- Urteil vom 16. Juli 1894 in Sachen
Schelling Stäubli gegen Rüegg Boller.
A. Mit Urteil vom 16. März 1894 hat das Handelsgericht
des Kantons Zürich erkannt:
- Von der Erklärung der Beklagten, daß ihr Patentanspruch
Nr. 1 sich lediglich auf die Verwendung von Hubstiften mit
flachem rechteckigem Querschnitt und cylindrischem Einsteckteil in
Karten mit Ganz oder Halbnuten beziehe, wird Vormerk ge
nommen, im übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Widerklage wird abgewiesen in der Meinung, daß es
den Klägern und Widerbeklagten gestattet ist, Karten mit durch
gehenden Nuten (nicht aber mit Halbnuten) herzustellen oder durch
Dritte herstellen zu lassen, solche mit Dessinnägeln gemäß Anspruch
1 des beklagtischen Patentes zu versehen und dieses Fabrikat in
Verkehr zu bringen.
B. Gegen dieses Urteil erklärten die Beklagten die Berufung
an das Bundesgericht und beantragten Gutheißung der Wider
klage in dem Sinne, daß den Klägern und Widerbeklagten auch
verboten werde, Ratierekarten mit durchgehenden Nuten herzustellen,
oder durch Dritte herstellen zu lassen, solche mit Dessinhubstiften
von flachem rechtwinkligem Querschnitt und eylindrischem Einsteck
teil zu versehen, und dieses Fabrikat in Verkehr zu bringen, oder
zu einem gewerblichen Zwecke zu verwenden.
Die klägerische Partei schloß sich der Berufung an und stellte
folgende Anträge:
I. Bezüglich der Widerklage: Gänzliche Abweisung derselben.
II. Bezüglich der Hauptklage: Es sei das vom Beklagten
Rüegg unter Nr. 5930 vom 4. Februar 1893 ausgewirkte eid
genössische Patent als nichtig zu erklären, und zwar bezüglich
Patentanspruch 1 und 2, eventuell bezüglich Patentanspruch 1.
C. Bei der heutigen Parteiverhandlung wiederholen die Partei
anwälte ihre schriftlich gestellten Anträge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Jean Ritegg in Feldbach, Anteilhaber der beklagtischen
Firma, erwirkte am 4. Februar 1893 beim eidgenössischen Amt
für geistiges Eigentum ein Patent (Nr. 5930) für verbesserte
Haetersley Ratierekarten. Die Patentansprüche sind darin fol
gendermaßen beschrieben:
An sogenannten Haetersley Ratierekarten:
- Dessinhubstifte (sogenannte Nägel) von flachem, rechteckigem
Querschnitt mit cylindrischem Einsteckteil.
- An den obern Flächen der Kartenstäbe eingefräste Schlitze,
zum Zwecke, die Dessinhubstifte nach Anspruch 1 zum Teil
darin zu versenken, also den nötigen Halt gegen Verdrehung zu
geben.
Die Vorinstanz stellt fest, daß die in Patentanspruch 1 be
zeichneten Dessinhubstifte in Baumwollenwebereien da und dort
bereits von dieser Patentierung statt einfacher cylindrischer Nägel
verwendet worden seien, so habe die klägerische Firma im Sep
tember 1892 eine Anzahl einseitig abgesetzter (d. h. mit Absätzen
versehener) Nägel bei Gebrüder Baumann in Rüti, und 1700
zweiseitig abgesetzte Nägel bei der beklagten Firma anfertigen
lassen, welch' letztere ihr am 21. September 1892 geliefert wor
den seien. Diese mit Absätzen versehenen Nägel haben gegenüber
den frühern mit rundem Querschnitt den Vorteil gehabt, daß sie
weniger leicht brachen, und nicht in den Kartenstab hineingedrückt
werden konnten, allein es sei dabei, so lange sie auf den alten
glatten Haetersley Kartenstäben verwendet wurden, noch der Übel
stand geblieben, daß sie sich leicht verdrehten. Um diesem letztern
Mangel abzuhelfen, habe Rüegg an den Kartenstäben Einfräsungen
(Halbschlitze) angebracht. Die Patentschrift des letztern sagt, seine
Neuerung betreffe die über die Schalttrommel laufenden Karten
stäbe. Bei diesen haben bisher die zum Heben der Ratierehebel
verwendeten Hubstifte oder sogenannten Nägel aus einfachen runden
in runden Löchern steckenden Stiften bestanden, die aber im Betrieb
oft abgebrochen seien und sich in ihren Sitzen verdreht haben,
auch wegen ihrer runden Querschnittform ungeeignet zum Heben
der Hebel gewesen seien. Bei den Kartenstäben werden nun Hub
stifte verwendet, die nur in ihren untern, in den Löchern des
Stabes sitzenden Teilen cylindrisch seien, während die aus dem
Stabe vorstehenden Enden einen flachen, d. h. rechteckigen Quer
schnitt besitzen und an ihrem Kopfe abgerundet seien. Um nun
diese Stifte gegen Verdrehung zu sichern, seien in die obere Fläche
der Kartenstäbe Schlitze eingefräst, in welche die obern Teile der
Hubstifte hineinpassen.
- Schelling Stäubli behaupteten nun, sie haben die Idee,
abgesetzte Nägel in eingefrästen Kartenstäben zu verwenden, zuerst
erfaßt und ausgeführt, und erhoben Klage auf Nichtigerklärung des
vorgenannten Patentes. Sie machten zur Begründung dieser
Klage geltend, die patentierte Neuerung sei gar keine Erfindung
im Sinne des Patentgesetzes, da sie keinen neuen technischen
Nutzeffekt hervorbringe; eventuell sei sie nicht neu, indem sowohl
die Nägel mit Absätzen, als die Einfräsungen bereits allgemein
bekannt gewesen seien. Bereits im Oktober 1892 hätten die Kläger
selbst die Idee der Versenkung der Nägel Dritten gegenüber in
der Weise bekannt gegeben, daß die Ausführung durch Sachver
ständige möglich gewesen und diese sei durch Gebrüder Baumann
in Rüti auch tatsächlich erfolgt. Weiter eventuell seien nicht die
Beklagten, sondern die Kläger, speziell Herr Stäubli, Urheber der
Erfindung, denn Rüegg habe die Idee der Versenkung der Nägel
in Nuten von den Klägern erhalten, bei einem Besuch bei den
letztern im Dezember 1892.
Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage und stellten
mittelst Widerklage das Rechtsbegehren, es seien die Kläger zu
verpflichten, das Patent der Beklagten und Widerkläger anzuer
kennen, und es sei ihnen deshalb zu untersagen, den Gegenstand
der Erfindung, d. h. Ratierekarten mit eingefrästen Ganz oder
Halbnuten und mit in diese Nuten versenkten Dessinhubstiften der
beklagtischen Konstruktion, sei es selbst, sei es durch Dritte her
zustellen, damit Handel zu treiben, oder denselben zu einem ge
werblichen Zwecke zu benutzen. Zur Abweisung der Hauptklage
machten sie geltend, die Kläger seien zu derselben gar nicht aktiv
legitimiert, da sie keine Kartenfabrikanten seien, und deshalb kein
Interesse an der Nichtigkeit des beklagtischen Patentes hätten.
Sodann seien die klägerischen Anfechtungsgründe materiell un
stichhaltig. Der technische Nutzeffekt der Erfindung bestehe ins
besondere darin, daß dem Verdrehen und Brechen der Nägel vor
gebeugt werde. In der Tat handle es sich um eine neue Er
findung. Nach Art. 2 des Patentgesetzes gelten Erfindungen dann
nicht als neu, wenn sie zur Zeit der Anmeldung in der Schweiz
schon derart bekannt geworden seien, daß die Ausführung durch
Sachverständige möglich sei, dies sei hier nicht der Fall; der Tat
bestand dieses Artikels liege nicht schon dann vor, wenn zwei
Personen spontan auf die gleiche Idee kommen. Endlich berufen
sich die Beklagten bis zum Beweise des Gegenteils auf die in
Art. 10 Ziffer 2 des Patentgesetzes enthaltene Präsumption,
daß sie, bezw. ihr Associé Rüegg der Erfinder sei; die patentierte
Karte sei von ihm schon im Frühjahre 1892 erfunden und im
Sommer gleichen Jahres erstellt worden. Die Widerklage be
treffend führten die Beklagten aus, daß die Widerbeklagten nach
Art. 4 des Patentgesetzes nicht nur festzustellen haben, daß sie
Erfinder seien, sondern sie müssen bereits zur Zeit der Patent
anmeldung Benutzer dieser Erfindungen gewesen sein, und diesen
Nachweis haben sie nicht geleistet. In der Antwort zur Wider
klage behaupteten die Kläger und Widerbeklagten, daß schon in
der Bestellung von Mustern und dem Versprechen der Lieferung
verbesserter Karten an die Kunden eine Benutzung liege. In der
Schlußverhandlung gaben die Beklagten die Erklärung ab, daß
sich ihr Patentanspruch Nr. 1 nur auf die Versenkung dieser
Stifte in Ganz oder Halbnuten beziehe, während es jedermann
gestattet sein solle, diese Hubstifte auf flachen Karten zu ver
wenden.
3. Die Hauptklage stellt sich als Nichtigkeitsklage dar, mit
welcher die Annullierung des beklagtischen Patentes bezweckt wird.
Die ihr von den Beklagten vor der kantonalen Instanz entgegen
gehaltene Einrede der mangelnden Aktivlegitimation ist heute mit
Recht nicht mehr vorgebracht worden; denn diese Klage steht
nicht etwa bloß demjenigen, der durch die angefochtene Paten
tierung eine Rechtsverletzung erlitten hat, sondern überhaupt
jedem Interessenten zu. (Art. I Ziffer 3 des Abänderungsgesetzes
zum Bundesgesetze betreffend die Erfindungspatente). Da die
Kläger Ratieren fabrizieren, so haben sie, wie die Vorinstanz
ausführt, zweifellos ein Interesse daran, auch verbesserte Karten,
welche Bestandteile solcher Ratieren bilden, herzustellen oder her
stellen zu lassen, und sind daher zur Anhebung der Nichtigkeits
klage gegenüber dem entgegenstehenden beklagtischen Patente legi
timiert.
4. Materiell machen die Kläger zur Begründung ihrer Klage
in erster Linie geltend, daß die beklagtischen Neuerungen gar keine
Erfindung seien. Wie das Bundesgericht in Sachen Müller gegen
Goar (Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen
XVI, S. 596) ausgeführt und in Übereinstimmung mit diesem
Entscheide die Vorinstanz angenommen hat, muß das Nichtvor
handensein einer Erfindung als Nichtigkeitsgrund betrachtet wer
den, trotzdem dieser Anfechtungsgrund im Gesetze (Art. 10) nicht
ausdrücklich aufgeführt ist. Kann nämlich ein erteiltes Patent
durch Nichtigkeitsklage angefochten werden, wenn die Erfindung
nicht neu ist, so muß dasselbe gewiß noch mit stärkerm Grunde
nichtig erklärt werden können, wenn der Nachweis geleistet wird,
daß nicht nur keine neue Erfindung, sondern überhaupt keine
Erfindung vorliege; denn mit dem letztern ist auch das erstere
dargetan. Bezüglich der Frage nun, ob es sich vorliegend wirklich
um eine Erfindung handle, hat die Vorinstanz auf Grund der
Erklärung ihrer fachkundigen Mitglieder in für das Bundesge
richt verbindlicher Weise tatsächlich festgestellt, daß durch die An
wendung von Nägeln mit Absätzen, rechteckigem Querschnitt und
cylindrischem Einsteckteil und Versenkung derselben in Nuten ein
neuer technischer Nutzeffekt hervorgebracht werde. Ist dies aber
der Fall, dann muß mit der Vorinstanz das Vorhandensein einer
Erfindung bejaht werden; denn durch diese Feststellung seitens
des fachkundigen Richters ist dargetan, daß es sich hier
nicht blos um untergeordnete Abänderungen, sondern wirklich
um eine wesenliche qualitative Verbesserung eines bereits vor
handenen Fabrikationsmittels, also um einen neuen technischen
Nutzeffekt handelt; damit ist aber das Vorhandensein einer Er
findung gegeben; ob die Neuerung eine Schöpfung von weit
tragender Bedeutung sei, oder blos eine bescheidene Verbesserung
enthalte, ist für die Frage, ob eine patentierbare Erfindung vor
liege, ohne Belang; die geistige Bedeutung bildet kein wesent
liches Merkmal dieser letztern. Überdies ist dem Geist der Patent
gesetzgebung gemäß im Zweifel, ob eine Erfindung oder bloße
Handfertigkeit vorliege, für die Erfindung zu entscheiden (siehe
Kohler, in den Jahrbüchern für Dogmatik, XXVI,
S. 454).
5. Nun bestreitet die Klage des Weitern, daß eine neue Er
findung vorliege, und macht mit dieser Bestreitung den Nichtig
keitsgrund des Art. 10 Ziffer 1 des Patentgesetzes geltend. Über
den Begriff der Neuheit einer Erfindung enthält das Patent
gesetz in Art. 2 die negative Definition, daß Erfindungen nicht
als neu gelten, wenn sie zur Zeit der Anmeldung in der Schweiz
schon derart bekannt geworden sind, daß die Ausführung durch
Sachverständige möglich ist. Mit Recht hat nun die Vorinstanz
diese Bestimmung dahin ausgelegt, daß zu dem Bekanntsein der
Erfindung nicht genügt, wenn dieselbe erst einzelnen Oritten be
kannt gewesen und von ihnen benutzt worden ist, sondern daß
darunter eine Offenkundigkeit verstanden werden muß, in der
Weise, daß die Ausführung oder Benutzung der Erfindung einem
Sachverständigen auf Grund der bereits offen betriebenen Be
nutzung oder Darstellung möglich ist. Denn andernfalls hätte in
der Tat die Bestimmung des Art. 4 des Patentgesetzes keinen
Sinn, wonach das Verbot, ohne Erlaubnis des Patentinhabers
den Gegenstand der Erfindung darzustellen oder damit Handel zu
treiben, nicht auf solche Personen anwendbar erklärt wird, welche
zur Zeit der Patentanmeldung die Erfindung bereits benutzt oder
die zu ihrer Benutzung nötigen Veranstaltungen getroffen haben.
Läge nämlich in dieser Benutzung Einzelner bereits ein Bekannt
sein der Erfindung, welches die Nichtigkeit des Patentes begrün
det, so wäre es ganz überflüssig gewesen, besonders hervorzuheben,
daß diese in Art. 4 erwähnten Personen durch das Patent in
ihrer Benutzung nicht beeinträchtigt werden sollen. In diesem
Sinne hat denn auch das deutsche Reichsgericht (Entscheidungen
desselben, I, S. 42) den mit dem citierten Art. 2 im wesentlichen
übereinstimmenden Art. 2 des deutschen Patentgesetzes ausgelegt,
indem es ausführte, es genüge, um der Erfindung die Neuheit
abzuerkennen, nicht, daß dieselbe in der Fabrik des Klägers an
gebracht worden sei, sondern es müsse die Benutzung offenkundig
dergestalt stattgefunden haben, daß die Benutzung durch andere
Sachverständige möglich erscheine (siehe auch Kohler, a. a. O.,
S. 435). Da die Beklagten die Klage bezüglich des ersten Patent
anspruches anerkannt haben, so ist nun lediglich zu prüfen, ob
die im zweiten Patentanspruch enthaltene Erfindung, die in den
Karten angebrachten Schlitze zum Zwecke der Versenkung der
Nägel, zur Zeit der Anmeldung des Patentes in der Schweiz
allgemein bekannt gewesen sei. Diesbezüglich hat die Vorinstanz
auf Grund der Beweisverhandlung festgestellt, daß die Kläger
schon im Herbst 1892 auf die Idee gekommen sind, abgesetzte
Nägel in durchgehende Nuten zu versenken, und nicht nur diese
Idee ihren Arbeitern und einzelnen Drittpersonen mitgeteilt,
sondern auch solche Karten von Gebrüder Baumann bestellt
haben, welch' letztere die Fabrikate im Zeitpunkt der Patentan
meldung bereits hergestellt hatten, daß aber die Kläger in jenem
Zeitpunkt diese Karten von Gebrüder Baumann noch nicht er
halten, und überdies die Idee, wie dieselben hergestellt werden
sollten, nur einem beschränkten Kreis, nämlich außer ihren Ar
beitern nur etwa zwei oder drei Personen mitgeteilt haben. Wenn
nun die Vorinstanz angenommen hat, daß diese Tatsachen für
die Offenkundigkeit der Erfindung nicht hinreichen, so kann diese
Auffassung nach dem Gesagten nicht als rechtsirrtümlich bezeich
net werden. Es kann demnach die Nichtigkeitsklage nicht deswegen
gutgeheißen werden, weil eine neue Erfindung nicht vorliege.
6. Im weitern macht die Klägerschaft den Nichtigkeitsgrund
des Art. 10 Ziffer 2 des Patentgesetzes geltend, und behauptet,
der Beklagte Rüegg sei gar nicht der Erfinder der patentierten
Neuerung, sondern er habe die Idee vom Kläger Stäubli ent
lehnt und die Neuerung diesem nachgemacht. Hiebei ist hervor
zuheben, daß Art. 10 Ziffer 2 die Rechtsvermutung aufstellt
daß der Patentnehmer der Urheber der Erfindung sei; es muß
somit die Klagepartei den Beweis dafür übernehmen, daß der
Beklagte nicht Erfinder sei, daß er also die für sich beanspruchte
Idee entlehnt habe, und es genügt der Nachweis, daß sie eben
falls die gleiche Erfindung gemacht habe, nicht. Fragt sich nun,
ob Rüegg wirklich die Idee einfach von den Klägern entlehnt
habe, so muß dieser Beweis auf Grund der tatsächlichen Fest
stellungen der Vorinstanz als nicht geleistet betrachtet werden.
Diese gehen nämlich dahin, daß die Kläger allerdings als selb
ständige Erfinder der Versenkung der bereits bekannten zweiseitig
abgesetzten Nägel in Karten mit durchgehenden Nuten zu be
trachten sind, und daß sie bei Rüegg, als dieser sie im Dezember
1892 besuchte, Nägel und Karten mit Nuten bestellt haben,
daß dagegen nichts für die Annahme vorliegt, Rüegg sei bei
jenem Besuche zum ersten Mal auf die Idee der Versenkung in
Nuten aufmerksam geworden, und vielmehr durch Zeugenbeweis
als erwiesen zu betrachten ist, daß Rüegg im Herbst, jedenfalls
im November 1892, an seiner Bohrmaschine die patentierten
Karten mit Halbschlitzen erstellt hat. Danach kann denn nicht
als nachgewiesen gelten, daß Nüegg seine Erfindung von den
Klägern entlehnt habe, und es muß somit die Nichtigkeitsklage,
soweit sie nicht anerkannt worden ist, abgewiesen werden.
7. Die Widerklage stützt sich auf Art. 3 des Patentgesetzes,
wonach ohne Erlaubnis des Patentinhabers Niemand den Gegen
stand der Erfindung darstellen oder damit Handel treiben darf.
Nach Art. 4 desselben sind jedoch die Bestimmungen des Art. 3
auf solche Personen nicht anwendbar, welche zur Zeit der Patentan
meldung die Erfindung bereits benutzt, oder die zu ihrer Benutzung
nötigen Veranstaltungen getroffen haben. Die Widerkläger be
haupten nun, um sich auf diesen Art. 4 berufen zu können,
müssen die Widerbeklagten beweisen, daß sie bereits Benutzer der
Erfindung gewesen seien, die bloße Feststellung, daß sie ebenfalls
Erfinder seien, genüge nicht. Damals seien aber die Widerbe
klagten noch nicht einmal im Besitz der ersten Muster von Ge
brüder Baumann gewesen. Die Vorinstanz stellt tatsächlich fest,
daß die Widerbeklagte zur Zeit der Patentanmeldung die Modelle
zu den Karten bei den Gebrüdern Baumann und den Wider
klägern nicht nur bestellt haben, sondern daß auch solche Modelle
wenigstens von Gebrüder Baumann, vor der Patentanmeldung
wirklich hergestellt worden sind. In dieser Bestellung lag nun
aber, wie die Vorinstanz richtig ausführt, eine Veranstaltung
zum Gebrauche im Sinne des Patentgesetzes Art. 4 (siehe Amt
liche Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen XVI,
S. 423 Erw. 3). Ganz gleichgültig ist, ob die Widerbeklagten
die Idee zur Erfindung selbständig gefaßt oder entlehnt haben,
indem zur Anwendung von Art. 4 die Tatsache der Benutzung
oder der Veranstaltung zur Benutzung vollständig genügt, wofür
einfach auf die bereits angeführte Entscheidung des Bundesge
richtes (Amtliche Sammlung XVI, S. 423) verwiesen werden kann.
Hienach sind die Kläger und Widerbeklagten berechtigt, die
von ihnen als ihre eigene Erfindung geltend gemachten Karten
mit durchgehenden Nuten herzustellen und in Verkehr zu bringen,
nicht aber die von den Beklagten patentierten Karten mit Halb
nuten; denn es steht tatsächlich fest, daß die beiden Neuerungen
wenn sie auch im wesentlichen den gleichen Erfolg bezwecken
in ihrer Darstellung doch einige Verschiedenheiten zeigen, und
daß die Kläger nur den Anspruch gemacht haben, Halbschlitze
zu fabrizieren; die Vorinstanz bemerkt mit Recht, daß Art. 4
des Patentgesetzes als Ausnahmebestimmung gegenüber dem all
gemeinen Grundsatz des Art. 3 desselben strikte zu interpretieren
ist, wonach denn derjenige, welcher sich auf diesen Art. 4 beruf
die betreffende Erfindung nur nach Maßgabe seiner Benutzung
oder der Veranstaltungen zur Benutzung zur Zeit der Patentan
meldung verwenden darf.
8. Bezüglich der Frage endlich, inwieweit die Kläger den
Gegenstand der von ihnen beanspruchten Erfindung auch durch
Dritte herstellen zu lassen befugt seien, ist der Vorinstanz durch
aus beizupflichten, daß nach der Natur der Sache auch die Her
stellung durch Dritte insoweit gestattet ist, als sie vor der Patent
anmeldung durch diese besorgt worden ist; daß dagegen diesen Dritten
kein Recht zustünde, den Gegenstand der Erfindung etwa für sich
oder andere Personen herzustellen oder in Verkehr zu bringen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung beider Parteien wird als unbegründet erklärt
und es wird daher die Nichtigkeitsklage bezüglich des ersten Pa
tentanspruches gutgeheißen, bezüglich des zweiten Patentanspruches
dagegen abgewiesen. Ebenso wird die Widerklage abgewiesen.