- Urteil vom 30. Juni 1893 in Sachen
Bickel gegen Diener.
A. Durch Urteil vom 25. April 1893 hat die Appellations
kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt: Die
Klage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung trägt sein
Anwalt, indem er gleichzeitig um Erteilung des Armenrechts an
seinen Klienten nachsucht, auf Gutheißung des Rekurses und der
Klage an. Der Anwalt des Beklagten beantragt Abweisung der geg
nerischen Beschwerde und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der im Jahre 1868 geborene Kläger stand seit dem 15. Fe
bruar 1892 in der Blechwaarenfabrik des Beklagten mit einem
Taglohn von zuletzt circa 4 Fr. in Arbeit. Am 16. April 1892
Nachmittags, war er damit beschäftigt, an der für das Schneiden
von Metall, insbesondere Blech, bestimmten Fraiseneinrichtung,
Henkel für Gießkannen zuzuschneiden. Das Cirkularsägeblatt von
12 Centimeter Durchmesser ist an einer ältern ursprünglich und
hauptsächlich zum Drehen und Blechdrücken bestimmten Bank von
circa la Centimeter Höhe an einem 20 Centimeter langen, verti
kalen eisernen Stabe (sogen. fliegender Dorn) angebracht. Das
selbe macht in der Minute circa 3000 Umdrehungen. Als Schutz
vorrichtung zum Arbeiten an dieser Fraise und um überhaupt für
die mit der Fraise zu schneidenden Objekte eine feste Auflage zu
haben, war ein aus Holz verfertigter sogenannter Auflagetisch vor
handen, der circa 24 Centimeter in der Länge und circa 16 Centi
meter in der Breite mißt und in der Mitte mit einem Schlitze
versehen ist, dazu bestimmt, beim Auflegen des Tisches auf den
Auflagestock genügend Raum für das Fraisenblatt offen zu lassen.
Durch das Auflegen dieses Tisches wird das sonst ganz frei lie
gende Fraisenblatt derart eingedeckt, daß nur ein Fraisenblattseg
ment von 24 28 Millimeter Pfeilhöhe über den Auflagetisch
hervorragt. Da die Bank, an der diese Einrichtung angebracht
ist, auch zu andern Arbeiten, insbesondere zum Drehen verwender
wird, muß jeweilen, wenn gefraist werden soll, die Fraisenein
richtung in der Weise vorerst montiert werden, daß der Auflage
stock in richtiger Entfernung angebracht und darauf der Fraisen
tisch befestigt wird. Am 16. April 1892 nun gebrauchte der
Kläger den als Schutzvorrichtung dienenden Auflagetisch nicht,
sondern bediente sich für seine Arbeit lediglich einer selbstverfertigten
Schablone, welche einzig aus einem hölzernen Brette bestand, auf
welchem der zu schneidende Henkel, um demselben Halt zu geben,
zwischen eine Partie Stiften, der Rundung des Henkels ent
sprechend, aufgelegt wurde. Diese Schablone war mit der Fraisen
einrichtung nicht fest verbunden, sondern mußte von dem Kläger
beim Gebrauche mit beiden Händen an die Fraise gehalten werden.
so daß der Auflagestock oder Dorn den einzigen Stützpunkt für
die Schablone bildete und somit ein Überkippen derselben sehr
leicht möglich war. Während der Arbeit des Klägers kippte denn
auch wirklich die Schablone um und der Kläger stürzte mit dem
rechten Arm in die Fraise, die den Vorderarm bis zu den Knochen
durchschnitt.
2. Der auf Ersatz der Heil und Verpflegungskosten, sowie
auf eine Entschädigung für Minderung der Erwerbsfähigkeit von
6000 Fr. gerichteten Entschädigungsklage des Verletzten hat der
Beklagte die Einrede des Selbstverschuldens entgegengestellt. Diese
Einrede muß, nach dem von den Vorinstanzen festgestellten Tat
bestande, in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen, für begründet
erklärt werden. Rücksichtlich der Begründung kann im wesentlichen
auf die Entscheidungsgründe der Vorinstanzen verwiesen und mag
hier nur kurz bemerkt werden: Die Vorinstanzen stellen gestützt
auf die von ihnen erhobenen Expertengutachten fest, daß der vor
handene Auflagetisch als eine allen Anforderungen genügende
Schutzvorrichtung zu betrachten sei und daß weitere Schutzvor
richtungen nicht wohl haben angebracht werden können. Sie stellen
ferner fest, daß die Ursache des Unfalles einzig und allein darin
liege, daß der Kläger ohne diese Schutzvorrichtung zu gebrauchen
an der Fraise gearbeitet habe, während bei Gebrauch des Auf
lagetisches der Unfall, so wie er sich ereignete, nicht hätte ein
treten können. Der Unfall ist also einzig und allein dadurch ver
ursacht worden, daß der Verletzte es vernachlässigt hat, einer
vorhandenen Schutzvorrichtung sich zu bedienen. Darin liegt ohne
Zweifel eine Fahrlässigkeit. Die Benutzung der Maschine ohne
Auflagetisch war, wie dem Kläger, als erfahrenem Arbeiter, nicht
unbekannt sein konnte, gesährlich; wenn der Kläger aus Bequem
lichkeit oder weil er so mit seiner Arbeit rascher vorwärts kam,
nichtsdestoweniger die vorhandene Schutzvorrichtung nicht gebraucht
hat, so hat er sich dadurch einer höchst unvorsichtigen Handlungs
weise schuldig gemacht. Der Kläger hat nun allerdings einge
wendet, der Auflagetisch sei von dem Arbeiter Kopp blos zu
seinem persönlichen Gebrauche angefertigt worden und es sei ihm
dessen Vorhandensein nicht bekannt gewesen. Allein diese Be
hauptungen sind durch die tatsächlichen Feststellungen der Vorin
stanzen widerlegt. Denn danach steht fest, daß der Arbeiter Kopp
den Fraisentisch nicht bloß zu seinem persönlichen Gebrauche, son
dern für das Geschäft angefertigt hat, daß dieser Tisch denn auch
stets auf der Bank zur Verfügung bereit lag und daß Kopp den
Kläger unmittelbar vor dem Unfalle, als der Kläger an der Fraise
arbeitete, darauf aufmerksam machte, daß für diese Arbeiten der Auf
lagetisch da sei. Ein Mitverschulden des Beklagten oder einer Person,
für welche dieser einzustehen hätte, liegt nicht vor. Die nötigen und
möglichen Schutzvorrichtungen, welche geeignet waren, Unfälle zu
verhüten, waren, wie bemerkt, vorhanden. Daß der Beklagte
wissentlich gefährliches Hantieren der Arbeiter ohne Schutzvor
richtungen (etwa im Interesse rascherer Beförderung der Arbeit
u. drgl.) geduldet hätte, ist nicht dargetan. Der Arbeiter Kopp,
welcher, als der Kläger seine verhängnißvolle Arbeit begann, einzig
in dem Lokale anwesend war, hat den Kläger allerdings nicht
positiv angewiesen, den Fraisetisch zu gebrauchen, sondern hat ihn
als er, trotz der ihm erteilten Mahnung, ohne Gebrauch der Schutz
vorrichtung arbeitete, gewähren lassen. Allein es ist nun in keiner
Weise dargetan, daß der Arbeiter Kopp Mandatar des Geschäfts
herrn oder Aufseher oc. gewesen wäre und ihm obgelegen hätte,
den Kläger bei seiner Arbeit zu überwachen. Der Kläger war ja
denn auch kein Lehrling oder unausgebildeter Arbeiter mehr, son
dern gegenteils ein vollständig ausgebildeter Arbeiter, von welchem
nicht anzunehmen war, daß er bei Benutzung der Fraiseeinrich
tung noch fortwährend der Anleitung und Überwachung bedürfe.
Daß auch ein anderer Arbeiter (Plechatti), wenn er die Fraife
brauchte, den Auflagetisch nicht zu gebrauchen pflegte, sondern,
gleich wie der Kläger, sich einer bloßen Schablone bediente, ver
mag weder den Kläger zu entschuldigen, noch ein Mitverschulden
des Geschäftsherrn zu begründen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefochtenen
Urteile der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons
Zürich sein Bewenden.