Expropriation compensation for bathhouse, servitudes, and loss in value

BGE 2 I 262Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I5 set 1874Partially Granted

Sintesi

Stünzi appealed an expropriation compensation award against the Nordostbahngesellschaft and sought higher amounts for a bathhouse, servitude losses, bridge repairs, and overall devaluation. The Federal Court rejected the requested increases for the first three heads of damage because the appellant failed to disprove the experts' unanimous technical assessment. It held that compensation under Art. 3 of the 1850 Expropriation Act is satisfied when the expropriated owner can obtain equivalent rights and advantages. However, the court accepted that the property's loss in value was understated and raised that item to CHF 6,000, resulting in total compensation of CHF 26,361 plus 5% interest from 5 September 1874.

Regest

Art. 3 Bundesgesetz vom 1. Mai 1850; Bemessung der Enteignungsentschädigung bei technischer Schätzung: Der Enteignete hat Anspruch auf vollen Ersatz des durch die Enteignung verursachten Vermögensnachteils, doch genügt es, wenn ihn die Entschädigung in die Lage versetzt, die vorenthaltenen Rechte und Vorteile gleichwertig zu ersetzen. Sind die tatsächlichen und örtlichen Verhältnisse von Fachfragen abhängig, greift das Bundesgericht in die übereinstimmende expertenmäßige Würdigung nur zurückhaltend ein; eine Abweichung setzt den Nachweis unrichtiger Taxierung voraus. Eine ungenügend begründete Verneinung von Minderwert kann dagegen berichtigt werden, wenn die lokalen Verhältnisse eine Wertminderung nahelegen (consid. 1-3).

Testo completo

  1. Urtheil vom 19. Mai 1876 in Sachen Stünzi gegen Nordostbahngesellschaft A. Der Antrag der Instruktionskommission ging dahin:
  2. Die Nordostbahngesellschaft ist pflichtig, an den Rekurren ten zu bezahlen: a. für 12,074 Quadratfuß Boden zu 1 Fr. 50 Cts. 18,111 Fr per Quadratfuß b. für Versetzung des Badhauses und daherige

Inkonvenien

  1. für abzutretende Servitutsberechtigungen
  2. für Einzäunungen und Bäume gemäß Urtheil

der Schatzungskommission für Instandsetzung des Landungssteges und e.

Inkonvenienzen 4,500 für Minderwerth des Gutes f. Fr. 24,861 Summa: nebst Zins zu 5% vom 5. September 1874 an. Schatzungs 2. Die Dispositive 2 und 3 des Urtheils der kommission sind bestätigt. 3. Die Instruktionskosten sind der Nordostbahn auferlegt; dagegen werden die außergerichtlichen Kosten wettgeschlagen. B. Diesen Antrag nahm die Nordostbahngesellschaft an; da gegen berief sich Rekurrent auf den Entscheid des Bundesgerichtes und verlangte heute, daß gemäß seinen in der Rekursschrift enthaltenen Begehren die Entschädigung für das Badhäuschen 4,000 Fr. auf

die Entschädigung für Servitutsverlust auf die Entschädigung für Instandstellung des Steges 4,000 auf 10,000 die Minderwerthsentschädigung auf erhöht werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Was die drei ersten Begehren des Rekurrenten betrifft, 1. so ist demselben der Nachweis nicht gelungen, daß die bundes gerichtlichen Experten, auf deren einstimmigen Gutachten der Antrag der Instruktionskommission beruht, die dießfalls dem Rekurrenten entstehenden Nachtheile und Kosten unrichtig taxirt haben, und ist daher, da es sich wesentlich um Thatsachen han delt, deren Beurtheilung besondere Fachkenntnisse erfordert, das Bundesgericht nicht in der Lage, jenen Begehren zu ent sprechen. 2. Wenn aber Rekurrent glaubt, daß bezüglich des Badhauses von der Möglichkeit einer Versetzung desselben abzusehen und vielmehr davon auszugehen sei, daß er das Badhaus gänzlich verliere, so befindet er sich im Irrthum. Denn, was das Prinzip für die Höhe der Entschädigung betrifft, so hat der Enteignete gemäß Art. 3 des Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850 allerdings Anspruch auf vollen Ersatz aller ihm durch die Ent eignung verursachten Vermögensnachtheile; allein dieses Princip wird gewahrt, wenn der Enteignete durch die ihm zugesprochene Entschädigung in die Lage versetzt wird, sich diejenigen Rechte und Vortheile zu verschaffen, die er vor der Enteignung genossen hat, und kann somit die Entschädigung für die Expropriation der Badanstalt nur in Ersatz aller derjenigen Kosten und Aus lagen bestehen, welche erforderlich sind, damit der Expropriat eine gleiche Anstalt erstellen und in derselben Weise benutzen kann. Und was die Möglichkeit der Versetzung der Badanstalt mit Rücksicht auf die lokalen Verhältnisse anbelangt, so bejahen beide Experten, deren Sachverständigkeit gerade bezüglich solcher Fragen dem Gerichte hinlänglich bekannt ist, dieselbe überein stimmend und es kann hiegegen kaum mit Grund eingewendet werden, daß das zürcherische Wasserbaugesetz diese Versetzung an die von den Experten bezeichnete Stelle verhindere. Denn es ist vom Rekurrenten nicht einmal behauptet worden, daß, was zu einer solchen Hinderung jedenfalls erforderlich wäre, die Meierhofgesellschaft das vor ihrem angrenzenden Lande be findliche Seegebiet bis auf die von den Experten als künftige Baustelle angenommene Entfernung auszufüllen beabsichtige resp. eine dießfällige Konzession verlangen und die Landanlage wirklich ausführen würde.

  1. Dagegen erscheint eine etwelche Erhöhung der Minder werthsentschädigung gerechtfertigt, indem einerseits der Experten bericht insofern, als in demselben eine Entwerthung des rekur rentischen Wohnhauses in Abrede gestellt wird, einer hinreichen den Begründung entbehrt und durch die lokalen Verhältnisse nicht unterstützt wird, und anderseits das Badhaus zu der Lie genschaft des Rekurrenten nicht mehr in eine gleich vortheilhafte Lage, wie bisher, zu stehen kommt. Aus diesen Gründen scheint es angemessen, die Minderwerthsentschädigung auf 6,000 Fr. festzusetzen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Nordostbahngesellschaft ist pflichtig, an den Rekurrenten

bezahlen: zu a. für 12,074 Quadratfuß Boden zu 1 Fr. 18,111 Fr. 50 Cts. per Quadratfuß Badhauses und daherige b. für Versetzung des

Inkonvenienz

  1. für abzutretende Servitutsberechtigungen
  2. für Einzäunungen und Bäume gemäß Urtheil

der Schatzungskommission für Instandsetzung des Landungssteges und e.

Inkonvenienz 6,000 f. für Minderwerth des Gutes 26,361 Summa: Fr. (sechsundzwanzigtausend dreihundert ein und sechzig Franken), nebst Zins zu fünf pro Cent vom 5. September 1874 an. Die Dispositive 2 und 3 des Urtheils der Schatzungs 2. kommission sind bestätigt.

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