- Urteil vom 26. Januar 1894 in Sachen
Wöhrle gegen Augenheilanstalt Basel.
A. Mit Urteil vom 11. Dezember 1893 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstinstanz
liche Urteil bestätigt. Das erstinstanzliche Urteil lautete: Die
Klägerin ist mit ihrer Klage abgewiesen.
B. Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes erklärte die
Klägerin die Weiterziehung an das Bundesgericht, mit dem An
trage, es seien ihre vor erster Instanz gestellten Rechtsbegehren
gutzuheißen, eventuell sei, unter Aufhebung des angefochtenen
Urteils, die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entschei
dung an das Appellationsgericht zurückzuweisen.
In der heutigen Verhandlung, an welcher die beklagte Partei
nicht vertreten war, wiederholte der klägerische Anwalt seine bereits
schriftlich gestellten Berufungsanträge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Eine Frau Frei aus Delsberg hatte Ende Januar 1893
ihr an Blennorrhoe, einer ansteckenden Augenkrankheit, leidendes
neugeborenes Kind in die Augenheilanstalt Basel gebracht; zur
Pflege dieses Kindes wurde die Klägerin, die sich damals im
Marthastift zu Basel befand, durch Lilly Treichler, Diakonissin
in der Augenheilanstalt, engagiert. Bei ihrem Eintritt wurde
Klägerin durch den Assistenzarzt Dr. Christen auf die Gefährlich
keit der Pflege aufmerksam gemacht und empfing von demselben
Anweisung über die zur Vermeidung der Ansteckung zu beobach
tenden Vorsichtsmaßregeln. Dr. Christen erklärte in seinem Verhör,
er habe die Gefahren der Ansteckung sogar übertrieben und von
Blindwerden geredet, um die Klägerin so ängstlich zu machen.
Die Verrichtungen der Klägerin bei der Pflege des Kindes Frei
bestanden hauptsächlich in der Wartung desselben und in der Vor
nahme von Umschlägen auf den kranken Augen. Das Auswaschen
der letztern wurde nicht durch die Klägerin, sondern durch eine
Krankenschwester der Anstalt besorgt. Am 11. Februar spürte die
Klägerin eine Spannung und Schmerzen in ihrem rechten Auge;
am folgenden Tag stellte der Assistenzarzt fest, daß eine Ansteckung
stattgefunden habe, und verordnete, daß sie nun selbst in Pflege
genommen werde. Diese Pflege dauerte bis zum 13. Mai 1893,
an welchem Tage Klägerin aus der Anstalt entlassen wurde.
Über den weitern Verlauf ihrer Krankheit gibt Klägerin an: Sie
habe sich nach ihrem Austritt noch dreimal zur Behandlung in der
Poliklinik der Anstalt gestellt, dann aber nicht mehr, weil ihr
Professor Schieß zugetraut habe, etwas in die Augen geschmiert
und so die Krankheit künstlich verlängert zu haben. Am 3. Juni
sei das linke Auge in gleicher Weise erkrankt, wie früher das
rechte. Am 5. Juni habe sie Aufnahme im Spital des Augen
arztes Dr. Hosch gefunden, wo sie bis am 19. Juli geblieben sei;
nachdem an diesem Tage Dr. Hosch sein Spital wegen der Ferien
geschlossen, habe sie bei Professor Siebenmann vorgesprochen, der
sie aber nicht in Behandlung genommen habe. Im Weitern sei sie
bei Dr. Lotz und Dr. Niederhauser, bei dem letztern bis zur Zeit der
Klageeinleitung in Behandlung gestanden. Am 14. Juli sei ihre
Nase ebenfalls erkrankt. Jetzt bestehe die Krankheit in einer
entzündlichen Schwellung der Bindehaut (conjunctivitis) beider
Augen, verbunden mit ziemlich starker schleimig eiteriger Ab
sonderung.
- Am 13. September 1893 erhob die Wöhrle gegen die
Augenheilanstalt Klage beim Civilgericht Baselstadt. Sie behauptet,
im Dienste der Augenheilanstalt gestanden zu sein; für die Pflege
des kranken Kindes Frei sei sie von der Beklagten und nicht etwa
von Frau Frei engagiert worden. Die Beklagte habe ihr daher
den noch ausstehenden Lohn vom 31. Januar 1893 an zu bezahlen.
Ferner führt sie ihre Erkrankung und die daherigen Folgen auf
ein Verschulden der Beklagten zurück und verlangt von der
selben Schadenersatz. Ihre Ansprüche gehen im Einzelnen dahin,
die Beklagte sei verpflichtet, zu zahlen:
a. einen zwölftägigen Arbeitslohn (vom 31. Januar bis inel.
- Februar 1893)
b. einen entgangenen Arbeitsverdienst von 1 Fr. per Tag für
die Zeit vom 12. Februar bis 13. Mai 1893, also für 91 Tage
91 Fr.;
c. vom 13. Mai ab bis zur vollständigen Heilung eine Ent
schädigung für entgangenen Arbeitsverdienst von 3 Fr. per Tag,
und zwar die verfallenen Beträge sofort, die zukünftigen in mo
natlichen Pränumerandoraten, eventuell eine nach richterlichem Er
messen festzusetzende Entschädigung
d. auf Grund der Art. 53, Abs. 2, und 54 O. R. eine rich
terlich festzusetzende Aversalentschädigung.
Für die Zeit vom 12. Februar bis 13. Mai verlangt die
Klägerin deswegen nur 1 Fr. per Tag, weil sie während der
selben Kost und Logis bei der Beklagten hatte.
Als Streitwert für ihre sämtlichen Forderungen nannte Klä
gerin einen Betrag von 5000 Fr.
Für das von ihr behauptete Verschulden der Beklagten führt
die Klägerin in der Hauptsache Folgendes an: Die Verwaltung
wäre verpflichtet gewesen, ihr schon bei den Verhandlungen im
Marthastift zu erklären, daß das kranke Kind an einer ansteckenden
Augenkrankheit leide. In dem Verschweigen dieses Umstandes liege
Arglist. Die Arzte hätten ihr ausführliche Verhaltungsmaßregeln
geben, und über die pünktliche Befolgung dieser Maßregeln wa
chen müssen; insbesondere hätte ihr vorgeschrieben werden müssen,
sich häufig die Augen zu waschen; auch hätte ihr verboten werden
müssen, das kranke Kind auf den Arm zu nehmen und herumzu
tragen. Der Klägerin hätte eine Schutzbrille gegeben werden
sollen, die einen absoluten Schutz gegen die Ansteckung bei etwai
gem Nießen des Kindes gegeben hätte. Als die Klägerin sich über
Augenweh beklagt habe, sei ein Arzt nicht zur Stelle gewesen;
vielleicht hätte bei einer sofortigen ärztlichen Behandlung das
weitere Umsichgreifen der Entzündung verhütet werden können.
Nach erfolgter Ansteckung habe es die Verwaltung an der gehörigen
Pflege und an der nötigen Überwachung der diese Pflege besor
genden Personen fehlen lassen. Wenn auch angeordnet worden sei,
daß die Schwester Katharina der Klägerin das Auge nachts drei
mal und im Tage alle zwei Stunden auswaschen sollte, so sei
diese Anordnung nicht gehörig befolgt worden. Bei einer sorg
samen Pflege wäre es wohl möglich gewesen, das Auge in kurzer
Zeit zu heilen. Endlich sei Klägerin vor erfolgter Heilung aus
der Anstalt entlassen worden; Beklagte habe es also an Hülfe
und Überwachung, wozu sie verpflichtet gewesen sei, fehlen lassen.
Besonders auch aus diesem Grunde hafte die Beklagte für die
Ansteckung des andern Auges. Den Umfang der Entschädigung
anlangend, behauptet Klägerin, sie sei durch ihre Krankheit im
freien Gebrauch des Gesichtssinns derart beschränkt, daß sie keinerlei
Arbeit verrichten könne, und die Entzündung und der Fluß ihrer
Augen sei derart auffällig, daß sie voraussichtlich als Dienstmagd
keine Anstellung finden werde.
3. Die Beklagte bestritt, daß Klägerin jemals in ihrem Dienste
gestanden habe; sie sei vielmehr durch die Frau Frei angestellt
worden, in deren Auftrag sie durch die Verwaltungsschwester Lilly
Treichler im Marthastift gedungen worden sei. In der Anstalt
selbst habe man sich in Gegenwart der Frau Frei über die An
stellungsverhältnisse verständigt und es habe sich Klägerin nie im
Zweifel darüber befunden, daß sie von Frau Frei angestellt ge
wesen sei. Bezüglich der Erkrankung wird bestritten, daß dieselbe
durch Verschulden der Beklagten verursacht oder verlängert worden
sei, und daß der jetzige Zustand der Klägerin mit der Ansteckung
seitens des Kindes Frei in direktem Zusammenhang stehe. Die
Behauptung der Klägerin, sie sei von dem Kinde Frei dadurch
angesteckt worden, daß ihr dasselbe in das Gesicht genießt habe,
sei durchaus unglaubhaft, vielmehr sei anzunehmen, daß Klägerin
sich während des Auflegens der Umschläge die Augen gerieben
und dadurch infiziert habe; dafür, daß sie letzteres kurz vor ihrer
Erkrankung trotz allem Abmahnen getan, werde Beweis anerboten.
Als Klägerin zum ersten mal Schmerzen in den Augen verspürt
habe, sei sie von Schwester Mathilde Ruh aufgefordert worden,
sich beim Assistenzarzt zu melden; Klägerin habe sich aber gewei
gert. Sowohl seitens der Arzte als seitens des übrigen Personals
der Anstalt sei in der Behandlung und Pflege der Klägerin nichts
außer Acht gelassen worden. Sie sei gehörig über die von ihr zu
richtenden Dienste und die nötigen Vorsichtsmaßregeln instruiert
worden. Die Anwendung einer Schutzbrille sei nicht angezeigt
gewesen, da Klägerin keine Auswaschungen vorzunehmen, sondern
nur Umschläge zu machen gehabt habe, bei welcher Verrichtung
eine gewissenhafte Reinhaltung der Hände zur Verhütung der
Ansteckung genügt hätte. Die Erkrankung der Klägerin sei keine
hochgradige gewesen; wenn sich die Heilung verzögert habe, so sei
das dem eigenen Verhalten der Klägerin zuzuschreiben, die sich oft,
trotz Verbot, im Auge gerieben habe. Bei den Arzten habe sich
nach und nach die Überzeugung eingestellt, daß die Klägerin ihren
Zustand künstlich hinausziehe. Diese Tatsache, sowie ihr sonstiges
störendes Benehmen, Schimpfen, Klatschereien und Aufhetzung der
Nebenpatientinnen, sei die Veranlassung zur Entlassung der Klä
gerin am 13. Mai gewesen. Damals sei die Klägerin bis auf
einen zurückgebliebenen schleimigen Katarrh geheilt gewesen; eine
Ansteckungsgefahr habe damals nicht mehr bestanden. Die Be
hauptungen der Klägerin über den spätern Verlauf werden unbedingt
bestritten, namentlich werde in Abrede gestellt, daß eine angeblich
im Juni erfolgte Infektion des linken Auges und die Erkrankung
der Nase mit der ersten Krankheit im Zusammenhang stehe.
- Die Klägerin verlangt in erster Linie von der Beklagten den
Lohn für ihre in der Anstalt seit dem 31. Januar 1893 gelei
steten Dienste, mit der Behauptung, sie sei von der Beklagten
zur Pflege des kranken Kindes Frei engagiert worden. Die Be
klagte bestreitet, daß die Klägerin in ihrem Dienste gestanden
habe und macht geltend, sie sei von der Frau Frei angestellt ge
wesen. Da diese Bestreitung sich als Verneinung des Klagefunda
mentes darstellt, liegt der Klägerin der Beweis ob, daß ein An
stellungsvertrag zwischen ihr und der Beklagten abgeschlossen worden
sei. Unbestrittenermaßen fand die Anstellung der Klägerin im
Marthastift durch die Krankenschwester Lilly Treichler statt, und
es ist festgestellt, daß diese bei der Verhandlung im Marthastift
weder der Klägerin, noch der Verwalterin des Stifts und ihrer
Gehilfin gesagt hat, für wen die Anstellung erfolge, so daß die
Verwalterin den Eindruck hatte, die Klägerin werde durch die
Beklagte angestellt. Die kantonale Instanz nimmt daher an, es
haben im Momente, als die Klägerin im Marthastift abgeholt
wurde, ihrerseits Zweifel bestehen können, ob sie für die Anstalt
oder für Frau Frei engagiert werde. Allein damit ein Anstellungs
vertrag zwischen den Parteien zu Stande kam, war erforderlich,
daß die Beklagte den Willen gehabt habe, die Klägerin zu enga
gieren, und für eine solche Willensübereinstimmung hat nun
Klägerin nichts nachweisen können. Es ist nicht bewiesen, daß die
Lilly Treichler etwa im Auftrag der Beklagten die Klägerin im
Marthastift geholt habe; vielmehr stellt die Vorinstanz fest, daß
dieselbe die Klägerin für Frau Frei anstellen sollte. Mochte daher
auch die Klägerin anfänglich geglaubt haben, sie trete in den
Dienst der Beklagten, so ist diese Tatsache für den Beweis eines
Anstellungsverhältnisses mit der Beklagten ungenügend, weil ein
zum Vertragsabschlusse nötiger Wille der Beklagten, die Klägerin
in Dienst zu nebmen, nicht vorlag und auch nicht kund gegeben
wurde. Sodann ist mit der Vorinstanz anzunehmen, daß die
Klägerin in der Folge keinen Zweifel haben konnte, daß sie nicht
im Dienste der Beklagten, sondern in dem der Frau Frei stehe.
Sie hat, wie die Vorinstanz feststellt, die Schwester Lilly bei
Frau Frei über ihre Löhnung ausforschen lassen; als man sie für
Frau Frei, mit Hinweis auf ihr Anstellungsverhältnis, Kommis
sionen besorgen ließ, hat sie keinen Widerspruch erhoben, und end
lich hat sie bei ihrem Austritt aus der Anstalt mit Frau Frei
über ihre Löhnung verhandelt. Diese Tatsachen beweisen, daß die
Klägerin die Frau Frei als ihre Dienstherrin betrachtete. Wäre
übrigens ein Dienstverhältnis mit der Anstalt begründet, so könnte
Klägerin auf Grund eines solchen jedenfalls nur bis zu dem
Zeitpunkte Arbeitslohn beanspruchen, bis zu welchem sie wirklich
Dienste geleistet hat, nämlich bis zum 11. Februar. Denn die
Bestimmung des Art. 341 O. R., wonach der Dienstpflichtige
seiner Ansprüche auf die Vergütung nicht verlustig geht, wenn er
durch Krankheit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird,
gilt nach dem ausdrücklichen Inhalte dieses Artikels nur in dem
Falle, wo die Verhinderung eine verhältnismäßig kurze und
überdies der Dienstvertrag auf längere Dauer abgeschlossen ist.
Beide Voraussetzungen treffen hier augenscheinlich nicht zu.
- Ihre Schadenersatzforderung stützt die Klägerin auf die
Art. 50, 53, 54, 61 und 62 O. R., mit der Behauptung,
falle der Beklagten bei ihrem Verhalten gegen die Klägerin eine
Reihe von Verschuldungen und groben Fahrlässigkeiten zur Last,
ohne welche ihre Krankheit nicht eingetreten bezw. ihre Heilung
bewirkt worden wäre. Die Klägerin führt eine Reihe von Unter
lassungen der Arzte und des Wartepersonals an, welche nach ihrer
Meinung in ursächlichem Zusammenhang mit ihrer Krankheit
stehen. Hier erhebt sich nun zunächst die Frage, ob die Beklagte
für dieses angebliche Verschulden ihrer Angestellten überhaupt
haftbar sei. Nach Art. 62 O. R. trifft die Verantwortlichkeit des
Geschäftsherrn für den Schaden, welchen seine Angestellten in
Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben,
juristische Personen nur dann, wenn sie ein Gewerbe betreiben.
Die Beklagte ist nun offenbar eine juristische Person, in den Akten
ist aber keine Angabe darüber enthalten, ob sie ein Gewerbe betreibe.
Es möchte dies bezweifelt und eher angenommen werden, der
Betrieb der Augenheilanstalt geschehe nicht zur Erzielung eines
Gewinnes, sondern ausschließlich zu humanitären Zwecken und in
diesem Falle wäre ein Belangen derselben für ein schuldhaftes
Verhalten ihrer Angestellten auf Grund der Art. 50 u. ff. O. R.
unzuläßig (s. Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Ent
scheidungen XVIII, S. 392). Allein Klägerin hat sich in ihrer
Klagebegründung ausdrücklich auf Art. 62 O. R. berufen und
damit implicite die darin enthaltenen Voraussetzungen als tat
sächlich vorhanden erklärt. Von der Beklagten ist gegen die An
wendung dieser Gesetzesbestimmung grundsätzlich keine Einwendung
erhoben worden; sie hat sich darauf beschränkt, das Vorhandensein
eines schuldhaften Verhaltens in Abrede zu stellen. Bei dieser
Sachlage muß davon ausgegangen werden, Art. 62 O. R. finde
auf den vorliegenden Fall Anwendung.
6. Fragt es sich nun, ob die Angestellten der Beklagten sich
gegenüber der Klägerin Unterlassungen zu Schulden haben kom
men lassen, die einen Schadenersatzanspruch begründen könnten, so
ist zunächst festzustellen, was für Verpflichtungen der Beklagten in
Bezug auf die Klägerin oblagen. In erster Linie macht Klägerin
geltend, es seien ihr nicht die nötigen Verhaltungsmaßregeln zur
Verhütung einer Ansteckung mitgeteilt worden; insbesondere wäre
die Verwaltung verpflichtet gewesen, ihr eine Schutzbrille zu geben,
die einen absoluten Schutz gegen die Ansteckung bei einem etwaigen
Nießen des Kindes gewährt hätte. Wenn auch die Klägerin nicht
in den Dienst der Beklagten getreten war, so wurde durch ihren
Eintritt in die Augenheilanstalt doch ein Vertragsverhältnis zwi
schen Klägerin und Beklagter begründet in so weit, als Klägerin
ihre Dienste für Frau Frei in der Anstalt zu verrichten hatte,
und daselbst Kost und Logis genoß. Dadurch erwuchs der Be
klagten die vertragliche Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß Klä
gerin durch ihren Aufenthalt in der Anstalt nicht Schaden leide
und dasebst ihren Dienst mit Sicherheit verrichten könne. Diese
Verpflichtung der Beklagten ist übrigens auch ein Gebot der all
gemeinen Rechtsordnung. Daß die Beklagte in dieser Richtung
gegen ihre Verpflichtungen verstoßen habe, ist aber nicht behauptet
worden und was die Unterlassung gehöriger Vorschriften für die
Vermeidung einer Ansteckung anbetrifft, so hat die Vorinstanz
festgestellt, daß die Vorwürfe der Klägerin unberechtigte waren,
indem Klägerin bei ihrem Eintritt in die Anstalt nicht nur auf
die Gefahr einer Ansteckung, sondern auch auf die Mittel, diese
Ansteckung zu verhüten, aufmerksam gemacht worden war. Ob die
Klägerin zum Tragen einer Schutzbrille hätte verhalten werden
sollen, ist deswegen nicht zu untersuchen, weil nach der Feststellung
der Vorinstanz diese Maßregel die Ansteckung in concreto nicht
verhindert hätte; denn die Vorinstanz statuiert, daß die Ansteckung
nicht durch direktes Spritzen von Sekret aus den Augen des
Kindes Frei an das rechte Auge der Klägerin erfolgte, sondern
durch die von den Umschlägen infizierten und nicht gehörig
gewaschenen Hände, mit denen sich die Klägerin die Augen ge
rieben habe.
7. Zu der weitern Behauptung der Klägerin, Beklagte habe
ihre Heilung nicht gehörig besorgt, ist zu sagen: Wie bereits dar
getan worden ist, bestand zwischen den Parteien kein Dienstverhält
nis. Auf die Vorschrift des Art. 341, Abs. 2 O. R., wonach der
Arbeitgeber dem Dienstpflichtigen, welcher mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebt, bei vorübergehender unverschuldeter Krankheit
auf eigene Kosten für Pflege und ärztliche Behandlung zu sorgen
hat, kann sich daher die Klägerin nicht berufen. Die Beklagte
übernahm vielmehr die ärztliche Behandlung der Klägerin auf
Grund freiwilliger Übereinkunft. Daraus erwuchs allerdings der
Beklagten die Pflicht, die Behandlung sachgemäß, nach allgemein
anerkannten und zum Gemeingut gewordenen Grundsätzen der
medizinischen Wissenschaft vorzunehmen (vgl. Amtliche Sammlung
XVIII, S. 341, Erw. 4). Daß nun die Beklagte gegen solche
Grundsätze verstoßen und etwa eine falsche Heilmethode angewendet
habe, ist von der Klägerin nicht behauptet worden; sie macht viel
mehr geltend, daß die Heilmethode mangelhaft durchgeführt, und
daß sie zu früh entlassen worden sei. Den ersten Punkt betreffend
hat sich Klägerin auf ihre Mitpatientinnen dafür berufen, daß
man ihr das Auge nicht häufig genug ausgewaschen habe. Auf
dieses Beweisanerbieten ist die Vorinstanz mit der Begründung
nicht eingetreten, daß diese Mitpatientinnen gar nicht in der Lage
gewesen seien, die Frage der gehörigen Verpflegung richtig zu
beurteilen, also nicht etwa deswegen, weil der klägerische Beweis
satz rechtlich unerheblich wäre, sondern wegen Unzulänglichkeit der
angerufenen Beweismittel. Da somit die Annahme der Vorinstanz,
es sei eine mangelhafte Durchführung der Heilung nicht dargetan,
nicht auf Mißkennung einer materiellen Rechtsnorm, sondern auf
prozeßrechtlicher Erwägung beruht, so ist das Bundesgericht an
die kantonale Feststellung gebunden. Auch der Vorwurf der vor
zeitigen Entlassung erscheint unbegründet. Nachdem die Beklagte
die Klägerin einmal in Behandlung genommen hatte, durfte sie
allerdings die Klägerin nicht zur Unzeit wieder fortschicken; eine
unzeitige Entlassung läge dann vor, wenn der Austritt aus dem
Spital eine Gefahr für die weitere Heilung der Klägerin enthalten
hätte. Abgesehen hievon hatte aber die Beklagte weder eine gesetz
liche noch eine vertragliche Pflicht, die Klägerin bis zur voll
ständigen Heilung zu behalten und zu pflegen; sie durfte daher
die Klägerin zu einem Zeitpunkt entlassen, wo eine nachteilige
Einwirkung durch die Aufgabe der bisherigen Behandlung nicht
mehr zu befürchten war. Nun hat die Vorinstanz tatsächlich fest
gestellt, daß der Zustand der Klägerin bei ihrer Entlassung
durchaus kein gefährlicher mehr war, sondern ein solcher, bei dem
die ambulatorische Behandlung in der Poliklinik der Augenheil
anstalt genügte. Angesichts dieser durch den kantonalen Richter
festgestellten Tatsache kann ein Verschulden der Beklagten darin,
daß sie die Klägerin am 13. Mai entlassen hat, nicht erblickt
werden. Diese Entlassung erscheint überdies auch aus disziplina
rischen Gründen gerechtfertigt; die Vorinstanz stellt in dieser Rich
tung fest, die Klägerin habe in der Anstalt Klatschereien angestellt,
die Mitpatientinnen aufgestiftet, den Wärtern grob begegnet, An
ordnungen der Arzte (durch Wischen in den Augen) zuwider
gehandelt und sich in Bezug auf die angebliche Abnahme des Seh
vermögens eine Simulation zu Schulden kommen lassen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Klägerin ist unbegründet und es wird
daher das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt
vom 11. Dezember 1893 in allen Teilen bestätigt.