Forced liquidation period for Bern-Luzern railway company

BGE 2 I 155Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I22 gen 1876Partially Granted

Sintesi

The Federal Court dealt with a liquidation request concerning the Bern-Luzern railway. After the creditors approved liquidation, the railway company sought a six-month period to pay the bond interest due. The Court granted that period under Art. 17 of the 1874 railway liquidation act, but only on condition that the railway continue operating; if operations stopped, liquidation had to be ordered immediately. The company was also ordered to reimburse Basler Handelsbank for the costs advanced in the proceedings, since its non-payment of interest had caused the case.

Regest

Art. 17 and 19 of the Federal Act of 24 June 1874 on compulsory liquidation of railways; grant of a six-month period for satisfaction of creditors and power to attach protective conditions. The ordinary statutory period is six months and may be extended to twelve months only for sufficient reasons; absent exceptional circumstances, the six-month period is to be granted as the rule. The Federal Court may also condition the grant on continued operation of the undertaking, in order to safeguard the creditors’ interests and avoid the need for immediate liquidation should circumstances change. The six-month period relates only to the pending liquidation request and does not preclude immediate liquidation if the debtor itself declares insolvency or is otherwise pursued to attachment or bankruptcy (consid. 1–2).

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BGE 2 I 155 - Basler Handelsbank

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BGE 2 I 58 - Vernayaz Wallis

Sachverhalt

A.

B.

C.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

  1. Nachdem die Mehrheit der bei der Versammlung vom 18. ds. Mts. ...

Erwägung 2

  1. Im Ferneren versteht sich von selbst, daß die sechsmonat ...

Erwägung 3

  1. Was die über das Liquidationsbegehren erlaufenen Kosten b ...

Demnach hat das Bundesgericht beschlossen:

Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Géraldine Danuser, A. Tschentscher

  1. Entscheid vom 22. Januar 1876 in Sachen der Basler Handelsbank gegen die Eisenbahngesellschaft Bern-Luzern.

Sachverhalt

A.

Der Beschluß vom 11. v. M. ging dahin, es sei das Liquidationsbegehren der Basler Handelsbank einer Versammlung aller Titelinhaber des Anleihens vom 22. September 1873 zur Entscheidung vorzulegen. 1

B.

Diese Versammlung fand am 11. d. M. statt. Von den 10,000 Partialobligationen, in welche das Anleihen zerfällt, waren 7,620 vertreten und es stimmten von denselben 6,977 für und 639 gegen das Begehren der Handelsbank. 2

C.

Mit Eingabe vom 15. d. Mts. suchte die Direction der Bern-Luzern Bahn für den Fall, als die Gläubigerversammlung die Liquidation der Bahn beschließen sollte, dafür nach, daß ihr nach Mitgabe des Art. 17 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über die Zwangsliquidation von Eisenbahnen eine Frist von sechs Monaten bestimmt werde. 3

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

  1. Nachdem die Mehrheit der bei der Versammlung vom 18. ds. Mts. vertretenen Summen die Liquidation der Eisenbahn Bern-Luzern beschlossen hat, ist der Bahngesellschaft gemäß Art. 17 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 eine Frist anzusetzen, binnen welcher sie die Gläubiger zu befriedigen hat, unter der Bedrohung, daß im Unterlassungsfalle nach Ablauf der Frist die Bahn versteigert und die Liquidation angeordnet würde. Berücksichtigt man nun, daß diese Frist nach der citirten Gesetzesstelle bis auf sechs Monate betragen soll und aus zureichenden Gründen auf 12 Monate erstreckt werden kann, so scheint es dem Willen des Gesetzgebers zu entsprechen, daß, wo nicht ausnahmsweise Verhältnisse eine Abkürzung erfordern, die Frist erstmals auf sechs Monate angesetzt wird. Wie aber dem Bundesgerichte die Competenz zusteht, eine kürzere Frist zu bestimmen, so muß dasselbe unzweifelhaft auch als befugt erachtet werden, die Gestattung der sechsmonatlichen Frist an die Bedingung zu knüpfen, daß nicht inzwischen bei der Bahngesellschaft Verhältnisse eintreten, welche im Interesse der Gläubiger eine sofortige Liquidation erfordern. Hievon ausgegangen ist der Eisenbahngesellschaft Bern-Luzern zwar eine sechsmonatliche Frist zur Befriedigung der Obligationsgläubiger einzuräumen, dieselbe aber von der Bedingung abhängig zu machen, daß der Betrieb der Bahn während dieser Frist fortdauere und nicht durch die Einstellung desselben eine sofortige Liquidation im Interesse der Gläubiger nothwendig werde. 4

Erwägung 2

  1. Im Ferneren versteht sich von selbst, daß die sechsmonatliche Frist überhaupt nur mit Rücksicht auf das gegenwärtige Liquidationsbegehren, beziehungsweise den Beschluß der Obligationsinhaber vom 18. d. Mts. gewährt wird, die Liquidation der Bern-Luzern Bahn daher auch dann sofort angeordnet werden muß, wenn die Gesellschaft ausdrücklich ihre Insolvenz selbst erklären oder für eine andere Schuldverbindlichkeit nach dem gewöhnlichen Verfahren bis zur Pfändung oder bis zum Concurse betrieben werden sollte (Art. 19 des cit. Ges.). 5

Erwägung 3

  1. Was die über das Liquidationsbegehren erlaufenen Kosten betrifft, welche vorläufig von der Basler Handelsbank gedeckt worden sind, so hat die Eisenbahngesellschaft dieselben der genannten Bank zu ersetzen, da durch Nichtbezahlung des fälligen Zinses das ganze Verfahren von ihr verschuldet worden ist. 6

Demnach hat das Bundesgericht beschlossen:

Der Eisenbahngesellschaft Bern-Luzern wird, unter den in Erwägung 1 und 2 enthaltenen Vorbehalten, eine mit dem 18. Heumonat d.J. ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher sie den von dem Anleihen vom 22. September 1873 mit 30. November 1875 verfallenen Zins den Gläubigern zu bezahlen hat, unter der Bedrohung, daß im Unterlassungsfalle nach Ablauf der Frist die Bahn versteigert und die Liquidation angeordnet würde. 7

1994-2020 Das Fallrecht (DFR).

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