- Urteil vom 9. September 1893 in Sachen Hilby.
A. Auf Requisition der kaiserlich deutschen Staatsanwaltschaft
zu Mülhausen wurde am 16. Mai 1893 Karl Markus Hilby
von Weiler (Elsaß) in Basel vorläufig verhaftet. In dem Haft
befehle des königlich preußischen Gerichtes der VII. Division vom
- Mai 1893 wird derselbe bezeichnet als Musketier..... der
- Kompagnie Infanterie Regiments Fürst Leopold von Anhalt
Dessau (1. Magdeburgischen) Nr. 26, geboren den 2. Juni 1863
zu Weiler, Kreis Thann, in Elsaß Lothringen, deutscher Reichs
angehöriger, zuletzt in Magdeburg wohnhaft gewesen, seit 19. März
1884 Soldat, am 15. August 1884 desertirt. Er wird beschuldigt:
- Laut Ziffer 1 des Haftbefehles verschiedener im April 1893 im
Elsaß und in Freiburg (Baden) begangener teils schwerer teils
einfacher Diebstähle; 2. laut Ziffer 2 des Haftbefehles zweier im
Elsaß begangener Betrugsdelikte, endlich wird ihm 3. laut Ziffer 3
des Haftbefehls zur Last gelegt: Ende April 1893 in Mül
hausen im Elsaß ein ihm von einem gewissen Stutz in Luzern
geliehenes Fahrrad..... verkauft, also sich rechtswidrig zugeeignet
und sich durch diese Handlung des in 246 des bürgerlichen
Strafgesetzes unter Strafe gestellten Vergehens der Unterschlagung
schuldig gemacht zu haben. Die Akten waren von der kaiserlich
deutschen Staatsanwaltschaft in Mülhausen dem königlich preußi
schen Gerichte der VII. Division in Magdeburg deshalb abge
geben worden, weil, da Hilby noch nicht aus dem Heeresver
bande ausgeschieden sei, nach der deutschen Gesetzgebung das Mi
litärgericht auch zu Aburteilung der seither von Hilby begangenen
gemeinen Verbrechen zuständig sei. Mit Note vom 31. Mai 1893
stellte die kaiserlich deutsche Gesandtschaft in Bern beim schwei
zerischen Bundesrate unter Berufung auf Art. 1 Ziffer 11, 12
und 13 und Art. 9 des schweizerisch deutschen Auslieferungsver
trages das Begehren um Auslieferung des Verfolgten wegen
Diebstahls, Betrugs und Unterschlagung indem sie bemerkte, die
unter Ziffer 3 des Haftbefehls angeführte Unterschlagung sei
nach den bisherigen Ermittelungen in Mülhausen verübt worden;
sollte sich indessen ergeben, daß Hilby diese Unterschlagung schon
in der Schweiz begangen habe, so würde die kaiserliche Regierung,
wenn dies schweizerischerseits gewünscht werde, bereit sein, die
Strafverfolgung des Hilby auch wegen dieser Straftat, insoweit
sie in der Schweiz begangen sei, zu übernehmen.
B. Auf Begehren der Regierung des Kantons Luzern war der
Verhaftete zunächst nach Luzern instradiert worden. Die dort
gemachten Erhebungen ergaben, daß derselbe das in Ziffer 3 des
Haftbefehls erwähnte Fahrrad nicht unterschlagen, sondern in
Luzern gestohlen und sich überdem dort verschiedener Betrügereien
schuldig gemacht habe. Mit Note vom 26. Juni 1893 teilte daher
der schweizerische Bundesrat der kaiserlich deutschen Gesandtschaft
in Bern mit, in Anbetracht der verschiedenen, dem Hilby als in
Luzern begangen zur Last fallenden Delikte werde vorgezogen,
denselben von den luzernischen Behörden dafür aburteilen zu lassen.
Die Auslieferung könne somit jedenfalls erst auf den Zeitpunkt
erfolgen, wo das gegen den Requirierten in der Schweiz einge
leitete Strafverfahren durchgeführt sein und er die ihm auferlegte
Strafe erstanden haben werde. Ferner könne die Auslieferung
wegen Unterschlagung nicht bewilligt werden, da der Verfolgte
wegen der bezüglichen strafbaren Handlung von den schweizerischen
Behörden in Untersuchung gezogen sei und werde bestraft werden.
Endlich werde nach Maßgabe der Bestimmungen des Ausliefe
rungsvertrages vom 24. Januar 1874 angenommen, daß Hilby
im Falle seiner Auslieferung von den deutschen Behörden wegen
Fahnenflucht weder verfolgt noch bestraft werde. Die kaiserlich
deutsche Gesandschaft in Bern erwiderte hierauf mit Note vom
12. Juli 1893, die kaiserliche Regierung sei mit der vom schwei
zerischen Bundesrate dargelegten Behandlung der Sache einver
standen. Was die Zusicherung betreffe, daß Hilby im Falle der
Auslieferung nicht wegen Fahnenflucht werde verfolgt werden, so
sei hiefür nach Ansicht der kaiserlichen Regierung der Art. 4,
Abs. 3 des schweizerisch deutschen Auslieferungsvertrages maß
gebend und scheine demnach kein Anlaß vorzuliegen, daneben eine
besondere Zusicherung zu erteilen.
C. Der Verfolgte erhob gegen seine Auslieferung Einsprache,
indem er ausführte, er bestreite sämmtliche Anschuldigungen; er
sei in Magdeburg aus dem Militärdienst desertiert und würde in
Deutschland, trotz eines bei der Auslieferung gemachten Vorbe
halts, doch auch wegen Fahnenflucht bestraft werden. Sein An
walt, Fürsprech Banz in Luzern, macht zu Begründung der Ein
sprache überdem geltend: Die dem Requirierten zur Last gelegten
Delikte sollen im Elsaß oder in Baden begangen worden sein.
Der Haftbefehl gehe aber nicht von einem elsässischen oder badi
schen Gerichte, sondern von dem 7. Divisionsgerichte zu Magde
burg aus. Dieser Stelle bestreite der Requirierte die Kompetenz.
Das Divisionsgericht könnte ihn einzig wegen Fahnenflucht be
strafen. Eine solche Strafe dürfe aber nicht eintreten. Damit falle
die ganze Kompetenz des Magdeburger Gerichtes dahin. Der
Requirierte sei schon im Jahre 1885 fahnenflüchtig geworden. Er
unterstehe also jedenfalls nicht mehr der militärischen Gerichtsbar
keit. Kompetent zur Beurteilung seien vielmehr die Gerichte von
Elsaß und Baden, in deren Gebiete die fraglichen Delikte be
gangen worden sein sollen. Von diesen aber gehe der Haftbefehl
nicht aus. Und doch müsse natürlich verlangt werden, daß das
Auslieferungsbegehren gestellt werde, gestützt auf Akte derjenigen
Behörde, welche für die Beurteilung des Auszuliefernden zu
ständig sei.
D. Der Generalanwalt der Eidgenossenschaft spricht sich dahin
aus: Die Schuldfrage sei nicht vom Auslieferungsgerichte sondern
vom erkennenden Strafgerichte zu beurteilen. Die Feststellung der
Kompetenz zwischen den verschiedenen Gerichten des requirierenden
Staates sei eine Frage der innern Gesetzgebung dieses Staates,
welche den ersuchten Staat in keiner Weise berühre. Allerdings
sei der Letztere befugt, zu untersuchen, ob die Stelle, von welcher
der Haftbefehl ausgehe, als eine gerichtliche Behörde zu betrachten
sei, der im allgemeinen das Recht strafrechtlicher Verfolgung zu
stehe, oder ob diese Stelle sich als ein Ausnahmegericht darstelle.
Ein Ausnahmeverfahren liege aber in concreto nicht vor. Das
Militärgericht der VII. Division in Magdeburg sei zweifellos ein
ordentliches Strafgericht, und es werde dessen Verfassungsmäßig
keit in der Eingabe des Requirierten auch nicht beanstandet. Die
gegen die Auslieferung erhobene Einrede erscheine demnach als
unbegründet.
E. Mit Schreiben vom 26. Juli 1893 übermachte der schwei
rische Bundesrat dem Bundesgerichte die Akten zur Entscheidung.
Durch Urteil des luzernischen Kriminalgerichtes vom 22. Juli
1893 ist der Requirierte wegen Diebstahls rechtskräftig zu vier
Monaten Zuchthaus verurteilt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach der in der Note der kaiserlich deutschen Gesandtschaft
Bern vom 12. Juli 1893 enthaltenen Erklärung wird das
Auslieferungsbegehren nur in Betreff der in Ziffer 1 und 2 des
Haftbefehls genannten Diebstahls und Betrugsdelikte aufrecht
erhalten, während es für die unter Ziffer 3 des Haftbefehls er
wähnte Straftat, wegen welcher Bestrafung in der Schweiz erfolgt
ist, fallen gelassen worden ist.
- Der Umstand, daß der Requirierte aus dem deutschen Mili
tärdienste desertiert ist, kann selbstverständlich seine Auslieferung
für gemeine, im Auslieferungsvertrage vorgesehene, Delikte nicht
hindern. Dagegen ist ebenso selbstverständlich, daß er wegen des
Deliktes der Fahnenflucht in Deutschland nicht verfolgt oder be
straft werden darf. Es folgt dies, da die Desertion im schweizerisch
deutschen Auslieferungsvertrage nicht vorgesehen ist, ohne weiters
aus dem Grundsatze des Art. 4, Abs. 3 des Vertrages, wonach
der Ausgelieferte wegen eines im Vertrage nicht vorgesehenen
Verbrechens oder Vergehens nicht in Untersuchung gezogen oder
bestraft werden darf, es sei denn, daß er, nach Freisprechung oder
Bestrafung wegen des Verbrechens, welches zur Auslieferung
Anlaß gegeben hat, es versäumt habe, das Gebiet des ersuchenden
Staates vor Ablauf einer Frist von drei Monaten zu verlassen,
oder daß er auf's neue dorthin komme. Ebensowenig kann die
Tatsache, daß der Requirierte die ihm zur Last gelegten Straf
taten leugnet, zu Verweigerung der Auslieferung führen; die
Schuldfrage ist nicht vom Auslieferungsrichter, sondern vom er
kennenden Strafgerichte zu prüfen.
3. Nach Art. 1 des schweizerisch deutschen Auslieferungsver
trages ist die Auslieferungspflicht nicht auf die Fälle beschränkt,
welche von den gewöhnlichen bürgerlichen Gerichten zu beurteilen
sind, sondern sie besteht für alle Auslieferungsdelikte, welche über
haupt von den Behörden eines der Vertragsstaaten, gleichviel ob
von einem gewöhnlichen bürgerlichen Gerichte oder von einem
Sondergerichte, speziell einem Militärgerichte, verfolgt werden.
Eine Prüfung der Frage, ob das die Strafverfolgung betreibende
oder aber ein anderes Gericht des ersuchenden Staates nach den
Gesetzen dieses Staates zuständig sei, behält der Staatsvertrag
dem ersuchten Staate nicht vor. Es handelt sich denn auch da
bei, wie die Bundesanwaltschaft richtig bemerkt und wie das
Bundesgericht übrigens bereits in seiner Entscheidung in Sachen
Livraghi vom 20. Juni 1891 (Amtliche Sammlung XVII
5. 238 Erw. 3) ausgesprochen hat, ausschließlich um eine Frage
der innern Gesetzgebung des ersuchenden Staates, welche den andern
Vertragsstaat nicht berührt. Dagegen ist der ersuchte Staat aller
dings berechtigt zu untersuchen, ob das Gericht, von welchem der
Haftbefehl ausgeht, überhaupt eine der regelmäßigen, verfassungs
und gesetzmäßigen Gerichtsorganisation des ersuchenden Staates
angehörige richterliche Behörde sei, oder aber sich als ein Aus
nahmegericht qualifiziere, welches nach seiner Zusammensetzung und
seinem Verfahren diejenigen Garantien richtiger Rechtsprechung
nicht darbietet, welche bei Abschluß des Auslieferungsvertrages mit
Rücksicht auf die Gerichtsorganisation des ersuchenden Staates
vorausgesetzt wurden. Allein im vorliegenden Falle ist nun un
zweifelhaft, daß das königlich preußische Militärgericht der VII. Di
vision in Magdeburg ein ordentliches, gesetzmäßig eingesetztes
Gericht mit geordnetem Rechtsgange und nicht ein außerhalb der
gesetz und verfassungsmäßigen Gerichtsorganisation stehendes
Ausnahmegericht ist. Die Auslieferung ist daher, da die Delikte,
wegen welcher sie begehrt wird unbestreitbar und unbestrittener
maßen Auslieferungsdelikte sind, zu bewilligen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Auslieferung des Karl Markus Hilby an das königlich
preußische Gericht der VII. Division in Magdeburg wird wegen
der im Haftbefehle vom 24. Mai 1893 sub Ziffer 1 und 2
genannten Delikte, auf die Zeit, wo der Requirierte seine ihm in
Luzern auferlegte Strafe erstanden haben wird, bewilligt.