- Urteil vom 9. Juni 1894 in Sachen Sommer
gegen Preiswerk und Murbach.
A. Mit Urteil vom 29. März 1894 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstinstanz
liche Urteil bestätigt. Beklagter, Widerkläger, Appellant trägt
ordentliche und außerordentliche Kosten der zweiten Instanz mit
einer Urteilsgebühr von 100 Fr.
Das erstinstanzliche Urteil lautet: Der Beklagte wird
Zahlung von 2887 Fr. 70 Cts. samt Zins à 5 % seit dem
- Juli 1893 an die Klägerin verurteilt, mit seiner Widerklage
abgewiesen und zur Zahlung sämtlicher Prozeßkosten verurteilt.
B. Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes ergriff der
Beklagte und Widerkläger die Berufung an das Bundesgericht
und beantragte, es sei in Aufhebung desselben nach den An
trägen der Klagebeantwortung und Widerklage zu erkennen, even
tuell sei die Streitsache zur materiellen Entscheidung an das
Appellationsgericht des Kantons Baselstadt zurückzuweisen.
Die Kläger und Widerbeklagten stellen schriftlich den Antrag,
der Rekurs sei wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes abzu
weisen, weil die Streitsache nicht nach schweizerischem Obligationen
recht, sondern nach ausländischem Recht zu entscheiden sei; even
tuell sei der Rekurs abzuweisen, weil durch den kantonalen Richter
weder ein eidgenössisches Gesetz verletzt sei, noch irgend ein anderer
Rekursgrund vorliege.
C. Auf eine mündliche Verhandlung vor Bundesgericht haben
beide Parteien verzichtet
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Mit Klage vom 1. Juli 1893 stellten die Kläger das
Rechtsbegehren auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von
2887 Fr. 70 Cts. laut Rechnung für besorgte Speditionen samt
Zins à 5 % vom Tage der Klage an. Diese Klageforderung
von 2887 Fr. 70 Cts. anerkannte der Beklagte, machte jedoch
auf dem Wege einer Widerklage eine Schadenersatzforderung von
10,358 Fr. 65 Cts., oder nach Abzug der klägerischen Forderung
von 7470 Fr. 95 Cts., nebst Zins à 5 % vom Tage der
Widerklage an, geltend. Diese Widerklage bezieht sich auf folgen
den Tatbestand: Der Beklagte hatte Ende 1892 an zwei Firmen
in Bukarest eine Partie von eisernen Trägern und Walzdraht
verkauft, lieferbar mit dem ersten Frühjahrsdampfer (ungefähr bis
Mitte April). Diese Ware hatte er aus dem Eisenwerk der Ge
brüder Stumm in Neunkirchen (preußische Rheinprovinz) bezogen
und beauftragte die Kläger mit dem Transport von dort nach
Antwerpen, wo sie von seinen Spediteuren, Alexander Smyers Cie.,
in Empfang genommen und nach dem rumänischen Hafen Braila
verschifft werden sollte. Am 22. Dezember 1892 schrieben Kläger
dem Beklagten, um den ersten Dampfer nach Braila zu erreichen,
müsse die Partie eiserner Träger (580 Tonnen) spätestens Ende
Februar von Neunkirchen abgehen. Sollte die Rheinschiffahrt ge
schlossen sein, so müßte die Partie per Bahn gehen. Kläger ant
worteten am 23. Dezember, sie haben 580 Tonnen eiserne Träger
zur Verladung nach Antwerpen für anfangs März, offene Schiff
fahrt vorbehalten, vorgemerkt, und nachdem Beklagte am 24. De
zember erklärt hatte, bei geschlossener Schiffahrt behalte er sich
vor, die Partie per Bahn nach Antwerpen zu senden, schrieben
sie ihm am 26. Dezember, die Fahrzeit nach Antwerpen betrage
bei offener Schiffahrt im März 4 bis 6 Tage; sie betrachten es
als selbstverständlich, daß ihm bei geschlossener Schiffahrt das
Recht zustehe, den Bahnweg bis Antwerpen zu benutzen und
halten somit das Geschäft für abgeschlossen. Am 4. Februar
wurde mit der Verladung in Neunkirchen begonnen, es langten
jedoch 345 Tonnen Träger und 100 Tonnen Draht erst bis
- Februar in Antwerpen an, als der erste Orientdampfer Con
stantinos inzwischen bereits abgefahren war. Da die Spediteure
Alexander Smyers Cie. erklärten, nunmehr nicht vor dem
- März spedieren zu können, schrieb der Beklagte denselben am
- Februar, dieser Zeitpunkt sei viel zu spät, er habe daher
Preiswerk und Murbach die Vollmacht erteilt, das betreffende
Quantum einer andern Gesellschaft zu übergeben. Am gleichen
Tag schrieb Beklagter an die Kläger: Gemäß unserer heutigen
Unterredung übergebe ihrem Antwerpener Korrespondenten, Herrr
Burghardt Benier, eine Partie Träger und Walzdraht zur Weiter
beförderung nach Braila, was Ihnen der Ordnung halber bestä
tige.
In einem Postskript war berichtigt: D. h. ich ermächtige
Sie, die Partie durch Herrn Burghardt nach Braila zu ver
frachten. Am 1. März schrieben die Kläger dem Beklagten:
Im Anschluß an unsere heutige mündliche Unterredung haben
r im Einverständnis mit Ihnen die in Antwerpen liegenden
345 Tonnen Träger und Draht per Braila ex Rheinschiff
Antwerpen bis Bord Braila für die Abfahrt von Anfang
dieses Monats zur Fracht von 10 Shillings 2 Pence per
1000 Kilogramm inel. Assekuranz gegen Totalverlust zur See
für den Wert von 120 Fr. per Tonne abgeschlossen. Die Kläger
hatten am 27. Februar an Burghardt Benier in Antwerpen tele
graphiert: Haben Sie Dampferraum zu sofortiger Einnahme
350 Tonnen Eisen Braila, telegraphieret Abfahrt, Fracht und
auf dessen Depesche: Anfang März, Fracht 9/3 geantwortet:
Acceptieren offerieret sofort Dampferraum Gutjahr société ano
nyme badoise. Diesen Depeschenwechsel bestätigten sie mit Brief
vom gleichen Tage; sie teilten ihm darin weiter mit, es handle
sich um 1323 Stück eiserner Träger und 2525 Ringe Walzdraht,
für welche Alerander Smyers Cie. erst auf Mitte März
Dampferraum stellen können; es dürfe nun aber diese Partie aus
zwei Gründen nicht erst Mitte März verladen werden: 1. weil
sich sonst die kontraktlich verpflichtete Ablieferung in Rumänien
verspäten würde, und 2. weil, um bedeutende Lagergelder für das
Rheinschiff zu verhüten, die Partie bis zum 5. März abgenom
men werden müsse. Am 28. Februar telegraphierte Burghardt
Benier: Habe 350 Tonnen Eisen engagiert, Gutjahr stellt Dis
position 100 Walzdraht 250 Träger bis 12 Meter, welche nicht
als solches annehme; auf die Depesche der Kläger vom 1. März:
Télégraphiez si chargez ou devons chercher autre engage
ment antwortete Burghardt: Kann Träger 12 Meter zu
11 Shill. kürzere und Walzdraht 9/6 Braila laden, worauf
Kläger, nach vorangegangener Verständigung mit dem Beklagten,
am gleichen Tage telegraphisch erwiderte: Acceptons pour em
barquement jusqu au cinq mars; in ihrem Schreiben, worin
dieser Depeschenwechsel bestätigt wird, schreiben die Kläger dem
Burghardt Benier, da nur 25 Stück von 12 Meter Länge vor
handen seien, erwarten sie, Burghardt Benier werde die ganze
Partie zu 9 Shill. 6 P. übernehmen. Am 2. März erbat sich
Beklagter von den Klägern die Note ihres Armateurs in Ant
werpen, um Alexander Smyers Cie. an Hand dieses Beleges
für die Mehrfracht belasten zu können. Die Kläger erwiderten
am 3. März, die Note ihres Armateurs würde ihm zu dem er
wähnten Zwecke nicht dienen, da dieselbe einen Frachtsatz ohne
Assekuranz und Einladen aufweisen werde, dagegen stehe ihre
Separatnote zur Verfügung. Am 9. März frägt Beklagter die
Kläger an, warum sie ihm immer noch den Dampfer nicht nen
nen; er müsse annehmen, sie haben überhaupt für die 345 Tonnen
noch keinen Schiffsraum; bei dieser Situation wäre es nicht
nötig gewesen, die Partie Alexander Smyers Cie. wegzuneh
men. Am 10. März verlangt Beklagter neuerdings Nennung des
Dampfers und bemerkt: Da mein Abnehmer den Draht drin
gend benötigt und nun keine Aussicht mehr vorhanden ist, daß
die Sendung rechtzeitig am Bestimmungsorte eintreffen wird,
ich mich veranlaßt, von Neunkirchen fünf Waggons Draht per
Bahn an meinen Kunden zu senden, wodurch mir bedeutende
Mehrkøsten entstehen, wie Mehrfracht, ec. Wenn die Partie, wie
Sie mir am 1. dies versprochen, resp. sich verpflichtet haben,
anfangs dieses Monats abgegangen wäre, so würde dieselbe
noch rechtzeitig in Bukarest angekommen sein. Am 4. März
hatten die Kläger an Burghardt Benier geschrieben: Wir bitten
Sie dringend, die Expedition des Dampfers zu beschleunigen, da
mit wir unserm Auftraggeber gegenüber, dem wir auf Ihre Mit
teilung hin eine Abfahrt anfangs März angesagt haben, nicht in
Unannehmlichkeiten geraten, und sehen der Zusendung der vom
5. bezw. 6 ct. gezeichneten Konossemente gerne entgegen," und
nachdem sie in der Folge vergeblich fast jeden Tag die Nennung
des für die beklagtische Sendung bestimmten Dampfers verlangt
hatten, schrieben sie an Burghardt Benier am 9. März: Wir
gestehen offen, daß wir Ihr Verhalten bei diesem ersten gemein
schaftlichen Geschäfte im höchsten Grade sonderbar finden, und
erklärten ihm sodann am 14. März: Wir machen Sie für alle
Folgen aus dieser enormen Verspätung und Mehrkosten in Ant
werpen verantwortlich, denn Sie haben uns und wir unserm
Auftraggeber eine Abfahrt für Anfang März zugesagt. Am
- März schrieb Beklagter den Klägern, falls er nicht noch
heute erfahre, wann die circa 240 Tonnen Träger und 100 Ton
nen Walzdraht verladen werden, und mit welchem Dampfer, so
sende er alles via Regensburg nach Bukarest und belaste ihnen
die dadurch entstehenden Mehrkosten. Die Kläger erwiderten am
gleichen Tage:
Wir werden in allen Fällen Ihre Interessen
auf das sorgfältigste wahren, machen Sie jedoch darauf aufmerk
sam, daß unsere Verantwortlichkeit bezw. Haftpflicht keinenfalls
weiter geht, als diejenige unseres Nachmannes. Wir sind in dieser
Angelegenheit nicht eigenmächtig vorgegangen, sondern haben die
Übertragung der Partie an Burghardt Benier nur mit Ihrer
Zustimmung veranlaßt, vide Ihr Schreiben vom 27. pto. Eben
falls noch am 16. März antwortete Beklagter hierauf, er streite
den Inhalt seines Briefes vom 27. Februar nicht ab, betonte
aber, daß er denselben nur in dem Glauben geschrieben habe, die
Verladung werde am 2. März stattfinden, wie Herr Wilde (von
der klägerischen Firma) es ihm ausdrücklich zugesagt und Kläger
in ihrem Briefe vom 1. März bestätigt haben. Sodann machte
Beklagter den Vorschlag, dem Burghardt Benier die in Antwerpen
liegenden Waren zum Verkaufspreise zu überlassen, worauf er sich
dieselben dann in Neunkirchen ersetzen lassen und die neue Partie
via Regensburg nach Bukarest schicken werde. Am 17. März
sandten die Kläger einen Vertreter nach Antwerpen, um endlich
die Verschiffung zu bewirken; derselbe brachte es jedoch nur da
hin, daß die 100 Tonnen Walzdraht am 18. März auf dem
Dampfer Elleni Millas verladen wurden. Auf den Brief des
Beklagten vom 16. März erklärten die Kläger wiederholt, daß
ihre Haftpflicht keineswegs größer sein könne, als diejenige ihres
Nachmannes. Den Burghardt Benier hatten die Kläger am
- März ermahnt, alles aufzubieten, damit die Partie ohne
Verzug per direkten Dampfer nach Braila gehe, um nicht in die
Lage zu kommen, die Sendung via Regensburg verladen zu
müssen; sie erhielten von demselben am 17. März ein Schreiben,
worin unter anderm gesagt wird: Es tut mir leid, daß der
Transport sich nicht, wie gewünscht wird, ausführen läßt, jedoch
wollen Sie nicht übersehen, daß ich mich nie dazu verpflichtet
habe, die Waare zu einer bestimmten Zeit in Braila abzuliefern,
und sodann: Wie in meiner Depesche gesagt, wollen die Herren
Gelattly, Hankey, Sewell Cie. sofort Konossemente für einen
in den nächsten Tagen zu erwartenden Dampfer zeichnen und da
Sie jedenfalls auch keine Lieferfrist garantiert haben, so wäre das
wohl der beste Ausweg für Sie. Am 23. März übersandten die
Kläger dem Beklagten die Order Konossemente nebst Rechnung
über den per Dampfer Elleni Millas verladenen Walzdraht
und erklärten, die Konossemente über die restierenden 245 Tonnen
Träger per Dampfer Glenmore nach Braila, wie sie hoffen,
Samstags oder Montags überreichen zu können. Kläger ersuch
ten nun Burghardt Benier mit Schreiben vom 24. März um
sofortige Zusendung der Konossemente über die 245 Tonnen
Träger per Glenmore nach Braila. Burghardt Benier ant
wortete am 27. März, er hoffe, solche baldigst zusenden zu kön
nen, da der Dampfer Glenmore in Antwerpen stündlich leer
erwartet werde. Nach wiederholtem Drängen seitens der Kläger
erklärte er endlich am 30. März, die Konossemente über die Trä
ger stehen zu ihrer Verfügung, er liefere sie jedoch nur gegen
Bezahlung der Seefracht aus. Dies teilten Kläger dem Beklagten
am 1. April mit, und fügten bei, daß sie später einen Prozeß
in dieser Angelegenheit gegen Burghardt Benier nur für seine
Rechnung führen könnten. Beklagter protestierte gegen dieses Vor
gehen und machte neuerdings die Kläger für alle Folgen verant
wortlich. In ihrem Schreiben vom 1. April bemerken diese: Es
ist allerdings nicht Usus unter ehrenwerten Häusern, Konosse
mente nur gegen Bezahlung auszutauschen; allein in diesem spe
ziellen Falle wird sich Burghardt Benier durch diese Maßnahmen
davor schützen wollen, daß wir ihm für seine Spesenforderung
einen gewissen Betrag vorenthalten können. Den Regreß dagegen
haben wir uns in allen Fällen gesichert. Am gleichen Tage
telegraphierten die Kläger an Burghardt Benier: Deckung Nota
- März unterwegs, Konossemente Braila sendet heute noch
durch Banquier, und schrieben ihm sodann: Wir hoffen, Sie
werden dementsprechend sofort die Braila Konossemente Ihrem Ban
quier zum Inkasso übergeben haben, damit wir dieselben nächsten
Dienstag bestimmt erhalten; den Betrag Ihrer Spesennote haben
wir Ihnen abzüglich 2½ % Provision für uns, wie vereinbart,
mit 2815 Fr. 35 Cts. gutgeschrieben, vorbehältlich des Regresses
auf Sie im Falle einer Schadensforderung unseres Auftrag
gebers. Am 4. April schrieb der Beklagte den Klägern: ,
Stand dem Herrn Burghardt Benier gegenüber geht mich absolut
nichts an, indem ich mit Ihnen abgeschlossen, und in Folge
dessen mich an Sie zu halten habe, worauf die Kläger am
6. April antworteten, sie haben nur als Vermittler des Beklagten
und in seinem Auftrage, und daher auf seine Rechnung und
Gefahr den Abschluß mit Burghardt Benier herbeigeführt, und
ihre Pflicht als ordentliche Spediteure voll und ganz erfüllt; sie
fügten bei, die Konossemente über die am 25. März mit Dam
pfer River Mersey franco à ordre nach Braila verladenen
1323 Stück Träger 2425,28 Kilogramm befinden sich in ihrem
Besitz und können gegen Bezahlung ihres Guthabens bezogen
werden; zugleich stellten sie Rechnung über diese Sendung:
Antwerpen cif Braila à 10/2 123.5.9 à 25.45 Fr.
3137.60. River Mersey, ein Schiff von Smyers Cie.,
war nun aber, wie Beklagter nachträglich von diesen letztern er
fahren hat, zu dieser Zeit an's Land gezogen und konnte erst am
16. April auslaufen. In Bukarest traf der Walzdraht am 5. Mai,
die eisernen Träger erst von Mitte Juni bis Ende Juli ein.
Beklagter gibt zu, daß diese Träger circa 8 bis 10 Tage in Braila
liegen geblieben seien, macht aber geltend, daß diese Verzögerung
nur eine Folge der vorhergehenden Verspätung gewesen sei, indem
der Andrang der Waren in den Ortenthäfen in den Monaten
Juni und Juli am größten sei, weil dann sämtliche, während des
Winters in den belgischen und englischen Häfen aufgespeicherten
Waren dort eintreffen. Wäre die Ware anfangs März von Ant
werpen abgegangen, so wäre sie vor dem Hauptandrange in
Braila angekommen und hätte ohne Unterbrechung der Bahn
weiter spediert werden können. In der in den Monaten April bis
uni zwischen den Litiganten gewechselten Korrespondenz machte
der Beklagte die Kläger wiederholt für die Verzögerung der Ab
lieferung haftbar. Kläger beharrten auf ihrem Standpunkt, sie
hätten nur als Vermittler gehandelt, die Folgen der Verzögerung
berühren sie daher nicht; mit der Lieferung bis Antwerpen sei
ihre Mission als Verfrachter erfüllt. Beklagter erwiderte dieser
Auffassung gegenüber mit Brief vom 20. Mai: Wie Sie
sagen können, Ihre Mission sei bei Eintreffen der Ware in Ant
werpen beendet gewesen, begreife ich nicht; da Sie mir die Fracht
bis eif Braila in Rechnung gestellt haben und nicht Herr Burg
hardt. Am 29. Mai schrieb Beklagter an Burghardt Benier, er
habe ihm durch Vermittlung der Kläger eine Partie Träger und
Draht überwiesen, welche laut Abmachung mit den letztern an
fangs März hätte verladen werden sollen. Die Verzögerung sei,
wie die Kläger erklären, allein durch seine unverantwortliche
Schuld bewirkt worden; es wäre ihm, dem Beklagten, nun lieb,
seine Ansicht, wie er sich der Anschuldigung der HH. Preiswerk
und Murbach gegenüber zu stellen gedenke, zu vernehmen.
2. Im Prozesse berechnete Beklagter seine Schadensforderung
gegenüber den Klägern folgendermaßen:
a. Betreffend die eisernen Träger habe er sich, um einen lang
wierigen, kostspieligen Prozeß zu vermeiden, einen Abzug von
2500 Fr. gefallen lassen müssen. Während die Faktur bei recht
zeitiger Lieferung am 7. Juni zahlbar gewesen wäre, sei der
Zahlungstermin in Folge der Verzögerung auf anfangs Sep
tember gestellt worden, was einen Zinsverlust von 446 Fr.
bedeute.
b. Betreffend den Walzdraht habe er sich ebenfalls einen Ab
zug von 1250 Fr. gefallen lassen müssen, damit die Abnehmer
den verspätet, verrostet und verwickelt angelangten Draht behielten.
Durch die Hinausschiebung des Zahlungstermins sei ein Zins
verlust von 450 Fr. eingetreten. Sodann sei Beklagter genötigt
gewesen, um seine Abnehmer nicht im Stiche zu lassen, denselben
50 Tonnen Draht per Eisenbahn zu liefern, wodurch eine Mehr
fracht von 87 Fr. 65 Cts. entstanden sei. Endlich seien die
Käufer bezüglich weiterer 300 Tonnen Walzdraht, die noch nach
zuliefern gewesen wären, vom Vertrage zurückgetreten. Da die
Tonne seither um 15 Mark im Preise gesunken sei, erleide er
bei anderweitigem Verkaufe einen Verlust von 4500 Mark
5625 Fr.
In rechtlicher Beziehung führte der Beklagte aus, die Kläger
haften als Frachtführer ohne alle und jede Beschränkung für allen
Schaden, welcher aus der Verspätung der Ware entstanden sei,
gleichviel ob sie den Transport selbst ausgeführt, oder durch einen
Dritten haben ausführen lassen.
- Die Kläger und Widerbeklagten beantragten gänzliche Ab
weisung der Widerklage. Sie machten geltend, daß sie vom Be
klagten und Widerkläger nur den Transport von Neunkirchen
nach Antwerpen übernommen, und diesen rechtzeitig ausgeführt
hätten. Für den zweiten Transport hätten sie nur die Stelle
eines Vermittlers zwischen dem Beklagten und Burghardt Benier
eingenommen. Dabei habe es sich für sie nicht um ein Geschäft,
sondern um eine reine Gefälligkeit gehandelt, indem sie dem Be
klagten in ihrer Aufstellung (1. März) einfach die Seefracht von
9 Shill. 6 P. berechnet hätten, die Burghardt Benier am 28. Fe
bruar verlangt habe, und zwar auf Wunsch des Beklagten mit
Zuschlag der Seeversicherung und der Einladespesen von 8 P.,
zusammen 10 Shill. 2 P. Beklagter könne sich daher einzig an
Burghardt-Benier halten, welche Auffassung übrigens der Be
klagte früher selbst geteilt habe, indem er in seinem Brief vom
- und 18. März von der Verantwortlichkeit desselben gespro
chen, ihm am 16. März den Vorschlag der Übernahme der Ware
gemacht und am 29. Mai direkt geschrieben habe: Ende Fe
bruar überwies ich Ihnen durch Vermittlung der HH. Preiswerk
und Murbach eine Partie Träger und Walzdraht u. s. w. Even
tuell hätten Kläger eine Lieferzeit nicht garantiert, und beim See
transport, wo der Abgang der Ware gänzlich vom Gutdünken
der Schiffer abhange, könne von einer Haftung für Verspätung
überhaupt nicht die Rede sein. Zudem hätten die eisernen Träger,
unter welchen sich 10 bis 12 Meter lange Stücke befunden haben,
wegen ihrer Länge nicht auf dem ersten besten Dampfer verladen
werden können. An allfällig erlittenem Schaden trage der Be
klagte selbst Schuld, weil er unvorsichtigerweise seinen Abnehmern
die Spedition mit dem ersten Frühjahrsdampfer zugesichert habe.
Die Schadensberechnung des Beklagten werde bestritten.
- Das Civilgericht des Kantons Baselstadt, dessen Urteil in
Motiven und Dispositiv von der zweiten Instanz bestätigt worden
ist, führt in der Hauptsache zunächst aus, daß von einer den
Klägern zur Schuld anzurechnenden Verspätung bei der Spedition
von Neunkirchen nach Antwerpen keine Rede sein könne, indem
die Rheinschiffahrtsgesellschaften, welche die Kläger für den Trans
port in Anspruch nahmen, nicht für eine bestimmte Lieferfrist
haften, und der von den Parteien vorgesehene Termin, anfangs
März, übrigens eingehalten worden sei, da sie die Ware schon am
- Februar 1893 den beklagtischen Spediteuren in Antwerpen
haben übergeben können. Mit Bezug auf den Seetransport von
Antwerpen nach Braila ergebe sich aus der eingelegten Kor
respondenz, daß die Kläger für diesen Transport nicht selbst
Frachtführer, sondern nur Vermittler zwischen dem Beklagten und
Burghardt Benier gewesen seien. Der Brief des Beklagten vom
- Februar könne trotz der Nachschrift am Fuße vernünftiger
weise nur den Sinn haben, daß der Beklagte den Seetransport
dem ihm von den Klägern empfohlenen Antwerpener Spediteur
übergebe. Damit stimme überein, daß Beklagter am gleichen Tage
seinen eigenen Spediteuren Smyers Cie. anzeigte, er habe den
Klägern Vollmacht gegeben, die Ware an ihrer Statt einem
andern Spediteur zu übergeben, ferner, daß Beklagter die Kläger
am 2. März um Übersendung der Rechnung ihres Armateurs
gebeten, und endlich ergebe sich diese Auffassung auch aus dem Brief
des Beklagten an Burghardt Benier vom 29. Mai 1893. Seien
die Kläger aber für den zweiten Teil der Spedition nicht Fracht
führer, so haften sie auch nicht für die dabei vorgekommenen
Fehler. Es sei daher eine Prüfung dieses letztern Punktes sowie
der vom Beklagten aufgestellten Berechnung seines Schadens
überflüssig.
- Seitens der Rekursbeklagten ist zunächst die Kompetenz des
Bundesgerichtes bestritten worden, mit der Begründung, daß die
beiden in Frage kommenden Speditionen nicht nach schweizerischem
Obligationenrecht, sondern nach ausländischem Recht zu entscheiden
seien, indem für den Transport Neunkirchen Antwerpen vom
Spediteur ausdrücklich die Bedingungen der am Transport be
teiligten ausländischen Transportanstalten zu Grunde gelegt seien,
und indem für den Transport Antwerpen Braila nach der Natur
der Sache ebenfalls die Regeln und das Recht der zum Trans
port benützten ausländischen Schiffahrt maßgebend wären, wenn
überhaupt die Kläger für diese Strecke als Frachtführer haften
würden. Diese Einwendung erscheint jedoch als unbegründet. Ein
mal wäre die Kompetenz des Bundesgerichtes gemäß Art. 56 des
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege schon
aus dem Grunde hergestellt, weil die vorliegende Streitigkeit vom
kantonalen Gericht unter Anwendung eidgenössischen Rechts ent
schieden worden ist, sodann aber ist auch der Standpunkt der
Rekursbeklagten, als sei hier nicht schweizerisches, sondern aus
ländisches Recht allein maßgebend, durchaus unrichtig. Zunächst
ist der Vorinstanz darin beizustimmen, daß weder von der An
wendung des eidgenössischen Transportgesetzes, noch der inter
nationalen Übereinkunft betreffend den Eisenbahnfrachtverkehr vom
Jahre 1890 die Rede sein kann, indem es sich hier um Eisen
bahntransport überall nicht handelt. Bezüglich der Frage sodann,
nach welchem örtlichen Rechte der Streit zu entscheiden sei, ist
entscheidend, daß sowohl der Frachtvertrag für den Transport von
Neunkirchen nach Antwerpen, als auch die Unterhandlungen der
Parteien, bezüglich der Weiterspedition durch Burghardt Benter
von dort nach Braila in Basel abgeschlossen wurden, und daß
nach der in Doktrin und Praxis herrschenden Ansicht der Fracht
vertrag nach dem Rechte des Ortes beurteilt wird, an welchem
der Vertrag abgeschlossen wurde (s. v. Bar, Theorie und
Praxis des internationalen Privatrechts II, 295).
Nach schweizerischem Recht ist daher zu entscheiden, ob die Über
gabe des Weitertransportes an Burghardt Benier durch die Kläger
auf einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Transportvertrag,
oder auf einem bloßen Auftrag beruht habe, und in welchem
Maße die Kläger dem Beklagten für den von ihnen übernomme
nen Transport haften. Es muß um so eher angenommen werden,
daß die Parteien für ihr Rechtsverhältnis unter einander das
schweizerische Recht als maßgebend betrachtet und vorausgesetzt
haben, als vor den kantonalen Instanzen mit keinem Wort die
Anwendbarkeit ausländischen Rechts erwähnt, vielmehr seitens der
Kläger selbst dem eidgenössischen Obligationenrecht gerufen worden
ist. Daraus, daß für den Rheintransport die Bestimmungen der
ausländischen Rheinschiffahrtsgesellschaft galten, folgt noch nicht
ohne weiters, daß die Parteien die Anwendung ausländischen
Rechts auf das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis ge
wollt haben; eben so wenig rechtfertigt der von den Klägern vor
Bundesgericht eingenommene Standpunkt einen derartigen Schluß;
denn die Kläger bezweckten damit nicht etwa die Entscheidung des
Rechtsstreites auf Grund ausländischen Rechts, sie wollten einfach
erreichen, daß das Bundesgericht auf die Sache nicht eintrete und
damit das kantonsgerichtliche Urteil in Rechtskraft erwachse.
6. In der Sache selbst hat die Vorinstanz mit Recht verneint,
daß eine Schadenersatzpflicht der Kläger aus dem Transport von
Neunkirchen nach Antwerpen hergeleitet werden könne. Die Kläger
haben nicht etwa die Verpflichtung übernommen, die Ware
zeitig nach Antwerpen zu transportieren, daß sie mit dem ersten
Orientdampfer nach Braila abgehen könne, sondern lediglich Ver
schiffung anfangs März versprochen, und diesem Versprechen sind
sie denn auch unbestrittenermaßen nachgekommen, indem die Ware
sogar schon am 24. Februar den Spediteuren des Beklagten in
Antwerpen zur Verfügung gestellt wurde.
7. Was die Fortsetzung des Transportes, von Antwerpen nach
Braila, anbetrifft, so fragt sich vor allem, ob die Kläger diese
Weiterversendung als Spediteure übernommen haben, oder ob sie
bloß, wie die Kläger behaupten, die Vermittlung eines dies
fälligen Speditionsvertrages zwischen dem Beklagten und Burg
hardt Benier in Antwerpen besorgt haben, in welch' letzterem Fall
sie für den Transport Antwerpen Braila nicht mehr als Fracht
führer haften würden, sondern nur für richtige Ausführung ihres
Auftrages verantwortlich wären. Da die Kläger in dem im De
zember 1892 abgeschlossenen Transportvertrag nur den Trans
port bis Antwerpen übernommen hatten, waren ihre Verpflich
tungen mit der richtigen Ankunft der Ware an diesem Orte
erfüllt; sie können also aus diesem Vertrage für die spätere Ver
zögerung nicht belangt werden. Dagegen ist zu untersuchen, ob
nicht nachträglich zwischen den Parteien ein Speditionsvertrag
abgeschlossen worden sei dadurch, daß die Kläger den Burghardt
Benier in Antwerpen beauftragten, den Transport nach Braila
zu besorgen. Bei dieser Frage ist das Bundesgericht an den Ent
scheid der Vorinstanz nicht gebunden; derselbe enthält nicht eine
Feststellung von Tatsachen, sondern ein Urteil über die rechtliche
Natur der zwischen den Parteien getroffenen Abmachung. Zu
entscheiden ist, ob diese letztere die rechtlichen Merkmale eines
Speditionsvertrages, oder aber bloß diejenigen eines an die Kläger
gerichteten Auftrages zur Übergabe der Spedition an Burghardt
Benier trage; ob hiebei die Vorinstanz richtig geurteilt habe, ist
Rechtsfrage und unterliegt daher der Überprüfung durch das
Bundesgericht. In Betracht kommt nun, daß die Kläger mit
Burghardt Benier in eigenem Namen abgemacht und ihm den
Namen ihres Auftraggebers nicht genannt haben (siehe Tele
gramme und Brief der Kläger an Burghardt Benier vom 27. Fe
bruar u. f.); danach bestand also ein Vertrag zwischen dem
Beklagten und den Klägern einerseits und zwischen diesen letztern
und Burghardt Benier anderseits, nicht aber ein solcher zwischen
dem Beklagten und Burghardt Benier. Dem Beklagten schrieben
die Kläger am 1. März: Im Anschluß an unsere heutige
mündliche Unterredung haben wir im Einverständnis mit Ihnen
die in Antwerpen liegenden 345 Tonnen Träger und Draht per
Braila ex Rheinschiff Antwerpen bis Bord Braila für die Ab
fahrt von anfangs dieses Monats zur Fracht von 10 Shill. 2 P.
per 1000 Kilogramm inel. Assekuranz gegen Totalverlust zur
See für den Wert von 120 Fr. per Tonne abgeschlossen; sie
setzten also für Fracht und Assekuranz einen an sie zu zah
lenden Einheitspreis fest, und zwar nicht den gleichen, um wel
chen sie mit Burghardt Benier abgemacht hatten. Allerdings war
bei dem Abschluß mit dem letztern die Assekuranzprämie im Preise
nicht mitberechnet; allein da sie mit Burghardt Benier zu ver
schiedenen Preisen abgeschlossen hatten (9 Shill. 6 P. für die
kurzen Träger und den Draht und 11 Shill. für die längeren
Träger), so konnte die Differenz nicht einfach in dem Zuschlag
der Assekuranzprämie bestehen. Die Kläger hatten vielmehr mit
Burghardt Benier gemeinsame Sache gemacht, sie hatten sich von
seiner Spesennote, die er nicht etwa an den Beklagten, sondern
an sie zu senden hatte, einen Abzug von 2 ½ % als Provision
ausbedungen, wie in ihrem Brief vom 1. April an Burghardt
Benier deutlich gesagt ist, und sprachen denn auch ihm gegenüber
von einem gemeinschaftlichen Geschäft (Brief der Kläger
an Burghardt Benier vom 9. März 1893). Mit dieser Hal
tung stimmt überein, daß die Kläger anfangs, als Beklagter mit
seinen Schadenersatzansprüchen hervortrat, ihn nicht etwa an
Burghardt Benier verwiesen, sondern nur den Standpunkt ein
nahmen, ihre Haftbarkeit gehe nicht weiter als diejenige ihres
Nachmannes. Erst später machten sie geltend, sie seien bei dem
Abschluß mit Burghardt Benier nur Vermittler gewesen, und
haften daher für dessen Fehler nicht. Angesichts dieser Tatsachen
muß angenommen werden, die Kläger haben die Weitersendung
der fraglichen Ware von Antwerpen bis Braila für Rechnung
des Beklagten aber in eigenem Namen zu besorgen übernomme
sie haben also mit dem Beklagten bezüglich dieses Transportes
einen Speditionsvertrag abgeschlossen; nach Art. 448 O. R.
gelten sie als Frachtführer und unterliegen den Bestimmungen der
Art. 449 u. ff. O. R. über den Frachtvertrag. Für ihre ent
gegenstehende Auffassung hat sich die Vorinstanz vor allem auf
den Brief des Beklagten an die Kläger vom 27. Februar 1893
berufen; allein sie würdigt die Nachschrift desselben nicht genü
gend, aus welcher deutlich hervorgeht, daß die Weiterverfrachtung
durch Burghardt Benier Sache der Kläger sein solle; auch der
Brief, den der Beklagte am gleichen Tage an Smyers Cie.
geschrieben hat, besagt nichts anderes, als daß Beklagter den
Klägern die Vollmacht gegeben habe, einen andern Spediteur zu
engagieren; für die Frage, in welchem Rechtsverhältnis er mit
den Klägern bezüglich des Weitertransportes stehe, ist dieser Brief
gänzlich bedeutungslos; ebenso derjenige, welchen der Beklagte am
29. Mai an Burghardt Benier geschrieben hat. Damals hatte er
seinen Standpunkt den Klägern gegenüber längst mit aller Deut
lichkeit bezeichnet gehabt und er bezweckte mit diesem Schreiben
offenbar nur, von Burghardt Benier etwas näheres darüber zu
erfahren, welche Zusicherungen derselbe den Klägern gegeben habe.
8. Haften die Kläger dem Beklagten nach dem Gesagten als
Frachtführer, so haben sie demselben nach Art. 458 O. N. für
allen Schaden Ersatz zu leisten, welcher aus der behaupteten Ver
spätung in der Ablieferung entstanden ist, sofern sie nicht die in
Art. 457 Abs. 1 O. R. genannten Befreiungsgründe dartun
können. Eine Verspätung in der Ablieferung liegt nun augen
scheinlich vor. Zwar haben die Kläger einen bestimmten Abliefe
rungstermin nicht garantiert, wohl aber versprochen, daß die Ware
anfangs März (spätestens am 5. März) in Antwerpen abgehe,
woraus sich von selbst ergibt, daß dieselbe in der für die Fahrt
nach Braila üblichen Zeit dort hätte ankommen sollen. Auch
wußten die Kläger, daß es mit der Absendung dringende Eile
habe, indem ja der Weitertransport den bisherigen Spediteuren
deswegen entzogen wurde, weil dieselben eine Abfahrt vor
15. März nicht bewirken konnten. Da nun der Walzdraht erst
am 18. März und die Träger gar erst am 16. April verschifft
wurden, kann seitens der Kläger eine ganz erhebliche Verspätung
nicht geleugnet werden. Liegt aber eine Verspätung vor, so sind
die Kläger für den daraus erwachsenden Schaden verantwortlich,
ohne daß der Beklagte den Beweis einer Verschuldung zu erbrin
gen hätte. Die Kläger haften, sofern sie nicht nachweisen, daß
der Schaden entweder durch die natürliche Beschaffenheit des
Gutes oder durch höhere Gewalt, oder durch ein Verschulden oder
eine Anweisung des Absenders verursacht sei (Art. 457 O. R.).
Einen solchen Nachweis haben sie nun aber nicht erbracht. Die
Berufung darauf, daß es sich hier zum Teil um ungewöhnliche
Dimensionen des Transportgutes gehandelt habe und daß beim
Seetransport der Abgang der Ware gänzlich vom Gutdünken des
Schiffers abhange, ist angesichts der bestimmten Zusicherung, die
Ware werde anfangs März in See gehen, ohne Bedeutung;
nachdem die Kläger dem Beklagten diese Zusicherung gegeben, war
es ihre Sache, dafür zu sorgen, daß sie gehalten werden könne;
um einen Befreiungsgrund im Sinne von Art. 457 O. R. kann
es sich hier offenbar nicht handeln.
9. Rach dem Gesagten ist die Schadenersatzpflicht der Kläger
für die Verzögerung, welche beim Transport der Ware des Be
klagten eingetreten ist, grundsätzlich begründet. Auf eine Prüfung
der vom Beklagten gemachten Schadensberechnung ist die Vor
instanz nicht eingetreten. Es ist somit in dieser Richtung eine
Ergänzung der Akten notwendig und daher die Sache zur Akten
vervollständigung und zu neuer Entscheidung an das kantonale
Gericht zurückzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt
ist aufgehoben; die Sache wird an die kantonale Instanz zurück
gewiesen zur Beweisabnahme über den dem Beklagten zugefügten
Schaden, und zu neuer Entscheidung auf Grund dieser Aktenver
vollständigung.