- Urteil vom 22. September 1894 in Sachen
Weißer gegen Rund.
A. Durch Urteil vom 25. Juni 1894 hat das Appellations
gericht von Baselstadt erkannt: Es wird das erstinstanzliche Ur
teil bestätigt. Das erstinstanzliche Urteil lautete: Es wird die
Forderung des Beklagten an den Kläger gemäß Betreibung
Nr. 12,182 vom 23. Februar 1894, soweit sie 2611 Fr. 07 Cts.
und Zins zu 5 % seit 1. Januar 1894 übersteigt, aberkannt.
Das weitere Rechtsbegehren des Klägers wird abgewiesen.
B. Gegen ersteres Urteil erklärte der Kläger die Berufung an
das Bundesgericht, indem er beantragte, es sei der Beklagte
prinzipiell für den Schaden haftbar zu erklären, welcher dem
Kläger infolge Lieferung von Lampen an seine Konkurrenz seit
- November 1892, eventuell seit 1. Juni 1893 bis zur Zeit
der Anhebung der Klage, 24. März 1894, entstanden sei. Ferner
sei den vom Kläger behufs Feststellung dieses Schadens gestellten
Beweisanträgen gemäß Art. 82 O. G. Folge zu geben, und die
zuzusprechende Schadenersatzsumme mit der anerkannten Forderung
von 2711 Fr. 07 Cts. samt Zins zu verrechnen, letztere dem
gemäß ganz oder teilweise abzuerkennen.
Der Beklagte beantragt Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Im November 1892 übertrug die Firma Welsbach
Williams in Wien, welche damals das Patent des Dr. C. Auer
für Gasglühlicht exploitierte, den Alleinverkauf ihrer Artikel bis
auf weiteres dem heutigen Kläger B. Weißer in Basel, wogegen
dieser sich verpflichtete, alle auf das Gasglühlicht bezüglichen Ar
tikel und Glaswaren von der genannten Firma zu beziehen und
außerhalb Basels nichts zu verkaufen. Laut Cirkular vom Juni
1893 ging dann die Firma Welsbach Williams mit allen
Aktiven in das Eigentum der neugegründeten Österreichischen
Gasglühlicht Aktiengesellschaft über. Letztere errichtete darauf un
term 1. Juli gleichen Jahres in Zürich eine Centralstelle für
den Betrieb ihrer Fabrikate und ernannte den heutigen Beklagten
B. Rund zu ihrem dortigen Generalrepräsentanten, der alle ge
troffenen Vereinbarungen mit Rechten und Pflichten übernahm
immerhin sollten die Zahlungen für die von genannter Gesell
schaft bis 30. Juni 1893 gelieferten Waren direkt an die Gesell
schaft geleistet werden. Unterm 27. Juli 1893 kam dann zwischen
Kläger und Beklagten eine Übereinkunft zu Stande, deren wesent
liche Bestimmungen dahin gingen: Der Generalrepräsentant B.
Rund trat dem Kläger Weißer gegenüber in alle Verbindlich
keiten der Österreichischen Gasglühlicht Aktiengesellschaft ein, so
daß letzterm gegen diese Firma keinerlei Ansprüche mehr zustan
den. Weißer erhielt bis auf weiteres den ausschließlichen Vertrieb
des Gasglühlichtes für die Stadt Basel, Liestal und Rheinfelden
und verpflichtete sich, die bezüglichen Artikel ausschließlich von der
Generalrepräsentanz der genannten Gesellschaft zu beziehen, welche
ihrerseits Lieferung zu bestimmten Preisen zusagte, u. s. w. Mit
Schreiben vom 8. August 1893 teilte sodann der Direktor der
gleichen Gesellschaft dem heutigen Kläger mit, daß dessen Ver
tragsverhältnis zur Gesellschaft laut deren Übereinkunft mit Rund
nur im Einverständnis mit genanntem Direktor gekündet werden
dürfe. Unterm 12. August 1893 richtete Weißer ein Schreiben
an die Zürcher Generalrepräsentanz, worin er sich darüber be
klagte, es werde in seiner nächsten Nachbarschaft Gasglühlicht zu
jedem Preis verkauft; das Licht sei das Gleiche wie aus Wien
und er könne nicht herausbringen, wo es herkomme, u. s. w.
Zugleich bat er um Untersuchung der Sache. Unterm 17. August
1893 antwortete die Direktion der Gesellschaft, es werde dortseits
mit der Abgabe von Lampen und Glühkörpern so strenge verfah
ren, daß es ihr unmöglich erscheine, daß Lampen auf legalem
Wege an die Konkurrenz des Weißer gelangt sein könnten. Am
14. September 1893 stellte die Gasglühlicht Aktiengesellschaft dem
Weißer für bis 1. Juli gleichen Jahres gelieferte Waren Rech
nung, die zu ihren Gunsten einen Saldo von 1337 Fl. 15 Kr.
österreichischer Währung aufwies. Unterm 25. gleichen Monats
erklärte B. Weißer, obigen Saldo als richtig befunden zu haben;
im gleichen Schreiben machte er die Gesellschaft darauf auf
merksam, seine Konkurrenz habe 3000 Glühkörper von Wien
mitgebracht und lache die offiziellen Vertreter einfach aus. Mit
Schreiben vom 1. Oktober 1893 teilte sodann B. Rund dem
Weißer mit, er habe aus einer offiziellen Liste der Gasglühlicht
Aktiengesellschaft entnommen, daß diese unter andern auch an die
Basler Firma G. Kiefer Cie. direkt mehrere hundert Lampen
geliefert habe; wenn von solchen Firmen Bestellungen einlaufen
sollten, so werde er sie, falls alle Garantien für Preishaltung, rc.
geboten seien, nicht zurückweisen können. Unterm 2. Oktober 1893
drohte hierauf Weißer dem Rund, er werde gegenüber direkten
Lieferungen an Basler Häuser in Wien vorstellig werden. Seiner
seits beharrte Rund unterm 7. gleichen Monats auf dem Inhalt
seines Schreibens vom 1., und erklärte dann wieder unterm
20. Oktober 1893 ausdrücklich, er werde einigen Basler Firmen
liefern, die schon früher direkte Kunden des Wiener Hauses
waren. Diese Erklärung wurde mit Schreiben Runds vom
21. Oktober bestätigt. Mit Schreiben vom gleichen Datum erwi
derte Weißer, daß er die von Rund in Aussicht gestellte Lieferung
von Gasglühlicht an andere Basler Installateure als Vertrags
bruch betrachte, für welchen er ihn verantwortlich machen werde,
nachdem er sich vorerst in dieser Sache nach Wien gewendet.
Unterm 12. Dezember 1893 teilte die Österreichische Gasglühlicht
Aktiengesellschaft dem Weißer unter Bezugnahme auf die Faktur
vom 14. September gleichen Jahres mit, sie habe ihr Guthaben
von 1337 Fl. 15 Kr. per 30. dieses Monats auf ihn entnom
men. Weißer antwortete hierauf unterm 14. gleichen Monats,
indem er bat, nicht auf ihn abzugeben, er werde nach Neujahr
direkt durch den Basler Bankverein regulieren. In der Folge
zeigte die mehrgenannte Gesellschaft unterm 3. Januar 1894 dem
Weißer an, sie habe ihre obgenannte Forderung an ihn dem
Rund abgetreten; dieser verlangte darauf unterm 6. gleichen
Monats Bezahlung des betreffenden Betrages sowie weiterer
259 Fr. 75 Cts. für bei ihm bezogene Waren. Von letzterem
Betrag anerkannte Weißer nur 232 Fr. als an Rund geschuldet
an und setzte letzteren davon in Kenninis. Nachdem Rund unter
dessen eine Bestellung Weißers vom 15. Dezember 1893 betref
fend 100 Glühlampen unausgeführt gelassen hatte, und Reklama
tionen in Wien erfolglos geblieben waren, teilte Rund schließlich
unterm 17. Januar 1894 dem Weißer mit, daß das Überein
kommen vom 27. Juli 1893 als erloschen zu betrachten sei und
die Vertretung für das Auerlicht ihm, dem Weißer, nicht mehr
zustehe.
Rund leitete darauf für die Beträge von 232 Fr. nebst Zins
à 5 % seit 30. Dezember 1893, und 1337 Fl. 15. Kr. öster
reichischer Währung, umgerechnet in 2941 Fr. 73 Cts. nebst Zins
à 5 % seit 1. Juli 1893, gegen B. Weißer Betreibung ein
gegen welche jedoch letzterer Rechtsvorschlag erhob. Als sodann
provisorische Rechtsöffnung gewährt wurde, klagte Weißer gemäß
Art. 83 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
auf Aberkennung der Forderung von 2941 Fr. 73 Cts., unter
Kostenfolge.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage und Anerkennung
seiner Forderung im Betrage von 1337.15 à 202.76 Fl. ö. W.
2711 Fr. 07 Cts., unter Kostenfolge.
Es ergingen sodann die sub Fakt. A erwähnten Urteile, von
denen dasjenige der Vorinstanz im wesentlichen wie folgt moti
viert ist: Die erste Instanz habe in zutreffender Weise in der
vorbehaltlosen Schuldanerkennung des Klägers vom 14. Dezember
1893 den Verzicht auf eine Entschädigungsforderung wegen Liefe
rung von Waren an Konkurrenten erblickt. Es unterliege keinem
Zweifel, daß Kläger schon seit längerer Zeit, des Bestimmtesten
jedenfalls durch die eigene Mitteilung des Beklagten vom 20. Ok
tober 1893, von der Tatsache Kenntnis hatte, daß auch andere
(Basler )Firmen von dem Beklagten und der hinter ihm stehenden
Gesellschaft bedient wurden. Wenn er dennoch im Dezember dem
ihm zugestellten Rechnungssaldo gegenüber keinen Vorbehalt der
Entschädigung machte, so erkläre sich dies eben aus der prekären
Stellung, die ihm der für ihn fatale Vertrag gegeben und die ihn
fortwährend zu einem unbestimmten Auftreten veranlaßt hatte
indem er nie wagte, entschieden seinen Widerspruch geltend zu
machen, um nicht Gefahr zu laufen, daß ihm der Vertrieb der
Ware von der Gesellschaft überhaupt entzogen werde. Diesbezüg
lich seien die Ausführungen der ersten Instanz sowie der daraus
gezogene Schluß richtig und daher zu bestätigen. Betreffs der ge
forderten Entschädigung für nicht gelieferte Glaskörper habe das
Gericht in den Akten keine Anhaltspunkte für eine mathematische
Berechnung gefunden, und verspreche auch eine Expertise keinen
Erfolg. Jedenfalls erscheine eine bezügliche Forderung von
1000 Fr. als übertrieben, und sei kein Grund vorhanden, über
die von der ersten Instanz hiefür gesprochenen 100 Fr. hinaus
zu gehen.
Gegen dieses Urteil machte Kläger auf dem Berufungswege
beim Bundesgericht im wesentlichen Folgendes geltend: Die Aus
legung seiner Zuschrift vom 14. Dezember 1893 als Verzicht auf
seine Entschädigungsforderung sei rechtsirrtümlich. Ein solcher
Verzicht sei weder ausdrücklich ausgesprochen worden, noch aus
den Umständen abzuleiten. Am 14. Dezember habe sich Kläger
noch fest auf die Unterstützung des Wiener Hauptgeschäftes ver
lassen, von dem er auch annahm, daß es die Aufhebung der
Agentur durch Rund niemals genehmigen werde. Diese Genehmi
gung sei denn auch bis zur Stunde nicht erfolgt und Kläger
habe sich nach dieser Richtung alle Rechte gewahrt. Als Rund
am 1. Oktober 1893 ihm anzeigte, daß er auch an die Konkur
renz zu liefern beabsichtige, habe Kläger davor gewarnt und mit
Geltendmachung seiner Rechte gedroht. Diese Erklärung habe nun
Kläger weder ausdrücklich noch stillschweigend zurückgenommen
man könne auch von ihm nicht verlangen, daß er sie auch noch
am 14. Dezember 1893 hätte wiederholen und seine Entschädi
gungsansprüche aus etwaiger Vertragsverletzung neuerdings hätte
vorbehalten sollen. Die Zuschrift vom 14. Dezember 1893 habe
nicht den Zweck gehabt, eine Schlußabrechnung zu genehmigen
oder eine auf den gesamten Inhalt der gegenseitigen Rechts
beziehungen bezügliche Willenserklärung abzugeben. Vielmehr habe
es sich nur um einen einzelnen Posten eines größeren Geschäfts
verkehrs gehandelt, und könnten daher in die betreffende Willens
erklärung nicht Dinge hineingelegt werden, die sich, wie eben die
Schadenersatzforderung, auf den gesamten Geschäftsverkehr bezögen.
Die Annahme des Appellationsgerichtes, daß Kläger jedenfalls
am 20. Oktober 1893 von den vertragswidrigen Lieferungen an
seine Konkurrenz erfahren habe, könne selbst wenn sie richtig
wäre, nichts zu Ungunsten des Klägers beweisen. Denn der Klä
ger habe seinerseits darauf vertrauen dürfen, daß die Gegenpartei
seine Reklamation kenne, und habe, da er kein Accept gab, noch
immer hoffen können, seinen Anspruch eventuell später geltend
machen zu können, wenn der Schaden sich als erheblich genug
darstelle. Jedenfalls habe Kläger aus der Korrespondenz nicht
ersehen können, wie hoch sich der Schaden belaufen werde. Übri
gens stehe die Annahme, daß Kläger am 14. Dezember 1893
von einer während der Vertragsdauer tatsächlich erfolgten Liefe
rung an die Konkurrenz gewußt habe, im Widerspruch mit den
Akten. Rund spreche in allen seinen Briefen davon, er werde
liefern, aber nirgends davon, daß er geliefert habe. Im Schreiben
vom 1. Oktober, wo von mehreren hundert an Kiefer gelieferten
Lampen die Rede sei, handle es sich um solche Lampen, welche
vor Übertragung des Alleinverkaufsrechts an Weißer anderen
Firmen geliefert worden sein sollten. Es falle endlich in Betracht
daß Kläger Weißer vom Hauptgeschäfte Wien aus auf seine Re
klamationen hin beruhigt worden sei.
Der Berufungsbeklagte führt hiegegen in der Hauptsache Fol
gendes aus: Die Vorinstanzen hätten tatsächlich festgestellt, daß
der Berufungskläger unzweifelhaft schon seit längerer Zeit, näm
lich anfangs Oktober 1893, jedenfalls aber durch die eigene
Mitteilung des Berufungsbeklagten vom 20. Oktober, davon
Kenntnis hatte, daß letzterer bezw. die Gasglühlicht Aktiengesell
schaft auch an andere Basler Firmen Waren lieferte. An diese
Feststellung sei das Bundesgericht gebunden; dieselbe stehe auch
mit den Akten nicht in Widerspruch, wie denn auch der Kläger
selbst zum Beweise der vertragswidrigen Lieferung an seine Kon
kurrenz sich auf die betreffenden Akten, speziell das Schreiben des
Berufungsbeklagten vom 1. Oktober 1893 berufe. Der kantonale
Richter ziehe nun aus obiger Tatsache folgende Schlüsse: Trotz
dem Kläger schon im Oktober 1893 alle Veranlassung gehabt
hätte, seine heutige Ersatzforderung geltend zu machen, habe er sich
noch im Dezember mit der Abrechnung der Gasglühlicht Aktien
gesellschaft vorbehaltlos einverstanden erklärt und ein Zahlungs
versprechen abgegeben. Unter diesen Umständen könne er jetzt nicht
mehr auf eine Verrechnung zurückkommen, sondern sei ein Ver
zicht auf die ihm damals schon bekannte Gegenforderung anzu
nehmen. Diese Schlußfolgerungen enthielten nun keinen Rechts
irrtum. Wenn Kläger behaupte, er habe am 14. Dezember keine
Schlußabrechnung genehmigen wollen, so ergebe sich im Gegensatz
hiezu aus den Akten, daß die vertraglichen Beziehungen zwischen
Weißer und der Gasglühlicht Aktiengesellschaft schon seit Juli
1893 aufgehört hatten und abgemacht worden war, daß Zah
lungen für die bis 30. Juli 1893 gelieferten Waren an genannte
Gesellschaft geleistet werden sollten. Wenn selbe daher dem Kläger
ihren Schlußkontokorrent zugesandt und Zahlung verlangt habe,
so habe sie damit nichts anderes wollen können, als einerseits
ihre eigene Forderung endgültig feststellen und anderseits dem
Kläger Gelegenheit geben, seine allfälligen Ansprüche aus dem
Vertrage geltend zu machen. Wenn Weißer, entgegen seiner frü
heren Drohung, damals seine behauptete Schadenersatzforderung
nicht geltend machte, so ergebe sich daraus unabweislich, daß er
auf selbe verzichten wollte. Was den weitern Einwand betreffe,
Kläger habe damals die Höhe des Schadens nicht gekannt, so sei
bezüglich derselben auch jetzt nicht mehr Material beigebracht
worden, als schon im Dezember 1893 zu Gebote stand und hätte
die behauptete Forderung trotzdem schon damals prinzipiell geltend
gemacht werden können. Eventuell werde bemerkt, daß Kläger eine
Forderung nur aus Vertragsverletzung der Gasglühlicht Altien
gesellschaft und Runds, nicht aber der Firma Welsbach Wil
liams geltend machen könnte, indem die erstgenannte Gesellschaft
nicht etwa Rechtsnachfolgerin der letztern sei.
3. Vor den kantonalen Gerichten lagen zwei Punkte im Streit;
erstens die Schadenersatzforderung des Weißer wegen vertrags
widriger Nichtlieferung von Glühkörpern und zweitens eine solche
Forderung der gleichen Partei wegen vertragswidriger Lieferung
von Gasglühlichtartikeln an ihre Basler Konkurrenten. Was nun
den ersteren Streitpunkt betrifft, so hat derselbe dadurch seine Er
ledigung gefunden, daß das Urteil der zweiten Instanz, welches
dem Kläger aus diesem Grunde 100 Fr. zusprach, in dieser Be
ziehung von keiner Partei angefochten wurde und daher insoweit
in Rechtskraft erwachsen ist. Es fällt somit der erstgenannte
Streitpunkt hierseits ganz außer Betracht. Dagegen ist gegen die
vorinstanzliche Entscheidung über den zweiten Streitpunkt recht
zeitig und in gesetzlicher Form anher rekurriert worden und ist
daher die Frage zu beurteilen, ob dem Kläger wegen vertrags
widriger Lieferung von Gasglühlichtartikeln an seine Konkurrenten
ein Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten zustehe.
3. In dieser Beziehung steht zunächst fest, daß zwischen dem
Kläger einerseits und Welsbach Williams, dann der Öster
reichischen Gasglühlicht Aktiengesellschaft und endlich deren General
repräsentanten Rund anderseits seit November 1892 ein Vertrags
verhältnis bestand, demzufolge dem Kläger, allerdings nur bis
auf weiteres, der Alleinverkauf der Auerschen Gasglühlichtartikel
für Basel, später auch für Liestal und Rheinfelden, zugesichert
war. Nun stellen die Vorinstanzen übereinstimmend fest, daß trotz
dieses Vertrages und während der Gültigkeit desselben die Gas
glühlicht Aktiengesellschaft und später Rund die betreffenden Fabri
kate, außer an Kläger, an andere Basler Firmen abgaben. Es
ergibt sich diese Tatsache übrigens zur Genüge aus dem zwischen
den Parteien gepflogenen Briefwechsel, speziell aus den Briefen
vom 1., 20. und 21. Oktober 1893. Im weiteren stellen die
Vorinstanzen fest, daß Weißer schon im Oktober 1893, spätestens
und mit aller Bestimmtheit seit 20. Oktober 1893 infolge bezüg
licher Mitteilung des Beklagten selbst von diesen Lieferungen
Kenntnis hatte. Nun hat Kläger dies zwar heute in Abrede ge
stellt und die betreffende tatsächliche Feststellung als aktenwidrig
und daher hierorts unmaßgeblich bezeichnet. In Wirklichkeit
ergibt sich jedoch, daß der Beklagte am 1. Oktober 1893 dem
Kläger brieflich mitteilte, das Wiener Hauptgeschäft habe an dessen
Konkurrenzfirma Kiefer Cie. in Basel mehrere hundert Lampen
geliefert; er selbst, Rund, werde Aufträge solcher Firmen, die wie
die vorerwähnte schon direkt mit dem Wiener Hause verkehrt
hätten, nicht zurückweisen können. Unterm 20. gleichen Monats
wiederholte sodann Rund seine Erklärung, er werde den frühern
Kunden seines Wiener Hauses liefern. Dem will nun Kläger
zwar entgegenhalten, daß die im erstgenannten Brief als wirklich
erfolgt bezeichnete Lieferung vor Abschluß seines Vertrages mit
der Gasglühlicht Aktiengesellschaft stattgefunden habe. Indes ent
behrt diese Behauptung jeder aktenmäßigen Grundlage und ist
ganz unglaubwürdig. Es muß unter diesen Umständen die vor
instanzliche Feststellung, daß Kläger spätestens im Oktober 1893
von den durch Rund bezw. das Wiener Hauptgeschäft bewerk
stelligten Lieferungen Kenntnis hatte, als bindend betrachtet
werden. Demgemäß kannte er schon damals die dadurch began
gene Vertragsverletzung und wußte zum mindesten von der Exi
stenz, wenn auch vielleicht nicht vom genauen Betrag der ihm
daraus erwachsenden Ansprüche. Nun mahnte ihn die Oster
reichische Gasglühlicht Aktiengesellschaft unterm 12. Dezember 1893
zur Zahlung ihrer am 14. September gleichen Jahres gestellten
Rechnung. Diese Rechnung war aber nicht etwa eine solche über
ein konkretes, einzelnes Rechtsverhältnis, sondern im Gegenteil
eine förmliche Schlußabrechnung über den gesamten zwischen ihr
und dem Kläger vom November 1892 bis Juli 1893 gepfloge
nen Geschäftsverkehr. Wie nun die Vorinstanzen mit Recht her
vorheben, hätte Kläger, wenn er seine ihm bekannten Ansprüche
aus anläßlich des gleichen Geschäftsverkehrs begangener Vertrags
verletzung überhaupt geltend zu machen gedachte, dies gegenüber
der erwähnten Schlußabrechnung tun sollen, welche ja eben die
definitive Regulierung der zwischen den betreffenden Parteien be
stehenden ökonomischen Verhältnisse bezweckte. Einer derartigen
Geltendmachung seiner Ersatzansprüche hätte dann auch nicht ent
gegengehalten werden können, daß er den Rechnungssaldo vom
14. September bereits unterm 25. gleichen Monats anerkannt
habe, indem ihm unter letztgenanntem Datum seine Gegenansprüche
gemäß Annahme des Gerichtes wohl noch nicht bekannt waren.
Statt jedoch in der oberwähnten Weise gegenüber der Mahnung
vom 12. Dezember 1893 seine Gegenansprüche geltend zu machen,
erklärte Kläger, wie die Vorinstanz auf Grund der Akten fest
stellt, mit Brief vom 14. Dezember 1893, er werde nach Neujahr
durch den Basler Bankverein direkt regulieren und ersuche daher
nicht auf ihn zu trassieren. Dabei unterließ Weißer auch die Formu
lierung jeden Vorbehalts. Daraus ergibt sich nun, wie die Vorin
stanzen in Übereinstimmung mit der Doktrin (Bähr, Anerken
nung, S. 242; Regelsberger, Archiv für eivilistische Praxis
XLVII, S. 153 u. f.) annehmen, die Rechtsvermutung eines
Verzichts auf die betreffenden Ansprüche. Daß ein solcher Verzicht
sich aus der prekären Stellung Weißers als nur bis auf weiteres
bestellter Alleinverkäufer erklären läßt, ist von der Vorinstanz zu
treffend ausgeführt worden, und es ist nicht bestritten, daß dieses
Motiv die Gültigkeit des Verzichts nicht hindere. Nun könnte
zwar die Rechtsvermutung eines Verzichts durch den Nachweis
entkräftet werden, daß ein Verzicht in Wirklichkeit gar nicht
gewollt gewesen sei. Rekurrent hat denn auch diesen Nachweis
versucht; allein was er in dieser Richtung angeführt hat, daß er
nämlich am 14. Dezember 1893 von der Existenz und jedenfalls
von der Höhe seiner Gegenforderung nichts gewußt habe, und
daher nicht habe darauf verzichten können, ist nicht geeignet, den
Beweis zu erbringen. Denn die erstere Behauptung steht, wie
schon gesagt, mit der aktenmäßigen tatsächlichen Feststellung in
Widerspruch und die letztere Behauptung ist irrelevant. Denn
wenn auch Kläger die Höhe des ihm verursachten Schadens
damals nicht gekannt hat, so konnte ihn dieser Umstand nicht
hindern, wenigstens im Allgemeinen seine Schadenersatzforderung
vorzubehalten. Das ist nun nicht geschehen, sondern Kläger hat
am 14. Dezember 1893 unbedingt und ohne irgend welchen Vor
behalt Zahlung der beklagtischen Forderung versprochen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und es hat in
allen Teilen beim Urteil des Appellationsgerichtes von Baselstadt
d. d. 25. Juni 1894 sein Bewenden.