- Urteil vom 30. März 1894 in Sachen
Credito Ticinese gegen Basler Depositenbank.
A. Mit Urteil vom 8. Januar 1894 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstinstanz
liche Urteil bestätigt. Das erstinstanzliche Urteil lautete: Klägerin
ist mit ihrer Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil ergriff der klägerische Vertreter die Be
rufung an das Bundesgericht und stellte den schriftlichen Antrag,
es sei zu erkennen, daß Beklagte nicht berechtigt sei, die Klägerin
auf deren Kontokorrent mit einem Betrage von 54,500 Fr.
Valeur 31. Oktober 1891 für entstandenen Verlust auf einem
Verkauf von 50 Chekbankaktien per 31. Oktober 1891 zu belasten.
In der mündlichen Verhandlung wiederholte er diesen Antrag,
eventuell beantragte er, die Hälfte des Schadens der Depositen
bank zu überbinden. Der beklagtische Vertreter trug auf Bestäti
gung des kantonsgerichtlichen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Klägerin beauftragte am 3. September 1891 die Be
klagte mit dem kommissionsweisen Verkauf von 50 Aktien der
Basler Chek und Wechselbank, die sie selbst nicht befaß, zum
Kurse von 760 Fr. per Aktie, lieserbar Ende Oktober 1891. Die
Beklagte trat der Klägerin gegenüber als Selbstkontrahentin auf
und verkaufte am gleichen Tage 50 dieser Titel zu dem ange
gebenen Preise an die Bernische Bodenkreditanstalt. Zu dieser Zeit
waren die Aktien der Chek und Wechselbank Gegenstand eines
von der Allgemeinen Kreditbank in Basel in's Werk gesetzten
Börsenmanövers, eines sogenannten corner. Im Ganzen existierten
8000 Stück dieser Aktien. Bereits im Juli 1891 war die Allge
meine Kreditbank Eigentümerin von 4000 Stück und kaufte in
der Folge fast alle auf den Markt gebrachten auf. Anfangs Sep
tember hatte sie schon 2500 bis 3000 Stück mehr gekauft, als
überhaupt vorhanden waren, teilweise auf Ende September und
Ende Oktober lieferbar, und befand sich so in der Lage, den Ver
käufern, die, ohne die Aktien zu besitzen, verkauft hatten, beliebige
Kurse zu diktieren. Dieser von der Allgemeinen Kreditbank vor
genommene Aufkauf geschah zum Teil durch Vermittlung der
Bernischen Bodenkreditanstalt. Um diesem Treiben entgegenzuwirken,
beschloß der Basler Börsenvorstand, die Chekbankaktien vom
11. September an im Kursblatt zu streichen, und es verständigte
sich eine ad hoc gebildete Vereinigung von Basler Banken dahin,
weder mit der Allgemeinen Kreditbank noch mit denjenigen Häu
sern, die für dieses Geschäft Börsenaufträge ausführen würden,
weiters Geschäfte auf Termin zu machen. Der Erfolg dieses
Boycott war, daß die Allgemeine Kreditbank gegen Aufhebung
desselben versprach, jedes bis Ende September an sie herantretende
Begehren für Chekbankaktien zum Kurse von 1000 Fr. zu befrie
digen. Darauf beschloß der Börsenvorstand am 24. September,
es seien die Chekbankaktien im offiziellen Kursblatt wieder zu no
tieren, die ganze Liquidation solle sich statutenmäßig vollziehen;
im Falle einer der Kontrahenten seine Verpflichtungen nicht
erfülle, sei nach den betreffenden Bestimmungen der Usancen und
des Liquidationsreglements der Basler Börse zu verfahren, wo
nach bei Lieferungsverzug der Käufer unter Anzeige an den Ver
käufer das nicht Gelieferte an der Börse kaufen und die nachweis
bare Differenz vom säumigen Teile verlangen, und bei Nicht
erfüllung einer Verpflichtung und Weigerung des Verpflichteten
einem schiedsrichterlichen Spruch Folge zu leisten, Ausschluß von
der Börse erfolgen kann.
2. Die Beklagte machte der Klägerin von diesen Vorgängen
Mitteilung. Diese letztere gab zweimal, am 28. September und
sodann am 26. Oktober Auftrag zu Deckungskäufen, die aber
nicht ausgeführt werden konnten, weil die Kurse, die anhaltend
bedeutend stiegen, die von der Klägerin gesetzte Limite jeweilen
überschritten hatten. Am 28. Oktober verlangte nun die Klägerin
durch ihren Anwalt, Advokat Dr. von Salis in Basel, von der
Beklagten, sie solle den Vollzug ihres Verkaufs an die Bernische
Bodenkreditanstalt verweigern. Klägerin sei als Kommittentin der
Beklagten, als ihrem Kommissionär gegenüber, zu diesem Begehren
befugt, und dasselbe erscheine gerechtfertigt, weil sich die Bernische
Bodenkreditanstalt einer betrügerischen Handlungsweise schuldig ge
macht habe. Falls die Beklagte trotz dieses Protestes ihrer Käu
ferin liefere, so lehne die Klägerin jede Verantwortlichkeit ab. Die
Beklagte erklärte jedoch, der Bernischen Bodenkreditanstalt gegen
über haften zu müssen, um nicht selbst nach Börfenusancen exe
kutiert zu werden. Hierauf verständigte sich Dr. von Salis, Na
mens der Klägerin mit dem Direktor der Allgemeinen Kreditbank,
Wüst, dahin, daß die 50 Chekbankaktien zum Kurse von 1850 Fr.
von der Bernischen Bodenkreditanstalt an die Beklagte zu ihrer
Deckung verkauft wurden.
Mit der Differenz zwischen dem Preise von
50 X 1850 Fr.
Fr. 92,500
und dem Kaufpreise, à 750 Fr.
38,000
Total Fr. 54,500
belastete die Beklagte die Klägerin.
3. Am 7. November 1891 schrieb die Hauptstelle der klägeri
schen Bank in Locarno an die Beklagte: Die Agentur Lugano
berichtet uns, daß die volle Regulierung der bewußten Angelegen
heit ihrerseits erfolgen wird, und zwar innert kürzester Frist
und am 12. Dezember 1891: ..... und nehmen wir unserseits
keinen Anstand, für die Hälfte des Betrages, die uns durch Ihren
Liquidationskonto aufgegebene Belastung anzuerkennen.
4. Die Beklagte versuchte zunächst den Betrag der streitigen
Differenz einfach durch Verwertung der Hinterlage der klägerischen
Bank zu decken, wogegen diese letztere Protest erhob. In der
Folge löste die Klägerin eine Reihe ihrer hinterlegten Titel
successive ein, jedoch immer mit Protest dagegen, daß die Ab
lösungssumme an Zahlung für die bestrittene Verlustsumme ver
wendet werden könne, und reichte sodann im März 1893 gegen
die Beklagte beim Civilgericht Basel Klage ein mit dem Rechts
begehren, es sei zu erkennen, daß die Beklagte nicht berechtigt sei,
die Klägerin auf deren Kontokorrent mit einem Betrag von
54,500 Fr. val. 31. Oktober 1891 für entstandenen Verlust auf
einem Kauf von 50 Chekbankaktien per 31. Oktober 1891 zu belasten
Zur Begründung dieser Klage führte sie an: Schon an und für
sich müsse eine Operation, wie die von der Allgemeinen Kredit
bank in's Werk gesetzte, civil und strafrechtlich als betrügerisch
und unmoralisch bezeichnet werden; denn es sei Betrug und Wu
cher, Jemanden in eine Lage zu versetzen, wo man als Käufer
den Gegenkontrahenten zwingen kann, die von ihm zu liefernde
Ware von ihm, dem Käufer, zu kaufen. Im vorliegenden Falle
komme nun noch hinzu, daß ein früherer Angestellter der Allge
meinen Kreditbank, Simon Bernheim, Ende August und anfangs
September das an der Börse spielende Publikum durch ein Cir
kular über den Umfang des auf dem Markte befindlichen Aktien
quantums und die Bewegung des Kurses wissentlich getäuscht und
trregeführt habe. Durch eine bezügliche Strafuntersuchung sei fest
gestellt worden, daß dieses angeblich gegen die Kreditbank gerichtete
Cirkular wahrscheinlich von ihrem Direktor Wüst selbst verfaßt,
jedenfalls aber mit seinem Wissen und in seinem Einverständnis,
verbreitet worden sei, um zu Blankoverkäufen zu ermuntern und
einen corner in Seene setzen zu können. Zu den Käufen habe
sich die Allgemeine Kreditbank als Vermittlung verschiedener an
derer Banken, namentlich der Bernischen Bodenkreditanstalt
dient; so sei der Kauf der fraglichen 50 Aktien tatsächlich für
Rechnung der Allgemeinen Kreditbank erfolgt und diese Tatsache
sei Ende Okober 1891 auch der Beklagten bekannt gewesen. Der
ganze Chekbankcorner bilde eine zusammenhängende Kette betrüge
rischer und rechtswidriger Handlungen, durch welche sich die All
gemeine Kreditbank auf rechtswidrige und betrügerische Weise einen
Vermögensvorteil verschafft habe. Eine Schadenersatzpflicht der
Klägerin gegenüber der Beklagten bestehe unter diesen Umständen
nicht; denn Beklagte könne nicht behaupten, daß sie rechtlich der
Bernischen Bodenkreditanstalt resp. der Allgemeinen Kreditbank zur
Haltung des Kaufgeschäftes verpflichtet gewesen sei. Wolle die
Beklagte ihre Rechte als Selbstkontrahentin geltend machen, mit der
Erklärung, daß sie, ganz abgesehen vom korrespondierenden Börsen
geschäft mit der Bodenkreditanstali, als Käuferin gegenüber der
klägerischen Bank auftrete, so stehe ihr die Einrede des Dolus ent
gegen; denn dadurch würde die Beklagte erklären, daß sie die durch
dzie betrügerischen Machinationen der Allgemeinen Kreditbank und
zeren Helfershelfer geschaffene Situation auf eigene Rechnung
und in eigenem Namen auszubeuten willens sei. Die Beklagte
könne sich auch nicht darauf berufen, daß ein anderes Vorgehen
durch die Usancen der Basler Börse ausgeschlossen gewesen sei;
sie hätte vielmehr beim Börsenvorstande die Ausschließung der
Chekbankaktien von der Kotierung der Börse auch für die
Oktoberliquidation verlangen und auf ein Schiedsgericht abstellen
sollen.
5. Die Beklagte machte zunächst geltend, daß die klägerische
Bank in ihrem Schreiben vom 12. Dezember 1891 für 25 Aktien
die Belastung in ihrem Liquidationskonto mit 1850 Fr. per Aktie
bindend anerkannt habe. Auch hinsichtlich der übrigen 25 Stücke
habe Klägerin die Berechtigung des beklagtischen Standpunktes
mehr oder weniger anerkannt, wie sie ja auch durch ihren da
maligen Vertreter bei der Abwickelung des Geschäfts, Ende Oktober,
mitgewirkt, und den Deckungskurs mit der Allgemeinen Kredit
bank vereinbart habe. Beklagte sei der Klägerin gegenüber Selbst
käuferin; da letztere ihre Verpflichtung, die Aktien Ende Oktober
zu liefern, nicht erfüllt habe, so sei sie schadenersatzpflichtig. Gegen
über dem Einwand der Klägerin, Beklagte hätte der Bernischen
Bodenkreditanstalt nicht leisten sollen, weil wegen betrügerischer
Handlungsweise der letztern das Kaufsgeschäft mit ihr unverbind
lich gewesen sei, wird bemerkt: Auch diesem Einwand gegenüber
habe der Beschluß des Börsenvorstandes bestanden, daß die
Engagements in Chekbankaktien zu erfüllen seien, unter Androhung
der börsenmäßigen Folgen im Falle der Nichterfüllung. Daß sich
die Bernische Bødenkreditanstalt betrügerischer Handlungen schuldig
gemacht habe, und daß ein darauf gestützter Prozeß mit derselben
hätte gewonnen werden müssen, habe die Klägerin nicht dargetan.
Noch weniger sei erbracht, daß die Beklagte im Oktober 1891
alle diejenigen Momente und Umstände gekannt habe, oder habe
kennen müssen, welche die Klage für die angebliche betrügerische
Handlungsweise der Bernischen Bodenkreditanstalt anführe. Im
Gegenteil stehe fest, daß ein wesentlicher Teil dieser Daten erst
durch die im Jahre 1892 stattgefundene Strafuntersuchung gegen
Wüst und Konsorten eruiert worden sei. Sodann habe die Klä
gerin ihr die erforderlichen Beweise für den Betrug der Boden
kreditanstalt nicht an die Hand gegeben, als sie das Ansinnen
stellte, den Kauf mit der Bodenkreditanstalt nicht zu erfüllen.
6. Advokat Dr. Salis bestätigte als Zeuge, daß er am 26.
oder 27. Oktober Namens der Klägerin bei der Beklagten gegen
die Lieferung der Aktien an die Bernische Bodenkreditanstalt pro
testiert und daß die Beklagte damals gewußt habe, daß die Boden
kreditanstalt für die Allgemeine Kreditbank gekauft habe, die
damals schon im alleinigen Besitz aller vorhandenen Aktien ge
wesen sei.
7. Beide kantonalen Instanzen haben die Klage abgewiesen
und zwar wesentlich aus folgenden Gründen: Im Streite könne
nur die Hälfte der eingeklagten Summe liegen, indem die Forde
rung der Beklagten bezüglich 25 Stück durch das Schreiben der
Klägerin vom 12. Dezember 1891 definitiv anerkannt worden sei.
Prinzipiell erscheine die Klage begründet, da ein Kaufsgeschäft
zwischen den Parteien abgeschlossen worden sei, dessen Nichterfül
lung seitens der Klägerin anerkannt worden sei. Auch der Scha
den der Beklagten sei durch den nachgewiesenen und anerkannten
Börsenkurs der Aktien am Stichtage genügend belegt. Klägerin
habe daher den Beweis für ihre Einreden zu erbringen, nämlich
dafür, daß der Vertrag mit der Bodenkreditanstalt für die Beklagte
unverbindlich gewesen sei und daß die Beklagte deshalb den Scha
den selbst verursacht habe, wenn sie trotzdem den Vertrag erfüllte.
Dabei könne sich Klägerin nicht auf den behaupteten Betrug der
Kreditbank oder ihres Direktors Wüst stützen, denn wenn auch
faktisch, wie sich aus dem Zeugnis des Dr. von Salis ergebe,
die Bodenkreditanstalt von der Kreditbank aus vorgeschoben ge
wesen sei, und nur für deren Rechnung gehandelt habe, so liege
doch rechtlich nur ein Vertrag zwischen der Beklagten und der
Bodenkreditanstalt vor; daß aber zwischen diesen Kontrahenten ein
der guten Treue widersprechendes Verhalten vorgelegen habe, sei
nicht nachgewiesen. Die nachherige Kenntnisnahme der Beklagten,
daß das Geschäft den Zwecken des corner der Kreditbank dienen
solle, schließe die Haftbarkeit gegenüber der Bodenkreditanstalt nicht
aus. Auch nach den Usancen der Basler Börse, deren Geltung
für die Beurteilung der Geschäfte zwischen der Beklagten und der
Klägerin sowohl, als der Beklagten und der Bodenkreditanstalt
anerkannt sei, wäre der Beklagten eine Ablehnung der Lieferung
unmöglich gewesen, nachdem einmal der Börsenvorstand die Aktien
der Chek und Wechselbank wieder kotieren lassen, und die Erfül
lung der Engagements per Oktober Liquidation bei Ausschluß von
der Börse vorgeschrieben habe. Es könne daher der Beklagten kein
Verschulden darin beigemessen werden, daß sie bei dem durchaus
unsichern Erfolg der von Dr. Salis Namens der Klägerin in
Aussicht gestellten Strafklage und dem Mangel an Beweismitteln
für den behaupteten Betrug der Bødenkreditanstalt eine Nicht
erfüllung nicht gewagt und sich der Gefahr der Ausschließung
von der Börse nicht ausgesetzt habe.
Gegenüber dem von der Klägerin in der Replik eingenom
menen Standpunkt, daß sie nur pro rata ihrer 50 Aktien am
Gesamtverlust der Oktoberliquidation der Beklagten in Chekbank
aktien zu partizipieren habe, d. h. an den Kursdifferenzen auf
den 150 Aktien, welche Beklagte im Ganzen effektiv in Oktober
liquidation habe liefern müssen, sei daran festzuhalten, daß der
Schaden der Beklagten mit der Kursdifferenz zwischen den Kauf
preisen der 50 Aktien und dem Stichtagkurse derselben gegeben sei
und daß es der Klägerin nicht zu gut kommen könne, wenn die
Beklagte tatsächlich in Folge eines ganz andern, vom vorlie
genden unabhängigen Geschäfts im entgegengesetzten Sinne, einen
Gewinn gemacht, den sie vielleicht für fremde Rechnung lukriert
habe.
8. Mit Bezug auf die Behauptung der Beklagten, die Klägerin
habe ihre Forderung nachträglich anerkannt, ist den Ausführungen
der Vorinstanz ohne weiters darin beizutreten, daß in dem Briefe
der Hauptstelle der klägerischen Bank vom 7. November 1891
eine solche Anerkennung nicht erblickt werden kann; dieser Brief
stellt die Regulierung des Geschäfts in Aussicht, bekundet aber
durchaus nicht einen auf Anerkennung der gesamten Forderung
gerichteten Willen der Klägerin. Ebensowenig kann aus der
Intervention von Dr. von Salis auf eine Anerkennung geschlos
sen werden; dessen Protest gegen die Erfüllung des Geschäfts mit
der Bodenkreditanstalt beweist vielmehr das Gegenteil. Wohl aber
ist der Anerkennungswille der Klägerin bezüglich der Hälfte der
beklagtischen Forderung in ihrem Brief vom 12. Dezember 1891
unzweideutig ausgesprochen, wo die Hauptstelle in Locarno erklärt
sie nehme keinen Anstand, für die Hälfte des Betrages die ihr
aufgegebene Belastung anzuerkennen. Nach dieser Erklärung kann
der Streit sich in der Tat nur noch um die Hälfte der beklagti
schen Forderung drehen.
9. Das Rechtsverhältnis, auf welchem diese Forderung beruht,
ist dasjenige des Kaufs und Verkaufs. Nachdem die Beklagte am
3. September 1891 von der Klägerin den Auftrag erhalten hatte,
für sie kommissionsweise 50 Chek und Wechselbankaktien zu ver
kaufen, trat die Beklagte für dieses Geschäft als Selbstkontrahent
auf, und es ist ihr diese Befugnis von der Klägerin nicht be
tritten worden. Dadurch war die Klägerin verpflichtet worden,
der Beklagten am Stichtag, Ende Oktober 1891, die verkaufte
Anzahl dieser Titel, zum Preise von 760 Fr. das Stück zu liefern.
Zugegeben ist, daß die Klägerin dieser Verpflichtung nicht nach
gekommen ist. Da, wie die Vorinstanz ausdrücklich feststellt, von
den Parteien die Geltung der Ufancen der Basler Börse für den
Wechsel und Effektenverkehr für das zwischen ihnen abgeschlossene
Geschäft anerkannt worden ist, so war die Beklagte nach 6
dieser Usancen berechtigt, bei Nichterfüllung seitens der Klägerin
das nicht Gelieferte an dem nächstfolgenden ersten oder zweiten
Börsentage an der Basler Börse zu kaufen und die nachweisbare
Differenz von der Klägerin zu verlangen. Da die Beklagte bei
diesem Deckungskauf unbestritten 1850 Fr. per Aktie hat bezahlen
müssen, so beträgt die ihr nach dieser Bestimmung zu vergütende
Differenz die in Rechnung gesetzte Summe von 54,500 Fr. Die
eventuell vorgebrachte Einwendung, daß die Beklagte jedenfalls
r für denjenigen Betrag haften würde, welcher vom Gesamt
verluste der Oktoberliquidation der Beklagten in Chekbankaktien
verhältnismäßig auf ihre 50 Aktien entfalle, ist bereits von den
Vorinstanzen mit zutreffenden Gründen zurückgewiesen worden, so
daß darauf nicht mehr weiter einzutreten braucht. Hienach ist das
Klagefundament vollständig hergestellt, und es fragt sich daher
bloß, ob die von der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit dieser
Belastung erhobenen Einwendungen begründet seien. Für dieselben
ist, da es sich um selbständige Schutzbehauptungen handelt, die
Klägerin beweispflichtig. Klägerin hat deren zwei aufgestellt.
Einmal stellt sie dem Schadenersatzanspruch der Beklagten die
exceptio doli entgegen, mit der Begründung, in dessen Geltend
machung würde die Erklärung der Beklagten liegen, daß sie die
durch die betrügerischen Machinationen der Allgemeinen Kredit
bank und deren Helfershelfer geschaffene Situation auf eigene
Rechnung und in eigenem Namen auszubeuten Willens sei
und sodann behauptet sie, die Beklagte habe ihren Schaden selbst
verschuldet, indem sie nicht verpflichtet gewesen wäre, der Boden
kreditanstalt die Aktien zu liefern.
Was nun die erste Behauptung anbetrifft, so ist im Auge zu
behalten, daß nach Art. 25 O. R. der von einem Dritten verübte
Betrug die Verbindlichkeit des Vertrages für den betrogenen Teil
nur hindert, wenn der Andere zur Zeit des Vertragsabschlusses
jenen Betrug gekannt hat oder hätte kennen sollen. Die Klägerin
ft nun nicht etwa der Beklagten selbst betrügerische Handlungs
weise vor, sondern sie behauptet, der corner, in welchem sie eine
betrügerische Machination erblickt, sei von der Allgemeinen Kredit
bank, unter Mithülfe von Helfershelfern in's Werk gesetzt worden;
sie macht insbesondere geltend, daß sie durch das täuschende Cir
kular des Simon Bernheim, das den Zwecken des corner dienen
sollte, zu der fatalen Spekulation verleitet worden sei. Angesichts
des citierten Art. 25 O. R. sind diese Vorbringen nur insofern
erheblich, als die Klägerin nachweisen kann, daß die Beklagte zur
Zeit des Abschlusses des fraglichen Rechtsgeschäfts, anfangs
September 1891, den der Allgemeinen Kreditbank und ihren Mit
beteiligten zur Last gelegten Betrug gekannt habe, oder hätte
kennen sollen. Dies hat aber die Klägerin nicht einmal behauptet,
und so fällt denn diese von ihr erhobene exceptio doli dahin;
da nach Art. 25 cit. die Geltendmachung einer durch Betrug
eines Dritten veranlaßten Verpflichtung an sich nicht widerrecht
lich ist, so macht der bloße Umstand, daß die Beklagte tatsächlich
in Folge des corner einen Vorteil erlangt, ihren Anspruch so
lange nicht zu einem arglistigen und widerrechtlichen, als nicht
vorliegt, daß sie selbst wissentlich sich dem durch Betrug erzeugten
Frrtum der Klägerin beim Vertragsschluß zu Nutzen gemacht
habe, und dies ist, wie bereits ausgeführt worden, nicht der Fall.
Zu der zweiten Einrede, dahin gehend, die Beklagte wäre nicht
verpflichtet gewesen, ihrer Käuferin, der Bernischen Bodenkredit
anstalt zu liefern, und habe daher, als sie trotzdem erfüllte, ihren
Schaden selbst verschuldet, ist zunächst zu bemerken, daß der An
spruch der Beklagten aus dem Kaufgeschäft mit der Klägerin
nicht etwa auf den Ersatz des erweislichen, effektiven Schadens,
sondern nach 6 der Statuten der Basler Börse einfach auf
Erstattung der nachweisbaren Differenz zwischen dem vertraglich
vereinbarten Preis und dem Börsenpreis am Tage der Exekution
geht. Beklagte hatte der Klägerin die Ausführung ihres Auftrages
vom 3. September 1891 als Selbstkontrahent gemeldet, und
Klägerin hat ihr die Befugnis dazu nicht bestritten. Da somit
die Beklagte der Klägerin gegenüber die Stellung des Käufers
gegenüber dem Verkäufer erlangt und anerkanntermaßen für dieses
Geschäft die Statuten der Basler Börse Geltung haben, so war
Beklagte, nachdem die Klägerin ihre Verbindlichkeit nicht erfüllt
hatte, berechtigt, nach 6 dieser Statuten zum Selbsthülfekauf
zu schreiten und die nachweisbare Differenz vom säumigen Teile
zu verlangen. Aus dem gleichen Grunde war denn auch die Auf
forderung der Klägerin, der Bodenkreditanstalt gegenüber die Er
füllung zu verweigern, für die Beklagte nicht verbindlich. Die
Klägerin glaubte sich zu dieser Aufforderung befugt auf Grund
des ursprünglich mit der Beklagten abgeschlossenen Kommissions
geschäftes; allein der Kommissionsvertrag war mit dem Eintritt
der letztern als Selbstkontrahentin erfüllt und von diesem Moment
an hatte die Beklagte keine Verpflichtung mehr, auf die weitere
Abwickelung des Geschäfts bezügliche Anweisungen der Klägerin
ohne Weiteres zu befolgen. Selbst wenn man annehmen will so
dann, daß die Beklagte, trotz ihres Eintrittes als Selbstkäuferin,
dennoch, gemäß der bona fides des Verhältnisses verpflichtet ge
wesen sei, bei der Abwickelung des Geschäftes noch die Interessen
der Klägerin zu wahren und dieselben nicht böswillig oder leicht
fertig Preis zu geben, so ist die Klage dennoch unbegründet.
Denn wie die Vorinstanz ausführt, wäre der Beklagten nach den
Usancen der Basler Börse eine Ablehnung der Lieferung unmög
lich gewesen, nachdem einmal der Börsenvorstand die Kotierung
der Aktien der Chek und Wechselbank wieder zugelafsen und die
Erfüllung der Engagements per Oktoberliquidation ausdrücklich
vorgeschrieben hatte, unter Androhung des Ausschlusses von der
Börse, und war, angesichts dieser Tatsachen und bei dem durch
aus unsichern Erfolg der von Dr. von Salis Namens der Klä
gerin in Aussicht gestellten Strafklage und dem Mangel an
Beweismitteln für den behaupteten Betrug der Bodenkreditanstalt,
der Beklagten nicht zuzumuten, die Nichterfüllung zu wagen und
sich damit der Gefahr auszusetzen, von der Börfe ausgeschlossen
zu werden. Die Einrede, die Beklagte habe den ihr in Folge der
Nichterfüllung entstandenen Schaden selbst verschuldet, ist daher
nicht stichhaltig.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Klägerin wird als unbegründet abgewiesen
und daher das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons
Baselstadt vom 8. Januar 1894 in allen Teilen bestätigt.