- Urteil vom 30. März 1894 in Sachen
Jöhl gegen Thoma.
A. Mit Urteil vom 12. Januar 1894 hat das Kantonsgericht
des Kantons St. Gallen erkannt:
- Die Klage ist aufrecht gestellt.
- Der Beklagte wird wegen der im erstinstanzlichen Verfahren
am 15. Oktober 1893 erfolgten Ableugnung seiner eigenen Unter
schrift auf dem Vertrag vom 9. Oktober 1890 der zuständigen
Untersuchungsbehörde von Amtes wegen verzeigt.
B. Gegen dieses Urteil ergriff der Beklagte die Berufung an
das Bundesgericht mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.
In der heutigen Verhandlung wiederholt er diesen Antrag; der
Vertreter des Klägers trägt auf Bestätigung des kantonsgericht
lichen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Im Jahre 1887 war in Amden alt Gemeinderat Florian
Thoma mit Hinterlassung einer Wittwe und eines damals zwei
Jahre alten Kindes, Alexander, gestorben. Diesem fiel die väter
liche Liegenschaft zum Flyhof in Amden zu. Nachdem sich die
Wittwe im folgenden Jahre mit ihrem Knechte verheiratet hatte
wurde dem Alexander Thoma in der Person des damaligen Re
gierungsrates Thomas Thoma in St. Fiden ein Vormund bestellt.
Am 1. Oktober 1890 wurden die Liegenschaften zum Flyhof
unter waisenamtlicher Aufsicht und Leitung auf freiwillige und
öffentliche Steigerung gebracht, da die Mutter des minderjährigen
Alexander Thoma und ihr zweiter Ehemann keine Gewähr zur
richtigen Bewirtschaftung zu bieten schienen. In den Gantbe
stimmungen war bedungen, daß der Mehrerlös über die 58,500 Fr.
betragenden Pfandschulden in baar zu entrichten sei, und zwar
2000 Fr. bei der Fertigung und nachher alle Jahre auf Martini
1000 Fr. Im Fernern behielt sich das Waisenamt Zu und
Absage vor. Letzt und Meistbieter bei dieser Steigerung blieb
Gemeindeschreiber A. Gmür in Amden mit einem Angebot von
63,200 Fr. In einem Schreiben vom 5. Oktober 1890 an
den Vormund, Regierungsrat Th. Thoma, erklärte sich nun dessen
Neffe und Verwandter des Alexander Thoma, Thomas Thoma
(der heutige Kläger), bereit, die Liegenschaft zum Flyhof um
63,500 Fr. zu übernehmen, und zwar zu denselben Bedingungen,
wie sie im Steigerungsakte vom 1. Oktober enthalten waren,
mit Ausnahme der dort bedungenen Baarzahlungen. Dagegen
wollte er sich verpflichten, für Alexander Thoma zu sorgen, den
selben in gesunden und kranken Tagen zu pflegen, und nach besten
Kräften ihm eine gute Erziehung angedeihen zu lassen, gegen
den Zinsgenuß vom Übererlöse über die Pfandschulden, d. h. von
5000 Fr. Letztern Betrag wollte er in 14 Jahren mit jährlich
357 Fr. abbezahlen. Auf Antrag des Vormundes erklärte hierauf
das Waisenamt am 7. Oktober dem A. Gmür Absage.
2. Am 9. Oktober 1890 trafen der Beklagte, ebenfalls ein
Verwandter des Alexander Thoma, sowie der Kläger Thomas
Thoma und der Vormund, Regierungsrat Thoma, ein Überein
kommen, in der Absicht , wie einleitend in dem betreffenden
Vertragsinstrument gesagt wird, den Flyhof in der Familie zu
behalten und in vorteilhafter Weise für den Mündel Alexander
Thoma zu sorgen. Dieses Übereinkommen geht im wesentlichen
dahin: Der Beklagte anerbietet dem Kläger 4000 Fr., wenn sich
setzterer von der Mitbewerbung um den Flyhof zürückzieht und
ebenfalls Hand dazu bietet, daß Beklagter in den Besitz des
Heimwesens gelange; immerhin unter der Voraussetzung, daß die
Erwerbung desselben einen Ankaufspreis von 70,000 Fr. nicht
übersteige. Dagegen gibt der Kläger die bindende Erklärung ab,
daß er gegen benannte Entschädigung von 4000 Fr. auf die Mit
bewerbung um den Flyhof unbedingt verzichte und nach Kräften
dazu mitwirken wolle, daß E. A. Jöhl in den Besitz des An
wesens gelange (Art. 4 und 5). Für den Fall, daß Jöhl Eigen
tümer des Flyhofes wird, verpflichtet er sich, bei einem allfälligen
Wiederverkaufe desselben dem Mitbewerber Thomas Thoma für
sich und auch für den Knaben Alexander Thoma das Verkaufs
recht zu gleichen Bedingungen einzuräumen und vorzubehalten
(Art. 6). Sollte das Kind Alexander weder dem zukünftigen
Übernehmer des Flyhofes, noch seinem Stiefvater Bütler in
Pflege gegeben werden, so verpflichten sich die beiden Kaufbe
werber E. A. Jöhl und Thomas Thoma zu billigen Beiträgen
an die Verpflegungs , Erziehungs und Bildungskosten des
Knaben, höchstens im Betrage von 100 Fr. per Jahr, insofern
ersterer Eigentümer des Flyhofes wird zum Kaufpreise unter
70,000 Fr. resp. 66,000 Fr. Diese Verpflichtung dauert bis
zum Antritt des 18. Altersjahres des Kindes Alexander (Art. 7).
Nachträglich lehnte der Beklagte im Einverständnis der beiden
Mitkontrahenten die letztere Verpflichtung für seine Person ab.
Das hier im Auszug mitgeteilte Übereinkommen wurde in einem
einzigen Exemplar zu Papier gebracht und vom Vormund des
Alexander Thoma, Regierungsrat Thoma, sowie von den Liti
ganten unterzeichnet.
3. Am 12. Oktober 1890 suchte Regierungsrat Thoma beim
Waisenamte unter Hinweis darauf, daß Jöhl zum Ankauf des
Heimwesens geneigt sei, um die Ermächtigung zum Verkauf des
selben aus freier Hand nach. Das Waisenamt beschloß dagegen,
den gesetzlichen Nachschlag zu eröffnen, was denn auch sofort
geschah. Am 25. Oktober 1890 fand, nachdem außer dem Be
klagten noch ein Josef Jöhl, sowie Gemeindeschreiber Gmür An
gebote gemacht hatten, die Schlußverhandlung statt, bei welcher
der Beklagte mit 65,900 Fr. Letzt und Meistbietender blieb.
Die gemeinderätliche Genehmigung und darauf die Zufertigung
des Flyhofes an denselben erfolgte noch am gleichen Tage.
4. Am 5. Februar 1891 ersuchte der Beklagte den Regierungs
rat Thoma, welcher den Vertrag vom 9. Oktober
1890 eigen
händig ausgefertigt und seither bei sich in Verwahrung gehalten
hatte, um Zusendung desselben, da er nie in Kraft getreten
fei, und damit er annulliert, und nicht mißbräuchlich
benutzt
werden könne. Regierungsrat Thoma weigerte sich
jedoch, den
Vertrag herauszugeben. Nachdem der Kläger hierauf zuerst auf
gütlichem Wege und sodann durch Zustellung eines
Zahlungs
befehls, vergeblich versucht hatte, den Beklagten zur Bezahlung
der im Vertrage stipulierten 4000 Fr. zu veranlaßen, machte er
diese Forderung beim Bezirksgericht Gaster geltend. In seiner
Prozeßeingabe vom 15. Oktober 1893 bestritt der Beklagte die
Achtheit seiner Unterschrift auf dem Vertrage vom 9. Oktober 1890.
Die Achtheit wurde jedoch vor Bezirksgericht durch Schriftexpertise
dargetan und vom Beklagten in zweiter Instanz nicht mehr be
tritten. Zur Begründung der Klage führte der Kläger an, der
Beklage habe sich zur Leistung der geforderten 4000 Fr. vertraglich
unter der Bedingung verpflichtet, daß er den Flyhof zu einem
den Betrag von 70,000 Fr. nicht übersteigenden Ankaufspreis
erwerbe und Kläger von der Mitbewerbung an fraglicher Liegen
schaft abstehe. Diese Bedingung sei tatsächlich schon am 25. Ok
tober 1890 erfüllt, und damit die Verbindlichkeit des Beklagten
fällig worden. Der Beklagte wendete hiegegen ein: Der Vertrag
vom 9. Oktober 1890 sei nur ein Projekt, die Liegenschaft zum
Flyhof auf dem außerordentlichen Wege des Verkaufes aus freier
Hand dem Beklagten zu verkaufen und zugleich dem minorennen
Verkäufer eine gewisse Fürsorge zuzuwenden. Das Vertragsprojekt
sei nun aber an der Ablehnung des Verkaufs aus freier Hand
und an der Anordnung einer öffentlichen Nachschlagsverhandlung
durch das zuständige Waisenamt von Amden gescheitert und damit
der ganze Vertrag dahingefallen. Diese Hinfälligkeit sei auch von
den Kontrahenten durch ihr nachheriges Verhalten tatsächlich an
erkannt worden. Es sei niemals der Versuch gemacht worden,
die Bestimmungen des Vertrages, in welchem der Beklagte unter
gewissen Bedingungen die Pflege und Erziehung des Alexander
Thoma übernommen habe, ihm gegenüber zur Ausführung zu
ringen; der Mündel sei vielmehr mit dem Zeitpunkt des Gant
kaufes zum Vormunde verbracht worden. Ebensowenig sei 7 des
Vertrages dem Kläger gegenüber zur Geltung gebracht und dieser
zur Leistung seiner Alimentationspflicht zu Gunsten des Mün
dels verhalten worden. Der Vormund habe auch keinen Schritt
getan, den Vorbehalt betreffend das Verkaufsrecht in die Gant
sonst versichern zu lassen. Erst im Jahre
strazza aufnehmen oder
zur Zahlung der 4000 Fr. aufgefordert
1893 sei der Beklagte
worden. Endlich wäre die eingeklagte Stipulation als Auskauf
von der Mitbewerbung an einer öffentlichen Ganthandlung wider
rechtlich im Sinne der Art. 17 und 177 O. R. und könnte aus
derselben eine rechtsgültige Forderung nicht abgeleitet werden.
5. Mit Recht hat die Vorinstanz die vom Beklagten erhobene
Einrede, es handle sich im vorliegenden Falle nicht um einen
perfekten Vertrag, sondern um ein bloßes Vertragsprojekt, als
unzutreffend zurückgewiesen. Ein perfekter Vertrag kam zur Ent
stehung, wenn zwischen den Parteien Willensübereinstimmung
über die von ihnen verhandelten Vertragspunkte geherrscht hat,
und dies ist nach den Akten und nach der vorinstanzlichen Fest
stellung nicht zu bezweifeln. Nichts deutet darauf hin, daß die
Parteien die gegenseitige Verbindlichkeit hätten in suspenso
lassen wollen. Ebenso unhaltbar erscheint die beklagtische Behaup
tung, das Versprechen, dem Kläger 4000 Fr. zu zahlen für den
Fall, daß die Erwerbung des Flyhofes einen Ankaufspreis von
70,000 Fr. nicht übersteige, sei nur unter der Voraussetzung ab
gegeben worden, daß die Erwerbung aus freier Hand geschehe.
Selbstverständlich liegt der Beweis für die Existenz einer solchen
Bedingung dem Beklagten ob; er hat jedoch dafür etwas greif
bares nicht vorbringen können. Gegenteils erscheint als erwiesen,
daß die Kontrahenten annehmen mußten, daß eine zweite Stei
gerung durchgeführt werde. Die Vorinstanz stellt fest, daß nach
Art. 75 des st. gallischen Vormundschaftsgesetzes für die Ver
äußerung von Grundeigentum Bevormundeter die öffentliche Nach
schlagshandlung die Regel und der Freihandverkauf nur aus
nahmsweise gestattet sei. Sofern also das Übereinkommen nur
für den Ausnahmefall hätte Geltung haben sollen, wäre ein
diesbezüglicher Vorbehalt im Vertrage unumgänglich notwendig
gewesen. Es ist auch durchaus nicht einzusehen, warum der Be
klagte die Mitbewerbung des Klägers blos für den Fall eines
Freihandverkaufs hätte auskaufen wollen. Sein Zweck war der
zu möglichst billigem Preise Eigentümer der Liegenschaft zu wer
den; die Art des Verkaufes mußte ihm an sich gleichgültig sein;
dafür, daß ihn der Ausschluß des Mitbewerbers Thoma auf alle
Fälle nicht zu teuer zu stehen komme, hatte er durch die Be
dingung gesorgt, daß das hiefür zu leistende Entgelt nur gefor
dert werden könne, wenn der Ankaufspreis des Flyhofes 70,000 Fr.
nicht übersteige.
6. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen muß nun aber die
Klage auf Grund der Art. 17 und 177 O. N. abgewiesen wer
den. Die Frage der Gültigkeit des pactum de non licitando,
d. h. des Übereinkommens, wodurch Einer vom Andern sich ver
sprechen läßt, an einer Steigerung nicht teilzunehmen, um da
durch bei derselben günstiger kaufen zu können, ist in der Doktrin
bestritten. Wenn nun auch der Ansicht, daß das pactum de non
licitando unter allen Umständen eine Widerrechtlichkeit enthalte,
nicht beigepflichtet werden kann, so ist dasselbe doch dann als
ungültig zu betrachten, wenn die besondere Beschaffenheit des
einzelnen Falles, sein Anlaß,
Inhalt und Zweck den Vertrag zu
einem unstttlichen stempelt (v. Seufferts Archiv, XLIII Nr. 102),
und dies trifft im vorliegenden Falle ohne Frage zu. Zwar er
klärt das Kantonsgericht, der Endzweck des Vertrages vom
ktober 1890 sei dahin gegangen, einerseits die Liegenschaft
zum Flyhof in der Familie zu behalten, bezw. sie dem heutigen
Beklagten als Verwandten des Mündels, zuzuhalten, und ander
seits für den minorennen Alexander Thoma zu sorgen. Allein
hiebei wiederholt das Kantonsgericht lediglich die von den Par
teien als Eingang zum Vertrage hingestellten Sätze. Für
die Darlegung der wirklichen Absicht der Parteien ist jedoch
nicht allein die von ihnen gewählte Ausdrucksweise, sondern vor
allem der gesamte Inhalt des Vertrages maßgebend. Nach dem
Vertragsinhalt kann nun einem ernstlichen Zweifel nicht unter
liegen, daß die Litiganten bei diesem Abkommen weniger von der
Hbsorge für das Wohl des Mündels als von ihrem eigenen
anteresse geleitet waren. Einmal konnte unmöglich durch dieses
Abkommen der Zweck gefördert werden, den Flyhof in der Familie
zu erhalten. Thomas Thoma und Jöhl sind beide Anverwandte
des Mündels; beide aspirierten auf den Hof; ob der eine oder
der audere ihn erwerbe, in beiden Fällen blieb der Hof in der
Familie; ob also Thomas Thoma, seiner ursprünglichen Absicht
gemäß, den Hof erwarb, oder ob er zu Gunsten des Jöhl zurück
trat, und dieser ihn ersteigerte, konnte für den Zweck, den Hof
in der Familie zu behalten, gleichgültig sein. Ebensowenig verrät
der Vertrag die Absicht, in vorteilhaftester Weise für den Mündel
zu sorgen. Die Bestimmungen betreffend die Erziehung und
Pflege desselben können nicht wesentlich in Betracht fallen. Die
vom Beklagten diesfalls übernommene Verpflichtung sollte nur
gegen entsprechende Entschädigung aus dem Mündelgut erfüllt
werden, und die Zusicherung des Klägers, falls der Mündel
weder dem Stiefvater, noch dem zukünftigen Erwerber des Fly
hofes in Pflege gegeben werde, billige Beiträge an die Ver
pflegungs und Erziehungskosten zu leisten, erscheint gering
gegenüber dem Vorteil, den er sich vom Beklagten, auf Kosten
des Mündels, hat versprechen lassen; denn diese Beiträge sollten
höchstens 100 Fr. per Jahr betragen und nur bis zum Antritt
des 18. Altersjahres desselben dauern.
Erscheint hienach das fragliche Abkommen lediglich als im
eigenen Interresse der Litiganten abgeschlossen, so ergibt sich aus
den Umständen weiter, daß die Verfolgung dieses Interesses eine
unerlaubte Benachteiligung des Alexander Thoma enthielt. Das
Mündelgut war auf öffentliche Steigerung gebracht worden, und
das Waisenamt hatte sich Zu oder Absage noch vorbehalten.
In dieser Situation ließ sich Kläger, ein Anverwandter des
Mündels, nachdem er dem Vormund seinen Wunsch, das
Steigerungsobjekt zu erwerben, kund gegeben hatte, 4000 Fr.
versprechen gegen den Rücktritt von seiner Bewerbung. Dem
Beklagten sollte dadurch die Möglichkeit eröffnet werden, die
Liegenschaft bedeutend billiger zu erwerben. Die Chance, die für
den Minderjährigen in der Wettbewerbung des Klägers lag,
wurde jenem dadurch entzogen, dafür kam ein Teil der Leistung,
den der Beklagte für die Erwerbung des Hofes aufzuwenden
gewillt war, nicht dem Mündel, sondern dem Kläger zu. Dieses
Resultat verletzt das Rechtsgefühl und der darauf abzielende Ver
trag ist mit den Grundsätzen der bei Rechtsgeschäften zu wahren
den guten Sitte nicht vereinba
Wie die Vorinstanz feststellt, ist durch das st. gallische Vor
mundschaftsgesetz als Regel vorgeschrieben, daß der Verkauf von
Mündelgut auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung geschehen
müsse. Diese Vorschrift ist öffentlich rechtlicher Natur und ihr
Hauptzweck besteht augenscheinlich darin, für das Verkaufsobjekt
einen möglichst ausgedehnten Wettbewerb, und damit möglichst
günstigen Preis zu erzielen. Da nun die Abmachung der Liti
ganten bezweckt, diesen Wettbewerb zu schmälern, widerspricht sie
dem Willen des Gesetzes; sie enthält eine Verletzung öffentlich
rechtlicher Bestimmungen und kann daher auch aus diesem Grunde
nicht zu Recht bestehen.
7. Ist aber die Leistung, welche Gegenstand des Vertrages
bildet, als widerrechtliche und unsittliche zu bezeichnen, so ist die
Folge absolute Nichtigkeit des Vertrages. Demnach kann denn
auch nicht in Betracht fallen, daß der Beklagte, der zunächst aus
diesem Resultat Vorteile zieht, ebenso verwerflich gehandelt hat,
wie der Kläger. Welche Konsequenzen aus der Nichtigkeit des
Vertrages vom 9. Oktober 1890 in Hinsicht auf die Person des
Mündels zu ziehen seien, ist hierorts nicht zu erörtern, da der
selbe nicht Prozeßpartei ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen
wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.