen würden vom Regierungsrat erteilt.
Falls Einreden privatrechtlicher Natur erhoben würden, seien
dieselben gemäß Art. a leg. cit. vorerst durch Urteil des Civil
richters zu erledigen, und könne die regierungsrätliche Baube
willigung erst dann erteilt werden. In casu habe nun Rekurrent
als Nachbar gegen die projektierte Umwandlung der Gewehr
fabrik in eine Eisenbauwerkstätte, sowie gegen die nach seiner An
sicht an derselben beabsichtigten Bauten protestiert. Da die Ein
sprache eine nähere Motivierung nicht enthalte, so habe der
Regierungsrat annehmen müssen, genannte Einsprache erfolge
deshalb, weil eine solche Werkstätte großen Lärm verursache und
die Nachbarschaft belästige. Dann sei aber die Einsprache nicht
privatrechtlicher Natur im Sinne von Art. a leg. cit., indem
der Kanton Baselland kein Gesetz betreffend das Nachbarrecht
besitze, gemäß welchem ein Nachbar die Einrichtung einer mit
Lärm verbundenen Gewerbeanlage auf dem Nachbargrundstück
verhindern könnte. Habe sich demnach die Einsprache des Re
kurrenten nur auf die 11 und 67 des Handels und Ge
werbegesetzes stützen können, so sei die Entscheidung über dieselbe
gemäß Sinn und Geist, sowie auch gemäß dem Wortlaut ge
nannten Gesetzes Sache der Verwaltungsbehörde, und nicht des
Richters, und habe erstere demnach durch ihren Entscheid nicht
in die richterliche Kompetenz eingegriffen. Denn die Verwaltungs
behörde habe über alle Einsprachen zu entscheiden, welche, wie
die vorliegende, nicht privatrechtlicher Natur seien ( 75 und
76 leg. cit.). Es entspreche dies übrigens der Praxis. Eine
Rechtsverweigerung liege nicht vor; es stehe dem Rekurrenten
gemäß dem im angefochtenen Entscheide gemachten Vorbehalt
frei, bei ungünstiger Gestaltung der Betriebsverhältnisse und er
heblicher Belästigung der Nachbarn wieder an den Regierungsrat
zu gelangen; ebenso könne er aber auch den Civilrichter anrufen
und sei ihm die Prozeßführung in keiner Weise erschwert worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nachdem das Gesuch von Kern Cie. um Bewilligung der
Umwandlung der Gewehrfabrik in eine Eisenbauwerkstätte in
Binningen publiziert worden war, erhob Rekurrent als Nach
bar rechtzeitig Einsprache gegen den projektierten neuen Betrieb
und bezügliche Bauten. Obwohl nun die betreffende Eingabe wohl
deutlicher hätte motiviert werden sollen, so faßte der Regierungs
rat von Baselland dieselbe doch, und zwar offenbar mit Recht
in dem Sinne auf, daß Fleck Meili gegen die ihm zufolge frag
licher Baute und des in Aussicht genommenen Fabrikbetriebes,
peziell auch zufolge des Geräusches drohende Benachteiligung in
der Benutzung seines benachbarten Grundstückes Protest erheben
wolle. Obwohl nun Art. a des citierten Gewerbegesetzes be
stimmt, daß Einreden privatrechtlicher Natur durch den Civil
richter zu erledigen seien, erledigte der Regierungsrat selbst die
Einsprache; er begründet dies damit, daß Rekurrent ein Privat
recht auf Unterlassung des Geräusches ec. nicht behauptet habe,
und ein solches Recht nach basellandschaftlichem Nachbarrecht auch
in der Tat nicht bestehen könne; werde aber demnach nur ein
aus den 11 und 67 des mehrgenannten Handels und Ge
werbegesetzes sich ergebendes Recht auf Unterlassung von Geräusch
behauptet, so sei in Sachen der Regierungsrat kompetent. Dem
gegenüber steht jedoch fest, daß die Frage, ob gegen die Immission
von Rauch, Geräusch ec. ein Rechtsschutz bestehe, eine solche des
Privatrechtes, speziell des kantonalen Sachenrechtes ist; demge
mäß ist aber auch eine Einsprache, welche das Recht zu einer
solchen Immission negiert, als eine privatrechtliche zu bezeichnen.
Rekurrent hat übrigens die betreffende Einsprache ausdrücklich
als Nachbar erhoben, woraus zu entnehmen war, daß er
auf das Nachbarrecht zu berufen gedachte. Steht aber nach dem
Gesagten fest, daß die Einsprache des Rekurrenten d. d. 13. Mai
1894, als eine privatrechtliche zu betrachten ist, so ist im fernern
vom rekurrierten Regierungsrat zugegeben, daß privatrechtliche
nsprachen überhaupt nicht von der Verwaltungsbehörde, son
dern vom Civilrichter zu entscheiden sind. Nun ist zwar seiner
eit zwischen Rekurrenten und der Firma Hermann Bader,
welche früher die Gewehrfabrik betrieb, ein Urteil betreffend die
gleichen nachbarrechtlichen Verhältnisse ergangen, und wird zwar
nicht in der hierseitigen Vernehmlassung, wohl aber im Bericht
der Baudirektion an den Regierungsrat mindestens angedeutet,
daß daher res judicata anzunehmen sei. Dem gegenüber ergibt
sich jedoch, daß Kern Cie. in der Tat Anderungen im Betrieb
vornehmen wollten, und daher Rekurrent bezüglich dieser Ander
ungen allerdings zu einer Einsprache berechtigt war, welcher
nicht die Einrede der abgeurteilten Sache entgegengehalten werden
konnte. Indem nun in casu der Regierungsrat, also eine Ver
selber erledigte,
waltungsbehörde, eine privatrechtliche Einsprache
hat er in die Gewaltsphäre des Civilrichters eingegriffen und
von Baselland
damit das in Art. 10 der Kantonsverfassung
aufgestellte Prinzip der Gewaltenteilung verletzt. Es ist daher der
regierungsrätliche Entscheid vom 16. Juni 1894 als verfassungs
widrig aufzuheben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und der Entscheid des
Regierungsrates des Kantons Baselland vom 16. Juni 1894
demgemäß aufgehoben.