- Urteil vom 10. Februar 1893 in Sachen
Gemeinderat Stein.
Im Juli 1892 stellte Fürsprech Isler in Wohlen, als Be
vollmächtigter des Gustav Herzog von Stein, Kantons Aargau,
wohnhaft in Chicago, Grafschaft Cook, Staats Illinois, Verei
nigte Staaten von Amerika, beim Regierungsrate des Kantons
Aargau das Gesuch, der Regierungsrat wolle den Gustav Herzog,
nunmehr Bürger der Vereinigten Staaten, nebst seiner Ehefrau
und seinen minderjährigen Kindern aus dem aargauischen Kan
tons und Gemeindebürgerrecht entlassen. Die aargauische Justiz
direktion ertheilte nach Eingang dieses Gesuches dem Bezirksamte
Rheinfelden den Auftrag, den minderjährigen Kindern Herzog
einen Pfleger ad hoc bestellen zu lassen, zugleich aber auch die
Vernehmlassung des Gemeinderates von Stein über den Verzicht
der Familte Herzog einzuholen. Das Bezirksamt übermittelte diese
Verfügung dem Gemeinderate von Stein. Der Gemeinderat
wandte sich hierauf an Fürsprech Isler, indem er ausführte: Es
sei dem Gemeinderate bisher über eine Verehelichung des Gustav
Herzog keine Anzeige gemacht worden und seien ihm die Namen
der Ehefrau und Kinder desselben gänzlich unbekannt. Um für
die minderjährigen Kinder desselben einen Pfleger bestellen zu
können, sollte der Gemeinderat doch die Namen derselben kennen.
Der Bevollmächtigte werde daher ersucht, dafür zu sorgen, daß
dem Gemeinderate die Namen derselben angezeigt werden. Für
sprech Isler erwiderte am 22. August 1889, er könne diesem
Begehren aus formellen Gründen nicht entsprechen und verwahre
sich gegen die Bestellung eines Pflegers. 264 des aargauischen
bürgerlichen Gesetzbuches komme bei Schweizern, die im Auslande
wohnen und auf ihr Bürgerrecht verzichten wollen, nicht zur
Anwendung. Für solche und ihre minderjährigen Kinder sei ledig
lich das Bundesgesetz von 1876 maßgebend, nach welchem aus
schließlich dem Vater das Recht zustehe, den Bürgerrechtsverzicht
für seine minderjährigen Kinder auszusprechen. Der Gemeinderat
von Stein gab hievon am 25. August 1892 dem Bezirksamte
Rheinfelden Kenntniß mit dem Bemerken: Der Gemeinderat über
lasse die Angelegenheit betreffend die Pflegschaftsbestellung dem
Entscheide der Behörde, müsse aber mit Rücksicht auf die Be
stimmung des Art. 9 des Bundesgesetzes über Erteilung des
Schweizerbürgerrechtes rc. des Bestimmtesten darauf dringen, daß
ihm Ausweis über die Verehelichung des Gustav Herzog und
amtliche Geburtsanzeigen betreffend dessen Kinder mitgeteilt wer
den. Zu bemerken sei noch, daß Gustav Herzog in seiner Heimat
bevormundet resp. unter Pflegschaft gestellt sei. Hierauf faßte der
Regierungsrat des Kantons Aargau am 9. September 1892 den
Beschluß: 1. Es sei Gustav Herzog in Genehmigung seines Ver
zichtes aus dem herwärtigen Gemeinde und Kantonsbürgerrecht
entlassen. 2. Auf das weitere Gesuch um Ausdehnung der Ent
lassung auf die Ehefrau und Kinder des Gustav Herzog werde
aus den angegebenen Gründen zur Zeit nicht eingetreten. In der
Begründung dieser Schlußnahme wird ausgeführt: Der Regie
rungsrat könne die Ansicht, daß 264 des aargauischen bürger
lichen Gesetzbuches hier keine Anwendung finde, nicht teilen.
Allein gleichwohl könne von Bestellung eines Pflegers ad hoc
im vorliegenden Falle zur Zeit abgesehen werden. Denn Ehefrau
und Kinder des Gustav Herzog seien in den Standesbüchern der
Gemeinde Stein nicht eingetragen und es habe zu einem sachbe
züglichen Eintrage keine Veranlassung vorgelegen. Vom Stand
punkte der Heimatbehörde aus existiere die angebliche Ehe des
Gustav Herzog nicht. Der aargauischen Behörde könne nicht zu
gemutet werden, Personen aus dem Gemeinde und Staatsbürger
rechte zu entlassen, welche in dem Ortsbürgerregister und dem
Civilstandsregister Stein gar nicht eingetragen seien. Anders ver
halte es sich mit der Person des Gesuchstellers selbst. Dieser sei
r sich zum Verzichte vollständig legitimiert und stehe seiner
Entlassung kein Hinderniß entgegen. Hieran vermöge der vom
Gemeinderate hervorgehobene Umstand, daß Herzog in seiner Hei
mat zur Zeit noch unter Pflegschaft stehe, nichts zu ändern.
B. Gegen diesen Beschluß ergriffen der Gemeinderat von Stein,
sowie der Pfleger des Gustav Herzog, Josef Tröndle, den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage: 1.
Der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Aargau be
treffend Entlassung des Gustav Herzog aus dem Gemeinde und
Kantonsbürgerrechte sei aufzuheben. 2. Der Regierungsrat sei
einzuladen, zunächst das Entlassungsgesuch dem Gemeinderat Stein
zur Erhebung seiner Einsprachen zuzustellen. Eventuell 3. es sei
jetzt schon das Entlassungsgesuch von der Hand zu weisen oder
dann im ganzen Umfange d. h. auch für die Ehefrau und Kinder
gutzuheißen. Zu Begründung dieser Anträge wird im wesentlichen
ausgeführt: Gegen das Entlassungsgesuch des Gustav Herzog hätten
dessen Pfleger und der Gemeinderat von Stein Einspruch erhoben,
wenn sie dazu Gelegenheit gehabt hätten. Allein die Einreichung
einer Einsprache sei ihnen durch das vom Regierungsrate einge
schlagene Verfahren verunmöglicht worden. Allerdings sei das
Gesuch dem Gemeinderat mitgeteilt worden. Allein das spätere
Vorgehen des Regierungsrates habe es unmöglich gemacht, eine
Einsprache einzureichen. Dieser Umstand würde es rechtfertigen,
den Beschluß des Regierungsrates aufzuheben und die Sache zu
neuer Behandlung an denselben zurückzuweisen. Aus Gründen
der Zweckmäßigkeit bringe indeß der Gemeinderat seine Einsprache
gegen die Entlassung gleichzeitig zur Sprache. Herzog sei vor
seiner Auswanderung nach Amerika wegen Verschwendung und
Trunksucht bevogtet worden. Die Auswanderung sei ohne Gut
heißung der Waisenbehörde Stein erfolgt; diese habe auf Berichte
aus Chicago hin den Herzog im Laufe des Jahres 1892 ver
geblich aufgefordert, in die Heimat zurückzukehren. Herzog habe
zwar wohl seinen Aufenthalt in Chicago, sein Domizil dagegen
gemäß Art. 38 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches am
Wohnorte seines Pflegers in Stein. Das Erfordernis des Art. 6
litt. b des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1876 sei also nicht er
füllt. Der Gemeinderat müsse überdem die Identität des verzich
tenden Gustav Herzog mit dem gleichnamigen Bürger von Stein
bezweifeln. Denn der letztere sei unverehelicht und ohne Nach
kommenschaft, während der Gesuchsteller die Entlassung für sich,
seine Ehefrau und Kinder verlange. Eventuell müsse, gemäß
Art. 8 des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1876 die Entlassung auch
auf die Frau und Kinder des Gesuchstellers ausgedehnt werden.
Die Entlassung bloß des Gustav Herzog allein sei unzulässig
und könnte für die Gemeinde Stein schwere Nachteile im Gefolge
haben.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht Für
ech Isler Namens des Gustav Herzog geltend: Gustav Herzog
sei heute noch unverehelicht und ohne Kinder. Sein Anwalt habe
sich bei Stellung des Entlassungsbegehrens in einem durch die
Formelworte des amerikanischen Bürgerbriefes veranlaßten Irrtum
befunden. Damit erledigen sich die übrigens kaum ernsthaft ge
meinten Zweifel über die Identität des Gustav Herzog, sowie die
aus dem Familienverhältnisse des letztern abgeleiteten Beschwerde
punkte. Auch die weitern Einwendungen des Gemeinderates von
Stein seien unbegründet. Es sei unrichtig, daß Herzog wegen
Verschwendung oder Trunksucht bevogtet worden sei; er sei bloß
unter Pflegschaft gestellt worden. Der Gemeinderat habe sich seiner
Auswanderung in keiner Weise widersetzt, sondern sei damit ein
verstanden gewesen; sein Pfleger habe ihm jahrelang ohne Wider
spruch die Zinsen seines Vermögens nach Amerika gesandt. Erst
nachdem Herzog die Herausgabe seines Vermögens verlangt habe,
sei er aufgefordert worden, nach Stein zurückzukehren, um dort
sein Vermögen persönlich zu liquidieren. Es seien somit alle Re
quisite des Art, 6 des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1876 erfüllt.
Demnach werde beantragt: Der Gemeinderat Stein sei mit seinem
Begehren abzuweisen, unter Kostenfolge. Der Regierungsrat des
Kantons Aargau erklärt, daß er dieser Vernehmlassung nichts
beizufügen habe.
D. In feiner Replik führt der Gemeinderat von Stein aus:
Der Gemeinderat könne sich mit den bloßen, auf privaten Er
kundigungen des gegnerischen Anwaltes beruhenden Angaben,
Gustav Herzog sei unverheiratet, nicht begnügen, sondern müsse
die Beibringung eines vom schweizerischen Konsulate beglaubigten
civilstandsamtlichen Auszuges über die Familienverhältnisse des
Gesuchstellers verlangen. Nur wenn ein solcher Auszug beigebracht
werde, könne sich der Gemeinderat bei der vom Regierungsrate
ausgesprochenen beschränkten Entlassung beruhigen und seine Ein
wendungen rücksichtlich der Identität des Gesuchstellers fallen
lassen. An der Einwendung, daß die Auswanderung des Gustav
Herzog eine unbefugte gewesen sei und sein Domizil nicht habe
ändern können, werde festgehalten. Richtig sei allerdings, daß der
Pfleger des Gustav Herzog ihm nachträglich Gelder nach Amerika
gesandt habe, allein nur das unumgänglich nöthige; darin liege
keine stillschweigende Einwilligung in die Auswanderung. Bereits
im März 1892 habe der Gemeinderat den Gustav Herzog zur
Rückkehr aufgefordert und jedenfalls von da an könne keine Rede
davon sein, daß Herzog mit auch nur stillschweigender Zustimmung
der Waisenbehörde sich in Amerika aufgehalten habe. Wenn dem
Herzog sein Vermögen ausgehändigt werde, so werde er dasselbe
zweifellos in kurzer Zeit aufbrauchen, wie sein bisheriges Be
nehmen zeige. Uebrigens lasse sich bezweifeln, daß man bei einem
bloß naturalisierten amerikanischen Bürger von einem eigentlichen
Bürgerrechte in den Vereinigten Staaten sprechen könne. Der
naturalisierte amerikanische Bürger verliere durch die Rückkehr in
die alte Heimat sein Bürgerrecht, während der geborene Amerikaner
dasselbe auch bei Auswanderung aus den Vereinigten Staaten
beibehalte. Nur der letztere sei also wahrer amerikanischer Bürger.
E. Duplikando hält Gustav Herzog an seinen Anbringen
und Anträgen unter weiterer Begründung fest, indem er insbe
sondere darum nachsucht, das Bundesgericht möchte, um zu be
fürchtende Weiterungen abzuschneiden, in den Motiven seines Ent
scheides auch gleich aussprechen, daß mit der Bürgerrechtsentlassung
des Herzog für den Gemeinderat von Stein auch die Pflicht er
wachse, dem Entlassenen sein Vermögen herauszugeben.
F. Mit Schreiben vom 30. Januar 1893 übersendet der An
walt des Gustav Herzog: 1. Ein Affidavit, d. d. 16. Januar
1893, durch welches Chas. Rieß und Daniel Zimmerli in Chicago
beschwören, den Gustav Herzog, gewesenen Bürger von Stein,
Aargau, nunmehr Bürger der Vereinigten Staaten, seit Jahren
zu kennen, und zwar genau und persönlich zu kennen, sowie zu
wissen, daß derselbe nicht verheiratet sei und nach ihrem besten
Wissen und Gewissen nie verheiratet gewesen sei, ebenso daß der
selbe weder eheliche noch uneheliche Kinder besitze. 2. Ein Affidavit,
d. d. 14. Januar 1893, wonach Gustav Herzog beschwört, daß
er weder ehelich getraut bezw. beweibt noch Vater von Kindern
sei, noch je verheiratet, somit weder verwittwet noch ehelich ge
schieden sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das vom Regierungsrate des Kantons Aargau beobachtete
Verfahren entspricht den Vorschriften des Bundesgesetzes vom
- Juli 1876 nicht. Zunächst hätte nach Art. 7 Lemma 1 leg. cit.
der Regierungsrat das Entlassungsgesuch der Gemeindebehörde
für sich und zu Handen etwa weiterer Beteiligter mit Festsetzung
einer bestimmten Einsprachefrist mitteilen sollen. Dies ist nicht ge
schehen, sondern es hat der Regierungsrat einfach das Bezirksamt
beauftragt, die Vernehmlassung des Gemeinderates einzuholen.
Sodann hätte der Regierungsrat, wie das Bundesgericht schon
häufig ausgesprochen hat (vergl. u. a. Amtliche Sammlung VIII,
S. 743 Erw. 1), nachdem der Gemeinderat von Stein gegen die
Bürgerrechtsentlassung Bedenken erhoben und weitere Mitteilungen
verlangt hatte, nicht selbst entscheiden, sondern die Entscheidung
dem Bundesgerichte vorbehalten sollen, sei es, daß er die Sache
selbst an dasselbe leitete, sei es, daß er es der Partei (dem Ge
suchsteller) überließ, dieselbe beim Bundesgerichte anhängig zu
machen. Auch die Weisung, den (vermeintlichen) Kindern des
Gustav Herzog nach Maßgabe des 264 des aargauischen bür
gerlichen Gesetzbuches einen Pfleger ad hoc zu bestellen, war mit
dem Bundesgesetze nicht vereinbar. Denn die Regel des 264
cit. kann, wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung
in Sachen Bühler vom 27. Oktober 1888 (Amtliche Sammlung
XIV, S. 553 Erw. 2) ausgesprochen hat, neben den Bestim
mungen des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1876 für das Anwendungs
gebiet des letztern nicht in Betracht kommen. Eine Rückweisung
der Sache ist indes, trotz der begangenen formellen Verstöße, nicht
erforderlich. Der Gemeinderat von Stein hat in seiner Eingabe
an das Bundesgericht seine Einsprache vollständig begründet. Das
Bundesgericht hat im fernern, nachdem die Sache einmal zu seiner
Kognition gebracht worden ist, von Amts wegen zu prüfen, ob die
sämtlichen Voraussetzungen, unter welchen Gustav Herzog aus dem
Bürgerrechte entlassen werden muß, gegeben seien. Eine Ent
scheidung hierüber steht, nachdem gegen die Bürgerrechtsentlassung
Einsprache ist erhoben worden, dem Regierungsrate des Kantons
Aargau, wie bemerkt, nicht zu; dessen Beschluß vom 9. September
1892 kann nur die Bedeutung einer Meinungsäußerung, nicht
diejenige einer autoritativen Entscheidung beigemessen werden.
Eine Rückweisung an den Regierungsrat wäre danach, nachdem
dem einzig kompetenten Bundesgerichte das gesamte Material zu
Beurteilung der Sache vorliegt, zwecklos.
2. In der Sache selbst ist, insbesondere durch die nachträglich
beigebrachten Affidavits, erwiesen, daß Gustav Herzog unverhei
ratet und kinderlos ist. Eine Bescheinigung eines Standesbeamten
des gegenwärtigen Wohnortes des Gustav Herzog, daß dieser nicht
verheiratet sei, wie der Gemeinderat von Stein sie verlangt, wäre
wohl kaum je beizubringen und kann nicht verlangt werden. Nach
Lage der Sache ist hinlänglich erwiesen, daß die ursprüngliche
Annahme des Anwaltes des Gustav Herzog, es sei dieser Familien
vater, auf einem Irrtum beruhte. Nachdem dieser Irrtum aufge
klärt ist, liegt denn auch nicht der mindeste Grund dafür vor, an
der Identität des Gesuchstellers mit dem aus Stein, Kantons
Aargau, ausgewanderten dortigen Gemeindebürger Gustav Herzog
zu zweifeln.
3. Danach kann es sich denn nur um die Bürgerrechtsent
lassung des Gustav Herzog für seine Person handeln. Die Vor
gussetzungen aber, unter welchen diesem die Enklassung aus seinem
schweizerischen Bürgerrechte nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom
3. Juli 1876 erteilt werden muß, sind gegeben. Daß Gustav
Herzog das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten erworben hat,
ist durch den Bürgerrechtsbrief vom 17. September 1888 vollstän
dig dargethan. Die Einwendung des Gemeinderates von Stein,
daß durch die Naturalisation in den Vereinigten Staaten das
eigentliche Bürgerrecht der Vereinigten Staaten nicht erworben
werde, ist offenbar haltlos. Es kann ja gar nicht bezweifelt wer
den, daß, mag es sich mit dem Verluste des einmal erworbenen
Bürgerrechts wie immer verhalten, durch die Naturalisation in
den Vereinigten Staaten der Eingebürgerte die Eigenschaft eines
Bürgers dieses Staatswesens in Rechten und Pflichten erlangt.
Im übrigen kann nur zweifelhaft sein, ob die Voraussetzung des
Art. 6 litt. a des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1876 erfüllt sei,
d. h. ob Gustav Herzog kein Domizil in der Schweiz mehr be
sitze. Allein auch dies ist zu bejahen. Thatsächlich wohnt Gustav
Herzog unbestrittenermaßen seit Jahren in den Vereinigten Staaten.
Das Bundesgesetz vom 3. Juli 1876 geht, wie das Bundesgericht
schon wiederholt ausgesprochen hat (siehe u. a. Amtliche Samm
lung VII, S. 46 u. ff.), von dem natürlichen und tatsächlichen
Begriffe des Domizils aus, während ein bloß prozeßrechtlicher
und fiktiver Wohnsitz, wie derjenige, welchen, in Übereinstimmung
mit andern Gesetzen, das aargauische Recht für den Bevormun
deten am Wohnorte des Vormundes statuiert, nicht in Betracht
kommt. Darauf also, daß Gustav Herzog im Kanton Aargau
unter Pflegschaft steht und dort für ihn ein prozeßrechtlicher
Wohnsitz begründet sein mag, kann nichts ankommen. Dagegen
ist allerdings vom Bundesgerichte wiederholt ausgesprochen worden,
daß ein Bevormundeter ohne vormundschaftliche Genehmigung
sein Domizil nicht rechtsgültig wechseln könne, und wenn also
richtig wäre, daß Gustav Herzog gegen den Willen der Vormund
schaftsbehörde ausgewandert sei, so hätte er dadurch sein früheres
schweizerisches Domizil nicht rechtsgültig aufgegeben. Allein die
Vormundschaftsbehörde von Stein hat nun die Auswanderung
des Gustav Herzog, trotzdem sie von derselben Kenntniß hatte,
einfach geschehen lassen, ohne gegen dieselbe Einsprache zu erheben.
Der Pfleger des Gustav Herzog hat demselben, offenbar mit
Lissen der Vormundschaftsbehörde, während längerer Zeit regel
mäßig Geldbeträge aus seinem Vermögen zur Ermöglichung seines
Unterhalts in den Vereinigten Staaten zugesandt. Darin ist die
stillschweigende Einwilligung der Vormundschaftsbehörde in die
Übersiedelung des Bevormundeten nach seinem neuen Wohnsitze
(siehe Entscheidungen des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung
XIV, S. 548 Erw. 2) zu finden. Daran kann auch nichts än
dern, daß die Vormundschaftsbehörde den Gustav Herzog nach
träglich, nachdem dieser sein Vermögen herauszuverlangen be
gonnen, zur Rückkehr in die Heimat mag aufgefordert haben
denn dies ändert ja nichts daran, daß sie anfänglich seine Über
siedelung nach den Vereinigten Staaten und damit die Aufgabe
seines schweizerischen Domizils genehmigt hatte. Gustav Herzog be
sitzt also in der Tat gegenwärtig kein Domizil mehr in der
Schweiz.
4. Daß mit der Entlassung des Gustav Herzog aus dem
schweizerischen Bürgerrechte die über ihn in Stein bestehende Vor
mundschaft dahinfällt und die dortige Vormundschaftsbehörde also
zu weiterer Verwaltung seines Vermögens nicht mehr berechtigt
ist, erscheint als selbstverständlich.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Einsprache des Gemeinderates von Stein gegen die Ent
lassung des Gustav Herzog aus seinem schweizerischen Kantons
und Gemeindebürgerrechte wird als unbegründet abgewiesen.