- Urteil vom 9. März 1894 in Sachen
Leber und Genossen gegen Bromberger.
A. Mit Urteil vom 13. Dezember 1893 hat das Obergericht
des Kantons Aargau erkannt: Die Kläger werden mit ihrer
Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil ergriffen die Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht und beantragten, es sei ihnen ihr Klage
begehren zuzusprechen, dahin lautend, die Beklagte sei richterlich
zu verurteilen, an die Kläger als Erben des Theodor Bromberger
20,000 Fr. nebst Verzugszins zu 5% seit 27. November 1891
zu bezahlen, eventuell sei den Klägern eine Entschädigung von
wenigstens 6000 Fr. nebst Verzugszins zu 5% seit 27. No
vember 1891 zuzusprechen.
Der Antrag der Beklagten geht auf Bestätigung des vorin
stanzlichen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am Morgen des 27. November 1891 wurde der Ehemann
der Beklagten, Theodor Bromberger, tot im Keller des Gast
hauses zum Pfauen in Laufenburg, wo er gewohnt hatte, gefun
den. Die angestellte Untersuchung ergab, daß der Sohn erster
Ehe der Beklagten, Edwin Brentano, und zwar auf ihr Anstiften
hin, den Bromberger in der Nacht vom 26. November im Keller
getötet hatte, indem er ihm mit einem Stein den Schädel ein
schlug. Theodor Bromberger war am 18. November 1827 ge
boren und in erster Ehe mit Natalie Brentano verehelicht gewesen.
Aus dieser Ehe waren drei Kinder, die heutigen Kläger, hervor
gegangen. Nach dem Tode seiner ersten Ehefrau (1863) begab
sich Bromberger außer Landes, nach Ungarn und Amerika, und
überließ die Erziehung seiner Kinder Verwandten. Im Jahre 1891
kehrte er aus Amerika zurück und verehelichte sich mit der Be
klagten; diese war seit 1871 in erster Ehe mit Richard Brentano
in Laufenburg verheiratet gewesen; dieser Ehe entstammen außer
dem bereits genannten Edwin Brentäno noch vier Kinder im
Alter von circa 16, 13 und 9 (Zwillinge) Jahren. Nachdem
im Jahre 1885 Richard Brentano gestorben war, wurde seine
Erbschaft von der Waisenbehörde Laufenburg namens seiner Kin
der ausgeschlagen, dagegen von der Beklagten angetreten. Sie
führte von da hinweg die Wirtschaft zum Pfauen fort. Mit der
Verehelichung der Beklagten mit Bromberger ging ihr Vermögen,
darunter also auch der Gasthof zum Pfauen, in das Eigentum
des letztern über und dieser wurde für dessen Wert Schuldner
der Beklagten.
- Der Mord war zuerst unentdeckt geblieben; die Kläger
rmuteten jedoch, die Beklagte, welche mit Th. Bromberger in
unglücklicher Ehe gelebt hatte, könnte seinen Tod verursacht haben,
und die Klägerin Natalie Bromberger wußte der Beklagten das
Geheimnis dadurch zu entlocken, daß sie ihr vorgab, Edwin
Brentano habe die Tat gestanden. Natalie Bromberger machte
nun nicht etwa Anzeige, sondern benutzte ihre Entdeckung dazu,
von der Beklagten verschiedene Summen zu erpressen; ebenso
machte sie einen Erpressungsversuch gegenüber Edwin Brentano.
Durch die Forderungen der Natalie Bromberger bedrängt, zeigte
die Beklagte die Tat selbst bei der Polizei an. Sophie Bromberger
wurde am 9. November 1892 vom Schwurgericht des Mordes
schuldig erklärt und zu lebenslänglichem
Zuchthaus verurteilt.
Im gleichen Prozesse wurde die Klägerin Natalie Bromberger
wegen Erpressung und Erpressungsversuch zu einer Zuchthaus
strafe von 18 Monaten und Ehrenverlust, sowie zur Rücker
stattung der der Sophie Bromberger abgelockten 470 Fr. ver
urteilt. Von einer Anklage gegen Edwin Brentano wurde Umgang
genommen, da derselbe laut Gutachten der Direktion der Irren
anstalt Königsfelden geisteskrank war.
Im Strafprozeß hatten die Kläger keine Entschädigungs
begehren gestellt; dagegen reichten sie nach erfolgter Verurteilung
der Beklagten gegen dieselbe beim Bezirksgericht Zurzach Civilklage
auf Bezahlung von 20,000 Fr. nebst Verzugszinsen zu 5% seit
- November 1891 ein. Sie stützten diese Klage auf die Art. 50
u. ff. und namentlich Art. 54 O. R. und führten zur Begrün
dung derselben im wesentlichen an: Ein nachweisbarer Schaden
sei durch die Ermordung ihres Vaters für sie damit eingetreten,
daß ihre erbanwartschaftlichen Ansprüche vernichtet worden seien
denn der Vater Bromberger hätte noch manches Jahr arbeiten
und es dabei noch zu einem ordentlichen Nachlaß bringen können.
Diese Aussichten seien nun geknickt. Es müsse sodann auch in's
Gewicht fallen, daß der Ehemann der Klägerin Anna geb. Brom
berger, Bezirksamtmann Leber, seit vielen Monaten krank sei,
daß seine Gesundheit kaum mehr hergestellt werden könne, und
daß er deshalb während des Prozesses, wegen seiner Krankheit,
um sein Amt gekommen sei. Diesem wäre der ermordete Brom
berger eine Stütze gewesen, wenn er noch länger gelebt hätte.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Sie bestritt, daß
der 64jährige Bromberger noch ein Vermögen hätte erwerben
und seinen Kindern hinterlassen können. Bei seiner Verheiratung
mit der Beklagten habe es sich für ihn um eine Altersversorgung
gehandelt. Sie selbst habe sich mit Mühe und Not mit ihren
Kindern auf dem Gasthof zum Pfauen durchgebracht, und hätte
nun noch den alten Mann erhalten sollen. Nach der Verehelichung
mit Bromberger sei der Gasthof nicht besser gegangen, und es
sei vorauszusehen gewesen, daß Bromberger hier so gut wie
überall, wo er noch je gewesen, nicht vorwärts, sondern rück
wärts machen werde. Bromberger sei sodann seinen Kindern ein
Fremder gewesen. Nach dem Tode ihrer Mutter habe er sie Ver
wandten zur Erziehung gegeben und sei in der weiten Welt
herumgereist. Seine Rückkehr aus Amerika im Jahre 1891 hätten
die Kläger nicht gerne gesehen. Er sei mit leeren Händen ge
kommen und würde mit Sicherheit ihrer Unterstützung anheim
gefallen sein, wenn er sich nicht mit der Beklagten verheiratet
hätte. Der Tod ihres Vaters sei daher für die Kläger kein ver
mögensrechtlicher Verlust gewesen, und er habe auch kein beson
ders inniges Band zerrissen. Vorerst hätten übrigens die vier
unerzogenen Kinder der Beklagten erster Ehe Anspruch auf die
Obsorge des Bromberger gehabt. Mit der Verehelichung mit
Bromberger sei diese Pflicht auf letztern übergegangen. Das Ver
mögen der Beklagten sei nach ihrer Verurteilung liquidiert worden
und stelle einen Reinbetrag von circa 7000 Fr. dar. Dieses Ver
mögen stamme aber aus der ersten Ehe her und müsse zur Er
ziehung der noch unerzogenen Kinder Brentano verwendet werden.
4. Die erste Instanz hieß die Klage im Betrage von 20,000 Fr.
zu Gunsten der ersten beiden Kläger gut, wies dagegen den An
spruch der Natalie Bromberger ab, weil dieselbe die Kenntnis von
dem Morde ihres Vaters zu Erpressungen mißbraucht habe. Die
zweite Instanz erkannte auf Abweisung gegenüber allen drei
Klägern, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Da die Klage
nicht Ersatz erweislichen Schadens, sondern lediglich eine ange
messene Geldsumme im Sinne des Art. 54 O. R. verlange, so
frage sich lediglich, ob besondere Umstände vorhanden seien, welche
nach dieser Gesetzesbestimmung den Zuspruch einer angemessenen
Geldsumme als gerechtfertigt erscheinen lassen. Diesfalls sei darauf
hinzuweisen, daß Theodor Bromberger seinen Kindern doch nicht
so ferne gestanden sei wie Beklagte behaupte. Wenn er auch nach
dem Absterben seiner ersten Frau sich außer Landes begeben und
die Erziehung seinen Verwandten überlassen habe, so sei doch
nicht ernstlich bestritten, daß er an die diesfälligen Kosten Bei
träge geleistet habe. Auch die Kinder haben am Schicksal ihres
Vaters regen Anteil genommen, wie aus den Strafuntersuchungs
akten genüglich hervorgehe. Dagegen sei nicht erwiesen, daß der
Tod ihres Vaters den Klägern vermögensrechtlichen Nachtei
bracht habe. Aus dem Vermögens und Schuldenbeschrieb
über
dessen Nachlaß sei leicht zu erkennen, daß die Nutznießung
Th. Bromberger am Vermögen der Beklagten, sowie auch
Fortsetzung des Wirtschaftsbetriebes zum Pfauen ihm nicht
möglicht hätte, den Klägern einen nennenswerten Nachlaß
sichern. Anbelangend die persönlichen Verhältnisse der Nachkommen
des Th. Bromberger und der Nachkommen der Beklagten, so seien
die erstern längst volljährig und befähigt, ihr Auskommen zu
finden; auf der andern Seite sei der älteste Sohn der Beklagten
Edwin, geisteskrank und müsse in einer Irrenanstalt versorgt
werden. Die andern vier Kinder seien mehrheitlich noch schul
pflichtig und nicht im Stande, sich selbst zu ernähren. Das ge
rettete Vermögen der Beklagten, im Betrage von 7600 Fr.,
stamme zugestandenermaßen nicht aus dem Vermögen Brombergers
sondern aus demjenigen des Vaters dieser unmündigen Kinder.
Offenbar liege es nicht im Sinne des Art. 54 O. R., für solche
Fälle die hier vorgesehene Entschädigung zu sprechen.
5. Die Beklagte hat heute mit Recht an ihrer vor erster Instanz
vorgebrachten Einrede nicht mehr festgehalten, daß der Klageanspruch
deswegen verwirkt sei, weil er nicht anläßlich des Schwurgerichts
verfahrens gestellt und auch vom Schwurgerichtshof nicht auf
den Civilweg verwiesen worden sei. Da über den Civilanspruch
vor Schwurgericht gar nicht verhandelt worden war, wurde
darüber auch in keiner Weise richterlich verfügt, und die Kläger
waren daher mit ihrer selbständigen Civilklage, durch dieses Ver
fahren keineswegs ausgeschlossen. Durch das schwurgerichtliche
Urteil ist nun festgestellt, daß sich die Beklagte der absichtlichen
Tötung des Vaters der Kläger schuldig gemacht hat, und die
Beklagte hat denn auch grundsätzlich die Verantwortlichkeit für
diese Tat nicht in Abrede gestellt. Fragen kann sich daher nur,
ob die übrigen Voraussetzungen der Schadenersatzklage, nämlich
Anspruchsberechtigung der Kläger und ein ersatzfähiges Interesse
derselben, hier vorhanden seien. Dabei ist zum Voraus richtig zu
stellen, daß die Kläger nicht etwa, wie die Vorinstanz annimmt,
auf die Forderung einer angemessenen Geldsumme gemäß Art. 54
O. R. beschränkt haben, sondern daß sie vielmehr ausdrücklich die
Art. 50 u. ff. O. R. angerufen und damit kundgegeben haben
daß sie Ersatz nachweisbarer ökonomischer Nachteile beanspruchen
in dieser Richtung haben die Kläger namentlich angeführt, daß
Vater Bromberger bei längerem Leben ein ordentliches Vermögen
hätte erwerben und ihnen nicht nur eine Stütze werden, sondern
auch dereinst einen ansehnlichen Nachlaß hinterlassen können. Die
erstere Behauptung, die Kläger haben durch den Tod des Th.
Bromberger ihren Versorger verloren, erscheint rechtserheblich nach
Art. 52 O.-R. Dieser Artikel statuiert ausdrücklich eine Schaden
ersatzpflicht des Schuldigen für den Fall, daß durch die Tötung
eines Menschen andere Personen ihren Versorger verloren haben.
Allein in casu sind diese tatsächlichen Voraussetzungen nicht
erbracht. Aus den Akten geht hervor, daß Th. Brømberger bereits
64 Jahre alt und selbst gänzlich vermögenslos war. Allerdings
hatte er die Nutznießung am Frauenvermögen und damit auch
an dem Gasthaus zum Pfauen; allein mit dieser Nutznießung
lag ihm zugleich die Unterhaltung der Kinder erster Ehe der Be
klagten ob, und die Vorinstanz stellt fest, daß diese Verpflichtungen
erhebliche waren und für die Zukunft immer gesteigerte Auslagen
beansprucht hätten. Waren hienach die Verhältnisse des Getöteten
nicht der Art, daß er den Klägern ein Versorger hätte sein
können, so ist auf der andern Seite auch gar nicht dargetan,
daß die Kläger auf eine Unterstützung angewiesen waren. Sie
sind sämtlich in einem Alter, wo sie für ihren Erwerb selbst
sorgen können, und nach den Akten auch sonst hiezu in der Lage.
Kläger haben denn auch selbst nicht behauptet, daß sie je einmal
den Verstorbenen für ökonomische Unterstützung hätten in Anspruch
nehmen müssen. Angesichts dieser ökonomischen Lage Th. Brom
bergers erscheint sodann auch die Behauptung, er hätte den Klä
gern, wenn er noch länger hätte leben können, eine nennens
werte Erbschaft hinterlassen, ohne weiteres als unbegründet. Die
Vorinstanz stellt auf Grund des Vermögens und Schuldenbe
schriebs über dessen Nachlaß fest, daß die Nutznießung des Th.
Bromberger am Vermögen der Beklagten, sowie auch die Fort
setzung des Wirtschaftsbetriebs zum Pfauen, ihm nicht ermöglicht
hätte, den Klägern einen erwähnenswerten Nachlaß zu sichern.
Diese Feststellung ist als eine rein tatsächliche für das Bundes
gericht bindend. Auch vom rechtlichen Gesichtspunkte aus muß
dieser Teil der Klagebegründung als verfehlt bezeichnet werden.
Wie das römische Recht und die gemeinrechtliche Praxis (vrgl.
so gewährt auch
Entscheidungen des Reichsgerichtes III, S. 320)
das schweizerische Obligationenrecht bei Tötung eines Menschen
keineswegs den vollen Ersatz des Interesses, den dritte Personen
am Fortleben der getöteten Person gehabt haben. Für die Fälle
der Tötung und Körperverletzung ist nicht etwa die allgemeine
Bestimmung des Art. 50, sondern es sind die speziellen Vor
schriften der Art. 52 bis 54 O. R. ausschließlich maßgebend. In
diesen Artikeln wird das Recht des Schadenersatzes bei Tötung
und Körperverletzung erschöpfend geregelt. Art. 52, welcher speziell
die Schadenersatzpflicht im Falle der Tötung regelt, erkennt die
zerstörte Hoffnung auf eine Erbschaft nicht als ersatzfähiges In
teresse an. Der ökonomische Schaden dritter Personen wird darin
vielmehr nur insoweit berücksichtigt, als dieselben durch die Tötung
ihren Versorger verloren haben, d. h. als ersatzfähiges Interesse
wird blos dasjenige anerkannt, welches an der Unterstützung be
ziehungsweise Versorgung durch die betreffende Person besteht.
Es könnte also der erwähnte Nachteil, die vereitelte Möglichkeit
eine Erbschaft zu erlangen, nur auf Grund von Art. 54 Beach
tung finden, bei Prüfung der Frage, ob es sich unter Würdigung
der besondern Umstände des Falles rechtfertige, den Angehörigen
des Getöteten, abgesehen vom Ersatz erweislichen Schadens, eine
angemessene Geldsumme zuzusprechen. Soll nun untersucht werden,
ob die Klage auf diese Gesetzesbestimmung gegründet werden
könne, so mag folgendes bemerkt werden: Der Gesetzgeber hat
darauf verzichtet, die Voraussetzungen, unter welchen die Zu
sprechung einer angemessenen Geldsumme abgesehen vom Ersatz
erweislichen Schadens, zu geschehen habe, zum Voraus festzusetzen,
er überläßt es dem freien Ermessen des Richters, nach Prüfung
der besondern Umstände des Falles darüber zu bestimmen. Die
Erwähnung der Arglist und groben Fahrlässigkeit, bei welcher
der Richter namentlich eine angemessene Geldsumme zusprechen
kann, hat denn auch nur die Bedeutung einer Wegleitung und
will weder sagen, daß nur in diesen Fällen von der Befugnis
des Art. 54 Gebrauch gemacht werden dürfe, noch daß es in
diesen Fällen immer geschehen müsse; auch da kann vielmehr
davon Umgang genommen werden, wenn in Würdigung der be
sondern Umstände eine Ausnahme von der Regel als angezeigt.
erscheint. Dies trifft im vorliegenden Falle zu. Zwar ist die der
Beklagten zur Last fallende Arglist die denkbar größte, und es
ist auch durch die Vorinstanz festgestellt, daß das Verhältniz
zwischen den Klägern und ihrem Vater keineswegs so gelockert
war, daß ihnen seine Ermordung nicht schwere psychtsche Leiden
verursacht haben würde, abgesehen von Natalie Bromberger, welche
durch ihr Verhalten bei der Entdeckung des Mordes deutlich ge
zeigt hat, daß ihr jedes Gefühl der kindlichen Anhänglichkeit fehlte.
Es kommt nun aber in Betracht: Die Mörderin hat die schwere
gesetzliche Strafe getroffen; sie büßt für ihre grauenvolle Tat
durch lebenslängliche Zuchthausstrafe. In dieser Strafe liegt die
Sühne der Tat. Das geringfügige (wesentlich von der Familie
des verstorbenen Ehemannes der Beklagten herrührende) Vermögen
der Mörderin dient tatsächlich nicht mehr ihr und ihren Bedürf
nissen, sondern dem Unterhalte und der Erziehung ihrer hülfsbe
dürftigen Kinder der Stiefgeschwister der Kläger. Unter solchen
Umständen kann die Zuerkennung einer Geldsumme aus diesem
Vermögen als ein angemessenes Aquivalent für den seelischen
Schmerz, welchen die Mordtat den Klägern verursachte, nicht be
zeichnet werden. Eine nicht einem materiellen Schaden entsprechende
Geldsumme unter diesen Umständen, im Bewußtsein der Verhält
nisse, zu empfangen, scheint dem Empfänger normalerweise irgend
welche seelische Genugtuung nicht gewähren zu können und ist
daher nicht zu sprechen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Kläger wird als unbegründet erklärt und
daher das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom
13. Dezember 1893 in allen Teilen bestätigt.