- Urteil vom 28. Septembei 1894 in Sachen
Krauße gegen Koch.
A. Mit Urteil vom 7. Juli 1894 hat die Appellationskammer
des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt: Die Beklagten
sind schuldig, an den Kläger 4251 M. 99 Pf. oder 5314 Fr.
98 Ets. samt Zins zu 5 % seit 1. Januar 1891 zu bezahlen.
Die klägerische Mehrforderung, sowie die Widerklage werden ab
gewiesen.
B. Gegen dieses Urteil ergriffen die Beklagten die Weiterziehung
an das Bundesgericht mit folgenden Anträgen:
Es sei in Abänderung von Dispositiv 1 und 2 des angefochte
nen Urteils bezüglich der Hauptklage die klägerische Forderung
nur auf 4412 M. 76 Pf., Wert 1. Januar 1891, anzusetzen,
und bezüglich der Widerklage: 1. als Reingewinn aus der Liqui
dation des klägerischen Weingeschäftes den Beklagten und Wider
klägern 2495 M. 15 Pf., Wert 30. Juni 1886, resp. 3056 M.
49 Pf., Wert 1. Januar 1891 zuzusprechen; 2. die Forderung
der Eheleute Koch im Betrage von 1000 M., Wert 30. Inni
1886, resp. 1226 M. 55 Pf., Wert 1. Januar 1891, für Be
mühungen bei Gründung des Sanatoriums Heidelberg gutzu
heißen, beides nebst Zinsen vom 1. Januar 1891 an; 3. die
Forderung der Beklagten für Ersatz irrtümlich berechneter Keller
miete im Betrage von 2075 M. plus Zins gemäß Art. 25,
Wert per 30. Juni 1886, nebst Zins à 5 % von da an, gut
zuheißen.
Bei der heutigen Verhandlung wiederholt der Anwalt der Re
urrenten diese Anträge; ebentuell beantragt er Rückweisung der
Sache an das kantonale Gericht zur Abnahme der von ihm an
erbotenen Beweise bezüglich des letzten Punktes der Widerklage,
und weiter eventuell Rückweisung für den Fall, als das Bundes
gericht finden sollte, das Obergericht habe irrtümlich seiner Ent
scheidung eidgenössisches statt ausländisches Recht zu Grunde
gelegt.
Der Anwalt des Rekursbeklagten beantragt Abweisung des
Rekurses und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Er erklärt,
das eidgenössische Recht finde Anwendung, da sich die Parteien
darauf stillschweigend geeinigt hätten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 15. Mai 1879 übernahm der Beklagte Karl Koch in
Mainz die Stelle als Geschäftsleiter in dem daselbst vom Kläger
betriebenen Weinspekulationsgeschäft mit Anteil am Reingewinn zu
einem Drittel. Durch Vertrag vom 30. Juli 1884 übertrug Kläger
demselben die Liquidation dieses Weingeschäftes; als Entschädi
gung dafür sollte dieser den Überschuß erhalten, der sich nach be
endigter Liquidation über den damaligen Aktivfaldo von 77,280 M.
52 Pf. hinaus ergeben würde. Vor Beendigung der Liquidation
beteiligte sich der Kläger an der Gründung des Schweninger'schen
Sanatoriums auf Schloß Heidelberg. Bei dieser Gründung wurde
der Beklagte Koch mit Vorarbeiten betraut, er zog zur Vornahme
derselben nach Heidelberg; die Liquidation des Weingeschäftes wurde
in der Folge vom Kläger selbst fortgeführt. Bei seinem Austritte,
am 6. Juli 1886, schuldete der Beklagte dem Kläger für selbst
bezogenene Weine 443 M. 25 Pf., sowie für drei, auch von seiner
Ehefrau acceptierte Wechsel 5478 M. 84 Pf., total 5922 M.
09 Pf. Am 1. Januar 1890 bewilligte der Kläger dem Beklagten
eine Bonifikation im Betrage von 1331 M. 83 Pf. Diese
Summe vom ursprünglichen Schuldbetrag samt Zins abgerechnet,
ergibt nach der klägerischen Berechnung einen Schlußsaldo von
7354 M. 38 Pf., von welchem weitere zwei Abzahlungen, näm
lich 240 M. 60 Pf. vom 11. Januar 1891 und 1136 M.
90 Pf. vom 16. April 1891 abzurechnen sind. Diese vom Klä
ger im Prozesse geltend gemachte Forderung ist von den Be
klagten, abgesehen von der Zinsenberechnung, nicht bestritten
worden; dagegen machten sie folgende Gegenforderungen geltend:
a. 2093 M. 36 Pf. als Nettoerlös aus der Liquidation des
Weingeschäftes, welcher dem Beklagten Karl Koch laut Vertrag
vom 30. Juli 1884 zukomme.
b. 2075 M. für Kellermiete und Gasverbrauch, welche der
Kläger dem Beklagten Karl Koch unrechtmäßigerweise in Rech
nung gebracht habe.
c. 1000 M. nebst 6 % Zinsen seit 18. Juni 1886, als
Honorar, welches der Kläger dem Karl Koch für dessen Arbeiten
bei der Gründung des Sanatoriums auf Schloß Heidelberg ver
sprochen habe. Diese Gegenforderungen wurden vom Kläger als
unbegründet bestritten. Bezüglich der Passivlegitimation der Ehe
frau Koch wies der Kläger daraufhin, daß die Beklagten ihr ehe
liches Domizil bei der Begründung seiner Forderungen in Mainz
gehabt haben, und daher die Ehefrau gemäß dem dort geltenden
Code civil für alle Schulden des Ehemannes solidarisch hafte.
Im Verlauf des Prozesses wurde dies von den Beklagten aus
drücklich anerkannt.
- Die Appellationskammer des zürcherischen Obergerichtes hat
im wesentlichen ausgeführt: Über die vom Kläger geforderten
Kapitalbeträge herrsche zwischen den Parteien kein Streit; hin
sichtlich der Frage aber, in wie weit Kläger von seinen Forde
rungen Zinse berechnen dürfe, sei zu sagen: Wie von beklagtischer
Seite nicht bestritten sei, qualifizieren sich die klägerischen An
sprüche als Darleihensforderungen. Da nun sowohl Krauße als
auch Koch Kaufleute seien, so müsse nach Art. 330 O. R. als
Meinung der Kontrahenten bei Hingabe bezw. Empfang der
Darlehen angesehen werden, daß die Beträge samt Zins zurück
zubezahlen seien. Fragen könnte sich höchstens, ob die Einrede, daß
ein Teil der Zinsen verjährt sei, geschützt werden müsse. Allein
es sei das nicht der Fall, da Kläger unzweifelhaft berechtigt ge
wesen sei, mit der den Beklagten am 1. Januar 1890 gewährten
Bonifikation von 1331 M. 83 Pf. in erster Linie die aufgelaufe
nen Zinsen auszugleichen, vom 1. Juli 1886 (mit welchem Tage
der Zinsenlauf nach klägerischer Rechnung beginnt) bis zum
- Januar 1890 aber keine fünf Jahre verstrichen seien. Was
die Gegenforderungen der Beklagten anbelangt, so erscheine zu
nächst die Forderung auf Rückvergütung irrtümlich verrechneter
Kellermiete unbegründet, da die Behauptung, Kläger sei nicht
berechtigt gewesen, die fraglichen Keller von sich aus zu vermieten,
und er habe daher durch Überlassung derselben an das Geschäft
keine Verwendung für das letztere gemacht, beweislos geblieben sei.
Ebenso müsse die Honorarforderung für die Arbeiten bei der Grün
dung des Sanatoriums abgewiesen werden, weil ein genügender Be
weis für das angebliche Schuldversprechen des Klägers mangle. Mit
Bezug auf die dritte Forderung der Beklagten (Gewinn aus der
Liquidation des Weinlagers und der Mobilien) gelangte die Vor
instanz dazu, den Beklagten die Summe von 1346 M. 40 Pf.
gutzubringen, sowie Zinsen davon seit 6. Juli 1886, und zwar
letztere mit folgender Begründung: Die Parteien seien darin einig.
daß die Liquidatian als mit letztgenanntem Termin beendigt anzu
sehen sei, und es könne daher keinem Zweifel unterliegen, daß
der beklagtische Anspruch auf Entrichtung des Liquidationsgewinnes
damals fällig gewesen sei. Bezüglich der Zinsen sei nun entschei
dend, daß es sich hier um eine Kompensation zwischen den An
sprüchen des Klägers und denjenigen der Beklagten handle. Nach
Art. 138 O. R. sei die Verrechnung auf denjenigen Zeitpunk
zurückzudatieren, in welchem Forderung und Gegenforderung ein
ander zur Kompensation geeignet gegenüber gestanden seien, hier
also, bei der Annahme, daß der beklagtische Anspruch am 6. Juli
1886 fällig gewesen sei, auf letztern Tag, und da dem Kläger
von seinen Ansprüchen Zinfen zuerkannt worden seien, so müsse
die Rückdatierung der Verrechnung konsequenterweise dazu führen,
daß auch die beklagtische Gegenforderung um den Betrag der
Zinsen erhöht werde.
3. In erster Linie ist zu untersuchen, ob das Bundesge
richt zur Beurteilung
des vorliegendenRekurses kompetent
sei. Da diese Prüfung
von Amteswegen stattzufinden hat,
es bedeutungslos, daß der Anwalt des Rekursbeklagten die
bundesgerichtliche Kompetenz heute stillschweigend anerkannt hat.
Nach Art. 56 O. G. vom 22. März 1893 ist die Beru
fung an das Bundesgericht als Berufungs und Beschwerdeinstanz
nur statthaft in Civilrechtsstreitigkeiten, welche von den kantonalen
Gerichten unter Anwendung eidgenössischer Gesetze entschieden
worden oder nach solchen Gesetzen zu entscheiden sind. Nun kann
nach den Akten darüber kein Zweifel bestehen, daß das gegen
wärtige Streitverhältnis nicht vom eidgenössischen, sondern viel
mehr vom ausländischen Rechte beherrscht wird. In konstanten
Praxis hat das Bundesgericht hinsichtlich der örtlichen Rechts
anwendung den Grundsatz festgehalten, daß, in so weit es die der
Regelung durch den Parteiwillen anheimgegebenen Wirkungen
eines obligatorischen Rechtsgeschäftes anbelangt, dieselben nach
demjenigen Landesrechte zu beurteilen sind, welches die Parteien
beim Geschäftsabschlusse als hiefür maßgebend entweder wirklich
betrachteten, oder dessen Anwendung sie doch vernünftigerweise
erwarten konnten, oder mußten. Nun wohnten beide Parteien bei
Begründung der beidseitigen Verbindlichkeiten in Mainz, dort
wurden sowohl die Ansprüche des Klägers als diejenigen der
Beklagten begründet, und dort sollten sie auch erfüllt werden.
Mochten daher die Parteien das örtliche Recht des Wohnsitzes,
oder des Vertragsschlusses, oder endlich des Erfüllungsortes als
maßgebend vorausgesetzt haben, so konnte dabei jedenfalls nicht das
das schweizerische Recht in Frage kommen, sondern naturgemäß nur
das in Mainz bezw. in Heidelberg geltende. Auf dieses haben sich die
Parteien im Prozesse denn auch, wenigstens teilweise, berufen.
Hinsichtlich der Haftung der beklagten Ehefrau Koch hat der
Kläger ausdrücklich auf den in Mainz geltenden Code civil ab
gestellt, dessen Anwendbarkeit von den Beklagten nicht bestritten
worden ist, letztere haben hinwiederum sich auf die deutsche
Wechselordnung berufen. Eine nach eidgenössischen Gesetzen zu
entscheidende Civilstreitigkeit liegt somit nicht vor. Es kann sich
demnach nur fragen, ob die Berufung aus dem Grunde statthaft
sei, weil die kantonalen Gerichte ihren Entscheid unter Anwen
dung eidgenössischer Gesetze getroffen haben. Was das erstinstanz
liche Urteil angeht, so ist in demselben keine Angabe darüber ent
halten, welches örtliche Recht der Entscheidung zu Grunde gelegt
worden sei, dagegen hat die zweite Instanz sich in den Entschei
dungsgründen wiederholt auf Bestimmungen des eidgenössischen
Obligationenrechtes berufen. Auch die zweite Instanz diskutiert die
Frage der örtlichen Rechtsanwendung nicht. Es kann jedoch nicht
zweifelhaft sein, daß sie von der Anschauung ausging, das Streit
verhältnis werde an sich vom ausländischen Rechte beherrscht, und
daß dessen Anwendung nur aus dem Grunde unterblieben ist,
weil die Parteien es unterlassen haben, den Inhalt desselben
nachzuweisen; in diesem Falle war der Vorderrichter nach 289
des zürcherischen Rechtspflegegesetzes nicht verpflichtet, das fremde
Recht anzuwenden, sofern er nicht ohnehin sichere Kenntnis von
dessen Inhalt besaß; er durfte vielmehr alsdann einfach von der
Annahme ausgehen, der Inhalt des fremden Rechtes sei von
demjenigen des einheimischen nicht verschieden, und den Entscheid
auf Grund der Bestimmungen dieses letztern fällen. Wenn nun
der Vorderrichter in dieser Weise vorging, so ist hieraus nicht
ersichtlich, daß er die von ihm angerufenen Bestimmungen des
eidgenössischen Obligationenrechtes als eidgenössisches Recht und
nicht vielmehr, auf Grund der citierten Vorschrift der zürcherischen
Civilprozeßordnung, als vorausgesetzten Inhalt des maßgebenden
ausländischen Rechtes zur Anwendung gebracht habe. Es mag
hier darauf hingewiesen werden, daß, wie das Bundesgericht
mehrfach ausgesprochen hat, die Kompetenz des Bundesgerichtes
nicht darauf gegründet werden kann, daß die Vorinstanzen Vor
schriften des eidgenössischen Rechtes bei dem kantonalen Recht
unterworfenen Rechtsverhältnissen angewendet haben, für welche
kraft der kantonalen Gesetzgebung eidgenössische Gesetzesbestimmun
gen gelten sollen, indem die Normen des eidgenössischen Rechtes
in ihrer Anwendung auf dem kantonalen Recht unterstehende
Rechtsverhältnisse nicht kraft bundesgesetzlicher sondern kraft kan
tonalgesetzlicher Anordnung, nicht als Rechtssätze des eidgenössi
schen, sondern des kantonalen Rechtes gelten (s. Amtliche Samm
lung der bundesgerichtlichen Entscheidungen XVI, S. 168 Erw. 2,
S. 805 Erw. 2). Ebenso müssen im vorliegenden Falle die von
der Vorinstanz angewendeten Normen des eidgenössischen Obliga
tionenrechtes nicht als Rechtssätze des eidgenössischen, sondern des
maßgebenden ausländischen Rechtes aufgefaßt werden; es kann
daher mit Grund nicht gesagt werden, daß die Entscheidung der
Vorinstanz auf der Anwendung eidgenössischen Rechtes beruhe und
ist somit keine der in Art. 56 des Bundesgesetzes über die Or
ganisation der Bundesrechtspflege enthaltenen Voraussetzungen
der bundesgerichtlichen Kompetenz gegeben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Weiterziehung der Beklagten wird wegen Inkompetenz
des Bundesgerichtes nicht eingetreten und es hat demnach in allen
Teilen bei dem Urteil der Appellationskammer des Obergerichtes
des Kantons Zürich vom 7. Juli 1894 sein Bewenden.