Delegated criminal jurisdiction: can cantonal courts tax Confederation with costs?

BGE 19 I 80Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I25 giu 1880Dismissed

Sintesi

In two Bern criminal cases on railway endangerment conducted under delegated federal criminal jurisdiction, the cantonal police chamber ordered the Confederation to bear the costs. The Federal Council refused payment and petitioned the Federal Court, arguing that cantonal courts had no power to impose costs directly on the Confederation. The Federal Court held that there was no competence conflict, but an admissible federal-law complaint by the Federal Council as representative of the federal fiscus. On the merits, it found that delegated criminal prosecution is materially prosecution of the federal criminal claim and that Art. 20 of the 1880 federal costs act permits direct cost orders against the Confederation. The complaint was dismissed.

Regest

Art. 56 and 59 OJ; Art. 74 BStR; Art. 20 of the Federal Act on the Costs of Federal Justice of 25 June 1880; delegated criminal jurisdiction and direct cost orders against the Confederation. In cases of delegated federal criminal jurisdiction, the cantonal authorities prosecute the federal criminal claim in the Confederation's stead. The Confederation remains subject of the penal claim and may accordingly bear the state costs occasioned by the proceedings. Art. 20 of the 1880 Act does not merely regulate an administrative reimbursement between Confederation and cantons; it also authorizes the cantonal court, in the judgment itself, to impose costs directly on the Confederation where the accused is acquitted or unable to pay. The wording difference between the German and French texts is without material significance. A mere challenge to the legality of a cost order does not create a competence conflict under Art. 56 OJ, but may be raised as a federal-law complaint under Art. 59 OJ.

Testo completo

  1. Urteil vom 3. März 1893 in Sachen Bundesrat. A. Die Polizeikammer des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern hat in zwei Straffällen wegen Eisenbahn gefährdung, deren Beurteilung nach Anleitung des Art. 74 des Bundesstrafrechts den Gerichten des Kantons Bern übertragen worden war, die Eidgenossenschaft in die Kosten verfällt. Die Entscheide kauten: 1. In Sachen Arthur Bourquin, Urteil vom
  2. Oktober 1892: Les frais de la question préjudicielle sont mis à la charge de la Confédération respectivement de la Caisse fédérale; ceux de l'Etat de Berne sont liquidés à6 fr. et ceux du prévenu Arthur Bourquin à 40 fr. 2. In Sachen Gottfried Aebi, Urteil vom 15. Oktober 1892: Die ergangenen Prozeßkosten sind in Anwendung des Art. 20 des Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege vom 20. Juni 1880 der Bundeskasse bezw. der schweizerischen Eidgenossenschaft auf erlegt; dieselben sind bestimmt: a. diejenigen des Gottfried Aebi auf 40 Fr.; b. die erstinstanzlichen des Staates auf 24 Fr. 40 Cts.; c. die oberinstanzlichen auf 20 Fr. Diese Urteile wurden dem Bundesrate am 14./21, November 1892 eröffnet. Der Bundesrat verweigerte die Anerkennung dieser Urteile und die Bezahlung der betreffenden Kostenbeträge an die freigesprochenen Angeschuldigten, weil er überhaupt den kantonalen Gerichten die Kompetenz bestreite, in solchen Fällen dem Bunde direkt Kosten zu überbinden. Gottfried Aebi leitete hierauf die Betreibung gegen den Bundesfiskus ein und suchte um Rechtsöffnung nach. Die Bundesanwaltschaft wandte sich an die Justizdirektion des Kantons Bern, um durch diese eine Regelung der Angelegenheit im Sinne der vom Bundesrate vertretenen Anschauung zu erlangen. Die Justizdirektion übermittelte die Zuschrift der Bundesanwaltschaft der Polizeikammer des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern zur Rückäußerung. In ihrem Antwortschreiben vom 21. Dezember 1892 beharrte die Polizeikammer unter ein gehender Begründung auf dem Standpunkte ihrer Urteile. Die Justizdirektion des Kantons Bern teilte daher der Bundesanwalt schaft am 26. Dezember 1892 mit, angesichts der bestimmten Hal tung, welche die Polizeikammer in der Sache einnehme, werde es kaum etwas nützen, mit ihr weiter zu verhandeln. Da ihr und dem Regierungsrate der Gewaltentrennung wegen keine Befugniß zustehe, der Polizeikammer andere Verhaltungsmaßregeln zu geben, so müsse sie es der Bundesanwaltschaft anheimstellen, ihren Wider spruch gegen die gerügte Gerichtspraxis vor den Bundesbehörden geltend zu machen. B. Mit Eingabe vom 30./31. Dezeuber 1892 stellte nnnmehr der schweizerische Bundesrat unter Berufung auf Art. 56 O. G. beim Bundesgerichte die Anträge: Es möge das Bundesgericht:
  3. sich dahin aussprechen, daß die kantonalen Gerichte in den Fällen delegirter Gerichtsbarkeit nach Anleitung des Art. 74 B. St. R. nicht befugt seien, dem Bunde direkt Kosten aufzu erlegen und demgemäß die Urteile der bernischen Polizeikammer in Sachen Arthur Bourquin und Gottfried Aebi vom 15./19. Ok tober 1892, soweit sich dieselben auf die Überbindung von Kosten an die Eidgenossenschaft beziehen, aufheben; 2. erkennen, daß die auf Grund des angefochtenen Urteils der bernischen Polizeikammer gegen den Bund beim Betreibungsamte Bern (Stadt) angehobene Civilklage (Schuldbetreibung) aufgehoben sei (Art. 6 des Bundes gesetzes vom 20. November 1850 betreffend Gerichtsstand von Civilklagen für und gegen den Bund), einstweilen aber durch provisorische Verfügung die angehobene Betreibung einstellen. Zur Begründung führt der Bundesrath aus: Die Polizeikammer des bernischen Appellations und Kassationshofes stelle sich auf den Standpunkt, daß in den in Art. 20 des Bundesgesetzes vom
  4. Juni 1880 vorgesehenen Kosten, die der Bund eventuell zu tragen habe, auch die Parteikosten inbegriffen seien und daß die kantonalen Gerichte berechtigt seien, im Urteile selbst solche Kosten dem Bunde direkt aufzuerlegen. Auf eine Erörterung über den ersten Punkt wolle der Bundesrath zur Zeit nicht eintreten, weil ein Streit in dieser Beziehung zwischen dem Bund und dem Kan

ton Bern nicht vorliege; dagegen bestreite er dem kantonalen Ge richte die Kompetenz, dem Bunde in den Fällen, in welchem er nach Art. 74 B. St. R. seine Gerichtsbarkeit delegiere, direkt die Kosten aufzuerlegen. Es sei allgemeine Rechtsregel, daß die Ge richte nur unter streitenden Parteien Recht sprechen können und daß Kosten nur demjenigen überbunden werden können, der am Prozesse beteiligt sei. Wenn im Strafprozesse dem Staate Kosten überbunden werden sollen, so könne es nur der Staat sein, dessen Gerichte den Prozeß beurteilen, dessen Organe die öffentliche Klage erhoben haben. In den Fällen, in welchen nach Anleitung des Art. 74 B. St. R. die Gerichtsbarkeit delegiert werde, erhebe uicht der Bund die Strafklage, sondern er entscheide lediglich über den Gerichtsstand und überweise die Angelegenheit zur Untersuchung und Beurteilung entweder an die Assisen oder an die kantonalen Gerichte; in letzterem Falle seien es ausschließlich die kantonalen gerichtlichen Behörden und Beamten, welche handeln und es finde der Prozeß seine Erledigung wie ein anderer Strafprozeß vor dem kantonalen Gerichte, mit der Ausnahme, daß das letztere materiell das Bundesstrafrecht anzuwenden habe. Erwachsen aus einem sol chen Prozesse dem kantonalen Fiskus Kosten, so sei im Art. 20 des Gesetzes über die Kosten der Bundesrechtspflege festgestellt, welchen Teil hievon der Bund zu übernehmen habe. Dieser Teil könne aber nicht durch das kantonale Gericht festgestellt werden, vieluehr finde die Kostenregulierung im Wege der Verrechnung zwischen der kantonalen Regierung und dem Bunde statt, wobei sich der letztere das Recht wahre, zu prüfen, ob die gestellte Rech nung im Einklange sei mit den gesetzlichen Vorschriften, speziell (rt. 20 cit. Es heiße auch im erwähnten Artikel, daß die Kosten von der Bundeskasse zu vergüten seien und wenn im fran zösischen Text ein anderer Ausdruck gebraucht sei, supporter statt rembourser , so ändere dies an der Sache im Wesen nichts, denn der citirte Art. 20 reguliere nur die Tragung der Kosten zwischen Bund und Kantonen, sage aber nirgends, daß das kan tonale Gericht befugt sei, dem Bunde Kosten direkt zu überbinden, oder einen bezüglichen Streit zwischen Bund und Kantonen zu entscheiden. So sei es bisher immer gehalten worden. Die Polizei kammer von Bern wolle eine neue Praxis einführen und führe als Grund hiefür an die einschränkende Auslegung, welche der Begriff der Prozeßkosten von Seite der Bundesadministrativbe hörden erfahre, welche schon seit Jahren zu fortwährenden Anständen zwischen den Kantonen und dem Bunde geführt habe. Es sei ein leuchtend, daß durch das von der bernischen Polizeikammer gewünschte Verfahren alle Anstände auf die einfachste Weise aus der Welt geschafft würden. Wenn das kantonale Gericht souverän und in rechtsverbindlicher Weise dem Bunde Prozeß Parteikosten, Ent schädigungen an Angeklagte überbinden könne, ohne daß der Bund gehört werde oder überhaupt etwas dazu zu sagen habe, so könne allerdings ein Streit nicht mehr entstehen. Ein solches Verhältnis könne aber selbstverständlich der Bundesrat nicht acceptieren. Der Bund sei nicht der kantonalen Gerichtsbarkeit unterworfen und wenn zwischen Bund und Kantonen ein Streit über die Inter pretation des Art. 20 cit. entstehe, so habe hierüber ausschließlich das Bundesgericht zu entscheiden. C. Die Polizeikammer des Appelations und Kassationshofes des Kantons Bern verweist in ihrer Vernehmlassung einfach auf ihr Schreiben an den Regierungsrat und die Justizdirektion des Kantons Bern vom 21. Dezember 1892. Darin wird wefentlich ausgeführt: Weder aus dem Texte des Art. 20 des Bundesgesetzes über die Kosten der Bundesrechtspflege noch aus der ratio legis ergebe sich, daß bei den Prozeßkosten ein Unterschied zwischen den Gerichts und Parteikosten gemacht werden müsse. Der Ausdruck Prozeßkosten des deutschen Gesetzestextes, oder gar der noch allgemeinere des französischen Textes (les frais ) umfasse sowohl die Partei als die Gerichtskosten. Die Ausübung der Gerichts barkeit in den durch Delegation den Kantonen überwiesenen Fällen bilde eine gesetzliche Pflicht und nicht bloß ein Recht der Kantone. Da entspreche es denn doch nur der Billigkeit, wenn der Bund im Falle der Zahlungsunfähigkeit eines Verurteilten oder der Frei sprechung eines Angeschuldigten die Bezahlung der Prozeßkosten übernehme und dieselben nicht, sei es ganz sei es teilweise, den Kantonen überbinde, welche den Prozeß infolge Delegation haben durchführen müssen; dies um so mehr als die Delegation von Straffällen an die kantonalen Gerichte sich dem Bunde hauptsächlich auch deshalb empfehle, weil die Behandlung durch das eidgenössische

Strafgericht weit höhere Kosten nach sich ziehen würde. Entschei dend spreche für diese Auslegung auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Das Bundesgesetz vom 30. Juni 1849 betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze habe vorgeschrieben: Die Gefängniskosten sowie die Gerichtskosten, welche der Übertreter nicht bezahlen kann, oder zu welchen er nicht verurteilt worden ist, werden durch den Bund getragen. Dagegen habe Art. 15 des Bundesgesetzes über die Kosten der Bundesrechtspflege vom 24. September 1856 in seinem zweiten Lemma bestimmt: Bei denjenigen Strafprozessen, welche wegen Verletzung des Bundesstrafgesetzes vom 4. Hornung 1853 nach Art. 74 desselben eingeleitet werden, hat, im Falle der Ver urteilung der Angeklagte, und im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Freisprechung des Angeklagten, die Bundeskasse, nach Maßgabe der Gesetze des betreffenden Kantons, die Prozeßkosten zu tragen. Die Ungleichheit, welche hienach zwischen der Kostenpflicht des Bundes in Fiskalstraffällen einerseits und den in Gemäßheit des Art. 74 des Bundesstrafgesetzes den kantonalen Gerichten delegierten Straffällen andrerseits bestanden habe, sei durch das Bundesgesetz vom 25. Juni 1880 beseitigt worden, indem dieses Gesetz die Regel, daß bei Zahlungsunfähigkeit oder Freisprechung der Angeklagten der Bund ganz allgemein die Prozeßkosten zu tragen habe, auch ir die Fiskalstraffälle aufgestellt habe. Bezeichnend sei nun, daß die Revision vom Jahre 1880 ursprünglich von andern Gesichts punkten ausgegangen sei. Der Bundesrat habe vorgeschlagen zu bestimmen: Im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Freisprechung des Angeklagten habe die Bundeskasse die Prozeßkosten, jedoch mit Ausnahme von Gerichtsgeldern, Besoldungen und Diäten an funktionierende Beamte und Geschworene zu tragen. Der Bundesrat habe also aus den Prozeßkosten die Gerichtskosten ausscheiden und diese den Kantonen überbinden wollen, dagegen habe er, wenn anders die Kostenübernahme durch den Bund überhaupt noch einen Inhalt haben sollte, die Parteikosten, also die Kosten der Vertei digung und allfällige den Angeschuldigten gesprochene Entschädi gungen, dem Bunde auflegen wollen. Der Bundesrat sei also damals von einer ganz andern Auffassung ausgegangen, als er sie seither in vielen Entscheidungen betätigt habe. In den eidgenössischen Räten habe aber eine Restriktion hinsichtlich der Kostenübernahme durch den Bund überhaupt nicht beliebt und der zum Gesetze ge wordene Art. 20 spreche daher von Prozeßkosten schlechthin. Die Bundesbehörde komme daher in direkten Widerspruch mit dem Willen des Gesetzgebers, wenn sie zunächst den Begriff der Prozeß kosten einschränke und sodann die direkte Kostenfälligkeit des Bundes überhaupt in Abrede stellen wolle. Der Bund sei allerdings nicht deshalb kostenpflichtig, weil er durch die bloße Delegation einer Strafsache an die Kantone in die Stellung einer Partei gerückt würde. Der Grund der Kostenauflage liege vielmehr einzig im Bundesgesetze vom 25. Juni 1880, durch das sich der Bund unter bestimmten Voraussetzungen gewissermaßen selbst zu den Kosten verurteile; das Urteil des Gerichtes spreche daher bloß für den konkreten Fall aus, was durch das Gesetz im Allgemeinen schon normiert sei. Allerdings spreche dafür, daß dem Bund nicht direkt durch das freisprechende Urteil Kosten auferlegt werden dürfen, sondern deren Vergütung durch den Bund an die Kantone auf administrativem Wege stattfinde, einigermaßen der Wortlaut des Art. 20 leg. cit. Während das Gesetz für den Fall der Verur teilung des Angeklagten normiere, daß dieser die Prozeß und Voll ziehungskosten zu bezahlen habe, sage es für den Fall der Zahlungs unfähigkeit des Verurteilten oder für den Fall der Freisprechung des Angeschuldigten bloß, daß dann die Prozeßkosten von der Bundeskasse zu vergüten seien. Allein dieser Verschiedenheit der Ausdrucksweise könne doch eine sachliche Bedeutung nicht beigemessen sei offenbar deshalb gewählt werden. Der Ausdruck vergüten worden, weil er für den ersten Fall, nämlich denjenigen der Zah lungsunfähigkeit des Verurteilten, passender erschienen sei. In diesem Falle werde ja der Angeschuldigte direkt und in erster Linie zu den Kosten verurteilt und erst, wenn es sich herausstelle, daß er zahlungsunfähig sei, komme die Bundeskasse in die Lage, für den Angeschuldigten bezahlen zu müssen. Hier könne man daher von einem Vergüten sprechen. Allein anders liege die Sache im Falle der Freisprechung eines Angeschuldigten. Da sei nicht einzusehen, weshalb die Kosten nicht direkt dem Bunde auferlegt werden sollten, da ja schon im Momente der Urteilsfällung fest stehe, daß er sie zu bezahlen habe. Für die direkte Auferlegung

der Prozeßkosten an den Bund spreche die einschränkende Auslegung welche der Begriff der Prozeßkosten durch die Bundesadministrativ behörde erfahren und welche schon seit Jahren zu fortwährenden Anständen zwischen den Kantonen und dem Bunde geführt habe. Jeder Zweifel hinsichtlich der Bedeutung des Wortes vergüten werde durch den französischen Text des Art. 20 gehoben. Dieser bestimme: Les frais seront supportés par l accusé s il est con damné. S il se trouve dans l'incapacité de payer ou s'il est acquitté, ils seront supportés par la caisse fédérale. Hier werde also ein Unterschied zwischen Bezahlen und Vergüten nicht gemacht, sondern sei schlechthin vom Tragen der Kosten die Rede Der französische Text sei aber nicht etwa nur Gesetzesmaterial, sondern er sei Gesetz wie der deutsche Text und es komme ihm die gleiche Bedeutung zu, wie jenem. D. Seitens des Arthur Bourquin und des Gottfried Aebi ist eine Vernehmlassung nicht eingegangen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Ein Kompetenzkonflikt zwischen einer Bundesbehörde einerseits und einer Kantonalbehörde andrerseits im Sinne des Art. 56 Abs. 1 O. G. liegt nicht vor. Der Bundesrat behauptet nicht, daß ihm eine Entscheidungsbefugnis in der Sache zustehe; er bestreitet auch gar nicht, daß das kantonale Gericht kompetent war, in den vor ihm geführten Strafprozessen, wie in der Hauptsache, so auch über den Kostenpunkt zu entscheiden. Er behauptet vielmehr nur, der Entscheid des kantonalen Gerichtes über den Kostenpunkt verletze materiell den Art. 20 des Bundesgesetzes über die Kosten der Bundesrechtspflege vom 25. Juni 1880, da diese Gesetzesbestim mung das Gericht nicht berechtige, die an sich in seine Kompetenz fallende Kostenfrage so zu entscheiden, wie es dies getan habe, d. h. im Sinne direkter Verurteilung des Bundes in die Kosten. Die Voraussetzungen eines Kompetenzkonfliktes sind also nicht gegeben. Dagegen ist die Beschwerde des Bundesrates als staatsrechtlicher Rekurs wegen Verletzung eines Bundesgesetzes im Sinne des Art 59 litt. a O. G. statthaft. Durch die angefochtenen Entscheidungen der bernischen Polizeikammer wird der Bundesfiskus zu Geldlei stungen verurteilt. Der Bundesrat behauptet, diese Verurteilung verletze die Rechtsstellung des Bundesfiskus, wie dieselbe bundes gesetzlich, speziell durch Art. 20 leg. cit. gestaltet sei; der Bundes rat ist daher, als Vertreter des Bundesfiskus, gemäß der vom Bundesgerichte stets festgehaltenen Auslegung des Art. 59 O. G., zum staatsrechtlichen Rekurse berechtigt. Der Bundesrat kommt hier eben nicht als öffentliche Behörde in Betracht, in welcher Eigenschaft er zu staatsrechtlichen Rekursen nach Art. 59 O. G. nicht legitimiert ist, sondern als Vertreter des Bundesfiskus, welcher als juristische Persönlichkeit des Privatrechts einem Privaten gleich zuhalten ist.
  2. In der Sache selbst ist zu bemerken: Wenn Übertretungen des Bundesstrafrechts gemäß Art. 74 dieses Gesetzbuches zur Unter suchung und Beurteilung an die Kantonalbehörden gewiesen werden, so wird in dem vor den kantonalen Gerichten geführten Straf prozesse nicht ein Strafanspruch des Kantons, sondern ein solcher des Bundes geltend gemacht. Dies ergiebt sich daraus, daß das Begnadigungsrecht dem Bunde zusteht und die Bußen in die Bun deskasse fallen. Subfekt des staatlichen Strafanspruchs ist also der Bund. Dagegen macht dieser sein Recht nicht selbst geltend, sondern beauftragt damit die kantonalen Behörden; er bedient sich zur Ver wirklichung seines Strafrechts der Gerichte und sonstigen Justiz einrichtungen der Kantone, welche diese ihm zur Verfügung stellen müssen. Handelt es sich also um die Verwirklichung eines Straf rechts des Bundes, welches die kantonaleu Behörden in dessen Auftrag verfolgen, nicht um Ausübung eines eigenen Strafrechts des Kantons, so ist es sachgemäß, daß die Kosten, welche mit dieser Rechtsverfolgung verbunden sind, soweit sie dem Staate auffallen, vom Bunde getragen werden, daß der Bund, welcher Subjekt des eingeklagten staatlichen Strafanspruchs ist, auch Träger der staatlichen Kostenpflicht sei. Dies wird in Art. 20 des Bun desgesetzes über die Kosten der Bundesrechtspflege grundsätzlich anerkannt. Dieser stellt (Abs. 2) einerseits die Vorschrift auf, daß im Falle der Verurteilung der Angeklagte die Prozeß und Vollziehungskosten zu bezahlen habe, andrerseits schreibt er vor, daß im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Freisprechung des Angeklagten die Prozeßkosten von der Bundeskasse zu vergüten seien. Hinsichtlich der Anwendung dieser Vorschrift ist ein Unter schied zwischen dem ersten und dem zweiten Teile derselben nicht

gemacht. Wie nun zweifellos das kantonale Gericht im Falle der Verurteilung dem Angeklagten die Kosten durch sein Urteil zu überbinden hat, so ist es auch befugt, im Falle der Freisprechung die Kosten dem Bunde durch sein Urteil aufzuerlegen. Wie in der Hauptsache, so ist das kantonale Gericht auch rücksichtlich des Kostenpunktes kompetent und hat denselben in Gemäßheit der geltenden eidgenössischen und kantonalen Gesetze zu erledigen. Die direkte Auflage der dem Staate auffallenden Kosten an den Bund ist in dem Gesetze nicht ausgeschlossen. Daß dasselbe in seinem deutschen Texte von Vergüten dieser Kosten durch die Bundes kasse nicht (wie mit Bezug auf die vom Angeklagten zu tragenden Kosten) von Bezahlen derselben spricht, ist sachlich bedeutungslos. Denn einmal macht der französische Text diese Unterscheidung gar nicht, sondern verwendet in beiden Richtungen unterschiedslos das Wort supporter, was deutlich zeigt, daß der Verschiedenheit der Ausdrucksweise im deutschen Text sachliche Bedeutung nicht beige messen wurde. Sodann mag der Ausdruck Vergüten im zweiten Satze des Art. 20 Abs. 2 speziell mit Rücksicht auf den dort in erster Linie erwähnten Fall der Zahlungsunfähigkeit des Verur teilten als passend erschienen sein und kann ja übrigens auch dann, wenn bei Freisprechung des Angeklagten der Bund direkt in die Kosteu verurteilt wird, von Vergütung der Kosten insofern gesprochen werden, als die Bundeskasse die aus der Strafverfolgung erwachsenden Kosten den Kantonen nicht vorschießt. Wenn der Bundesrat we sentlich betont, der Bund sei in den den kantonalen Behörden gemäß Art. 74 B. St. R. überwiesenen Strafprozessen nicht Partei und könne deshalb gemäß allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht zu den Kosten verurteilt werden, so ist richtig, daß der Bund nicht selbst, durch seine eigenen Organe, als Kläger auftritt, sondern daß die Strafklage von den kantonalen Behörden erhoben und in Gemäßheit der kantonalen Strafprozeßgesetze verfolgt wird. Allein ebenso richtig ist, wie gezeigt, daß die kantonalen Behörden nicht einen Strafanspruch des Kantons, sondern einen solchen des Bundes verfolgen. Der Bund hat die Vertretung seines Strafanspruchs den kantonalen Behörden aufgetragen; diese handeln, wenn auch in den Formen des kantonalen Strafprozesses, doch materiell, kraft der ihnen erteilten Delegation, in Vertretung der Rechte des Bundes. Daher verstößt es denn nicht wider allgemeine Rechtsgrundsätze, wenn der Bund auch als Träger der staatlichen Kostenpflicht be handelt wird, und es ist daher die Beschwerde des Bundesrates als unbegründet abzuweisen. Sollten dem Bundesfiskus durch Urteile kantonaler Gerichte unter dem Titel von Prozeßkosten Leistungen auferlegt werden, welche nicht unter diesen Begriff fallen, so ist der Bundesfiskus hiegegen keineswegs schutzlos; es steht ihm vielmehr das Rechtsmittel des staatsrechtlichen Rekurses nach Art. 59 O. G. offen. Im vorliegenden Falle kommt dies indes nicht in Frage, da der Bundesrat eine hierauf bezügliche Beschwerde nicht erhoben, sondern ausschließlich geltend gemacht hat, das kan tonale Gericht sei nicht berechtigt gewesen, den Bund direkt in die Kosten zu verurteilen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde des schweizerischen Bundesrates wird abgewiesen.

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