- Urteil vom 6. Juli 1894 in Sachen
Dolleschal gegen Müller Cie.
A. Mit Urteil vom 30. April 1894 hat das Obergericht des
Kantons Aargau erkannt: Die Beklagte hat dem Kläger eine
Entschädigung von 1500 Fr. samt Zins zu 5 % seit der Klag
verurkundung, 20. Juli 1893, zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urteil ergriffen beide Parteien die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Der Kläger beantragte: Es sei die ihm
zukommende Entschädigung auf 3000 Fr., jedenfalls höher als
1500 Fr. anzusetzen.
Die Beklagte beantragte dagegen:
- Es sei in Aufhebung des obergerichtlichen Urteils der Be
klagten das Antwortbegehren zuzusprechen, d. h. der Kläger mit
seiner Klage abzuweisen.
- Eventuell wolle das Bundesgericht gemäß Art. 82 O. G.
entweder den Tatbestand selbst berichtigen und an Hand des be
richtigten Tatbestandes die Klage abweisen, oder es sei das Urteil
aufzuheben und die Sache an das kantonale Gericht zurückzu
weisen.
3. Eventuell sei das angefochtene Urteil, weil es die Vorschrift
des Art. 63, Lemma 3 verletzt, gemäß Art. 64 zur Verbesserung
an das kantonale Gericht zu weisen, oder es sei das Urteil auf
zuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Beurteilung
an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Au 12. März 1892 erhielt der Kläger von der Beklagten
Firma folgendes Schreiben: Wir bestätigen Ihnen hiemit unsere
mündliche Verabredung bezüglich unseres künftigen Verhältnisses,
bestehend darin, daß Sie Ende diesen Monats definitiv die Stelle
als Kunstmaler für Entwürfe in unserm Atelier übernehmen
welcher Sie alle Ihre Kräfte ausschließlich widmen. Gehalt
wöchentlich 150 Fr. Jährliche Ferienzeit von zwei Wochen auf
unsere Kosten. Bindender Vertrag für beide Teile während zwei
Jahren. Definitiver Vertrag in richtiger Form nach Antritt der
telle. Achtungsvollst Müller Cie. Gestützt auf diese Verein
barung trat der Kläger seine Stelle als Kunstmaler bei der be
klagten Firma an, und wurde derselben gemäß honoriert. Die
beabsichtigte schriftliche Aufsetzung des Vertrages unterblieb jedoch.
Nachdem Kläger über den Sommer im Atelier der Beklagten
gearbeitet hatte, sah er sich, angeblich wegen Krankheit, im No
vember 1892 veranlaßt, zu Hause zu bleiben, wo er Arbeiten
für die Beklagte ausführte. Am 7. Mai 1893 zeigte Kläger der
Beklagten an, daß er die Arbeit im Atelier wieder aufnehmen
wolle. Die Beklagte antwortete ihm nach mündlicher Auseinander
setzung durch eine amtliche Kundmachung, daß sie hierauf nicht
eintrete; denn am 15. November sei das Vertragsverhältniß dahin
abgeändert worden, daß Kläger statt in einer Geschäftslokalität,
in seiner Wohnung für das Geschäft tätig sein solle, und zwar
in der Weise, daß er nach wie vor die erhaltenen Aufträge zu
erfüllen, aber statt eines fixen Honorars für die einzelnen Arbeiten
Rechnung zu stellen habe. An dieser Übereinkunft vom 15. No
vember 1892 halte die Beklagte in allen Richtungen fest, und sei
bereit, den Kläger außerhalb des Geschäftes zu beschäftigen. Der
Kläger erließ am 30. Mai eine Gegenkundmachung, worin
bestritt, daß der Anstellungsvertrag vom 12. März 1892 im
November 1892 abgeändert worden sei; diesen Vertrag wolle er
halten und gehalten wissen; sollte er wiederum aus dem Atelier
weggewiesen werden, so müßte er die Beklagte wegen Vertrags
bruches gerichtlich belangen. Da sich die Parteien gütlich nicht
einigen konnten, erhob Kläger beim Bezirksgericht Aarau Klage
auf Bezahlung von 3000 Fr. wegen Vertragsbruches. Aus der
Klageschrift ist folgende Darstellung hervorzuheben: In einem
Schreiben vom 16. November 1892 habe die Beklagte dem Kläger
eine Abänderung des Vertrages beantragt, dahin gehend, es sei
das bestehende Verhältnis aufgelöst zu betrachten, dagegen habe
Kläger in seinem Atelier zu arbeiten, wozu Beklagte ihm regel
mäßig passende Aufträge gebe; für jede Arbeit sei Rechnung zu
stellen, die alle 14 Tage reguliert werden sollte. Der Kläger sei
auf diesen Vorschlag nicht eingetreten, sondern habe auf dem An
stellungsvertrag beharrt. Am 21. Januar 1893 habe Kläger
dann wieder einen Brief von der Beklagten bekommen, in welchem
anerkannt werde, daß er denjenigen vom 16. November unbeant
wortet gelassen habe; dagegen sei darin unwahrer Weise behauptet,
am 15. November hätten die Parteien eine Unterhandlung im
Sinne des Schreibens vom 16. November gepflogen; Kläger be
streite, daß eine solche mündliche Übereinkunft getroffen worden
sei. Infolge von Influenza und Lungenkatarrh sei der Kläger
von Anfangs 1893 an zu Hause geblieben; die Beklagte habe
ihm dringende Arbeiten aufgegeben, und ihm erklärt, daß sie
nichts dagegen einwende, wenn Kläger die ihm obliegenden Arbeiten
einstweilen zu Hause ausführe. Während dieser Zeit habe Kläger
seine Entschädigung auf Grund der effektiven täglichen Arbeits
stunden, à raison der vertraglichen Wochenbesoldung von 150 Fr.
berechnet. Die Zumutung, die ihm die Beklagte in ihrem Briefe
vom 16. November 1892 gemacht, habe er aber nie angenommen.
Nachdem Kläger am 7. Mai 1893 der Beklagten angezeigt, daß
sich seine Gesundheit, gebessert, habe er am 10. Mai seine Arbeit
im Atelier der Beklagten wieder aufnehmen wollen, und Arbeit
für sich verlangt. Die Beklagte habe ihm solche unter dem Vor
wand, es sei kein Platz für ihn, verweigert; dieser Vorgang habe
sich wiederholt am 12. Mai. Darauf seien die gegenseitigen recht
lichen Kundmachungen erfolgt.
2. In rechtlicher Beziehung machte Kläger geltend: Durch den
Vertragsbruch der Beklagten sei er brodlos geworden. Nach dem
Vertrag, der noch während elf Monaten hätte dauern sollen,
würde Kläger noch 7150 Fr. verdient haben. Seit Anfangs Mai
sei er nun ohne Verdienst und, da er hier fremd sei, sei es ihm
nicht möglich, sofort wieder eine passende Stelle zu finden. Wenn
Kläger eine Entschädigung von 3000 Fr. verlange, so sei dies
das Aquivalent für ein Salair von nur fünf Monaten, und er
scheine daher als sehr mäßige Forderung.
3. Die beklagte Partei beantragte gänzliche Abweisung der
Klage. Sie machte geltend, es sei zwischen den Parteien gar kein
definitiver Anstellungsvertrag abgeschlossen worden. Das Schreiben
der Beklagten vom 12. März 1892 enthalte nur eine vorläufige
Verabredung und rufe erst einem desinitiven Vertragsschluß, der
jedoch nie erfolgt sei. Kläger habe sich in seinem Fach als nicht
tüchtig erwiesen, mehrere Arbeiten desselben seien von den Be
stellern als unbrauchbar bezeichnet und zurückgewiesen worden,
so daß die Beklagte genötigt gewesen sei, wirkliche Kunstarbeiten
auswärts ausführen zu lassen. Aus diesem Grunde habe sie sich
veranlaßt gefunden, dem Kläger am 8. November den Vorschlag
zu machen, das Verhältniß wieder zu lösen. Hierauf sei dann am
15. November die mündliche Vereinbarung zwischen den Parteien
geschlossen worden, daß Kläger vom 16. November an in seiner
eigenen Wohnung für die Beklagte zu arbeiten habe, dies sei
dann auch geschehen; Kläger sei zu Hause von der beklagten
Firma vollauf beschäftigt worden und er habe 7½ bis 9 Stun
den Arbeitszeit im Tage verrechnet; nach und nach aber habe er
die Arbeiten nicht mehr rechtzeitig abgeliefert. Allerdings habe
Kläger auf den Brief vom 16. November, in welchem dieses Ab
kommen niedergelegt sei, nichts geantwortet, aber er habe sieben
Monate lang der getroffenen Übereinkunft gemäß gehandelt und die
selbe hiedurch tatsächlich anerkannt. Bestritten werde, daß Kläger
anfangs November 1892 erkrankt sei, ebenso, daß die Beklagte
dem Kläger Arbeit verweigert habe unter dem Vorwand, es sei
kein Platz für ihn vorhanden; sie habe nur verlangt, daß Kläger
wie bisher in seiner Wohnung arbeite. Eine vertragliche Ver
pflichtung, den Kläger in ihrem Atelier arbeiten zu lassen, bestehe
für die Beklagte nicht, und wenn derselbe, als man ihm seinen
frühern Platz nicht wieder geöffnet habe, darin einen Vertrags
bruch erblicke, so sei dies gänzlich unbegründet.
4. In rechtlicher Beziehung entsteht in erster Linie die Frage,
ob am 12. März 1892 ein Vertrag zwischen den Parteien des
Inhalts zu Stande gekommen sei, wie er in dem Schreiben der
Beklagten von diesem Datum enthalten ist. Die Beklagte beruft
sich für die Verneinung dieser Frage darauf, daß die Abfassung
eines definitiven Vertrages in diesem Schreiben für die Zeit nach
Antritt der Stelle vorbehalten worden ist, und nach Art. 14 O. R.
ist, wenn für einen Vertrag, welcher vom Gesetze an keine Form
gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten wird, zu
vermuten, daß die Parteien vor Erfüllung der Form nicht ver
pflichtet sein wollen. Allein diese Gesetzesstelle statuiert bloß eine
Vermutung, der gegenüber der Gegenbeweis zulässig ist. Daß
nun am 12. März zwischen den Parteien ein definitiver Vertrag
abgeschlossen worden ist, und nicht bloß eine vorläufige Verab
redung, ergibt sich deutlich aus der bei den Akten liegenden Kor
espondenz zwischen den Parteien, z. B. aus dem Brief der Be
klagten vom 21. Januar 1893, wo sie dem Kläger erklärt, durch
die Unterhandlungen vom 16. November 1892, wo Kläger seine
Einwilligung gegeben habe, von nun an auf Stück zu arbei
ten, sei der bisherige Vertrag aufgehoben, sodann auch aus der
rechtlichen Kundmachung der Beklagten vom 13. Mai 1893, wo
ste erklärt, am 15. November sei das Vertragsverhältniß abge
ändert worden. Dazu kommt dann noch, daß der Vertrag, wie
er in dem Schreiben vom 12. März 1892 enthalten ist, monate
lang beidseitig unbeanstandet ausgeführt worden ist; es ist daher
anzunehmen, daß auch die Bestimmung, daß der Vertrag zwei
Jahre dauern solle, ebenfalls von den Parteien als feststehend
betrachtet worden sei. Hätte die Beklagte selbst die Meinung ge
habt, es handle sich nur um ein vorläufiges Anstellungsverhältniß
auf unbestimmte Zeit, so wäre nicht recht verständlich, warum sie
nicht, da sie bereits im November 1892 die Abänderung desselben
betrieb, nach Vorschrift von Art. 343 O. R. gekündigt hätte.
5. Ist nach dem Gesagten davon auszugehen, daß in der Tat
am 12. März 1892 zwischen den Parteien ein definitiver An
stellungsvertrag auf zwei Jahre fest abgeschlossen worden sei, so
muß die weitere Frage geprüft werden, ob derselbe nicht, wie die
beklagte Partei behauptet, im November 1892 durch ein neues
Abkommen ersetzt worden sei, dahin gehend, daß der Kläger
Hause zu arbeiten habe und er für das Stück zu honorieren
in der Meinung, daß die Beklagte ihm die Arbeiten, wie sie
gut finde, zuzuschicken habe. Die kantonalen Instanzen haben mit
Recht das Bestehen eines solchen Abänderungsvertrages verneint.
Sicher ist, daß ein schriftlicher Vertrag dieses Inhaltes nicht
vorliegt. Auf den Brief der Beklagten vom 16. November 1892,
in welchem die Proposition einer solchen Abänderung enthalten
war, antwortete Kläger nicht, und es schrieb ihm die Beklagte
daher am 21. Januar 1893, sie habe vergeblich auf die ver
sprochene schriftliche Außerung gewartet. Hienach muß ange
nommen werden, die Beklagte habe eine schriftliche Außerung
des Klägers über den Abänderungsvorschlag verlangt, welche
jedoch unbestrittenermaßen seitens des Klägers nicht erfolgt ist.
Aber auch eine mündliche Einigung über die Abänderung des
Anstellungsvertrages kann nicht angenommen werden. Die Be
klagte behauptet allerdings, der Kläger sei am 14. November auf
ihr Bureau gekommen und habe gefragt, was sie eigentlich beab
sichtige. Herr Müller habe darauf in Übereinstimmung mit dem
Briefe vom 8. November erklärt, daß Kläger seinen Versprechungen
und Verpflichtungen nicht genüge, daß man ihm zu Hause
passende Arbeit geben wolle, wobei es ihm gestattet werde, auch
von anderer Seite Arbeit zu übernehmen. Auf diese Eröffnungen
habe Kläger erwidert, er habe ein hübsches Atelier eingerichtet,
wo er ungestörter und besser arbeiten könne, als im Geschäft;
so habe sich die Sache zur beidseitigen Zufriedenheit erledigt. Der
Brief vom 16. November sei nichts als die schriftliche Bestätigung
dieser mündlichen Übereinkunft. Auf eine Beweiserhebung über
diese vom Kläger bestrittene Darstellung sind die kantonalen In
stanzen indessen mit Recht nicht eingetreten, weil darin nicht
sagt wird, daß Kläger seine Zustimmung zu den Anträgen der
Beklagten gegeben habe. Aus dem Briefe der Beklagten vom
21. Januar 1893 ergibt sich, daß die Parteien nach dem 16. No
vember sich wieder mündlich besprochen haben, und daß der Kläger
dabei den Standpunkt einnahm, am Vertrage festhalten zu wollen.
Die Beklagte schreibt wörtlich in diesem Brief: Sie haben früher
einmal gesagt und auch geschrieben vom Künstlerstolz. Bei unserer
letzten Verhandlung sprachen Sie jedoch nichts weniger hievon,
fondern vielmehr vom nervus rerum, der Sie binde, den Vertrag
mit uns aufrecht zu erhalten. Allerdings hat Kläger vom
November an über den Winter, wie es ihm die Beklagte vor
geschlagen hat, zu Hause gearbeitet, allein es ist nicht anzu
nehmen, daß dies infolge dieses von der Beklagten behaupteten
Abkommens geschehen sei, da sich aus den Akten ergibt, daß
Kläger schon Anfangs November zu Hause blieb. Wenn also die
kantonalen Instanzen annahmen, es sei der Beweis nicht ge
leistet, daß der Vertrag vom 12. März 1892 abgeändert worden
fei, so liegt hierin kein Rechtsirrtum. Diese Ansicht wird unter
stützt dadurch, daß auch während des Winters der Kläger immer
Rechnung gestellt hat, à raison von 150 Fr. per Woche, und
daß er auch so ausbezahlt worden ist, trotzdem die Beklagte ihn
am 12. Dezember 1892 aufgefordert hatte, fürderhin für seine
Arbeiten statt der Stundenzahl den Preis der Arbeit bei der Über
gabe derfelben zu notieren.
6. Wenn nun aber der Vertrag vom 12. März 1892 im Mai
1893 noch zu Recht bestand, so war die Beklagte nicht befugt,
den Kläger an der Wiederaufnahme seiner Arbeit in ihrem Atelier
zu hindern. Daß sich die Beklagte geweigert hat, den Kläger nach
diesem Vertrag weiter zu beschäftigen, geht klar aus ihrem Briefe
vom 10. Mai 1893 hervor, wo sie schreibt, sie werde so gut
es gehe für neue Aufträge besorgt sein, sowie aus der recht
lichen Kundmachung, wo gesagt ist, Beklagte werde in allen Rich
tungen an der Vereinbarung vom 15. November 1892 festhalten,
wonach der Vertrag vom 12. März desselben Jahres dahin ab
geändert worden sei, daß Kläger fürderhin in seiner Privat
wohnung für das Geschäft tätig sein solle und zwar in der
Weise, daß er statt eines fixen Honorars für die einzelnen Ar
beiten Rechnung zu stellen habe.
Vertragswidrig war die Weigerung der Beklagten, den Kläger
in ihren Geschäftslokalitäten arbeiten zu lassen, denn im Vertrag
war nicht vereinbart, daß Kläger für sein Arbeitslokal selbst zu
sorgen habe, und vertragswidrig war auch die Zumutung an den
Kläger, statt des bedungenen Honorars von 150 Fr. per Woche
sich mit Stücklohn zufrieden zu geben.
7. Wenn die Beklagte im weitern zu ihrer Rechtfertigung gel
tend macht, daß der Kläger unfähig gewesen sei, die ihm
liegenden Arbeiten auszuführen, so hat die Vorinstanz eine Be
weiserhebung über diesen Punkt mit Recht abgelehnt, weil die
Beklagte den Kläger nicht etwa wegen Unfähigkeit entlassen hat,
sondern in ihrer Kundmachung vom 13. Mai ausdrücklich
klärte, sie werde ihm weitere Arbeit übergeben, allerdings nur
nach Maßgabe der von ihr behaupteten Übereinkunft vom No
vember 1892. Es ist daher nicht zu untersuchen, ob die Be
klagte berechtigt gewesen wäre, wegen Nichterfüllung seitens des
Klägers vom Vertrag zurückzutreten, da sie dies in Wirklichkeit
gar nicht getan hat.
8. Erscheint hienach die Klage grundsätzlich begründet, so ist
dem Kläger der volle Betrag der geforderten 3000 Fr. zuzu
sprechen. Der Kläger ist berechtigt, das Interesse an der ihm
vertraglich versprochenen Gegenleistung zu fordern, unter Abrech
nung desjenigen Vorteiles, der ihm durch das Freiwerden seiner
Arbeitskraft infolge der Vertragsaufhebung entstanden ist; diesen
Vorteil nachzuweisen ist Sache der Beklagten; dieselbe hat nun
nicht dargetan, daß der Kläger seither anderweitige Beschäftigung
gefunden habe, oder hätte finden können. Da der Vertrag am
12. März 1892 auf zwei Jahre abgeschlossen war und somit
nach der Auflösung noch elf Mongte hätte dauern sollen, da
ferner der Kläger ein wöchentliches Salair von 150 Fr. zu be
anspruchen hatte, erscheint die klägerische Forderung von 3000 Fr.
ohne weiteres als ausgewiesen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Beklagten wird als unbegründet, die
jenige des Klägers dagegen dahin für begründet erklärt, daß in
Abänderung des Dispositivs 1 des angefochtenen Urteils die von
der Beklagten an den Kläger zu zahlende Entschädigung auf
3000 Fr. samt Zins zu 5% seit der Klageverurkundung (20. Juni
1893) erhöht wird.