Work accident compensation, limitation, and insurer joinder

BGE 19 I 420Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I19 giu 1891Dismissed

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Sintesi Omnilex

The plaintiff, a quarry worker, obtained compensation after falling from a rotten scaffold plank. The defendant appealed, arguing that the accident did not occur in the business, that the worker was at fault, and that the claim was time-barred. The Federal Court held that the accident was caused by a defective operating device in the course of the business, that no contributory fault was shown, and that limitation had been interrupted by debt enforcement under general rules of the OR. It also upheld the CHF 4,500 compensation as not excessive and, by agreement, included the accident insurer Winterthur jointly liable in the judgment.

Massima Omnilex

Art. 12 Fabrikhaftpflichtgesetz; Art. 154 OR; interruption of limitation of factory-liability claims and assessment of damages for permanent incapacity. A limitation period under the Factory Liability Act is not a forfeiture period; in the absence of special rules, the general provisions of the OR on interruption of limitation apply, including interruption by debt enforcement. An accident caused by a defective operating device during business-related presence on the workplace remains attributable to the enterprise even if the worker momentarily interrupts his task for a natural need, absent proven prohibition or misuse. Where the factual findings establish probable lasting incapacity, the appellate assessment of compensation is binding unless manifestly excessive; capitalized loss of earnings may justify a substantial lump-sum award. If the parties agree, an insurer may be directly included and held jointly liable in the dispositive part.

Testo completo

  1. Urteil vom 30. Juni 1893 in Sachen Strebel gegen Ackermann. A. Durch Urteil vom 24. März 1893 hat das Obergericht des Kantons Aargau erkannt: Das untergerichtliche Urteil wird in dem Sinne, d. h. mit der Modifikation bestätigt, daß von dem zugesprochenen Betrage von 4500 Fr. dem Kläger 3000 Fr. so fort auszubezahlen, die restierenden 1500 Fr. dagegen bei der aargauischen Bank (im Sinne der Art. 8 Lemma 2 und 13 des Haftpflichtgesetzes vom 25. Juni 1881) gegen Ausrichtung des Zinsgenusses an den Kläger anzulegen sind. B. Gegen dieses Urteil ergriff der Beklagte die Weiterziehung an das Bundesgericht. Im weitern erklärte die Unfallsver sicherungsgesellschaft in Winterthur, bei welcher der Beklagte sich gegen Haftpflicht versichert hat, sie habe den Prozeß tatsächlich schon vor den kantonalen Instanzen geführt; sie tue es jetzt, nachdem der Beklagte schwer erkrankt sei, auch formell, indem sie sich dem Beklagten als Streitgenosse anschließe und als solcher die Weiterziehung an das Bundesgericht ergreife. C. Bei der heutigen Verhandlung beantragt Fürsprech Isler in Aarau, Namens des Beklagten und der Unfallsversicherungs gesellschaft Winterthur, die Klage sei ganz abzuweisen, eventuell die Entschädigung sei noch zu reduzieren. Fürsprecher Straub in Baden, Namens des Klägers, erklärt, dieser erhebe gegen den Beitritt der Unfallsversicherungsgesellschaft Winterthur zum Prozesse keine Einwendung; er beantrage Be stätigung des angefochtenen Urteils, unter Kostenfolge, mit der Maßgabe, daß die Unfallsversicherungsgesellschaft Winterthur in das Urteil einbezogen und solidarisch mit dem Beklagten verur teilt werde. Fürsprech Isler erklärt sich Namens der Unfallsversicherungs gesellschaft Winterthur damit einverstanden, daß diese direkt in das Urteil einbezogen werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  2. Der 1849 geborene Kläger arbeitete bis zum 19. Juni 1891 in dem Steinbruche des Beklagten zum Steinhof in Othmarsingen als Steinhauer, wobei er einen Jahresverdienst von circa 900 Fr. hatte. Am 19. Juni 1891 war er auf dem sogenannten Hoch gerüste mit dem Verladen von Bruchsteinen beschäftigt. Zur Ver richtung eines natürlichen Bedürfnisses begab er sich an das westliche Ende des Hochgerüstes; dabei brach ein morsch gewor dener Laden ein und der Kläger fiel infolge dessen aus einer Höhe von 4,85 Meter zur Erde, wodurch er verschiedene Ver letzungen erlitt.
  3. Der auf das eidgenössische Fabrikhaftpflichtgesetz und das erweiterte Haftpflichtgesetz gestützten Schadenersatzklage des Ver letzten, hat der Beklagte grundsätzlich die Einwendungen entgegen gestellt: Der Unfall habe sich nicht beim Betriebe ereignet und sei durch den Kläger selbst verschuldet, da dieser dienstlich keine Veranlassung gehabt habe, sich auf das äußerste Ende des Hoch gerüstes zu begeben; dieses äußerste Ende sei überhaupt gar nicht zum Betreten durch die Arbeiter bestimmt. Ferner sei die Klage nach Art. 12 des Fabrikhaftpflichtgesetzes verjährt, die Verjährung von Fabrikhaftpflichtsansprüchen nämlich werde nur durch Ein reichung der Klage, nicht durch Anhebung der Betreibung unter brochen; die Klage sei hier aber erst am 6. Juli 1892 eingereicht worden, während allerdings die Betreibung am 15. Juni ange hoben worden sei.
  4. Der Unfall hat sich unzweifelhaft beim Betriebe des der Haftpflichtgesetzgebung unterstehenden Steinbrechereigewerbes des Beklagten ereignet. Denn derselbe ist durch die Mangelhaftigkeit

einer Betriebsvorrichtung, die Morschheit eines Ladens des Hoch gerüstes, herbeigeführt worden und hat den Verletzten betroffen, während dieser zu Zwecken des Betriebs auf dem Hochgerüste aufhielt. Der Kaufalzusammenhang mit dem Betriebe ist also ge geben. Daß der Verletzte im Augenblicke des Unfalles seine dienst lichen Verrichtungen momentan unterbrochen hatte, um ein na türliches Bedürfnis zu befriedigen, ändert hieran nichts. Eigenes Verschulden des Verletzten liegt nicht vor. Von einem solchen könnte nur dann gesprochen werden, wenn den Arbeitern verboten gewesen wäre, die Stelle des Hochgerüstes, wo der Unfall sich ereignete, zu betreten und zu Zwecken, wie der Verletzte sie ver folgte, zu benutzen. Dies ist aber gar nicht behauptet; die Ar beiter durften daher diese, wie alle andern Stellen des Gerüstes für solid halten und sich für befugt erachten, dieselbe zu betreten. Unvorsichtigkeit des Verletzten, daß derselbe etwa zu weit hinaus getreten wäre u. drgl., hat bei Herbeiführung des Unfalles keine Rolle gespielt. 4. Ebenfo ist die Einrede der Verjährung unbegründet. Die Fabrikhaftpflichtgesetze enthalten (abweichend vom Eisenbahnhaft pflichtgesetze) keine Sonderbestimmungen über die Unterbrechung der Verjährung. Es greifen daher die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes Platz, welche (soweit nicht Spezialgesetze abweichende Vorschriften enthalten) für die Verjährung aller (bun desrechtlichen) Ansprüche gelten, mag nun die Verjährungsfrist im Obligationenrecht selbst oder in andern Gesetzen bestimmt sein (siehe Entscheidungen, Amtliche Sammlung XVII, S. 00 Erw. 4, XVIII, S. 927 Erw. 2). Anders wäre dies allerdings dann, wenn Art. 12 des Fabrikhaftpflichtgesetzes nicht eine Verjährung, sondern eine Verwirkungsfrist statuierte. Allein dies ist offenbar nicht der Fall. Art. 12 des Fabrikhaftpflichtgefetzes führt, wie sein Wortlaut deutlich zeigt, eine besondere kurze Verjährung ein, nicht eine Verwirkungsfrist. Wenn der Anwalt des Beklagten heute darauf hingewiesen hat, daß jedenfalls die in Art. 13 des Fabrik haftpflichtgesetzes für Begehren um Rektifikation eines Urteils be stimmte Frist nur durch Klageanhebung unterbrochen werden könne, so ist dies nicht beweisend. Auch wenn die Frist des Art. 13 cit. nur durch Klagerhebung unterbrochen werden kann, so be weist dies doch nichts für die Unterbrechung der in Art. 12 nor mierten Verjährung. Denn in den Fällen des Art. 13 handelt es sich eben speziell um Rektifikation eines Urteils, welche nur durch den Richter geschehen kann, nicht um die Geltendmachung der ursprünglichen Schadenersatzforderung. Sind also die Bestimmungen des Obligationenrechtes über die Unterbrechung der Verjährung anwendbar, so ist die Verjährung nicht eingetreten. Denn nach Art. 154 O. R. wird die Verjährung auch durch die Betreibung unterbrochen und diese ist in casu am 15. Juni 1892, also noch innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist des Art. 12 des Fabrik haftpflichtgesetzes, angehoben worden. 5. Rücksichtlich der Folgen des Unfalles steht fest, daß der Kläger durch den Fall eine ziemlich ausgedehnte Quetschung und Zerreißung der Ohrmuschel nebst verschiedenen Kontusionen an Brust, Armen und Beinen erlitt. Er behauptet im fernern, er sei infolge einer durch den Fall verursachten traumatischen Neurose noch gegenwärtig völlig arbeitsunfähig und werde es voraussicht lich zeitlebens bleiben. Der Beklagte hat bestritten, daß der Kläger infolge des Unfalles an traumatischer Neurose leide; derselbe sei vielmehr ein Simulant. Das Gutachten des Oberarztes der kan tonalen Krankenanstalt spricht sich dahin aus, wenn auch Gründe für die Annahme von Simulation vorhanden seien, so sei doch möglich, daß die Krankheitserscheinungen des Verletzten mit dem am 19. Juni 1891 erlittenen Unfall im Zusammenhange seien und daß er infolge dessen an traumatischer Neurose leide. Sei diese Annahme richtig, so müsse die Aussicht auf Genesung bei der bereits langen Dauer der Krankheit, bei Anwesenheit nicht nur spinaler, sondern auch cerebraler Erscheinungen, als eine schlechte bezeichnet werden. Das Obergericht hat ausgesprochen, es sei der beklagtischen Behauptung, der Kläger sei ein Simulan kein Gewicht beizumessen; es sei in dieser Beziehung auf das Gut achten des Oberarztes der kantonalen Krankenanstalt aufmerksam zu machen. Das Obergericht geht demnach offenbar davon aus es seien nach dem Sachverständigengutachten die Krankheitser scheinungen des Verletzten als reelle, nicht simulierte zu betrachten; es sei also als erwiesen zu betrachten, daß der Kläger infolge des Unfalles an traumatischer Neurose leide und daß die Aussichten

auf Genesung schlechte seien. Diese Entscheidung ist tatsächlicher Natur und das Bundesgericht daher an dieselbe gebunden. Hievon ausgegangen aber ist die vorinstanzlich für Schmälerung resp. Aufhebung der Erwerbsfähigkeit gesprochene Entschädigung von 4500 Fr. die Heilungskosten sind nicht bestritten keines wegs übersetzt. Denn nach der gedachten Annahme ist der Kläger voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig, so daß ihm mutmaßlich, ein dauernder Einkommensausfall von circa 900 Fr. entsteht Diesem Einkommensausfall würde bei dem Alter des Klägers ein den geforderten Betrag von 4500 Fr. sehr erheblich übersteigendes Rentenkapital entsprechen. Danach ist die vorinstanzliche Ent scheidung einfach zu bestätigen. Denn der Kläger hat sich über den vom Obergericht zu Gunsten des Beklagten gemachten Vorbehalt, wonach diesem vorbehalten wird, bei wesentlicher Besserung des Befindens des Verletzten 1500 Fr. von der gesprochenen Entschä digung, welche zu diesem Zwecke während der Frist des Art. 13 des Fabrikhaftpflichtgesetzes zu deponieren sind, zurückzufordern, nicht beschwert. Gemäß den heutigen Erklärungen der Parteien ist lediglich der Zusatz aufzunehmen, daß für die dem Beklagten auf erlegten Leistungen die Intervenientin die Unfallversicherungsgesell schaft Winterthur, dem Kläger solidarisch einzustehen hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung wird als unbegründet abgewiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefochtenen Urteile des Obergerichtes des Kantons Aargau sein Bewenden.

Parole chiave

work accidentfactory liabilitycontributory negligencelimitationinterruption of limitationtraumatic neurosisdamagesjoint liabilityinsurance intervention

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the accident occurred in the course of the defendant's hazardous business and without the worker's own fault.

Decisione estratta

The accident was caused by a defective operating device and occurred while the worker was on the scaffold for business purposes; no contributory fault was established.

Motivazione estratta

Momentary interruption of work to satisfy a natural need did not break the causal link with the enterprise, and no prohibition or obvious misuse of the scaffold area was shown.

Questione giuridica chiave

Whether the claim was time-barred under Art. 12 of the Factory Liability Act.

Decisione estratta

The claim was not time-barred because the general rules on interruption of limitation applied and debt enforcement interrupted the period in time.

Motivazione estratta

Art. 12 creates a limitation period, not a forfeiture period; since the special act contained no contrary rule, Art. 154 OR applied and the enforcement on 1892-06-15 interrupted limitation within one year.

Questione giuridica chiave

Whether the compensation of CHF 4,500 was excessive in view of the worker's injuries and alleged traumatic neurosis.

Decisione estratta

The amount was not excessive and the appellate court's assessment was upheld.

Motivazione estratta

The factual finding that the worker probably suffered real traumatic neurosis with poor prospects of recovery bound the Federal Court; a likely permanent earning loss far exceeded the awarded capital sum.

Questione giuridica chiave

Whether the liability of the accident insurer Winterthur should be included directly and jointly with the defendant.

Decisione estratta

By the parties' agreement, the insurer was included directly in the judgment and jointly liable with the defendant for the ordered performance.

Motivazione estratta

Both parties expressly accepted the insurer's formal joinder and direct inclusion in the dispositive part.

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