- Urteil vom 16. Februar 1894 in Sachen
Bülach gegen Nordostbahn.
A. Durch Urteil vom 28. November 1893 hat die Appellations
kammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt: Die Klage
wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil ergriff die Klagepartei den Weiterzug
an das Bundesgericht und beantragte:
a. Aufhebung des angefochtenen Urteils und Verpflichtung der
Jeklagten zur Bezahlung der in der Streitfrage geforderten Be
träge; eventuell
b. Vervollständigung der Akten durch Anordnung einer Ober
expertise im Sinne der Eingabe vom 6. Juli 1893 und der in
der Appellationsverhandlung gestellten Anträge;
c. Aufhebung resp. Abänderung der zweitinstanzlichen Begrün
dung, insofern die Verpflichtung der Bahngesellschaften zur Be
zahlung von Schadenersatz für allfälligen Brandschaden in Folge
Funkenwurfs von einem Verschulden derselben oder deren Ange
stellten abhängig gemacht werden will.
In der heutigen Verhandlung wiederholte der klägerische Ver
treter diese schriftlich gestellten Anträge mit der Einschränkung,
daß er die in dem Rechtsbegehren unter litt. c und d geforderten
Posten: 300 Fr. Auslagen für die Feuerwehr Bülach und Höri
und 100 Fr. Auslagen für die Hülfeleistung dieser Feuerwehren
anläßlich eines Waldbrandes vom 26. Mai 1892 bei der Station
Glattfelden fallen ließ.
Der Vertreter der Beklagten beantragte, unter Behaftung der
Gegenpartei bei diesem teilweisen Klagerückzug, die Abweisung des
Rekurses.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 20. Mai 1892, nachmittags um 2 ½ Uhr, brach in
der Bülacher Gemeindswaldung im Höhragen Feuer aus. Der
Brand vernichtete circa 2 ½ Hektaren 16 bis 20jährige Föhren
und Fichten ganz oder teilweise. Die Brandstelle befindet sich
etwa 15 Meter von dem erhöhten, westlich davon gelegenen
Bahndamm der Nordøstbahn entfernt, zwischen Kilometer 18,8
und 18,9. Das Feuer kam zum Ausbruch am Waldrand, auf der
Seite gegen den Damm zu. Gleichzeitig brannte es auch bei
Kilometer 19 und 19,1 im Einschnitt an der südlichen Bahn
böschung; dieser letztere Brand erlosch aber kurze Zeit nachher von
selbst wieder. Bei der Brandstelle fällt die Bahn etwas in der
Richtung gegen Niederglatt. Es herrschte zu dieser Zeit ein sturm
artiger Wind.
Um 2 Uhr 35 Minuten war der Personenzug Nr. 200 (mit
Lokomotive Nr. 238) in Bülach abgefahren und erreichte Nieder
glatt um 2 Uhr 44 Minuten. Er hatte eine Belastung von
18 Achsen (9 Wagen) und 92 Tonnen. Personenzug Nr. 545
war von Niederglatt um 2 Uhr 44 Minuten in der Richtung
nach Bülach abgefahren.
Wegen dieses Brandes wurde vom Statthalteramt Bülach eine
Strafuntersuchung eingeleitet. Nachdem mehrere Zeugen, die beim
Brandausbruch in der Nähe gewesen, einvernommen und eine
Vermessung der Brandfläche und Schätzung des Schadens durch
Forstmeister Orelli angeordnet worden war, sistierte das Statt
halteramt die Untersuchung mit der Begründung, es sei durch
dieselbe mit ziemlicher Sicherheit festgestellt, daß ein Vergehen
nicht vorliege, sondern daß der Brand durch einen bei starkem
Winde vorüberfahrenden Eisenbahnzug der Nordostbahn verursacht
worden sei.
Am 26. Mai 1892 war auf der Linie Bülach Glattfelden
ebenfalls ein Brand an der Bahnböschung ausgebrochen; auf
diesen Brand bezog sich die heute fallen gelassene Forderung
von 100 Fr. für Hülfeleistung durch die Feuerwehr Bülach.
- Die Gemeinde Bülach, von der Annahme ausgehend, der
Waldbrand im Höhragen sei durch die Bahn verursacht worden,
erhob nunmehr Civilklage gegen die Nordostbahngesellschaft und
stellte neben den heute fallen gelassenen Posten folgende Forde
rung: 3500 Fr. Minderwert des am 20. Mai 1892 abgebrannten
Waldkomplexes im Höhragen und 1000 Fr. Kosten der Wieder
bepflanzung desselben. Sie führte zur Begründung ihrer Klage
vor erster Instanz an: Der Brand sei unmittelbar nach der
Durchfahrt des Zuges Nr. 200 und genau an der äußersten und
nächsten Stelle zum Bahndamm ausgebrochen. Bei Kilometer 18,8
sei an jenem Nachmittag Schlacke aufgefunden worden, und zwar
in einem solchen Zustande, daß zu schließen gewesen sei, sie sei
vor wenigen Stunden noch glühend gewesen. An der betreffenden
Stelle werde jeweils mit voller Dampfkraft gefahren. Der Brand
müsse durch Funkenwurf aus der Lokomotive verursacht worden sei.
Eine andere Verurfachung des Waldbrandes sei ausgeschlossen. Sämt
liche Kinder der Gemeinde Höri seien um jene Zeit in der Schule
gewesen. Der Wind habe damals so heftig geweht, daß es un
möglich gewesen wäre, den Brand mit einem Zündhölzchen zu
legen. In rechtlicher Beziehung werde die Klage auf Art. 16
Ziff. 2 des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 gestützt.
Auf Art. 50 O. R. könne sich Klägerin nicht berufen, da sie
nicht wisse, welche Handlungen des Maschinenpersonals als un
erlaubt zu taxieren seien.
Die Beklagte bestritt, daß der Waldbrand durch Funkenwurf
oder Schlacken von dem Zuge Nr. 200 entstanden sei. Durch das
Kamin könne keine Schlacke ausgeworfen werden. Ebenfo sei es
unmöglich, daß der Heizer Schlacke auf die Distanz von 9 Meter
hätte auswerfen können. Überhaupt werde bestritten, daß die auf
gefundene Schlacke vom Zuge Nr. 200 herrühre. Bei der ge
ringen Belastung des Zuges und in Anbetracht, daß die Linie in
der Richtung von Bülach nach Niederglatt falle und nachher nur
eine Steigung von 1% zu überwinden habe, sei keine starke
Zugwirkung und daher auch keine Feuerung und dadurch not
wendig gewordene Reinigung der Lokomotive von Schlacken auf
dieser Strecke erforderlich gewesen. Das Feuer sei jeweilen, und
so auch am 20. Mai, beim Wasserfassen auf der Station Bülach
gereinigt worden. Zug Nr. 200 sei mit äußerst schwach vorge
legter Steuerung und mit geschlossenem Regulator gefahren, so
daß auch ein Funkenwurf unmöglich gewesen sei.
Der Lokomotivführer und der Heizer des Zuges Nr. 200 be
haupten, daß die Reinigung des Feuers nicht auf der Strecke,
sondern in Bülach stattgefunden habe, und daß keine Schlacke
ausgeworfen worden sei. Der Lokomotivführer behauptet ferner,
er sei mit der vordern Aschenkastenklappe gefahren, die hintere sei
geschlossen gewesen, was jedoch der Heizer nicht mehr genau an
zugeben wußte. Der Letztere gab zu, es sei möglich, daß Kohlen
bestandteile aus dem Kamin geworfen worden, aber dies sei auf
dieser Linie weniger der Fall, sondern nur bei großer Belastung
und starker Steigung. Bahnwärter Schmied gab vor Statthalter
amt an, als der Zürcherzug schon Niederglatt zugefahren sei,
habe er den Rudolf Derrer von Endhöri rufen hören, es brenne
am Damm und am Höhragen oben. Er selbst habe, als der
Zürcherzug vorbeigefahren sei, am Bahndamm auf der Südseite
Rauch gesehen, am Bahnborde habe es etwa 10 Minuten lang
gebrannt. Das Gras habe unbedingt vom vorbeifahrenden Zug
her Feuer gefangen; denn es sei Niemand an Ort und Stelle
gewesen, er hätte es von seinem Standort aus unbedingt sehen
müssen. Derrer behauptete, er habe dem Zürcherzug zugesehen,
Rauch sei damals am Waldrande nicht zu sehen gewesen, sondern
erst als der Zug Niederglatt zugefahren sei. Im Einschnitt müsse
das Feuer unbedingt vom Zug her entstanden sein; denn er habe
von seinem Standort her auf jene Stelle gesehen, es seien weder
Erwachsene noch Kinder um den Weg gewesen. Die übrigen als
Zeugen abgehörten Personen waren erst nachher auf den Platz
gekommen; verschiedene derselben gaben an, auf dem Brandplatz
Schlacken gefunden zu haben. Der von der ersten Instanz bestellte
Experte erklärte, in Anbetracht der geringen Steigung bei der
Waldbrandstelle sei nicht anzunehmen, daß der fragliche Wald
brand durch Auswerfen von Funken aus der Rauchkammer der
Lokomotive Nr. 238 entstanden sei; noch viel weniger könne der
selbe von glühenden Schlacken, aus der Rauchkammer herrührend,
verursacht worden sein. Auch angenommen, der Führer sei an
jener Stelle etwas rasch gefahren, so daß etwa ein Löschfunken
aus dem Kamine geflogen wäre, so hätten doch solche Funken
jeden Gegenstand als tot berühren müssen. Da das Feuer vor
der Abfahrt gereinigt worden sei, erscheine ein Auswerfen von
Schlacke seitens des Heizers auf dieser Strecke ausgeschlossen, und
es sei auch nicht anzunehmen, daß hier schon mit dem Feuerhacken
manipuliert worden sei. Aus dem Aschenkasten haben kaum
Kohlenglutabfälle sich entfernen können, indem nach dem Zeugnis
des Führers nur die vordere Aschenkastenklappe offen gewesen sei.
Wenn wirklich fraglicher Brand unmittelbar nach dem Passieren
des Zuges Nr. 200 entstanden sei, so erkläre sich das nur da
durch, daß von einem Passagier eine brennende Cigarre weg
geworfen worden sei, die bei so starkem Wind leicht die Entfernung
von 9 Meter mochte erreicht haben.
3. Die erste Instanz hat die Klage wegen mangelnden Nach
weises des Kausalzusammenhanges sowie deswegen abgewiesen,
weil ein Verschulden der Beklagten, das zur Begründung ihrer
Haftpflicht erforderlich sei, nicht vorliege. Die Appellationskammer
trat auf die Frage des Kausalzusammenhanges gar nicht ein, weil
es keinen Rechtssatz gebe, der die Eisenbahnunternehmungen in
der Schweiz verpflichten würde, für allen Schaden aufzukommen,
der dem Eigentum Dritter mit ihnen in keinen vertraglichen Be
ziehungen stehender Personen entstehe, ohne Rücksicht darauf, ob
ein Verschulden vorliege, und weil ein Verschulden von der Klä
gerschaft nicht nachgewiesen, ja nicht einmal behauptet worden sei,
da der klägerische Vertreter sogar vor erster Instanz offen erklärt
habe, daß sie sich von einer Berufung auf den Art. 50 O. R
keinen Erfolg hätte versprechen können.
4. In erster Linie muß die Frage entschieden werden, ob die
Klägerschaft den Nachweis zu erbringen habe, daß die beklagte
Eisenbahngesellschaft, vorausgesetzt, der entstandene Waldbrand sei
durch ihren Betrieb verursacht worden, ein Verschulden treffe,
Denn wird die Frage bejaht, so fällt der Klageanspruch dahin
indem der klägerische Vertreter vor den kantonalen Instanzen aus
geführt, Art. 50 O. R. könne keine Anwendung
finden, und
heute ausdrücklich erklärt hat, von einem Verschulden könne man
hier entschieden nicht sprechen, es sei absolut nicht möglich, ein
Verschulden nachzuweisen. Die Klägerschaft behauptet, die Beklagte
sei nach allgemeinen rechtlichen Grundsätzen haftbar. Nun ist ge
mäß allgemeinem Rechtsgrundsatz zur Entstehung der Schaden
ersatzpflicht nicht bloß ein objektiver Eingriff in fremdes Recht,
sondern im Weitern noch das subjektive Moment des Verschuldens
notwendig. Allerdings wird dieser Grundsatz auf einzelnen Rechts
gebieten mehrfach durchbrochen und die civilrechtliche Verantwort
lichkeit schon an die objektive Tatsache der Schädigung geknüpft.
Diese Folge gilt aber nur da, wo sie gesetzlich ausgesprochen ist.
Es fragt sich also, ob eine eidgenössische Gesetzesbestimmung be
stehe, die, abweichend von dem im eidgenössischen Obligationenrecht
ausgesprochenen Grundsatz über die Haftung für widerrechtliche
Schadenszufügung, die Eisenbahnen schlechthin für Sachbeschädi
gungen, die bei ihrem Betriebe vorkommen, verantwortlich mache.
Die Klagepartei hat sich diesfalls auf Art. 16 des Bundesgesetzes
über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember
1872 berufen, allein mit Unrecht. Absatz 1 dieses Artikels ver
pflichtet allerdings die Eisenbahngesellschaften, während des Baues
alle Vorkehrungen zu treffen, damit an Grundstücken und Gebäu
lichkeiten kein Schaden zugefügt werde, und erklärt die Gesellschaf
ohne Einschränkung für nicht abzuwendende Beschädigungen ersatz
pflichtig. Dieser Absatz bezieht sich jedoch, wie aus seinem Wort
laut hervorgeht, nicht auf den Betrieb, sondern nur auf den Bau der
Eisenbahnen. In Absatz 2, wo gesagt ist, die Eisenbahngesellschaft
habe überhaupt alle diejenigen Vorkehrungen auf ihre Kosten zu
treffen, welche jetzt oder künftig zur öffentlichen Sicherheit not
wendig befunden werden, wird zwar ihre Diligenzpflicht näher
bestimmt, nicht aber etwa der Satz ausgesprochen, daß sie wegen
der Gefährlichkeit des Betriebes über ein Verschulden hinaus zu
haften habe. Art. 8 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes spricht nun
freilich eine Haftung nicht nur für Verletzung von Personen,
sondern in gewissem Umfange auch für Beschädigung an Sachen
aus, ohne dabei den Nachweis eines Verschuldens zu fordern,
aber diese erweiterte Haftbarkeit besteht nur insoweit, als bei Ge
legenheit der Tötung oder Körperverletzung eines Menschen, für
welche die Transportanstalt nach diesem Gesetze verantwortlich ist,
und im Zusammenhang mit dem betreffenden Unfall Sachen be
schädigt oder abhanden gekommen sind, die der Getötete oder Ver
letzte unter seiner eigenen Obhut mit sich führte. Außerdem haftet
die Eisenbahngesellschaft nach Absatz 2 dieses Artikels für Zerstö
rung und Beschädigung von Sachen Dritter nur beim Nachweis
eines Verschuldens.
5. Ein Verschulden der Bahngesellschaft kann nun aber nicht
ungeeigneten Materials, in unzeitiger
bloß in der Anwendung
und ähnlichen Betriebshandlungen ge
oder übermäßiger Heizung
ist zu bemerken: Der Betrieb einer
funden werden. Vielmehr
Eisenbahn mit Lokomotiven ist erfahrungsgemäß, auch wenn bei
demselben alle erforderliche Sorgfalt angewendet wird, ein
für das nachbarliche Eigentum, insbesondere gerade wegen des
Funkenwurfs gefährlicher. Die Bahngesellschaften sind daher
verpflichtet, nicht nur beim Betriebe, sondern schon bei der An
lage der Bahn hierauf Rücksicht zu nehmen. Läßt sich beim
Baue der Bahn bei Aufwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit
voraussehen, daß der, auch ordnungsmäßige, Betrieb bei Ereig
nissen, welche im ordentlichen Laufe der Dinge zeitweise einzutreten
pflegen, wie heftiger Sturmwind, u. drgl., der Anlage der Bahn
nach leicht zu Zerstörung nachbarlichen Eigentums zufolge Funken
wurfs führen könne, so ist die Bahn verpflichtet, alle Maßnah
men zu treffen, welche geeignet sind, die Nachbarn gegen solche
Schädigungen wirksam zu sichern; sie hat an den gefährdeten
Stellen Land zu Anlage sog. Schutzstreifen in der gehörigen Aus
dehnung zu erwerben, oder besondere Feuerwachen aufzustellen,
u. drgl. Unterläßt sie dies, sei es aus Mangel an Voraussicht,
sei es aus Ersparungsrücksichten, so verfährt sie schuldhaft und
die Unterlassung geht auf ihre Gefahr. Allein im vorliegenden
Falle kann nun auf einen derartigen Mangel in der Bahnanlage
nicht abgestellt werden, da die Klägerin gar keine dahinzielenden
Behauptungen aufgestellt, im Gegenteil ganz ausdrücklich erklärt
hat, daß von einem Verschulden der Beklagten nicht die Rede sein
könne.
Die vorliegende Klage erscheint daher, da zu ihrem Fundament
notwendig ein Verschulden der Beklagten gehört und von der
Klägerschaft Nichts vorgebracht worden ist, woraus ein solches
Verschulden abgeleitet werden könnte, als unbegründet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung wird als unbegründet erklärt und das Urteil
der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich
vom 28. November 1893 in allen Teilen bestätigt.