- Urteil vom 27. Dezember 1893 in Sachen Knorr.
A. Am 18. Dezember 1890 deponierte C. H. Knor
Inhaber
einer Konservenfabrik in Heilbronn und zweier Filialen derselben
in St. Margarethen und Bregenz, beim eidgenössischen Amt für
geistiges Eigentum verschiedene Marken, u. a. Nr. 3265 und
3266, beide zur Anbringung auf Cerealien, Leguminosen, Suppen
mehlen, Suppentafeln und Erbswurst bestimmt. Diese Marken
wurden im schweizerischen Handelsamtsblatte vom 27. Dezember
1890 veröffentlicht. Die hier in Betracht kommende Nr. 3266
wird derart verwendet, daß sie um die rechteckigen Suppentafeln
geklebt wird; die Vorderseite zeigt in einfacher Umrahmung zu
nächst oben die Bemerkung: Nur mit Wasser zubereiten; darunter
in größerem Druck die Bezeichnung der Firma und des Inhalts
des betreffenden Packets, z. B. Knorrs Gries (Reis , Grüne
Erbsen ec.) Suppe; rechts und links vom Firmawort je ein
einfaches, kleines, ovales Schild mit einem Bienenkorbe und der
Unterschrift: C. H. Knorr, Heilbronn Schutzmarke; unter der
Inhaltsbezeichnung in kleinerem Druck eine Gevrauchsanweisung
in vier Zeilen und endlich am Fuße die Firma C. H. Knorr,
Heilbronn a. N. Die Rückseite weist außer der Inhaltsbezeich
nung (z. B. Knorrs Griessuppe) wieder eine Gebrauchsanweisung
und eine Empfehlung des Fabrikates auf; von den schmalen
Seiten trägt eine die Zahl der mit einer Tafel herzustellenden
Suppenportionen, die andere wieder die Inhaltsbezeichnung. Zur
Verpackung wurde je nach den verschiedenen Produkten verschieden
gefärbtes Papier verwendet; die Umrahmung ist rot, zum Teil
auch der Druck. Die Firma Landauer Cie., Präservenfabrik in
Gerabronn, bestehend aus Israel Landauer, David Landauer und
F. Feldenheim, gründete im Herbst 1890 in Lachen eine Filiale
unter dem Namen: Präservenfabrik Lachen am Zürichsee und
überließ die Leitung derselben zunächst einem Herrn Kaspar Krieg,
seit Ende April 1891 Herrn M. Herz als Geschäftsführer.
Diese Firma verwendete seit Anfang 1891 zur Verpackung ihrer
mit den Knorr'schen gleichartigen Produkte, nämlich Suppen
tafeln verschiedener Art, Etiquetten, die den für die Gerabronner
Fabrik der gleichen Firma benutzten im allgemeinen entsprechen.
In Größe, Form und Farbe stimmen dieselben ferner wesentlich
mit den Knorr'schen Etiquetten überein. Die Vorderseite zeigt
hier oben die Bemerkung: Zur Zubereitung nur Wasser nötig;
sodann in größeren Lettern die Inhaltsbezeichnung: Feine grüne
Erbsensuppe ; rechts und links des Wortes fein steht ein
kleiner ovaler Schild mit einem gevierteilten Wappen, dessen
Zeichnung, angeblich rechts oben und links unten je ein Pferd,
in den andern Feldern geneigte Balken, infolge schlechten Drucks
und Kleinheit nicht gut erkennbar ist; unter der Inhaltsbezeich
nung befindet sich die aus vier Zeilen bestehende Gebrauchsan
weisung. Die Farbe der Verpackung wechselt auch bei den Lan
dauer'schen Produkten, je nach den Sorten; die Umrahmung und
zum Teil der Druck sind rot. Dieses Fabrikzeichen wurde von
Landauer Cie. nicht deponiert. Dagegen deponierte die Firma
resp. für dieselbe deren Geschäftsführer Herz am 20. Mai 1891
eine Marke, welche statt zweier nur einen Pferdeschild, diesen
aber bedeutend vergrößert und in deutlicher Zeichnung aufweist.
Am 8. Juni 1891 erhob C. H. Knorr beim Bezirksamt
Lachen Strafklage gegen die Inhaber der Firma Landauer Cie.
in Lachen, nämlich Israel Landauer, David Landauer und F. Fel
denheim, sowie M. Herz als Geschäftsführer derselben, weil sie
die klägerische Marke in der auffallendsten Weise, zum mindesten
seit dem Herbst 1890 in Bezug auf die eigentliche Fabrikmarke,
die äußere Aufmachung der Waare, bezüglich Farbe jedes ein
zelnen Produktes, Verzierung und Umrandung, Größe, sowie
endlich bezüglich des Textes auf Vorder und Rückseite, nachge
ahmt hätten und beantragte sodann bei der Hauptverhandlung
vor Bezirksgericht March am 12. Dezember 1892 als Civilkläger
eine Entschädigung von 961 Fr. 50 Cts. Das bezirksgerichtliche
Urteil wies den Kläger ab, weil nach Art. 18 litt. b und Art. 2
des Bundesgesetzes betreffend Markenschutz vom 19. Dezember
1879 als Fabrik und Handelsmarken nur die Geschäftsfirmen
und die neben dieselben oder an deren Stelle gesetzten Zeichen vor
Nachahmung geschützt seien, in diesen beiden Beziehungen aber
die Verpackung der Beklagten im Vergleich zu derjenigen des
Klägers deutlich erkennbare Unterschiede aufweise, daher eine wirk
liche Fälschung der Verpackung, wie Art. 18 genannten Gesetzes
sie mit Strafe bedrohe, offenbar nicht vorliege. Auf Appellation
des Knorr erkannte sodann das Kantonsgericht des Kantons
Schwyz unterm 25. Mai 1893: 1. Die beklagten Inhaber der
Firma Landauer Cie., Präservenfabrik in Lachen, sowie deren
Geschäftsführer M. Herz sind von Schuld und Strafe und Kosten
freigesprochen. 2. Klägerschaft trägt die erlaufenen Untersuchungs
und Gerichtskosten mit 245 Fr. 10 Cts. und zahlt der Beklagt
schaft an außerrechtlichen Kosten eine Vergütung von 100 Fr.
3. Die außerrechtliche Entschädigung im Betrage von 55 Fr.,
welche Beklagtschaft an Staatsanwalt und Civilklägerschaft für
die Tagfahrt vom 4. Mai zu entrichten hatte, ist durch obigen
Entscheid normiert worden und in obiger Rechnung nicht inbe
griffen. 4. Mitteilung. Diese Entscheidung wird im wesentlichen
begründet wie folgt: Da die eingeklagte Marke und Etiquette in
der Schweiz ihre Verwendung fand, sei die hierseitige Kompetenz
gegeben. In der Hauptsache sei zu konstatieren, daß das von der
Firma Knorr am 27. Oktober 1890 deponierte, (recte 27. De
zember 1890 als von ihr hinterlegt publizierte) Waarenzeichen
sich gemäß dem Bundesgesetze und mehreren bundesgerichtlichen
Entscheidungen nicht nur als Marke, sondern auch als Etiquette
darstelle. Insoweit es sich nun um letztere, also um Verpackung,
Aufschrift oder originelle Form der Etiquette handle, gewähre
das Gesetz keinen Schutz, selbst wenn eine bloße Etiquette, wie
hier, in das Markenregister eingetragen worden sei. Im vor
liegenden Falle könne der Bienenkorb des Klägers mit dem
Pferdeschild der beklagten Firma bei der geringsten Aufmerksam
keit nicht verwechselt werden, obwohl die Umrahmung ähnlich
erscheine. Da demgemäß die wesentlichen Markenzeichen verschie
dene und einander nicht ähnlich seien, müsse die Schuldfrage
verneint und die Schadenersatzforderung des Klägers abgewiesen
werden.
B. Gegen die kantonsgerichtliche Entscheidung erklärte C. H.
Knorr mit Eingabe vom 5. Juli 1893 den staatsrechtlichen Re
kurs an das Bundesgericht und beantragte Kassation genannten
Urteils und Rückweisung der Akten an die kantonale Instanz zu
erneuter Beurteilung, unter Kostenfolge. Zur Begründung wird
geltend gemacht: Die kantonalen Instanzen hätten die Klage des
wegen abgewiesen, weil die eingeklagten Waarenzeichen sich nicht
nur als Marken, sondern auch als Etiquetten darstellten. Nun
sei in Wirklichkeit das ganze von Knorr eingetragene Zeichen
eine Marke und enhalte die gegenteilige Annahme der Vorinstan
zen eine Verletzung eidgenössischen Rechtes. Eventuell sei der
namentlich maßgebende Bienenkorb in einer Weise nachgebildet
worden, daß eine Unterscheidung nicht möglich sei. Die beiden
Marken seien essentiell gleich, und Form, Art und Farbe der
Verpackung, Verzierung und Umrandung, der Text, dessen Grup
pierung und Druck so genau kopiert, daß die differierenden Punkte
ganz verschwinden.
C. In der Vernehmlassung auf diese Beschwerde beantragt
Israel Landauer als Inhaber der Firma Präservenfabrik Lachen
am Zürichsee Verwerfung des Rekurses Knorr, unter Kosten
folge und Zusprechung einer Entschädigung von 50 Fr. Zur
Begründung wird ausgeführt: Rekurrent habe kein Beschwerde
recht wegen Verfassungs und Gesetzesverletzung, da er Ausländer
sei und nach Art. 59 litt. a des Organisationsgesetzes der Bun
desrechtspflege, sowie Art. 113 Ziffer 3 B. V. dieses Recht
jedenfalls nur den Landesangehörigen gewährt sei. Eine Ver
letzung eines Staatsvertrages, über die sich auch ein Ausländer
gemäß Art. 59 litt. b des genannten Organisationsgesetzes be
schweren könnte, werde aber gar nicht behauptet. Allenfalls könnte
die Beschwerde dann begründet erklärt werden, wenn das ein
schlägige Bundesgesetz nicht zur Anwendung gebracht worden
wäre; was aber nicht zutreffe. Eine Verletzung des Bundesge
setzes liege sodann nicht vor, ob aber die Vorinstanz bei Fest
stellung des Tatbestandes das Richtige getroffen habe oder nicht,
habe das Bundesgericht nicht zu untersuchen. Es sei nun Tat
frage, ob in dem Gebrauch der beklagtischen Etiquetten eine
Nachahmung der klägerischen Marke liege oder nicht; daher sei
auch der bezügliche Entscheid der Vorinstanz ein endgültiger.
Wenn man die Frage aufwerfen wolle, ob das Bundesgesetz nur
eigentliche Marken oder auch die Etiquette schütze, so stehe die
ere von den Vorinstanzen acceptierte Ansicht jedenfalls weder
im Widerspruche mit dem Gesetze, noch mit der bundesgerichtlichen
Praxis und könne von einer förmlichen Gesetzesverletzung schon
gar nicht die Rede sein. Die Beschwerde sei aber auch deswegen
abzuweisen, weil das angefochtene Urteil materiell ein richtiges
sei, eine Nachahmung bezüglich der wesentlichen Punkte, nämlich
Firma und eigentliches Waarenzeichen, nicht vorliege, die übrigen
Ähnlichkeiten aber punkto Größe, Verpackung und Stellung des
Markenbildes bei allen Konservenfabriken wiederkehrten und daher
dem Publikum gegenüber, welches das wisse, eine Täuschung nicht
möglich und auch nicht beabsichtigt gewesen sein könne. Denn
selbst wenn Nachahmung vorliegen sollte, so sei doch der Dolus
wie ihn Art. 19 des Markengesetzes erfordere, hier ausgeschlossen.
Beklagtische Firma habe bei Bestellung der Etiquette ausdrücklich
deutliche Hervorhebung des Waarenzeichens verlangt. Ihre Eti
quette für die Lachener Fabrik sei ferner derjenigen ihres deutschen
Stammhauses in Gerabronn im wesentlichen ganz ähnlich, indem
sie nur in der Bezeichnung Hohenlosche Präservenfabrik statt
Präservenfabrik Lachen abweiche. Als Schuldiger könne höchstens
der gar nicht in's Recht gefaßte frühere Geschäftsführer Krieg
in Betracht kommen. Zum Schlusse werde der Standpunkt auf
recht erhalten, daß Herr Landauer nur in Gerabronn hätte be
langt werden können.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wie das Bundesgericht zu wiederholten Malen ausgesprochen
und namentlich in Sachen Schärer (Amtliche Sammlung IX, S. 473
ausführlich begründet hat, wird seine Kompetenz zu Beurteilung
von Beschwerden wegen Verletzung des eidgenössischen Markenschutz
gesetzes durch Art. 59 litt. a des Organisationsgesetzes begründet.
In der Tat treffen die Voraussetzungen des genannten Artikels
hier zu, indem das Markenschutzgesetz, obwohl kein Ausführungs
gesetz im engern Sinne, doch jedenfalls in Ausführung der
Bundesverfassung, auf Grund der durch dieselbe dem Bunde er
teilten Kompetenzen erlassen ist, ferner aber ein kantonales Straf
urteil eine Verfügung einer kantonalen Behörde darstellt. Auf der
andern Seite ist natürlich daran festzuhalten, daß das Bundes
gericht in derartigen Fällen nicht etwa als obere strafgerichtliche
Instanz fungiert, sondern lediglich auf Grund des von den kanto
nalen Instanzen festgestellten Tatbestandes zu prüfen hat, ob eine
Verletzung des einschlägigen Bundesgesetzes vorliegt, um dann
bejahendenfalls eine erneute Beurteilung durch die kantonale Ge
richtsbehörde zu veranlassen.
- Ist demgemäß das Bundesgericht an sich zur Behandlung
staatsrechtlicher Beschwerden wegen Verletzung des Markenschutz
gesetzes kompetent, so kann seine Kompetenz, speziell für den vor
liegenden Fall, auch nicht mit dem Hinweis bestritten werden, daß
der angeschuldigte Teil sein Domizil in Gerabronn, in Deutschland,
habe und daher nur dem dortigen, nicht aber dem schweizerischen
Gerichtsstande unterworfen sei. Denn einmal steht fest, daß die an
geschuldigte Firma jedenfalls ein Spezialdomizil am Orte ihres Fa
brikbetriebes, in Lachen, begründet hat, und ist ein solches Spezial
domizil vollkommen genügend, um sie der schweizerischen Gerichts
barkeit zu unterstellen; andererseits kann laut Art. 20 des
eidgenössischen Markenschutzgesetzes vom 19. Dezember 1879 die
Klage wegen Verletzung des Markenrechtes nicht nur am Domizil
des Angeschuldigten, sondern auch am Ort der Begehung des
eingeklagten Vergehens anhängig gemacht werden. Als solcher
erscheint hier natürlich Lachen, indem daselbst, in der dortigen
Fabrik der angeschuldigten Firma, die als Markenrechtsverletzung
bezeichneten Manipulationen vorgenommen und von dort aus die
Produkte mit den als nachgeahmt beanstandeten Waarenzeichen in
Verkehr gebracht wurden. Aus den zwei Gesichtspunkten des in
Lachen begründeten Spezialdomizils der Angeschuldigten und der
dortigen Begehung der behaupteten rechtswidrigen Handlungen
muß daher die Zuständigkeit zunächst der Schwyzer Gerichte,
dann des Bundesgerichtes, als staatsrechtliche Rekursinstanz an
genommen werden, und kann an derselben der Umstand nichts
ändern, daß das Hauptdomizil der Angeschuldigten sich in Deutsch
land befindet.
3. Art. 7 des gleichen Gesetzes erklärt nun unter Ziffer 1
als zur Hinterlegung von Marken u. a. berechtigt: Die Inhaber
von Fabrikations oder Produktionsgeschäften, deren Sitz sich in
der Schweiz befindet. Unzweifelhaft gehört nun Rekurrent, als
Inhaber eines Fabrikgeschäftes in St. Margarethen, dieser Klasse
an; daß dieses Geschäft eine bloße Filiale des im Auslande domi
zilierten Hauptgeschäftes ist, tut nichts zur Sache. Hat aber
Rekurrent, als Inhaber einer schweizerischen Filiale, zu seinem
ausländischen Hauptgeschäft, in Gemäßheit der hieseitigen Ge
setzesnormen, eine Marke hinterlegt, so kann die Wirksamkeit des
betreffenden Eintrages im Sinne der Entstehung des Marken
rechtes und der an dasselbe geknüpften Klagen und Rechtsbehelfe
gegen Verletzungen nicht davon abhängig sein, ob der Hinterleger
Inländer oder Ausländer sei. In der Tat wäre eine solche Unter
scheidung aus dem Gesetze in keiner Weise zu rechtfertigen; sie
wäre überdies, insofern das Markenrecht auch den Schutz des
kaufenden Publikums bezweckt, ganz zweckwidrig. Es muß unter
diesen Umständen als selbstverständlich bezeichnet werden, daß auch
der ausländische Inhaber eines in der Schweiz domizilierten
Fabrikgeschäftes gemäß Art. 7 Ziffer 1 des einschlägigen Bundes
gesetzes das Markenrecht und mit demselben den ungeschmälerten
Markenschutz in Form der entsprechenden Klage und Beschwerde
rechte, das Recht zum staatsrechtlichen Rekurs nicht ausgenommen,
erwirbt.
4. Ist demgemäß zu prüfen, ob bei Erlaß des vorinstanzlichen
Urteiles eine Verletzung des einschlägigen Bundesrechtes vorge
kommen, so mag vorerst der Vernehmlassung der rekursbeklagten
Firma gegenüber bemerkt werden, daß die Frage, ob und inwie
weit eine Zeichnung oder eine Kombination einer solchen mit
Buchstaben, Zahlen oder Worten, Marke und daher zu schützen
oder aber bloß Etiquette und daher als solche schutzlos zu lassen
sei, allerdings eine Rechtsfrage darstellt und somit der Über
prüfung des Bundesgerichtes unterliegt. Bei der Beantwortung
derselben kann nun, wie das Bundesgericht wiederholt ausge
sprochen (siehe z. B. Amtliche Sammlung VIII, S. 104), auf
die Tatsache und den Umfang der Eintragung in das Marken
register kein irgendwie entscheidendes Gewicht gelegt werden, son
dern behält das Gericht trotz derselben volle Freiheit, auf Grund
der einschlägigen Gesetzesnormen einem eingetragenen Waaren
zeichen, sei es ganz, sei es mit Bezug auf gewisse Partien, die
Anerkennung und den Rechtsschutz als Marke zu versagen.
5. Was nun das hier als verletzt in Frage kommende Waaren
zeichen des C. H. Knorr betrifft, so ist allerdings so viel richtig
daß dasselbe, wie es eingetragen ist, als Verpackung benutzt und
mit seinen vier Flächen um die Suppentafeln und andere Fabri
kate geklebt wird. Aus dieser Funktion als Verpackung, als Eti
quette, ergibt sich aber keineswegs, daß es nur Verpackung und
nichts anderes, nämlich nicht auch zugleich wenigstens bezüglich
eines Teiles der auf dem Band dargestellten Zeichenkombination,
schutzfähige Marke sei. Wie das Bundesgericht am 14. Februar
1890 in Sachen Eichenberger und Hunziker (Amtliche Samm
lung XVI, S. 42) ausführlich erörtert hat, kann einem an sich
geschützten Waarenzeichen der Schutz nicht deswegen entzogen
werden, weil es nach Art einer Etiquette auf der Waare oder
deren Verpackung angebracht wird. Es muß daher im vorliegen
den Falle untersucht werden, ob und inwieweit das eingetragene
Waarenzeichen, obwohl es als Etiquette benutzt wird, als Marke
geschützt oder aber als bloße Etiquette nach dem Bundesgesetz vom
19. Dezember 1879 schutzlos sei.
6. Wäre nun der Einwand der Rekursbeklagten zu hören, daß
die geschützte Marke hier nur in der Firma und den zwei Me
daillons mit dem Bienenkorbe bestehe, so stände man allerdings vor
der Tatsache, daß das beanstandete Waarenzeichen die Kuorr'sche
Firma nicht usurpiert und auf der Vorderseite des Bandes
das Wort Knorr's durch Feine , die Medaillons mit den
Bienenkörben durch zwei solche mit einem des schlechten Druckes
wegen nicht leicht kenntlichen Bilde (Pferde und Querstäbe) ersetzt
sind. Allein in Wirklichkeit ist, wenn auch nicht das ganze, auf
vier Flächen der Knorr'schen Produkte sich verteilende und daher
zur Hervorbringung eines einheitlichen Eindruckes ungeeignete
Band, so doch die ganze im faktischen Teil geschilderte Vorderseite
desselben in ihrer Gesammtheit als Marke zu betrachten. So
aufgefaßt, stellt dieselbe ein aus figurativen Bestandteilen, der
Firma und andern Worten in gewisser Gruppierung zusammen
gesetztes Waarenzeichen dar und ist gemäß dem citierten bundes
gerichtlichen Entscheide in Sachen Eichenberger und Hunziker
durchaus zulässig. Diese Marke bildet denn auch innert des Um
fassungsrahmens ein einheitliches Ganzes und ist auch, weil zufolge
der Art der Verpackung gleichzeitig sichtbar, ganz geeignet, einen
einheitlichen Eindruck zu erzeugen. Daß ferner auch der Wille
des Rekurrenten auf Erwerbung mindestens dieser Façade als
Waarenzeichen gerichtet war, ergibt sich aus der Tatsache der
Eintragung des ganzen Bandes, welcher gegenüber der Umstand,
daß die Medaillons mit dem Bienenkorb die Umschrift Schutz
marke tragen, nach bundesgerichtlicher Praxis (siehe Entscheid
Eichenberger und Hunziker) ganz bedeutungslos ist.
6. Aus dem Gesagten muß sich ergeben, daß das Urteil des
Kantonsgerichtes von Schwyz vom 25. Mai 1893 die Frage, ob
die Inhaber der Präservenfabrik Lachen sich eine Zuwiderhandlung
gegen das Markenschutzgesetz zu Schulden kommen ließen, unter
Zugrundelegung eines bundesrechtlich nicht zutreffenden Begriffes
der Marke beantwortet hat. Es muß daher genanntes Urteil
wegen Verletzung von Bundesrecht kassiert und die Streitsache zu
neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Bei
dieser Beurteilung wird dieselbe die Frage, ob Nachahmung der
Marke vorliegt oder nicht, auf Grund von Vergleichung des ge
sammten auf der Vorderseite der Packete des Rekurrenten ange
brachten Kombination von Figuren, Firma und anderen Worten
mit derjenigen auf den Paketen der rekursbeklagten Firma zu
beantworten, sowie eventuell sich denn auch betreffs der Frage des
Dolus auszusprechen haben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und das Urteil des
Kantonsgerichtes des Kantons Schwyz vom 25. Mai 1893 dem
gemäß aufgehoben.
Die Streitsache ist behufs erneuter Beurteilung im Sinne
obiger Erwägungen an das Kantonsgericht von Schwyz zurück
gewiesen.