Withdrawal of expropriates’ appeal does not extinguish railway appeal

BGE 2 I 267Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I1 mag 1850Granted

Sintesi

The Federal Court held that the railway company’s appeal against the expropriation valuation remained effective despite the expropriates’ withdrawal of their own appeal. Because the railway company had filed its appeal in time and had conditioned only its legal effect on the expropriates also appealing, that condition having been fulfilled, the appeal had to be treated as unconditional from the outset. The preliminary question was answered accordingly, and the case was remitted to the instructing judge for completion of the instruction proceedings.

Regest

Art. 35 of the Federal Act of 1 May 1850; conditional appeal in expropriation proceedings; a timely appeal whose legal effect is made dependent solely on the opposing party’s appeal becomes definitive once that condition is fulfilled. It is then to be treated as if lodged unconditionally ab initio. The subsequent withdrawal of the opposing party’s appeal does not extinguish the first appeal, as the latter’s legal existence and effect are independent once the condition has occurred (consid. 1).

Testo completo

Urtheil vom 20. Juni 1876 in Sachen Central bahn gegen die Erben der Wittwe Kohler. A. Mit Zuschrift vom 27. Dezember v. Js. erklärte das Direktorium der Centralbahn für den Fall den Rekurs gegen den Entscheid der eidgenössischen Schatzungskommission, als der selbe nicht von der Gegenpartei in allen Punkten angenommen werden sollte. Da dieser Fall nicht eintrat, vielmehr die Erb chaft Kohler gegen jenen Entscheid definitiv rekurrirte, so ver langte die Eisenbahngesellschaft in ihrer Rekursbeantwortung Reduktion der von der Schatzungskommission ausgesetzten Land und Minderwerthsentschädigung, worauf durch den Instruktions richter eine Besichtigung der Lokalität verbunden mit Expertise angeordnet wurde. B. Nach Abgabe des Expertenberichtes erklärten die Expro priaten mittelst Eingabe vom 3. April ds. Js. den Abstand von ihrem Rekurse unter Uebernahme der Kosten und unter der Voraussetzung, daß in Folge dieses Abstandes auch der Rekurs der Eisenbahngesellschaft dahinfalle. Letztere beharrte jedoch auf ihrer Beschwerde, da dieselbe durch Ergreifung des Rekurses seitens der Expropriaten eine definitive geworden sei; C. Beide Parteien erklärten sich damit einverstanden, daß die Vorfrage, ob der Rückzug der Beschwerde der Erbschaft Kohler auch die Hinfälligkeit derjenigen der Eisenbahngesellschaft

zur Folge habe, ohne mündliche Parteiverhandlung durch das Bundesgericht entschieden werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Eisenbahngesellschaft hat rechtzeitig, innert der in Art. 35 des Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850 anberaumten Frist, den Rekurs gegen den Entscheid der Schatzungskommission ergriffen und dessen rechtliche Wirkung nur an die Bedingung geknüpft, daß auch die Expropriaten Beschwerde über jenen Entscheid erheben. Diese Bedingung ist in Erfüllung gegangen und daher der Rekurs der Eisenbahngesellschaft gemäß allgemeinen Rechts grundsätzen so zu behandeln, wie wenn er von Anfang an ein definitiver gewesen wäre, woraus folgt, daß der Rückzug der Beschwerde der Expropriaten auf denselben keinen Einfluß üben kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: daß der Rück Die gestellte Vorfrage wird dahin entschieden, zug der Beschwerde der Expropriaten den Rekurs der Eisenbahn gesellschaft nicht hinfällig mache, und demnach die Sache an den Instruktionsrichter zurückgewiesen, mit der Einladung das In struktionsverfahren durchzuführen.

Parole chiave

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