- Urteil vom 28. April 1894
in Sachen Redard Frères gegen Schuler Cie.
In Erwägung:
Daß die Firma Redard Frères in Morges die Berufung an
das Bundesgericht ergriffen hat gegen ein Urteil des Bezirks
gerichtes Kreuzlingen vom 22. Januar 1894 in Sachen dieser
Firma gegen Schuler Cie. in Kreuzlingen, betreffend Marken
schutz und Schadenersatz
daß das Bundesgericht mit Urteil vom 9. März diese Beru
fung als unzuläßig erklärt hat, weil sie nicht gegen ein in der
letzten kantonalen Instanz erlassenes Haupturteil gerichtet war,
daß Fürsprech Merkle, nachdem ihm die Bundesgerichtskanzlei
nach Vorschrift des Art. 102 des Bundesgesetzes über die Organi
sation der Bundesrechtspflege das Dispositiv dieses Urteils mitge
teilt hatte, aber bevor ihm die vollständige Ausfertigung des
Urteils gemäß Art. 103 definitiv zugestellt worden wär, ein
Revisionsgesuch gegen dasselbe eingereicht hat, worin er den Nach
weis zu führen suchte, daß das Bezirksgericht Kreuzlingen als
einzige kantonale Instanz in dem fraglichen Prozesse entschieden
habe,
daß auf dieses Revisionsgesuch vom Bundesgericht, weil ver
früht eingereicht, nicht eingetreten wurde,
daß sodann den Revisionsklägern die vollständige Ausfertigung
des bundesgerichtlichen Urteils in Sachen Redard Frères gegen
Schuler Cie. zugestellt wurde, in dessen Erwägungen der Stand
punkt, als habe das Bezirksgericht Kreuzlingen als einzige und
letzte kantonale Instanz in dem fraglichen Prozesse entschieden, als
unhaltbar nachgewiesen ist, und speziell auch die Argumente,
welche die Revisionskläger in ihrem verfrüht eingereichten Revi
sionsgesuch anführten, in Betracht gezogen und als unzutreffend
erklärt worden sind,
daß hierauf Fürsprech Merkle mit Eingabe vom 21. April 1894
sein Revisionsgesuch erneuert und damit den eventutellen Antrag
verbindet, es möchte das Bundesgericht die Streitsache zur kanto
nalen zweitinstanzlichen Beurteilung an das thurgauische Ober
gericht überweisen,
daß dieses Gesuch lediglich die Beweisführung dafür fortsetzt, daß
das an das Bundesgericht weitergezogene Urteil des Bezirksgerichtes
Kreuzlingen ein von der letzten kantonalen Instanz erlassenes
Haupturteil, bezw. die Berufung an das kantonale Obergericht
gegen dasselbe unzulässig gewesen sei,
daß die Revision eines vom Bundesgericht in seiner Stellung
als Berufungsinstanz in Civilsachen erlassenes Urteil, wozu auch
die Entscheide betreffend Zulässigkeit der Berufung gehören, gemäß
rt. 95 des Bundesgesetzes betreffend die Organisation der Bundes
rechtspflege, nur in den in Art. 192 des Bundesgesetzes über das
Zerfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitig
keiten festgesetzten Fällen zulässig ist,
daß das vorliegende Revisionsgesuch keinen in dieser Gesetzes
bestimmung enthaltenen Revisionsgrund geltend macht, noch sich
überhaupt auf diese Gesetzesbestimmung beruft, sondern lediglich
versucht, die Richtigkeit der vom Petenten vertretenen Rechtsauf
fassung gegenüber der in dem angefochtenen Entscheide enthaltenen
darzutun,
daß ferner, was den eventuellen Antrag der Revisionskläger
angeht, das kantonale Obergericht einzig zuständig ist, zu ent
scheiden, ob gegen den Ablauf der Appellationsfrist Restitution
zu erteilen sei, indem hiefür das kantonale Prozeßrecht maß
gebend ist,
hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Revisionsgesuch, ebenso wie der eventuelle Antrag der
Revisionskläger auf Überweisung der Streitsache an das thur
gauische Obergericht zur kantonalen zweitinstanzlichen Beurteilung,
wird abgewiesen.