- Urteil vom 9. Dezember 1893 in Sachen
Minder gegen Kräuchi.
A. Der Beklagte Johann Kräuchi wurde am 19. Oktober 1893
vom Assisenhof des 4. Geschwornenbezirks des Kantons Bern
auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen wegen Körperver
letzung gegenüber den Klägern Minder und Maibach, begangen
im Zustande der Notwehr aber in Überschreitung derselben, und
unter Annahme mildernder Umstände zu fünfzig Tagen Gefängniß
und zu Kosten, sowie zu Bezahlung einer Entschädigung von
2000 Fr. an den Kläger Minder und einer solchen von 400 Fr.
an den Kläger Maibach, Interventionskosten inbegriffen, verur
teilt.
B. Gegen dieses Urteil ergriffen die Kläger bezüglich des Civil
punktes die Weiterziehung an das Bundesgericht mit dem Antrage,
es sei die Entschädigungsforderung der Kläger zu erhöhen, jeden
falls übersteige die Entschädigungsforderung jedes einzelnen Be
rufungsklägers den Betrag von 4000 Fr.
Mit Eingabe vom 15. November erklärt Johann Maibach den
Abstand von der Weiterziehung.
Der Beklagte beantragte sodann unterm 20. November, unter
Anschluß an die klägerische Berufung, die ihm auferlegte Ent
schädigung von 2000 Fr. angemessen herabzusetzen unter Kosten
und Entschädigungsfolge.
In der heutigen Verhandlung stellt der Kläger in erster Linie
den Antrag, das Urteil des Assisenhofes an die kantonale Instanz
zurückzuweisen, im Sinne des Art. 64, erster Teil, des Bundes
gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom
- März 1893, da die maßgebenden Faktoren in demselben mit
Stillschweigen übergangen worden seien, eventuell beantragt er
Gutheißung der Berufung im Sinne der schriftlich gestellten An
träge. Der Beklagte beantragt Abweisung der klägerischen Anträge
und Gutheißung der Anschlußberufung unter Kosten und Ent
schädigungsfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Dem Weiterzug unterliegt ein im Adhäsionsprozeß gleichzeitig
mit einem Strafurteil ergangener Civilentscheid eines Strafge
richtes. Wie das Bundesgericht sich in konstanter Praxis ausge
sprochen hat, unterliegen solche Entscheide in gleicher Weise der
Berufung an das Bundesgericht, wie die im gewöhnlichen Civil
prozeß gefällten Urteile (s. Amtliche Sammlung der bundesgericht
lichen Entscheidungen, IX, S. 551 u. ff. und XVII, S. 158,
Urteil des Bundesgerichtes in Sachen Ricordi Cie. gegen
Nicolini, vom 25. November 1893). Das adhästonsweise er
lassene Urteil über den Civilanspruch ist nicht Strafurteil, noch
bloßer Teil eines solchen, sondern wirkliches Civilurteil (vergl.
Weiß, Die Behandlung konnexer Civil und Strafsachen,
- 131); auf dasselbe sind auch die Vorschriften des Art. 63
- G. betreffend die Organisation der Bundesrechtspflege vom
22. März 1893 anwendbar, und ist daher auch hier nach Ziff. 3
dieses Artikels im Urteil selbst das Ergebnis der Beweisführung
festzustellen. Dies ist im vorliegenden Falle nicht geschehen und
da die Parteiverhandlung eine rein mündliche war und über
dieselbe auch kein Sitzungsprotokoll geführt wurde, ist das
Bundesgericht nicht in der Lage zu beurteilen, welcher Prozeßstoff
dem kantonalen Urteile zu Grunde gelegen hat und in welcher
Weise derselbe gewürdigt worden ist. Als Anhaltspunkte für
den Civilentscheid enthält das Urteil bloß die Anträge der Par
teien und den Wahrspruch der Geschwornen. Kläger verlangte
den Ersatz der Arzte und Heilungskøsten im Betrage von
342 Fr. 40 Cts. und eine Entschädigung für bleibenden Nach
teil von 17,000 Fr., während Beklagter angemessene Herabsetzung
dieser Entschädigungsbeträge beantragte; aus diesen Anträgen
war bloß zu entnehmen, daß Beklagter grundsätzlich die Be
gründetheit der klägerischen Ansprüche, nicht aber auch deren Höhe
anerkannte. Das Verdikt aber kann die vorgeschriebene Zusammen
fassung des Beweisergebnisses nicht ersetzen, dasselbe bezweckt nicht
eine Feststellung der auch für den Civilentscheid maßgebenden
Tatsachen, sondern es enthält ein Urteil darüber, ob gewisse
trafrechtlich relevante Tatsachen vorliegen und ob darauf die in
Frage stehenden strafrechtlichen Begriffe Anwendung finden. Der
Civilentscheid beruht nun bei der Festsetzung der Entschädigung
wegen Körperverletzung auf der Beweiserhebung über den Be
trag der Kosten und die Größe der Nachteile gänzlicher oder
teilweiser Arbeitsunfähigkeit (Art. 53 O. R.); in Betracht ist
ferner zu ziehen, ob eine Verstümmelung oder Entstellung einge
treten sei, durch welche das Fortkommen des Verletzten erschwert
wird (Art. 53, Abs. 2); ob besondere Umstände vorhanden
seien, die auch abgesehen vom Ersatz erweislichen Schadens eine
angemessene Entschädigungssumme rechtfertigen (Art. 54), und
namentlich auch ob und in wieweit auch dem Beschädigten ein
Verschulden beizumessen sei (Art. 51), sowie ob die Schädigung
durch Notwehr entschuldigt werde (Art. 56). Die zur Entschei
dung dieser Fragen erforderliche tatsächliche Feststellung enthält
der Wahrspruch nicht. Bezüglich der Frage der Notwehr be
stimmt Art. 59 O. R. ausdrücklich, daß der Civilrichter nicht
an eine Freisprechung durch das Strafgericht gebunden ist; es
muß also der Civilrichter an Hand der Akten selbständig zu
prüfen in der Lage sein, ob die Voraussetzungen der Notwehr
vorhanden seien; auch ist fraglich, ob der in Art. 56 O. R. er
wähnte Begriff der Notwehr sich decke mit dem im Strafurteil
augewendeten Begriffe.
Völlig unzulässig wäre es, wollte man etwa zur Entscheidung
der hier vorliegenden Civilfragen auf die Ergebnisse der Vor
untersuchung abstellen, denn diese konnten keinenfalls die Basis
für das angefochtene Urteil bilden. Nach dem im Schwurgerichts
verfahren beobachteten Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittel
barkeit durften die Voruntersuchungsakten als solche gar nicht
vorgelegt werden, sondern es mußte die Beweisproduktion vor
den Geschwornen von neuem beginnen, und der Entscheid in der
Straf und Civilsache konnte sich nur auf diese stützen. Über das
Resultat dieser Beweisverhandlung fehlt nun aber jede Feststel
lung. Da sonach die tatsächliche Basis des Urteils unbekannt ist,
muß nach Art. 64 O. G. das kantonale Gericht zunächst zur
Verbesserung der Mängel angehalten werden.
Demnach hat das Bundesgericht
beschlossen:
- Von der Erklärung des Johann Maibach, daß er auf seine
Berufung verzichte, wird Vormerk genommen.
- Das Urteil nebst den Prozeßakten wird an das kantonale
Gericht zurückgewiesen und dasselbe angehalten, die in Art. 63,
Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes
rechtspflege vorgeschriebene Feststellung des Beweisergebnisses in
dem Urteile vorzunehmen.
- Die Bestimmung der Kosten ist dem Endurteile vorbehalten.