- Urteil vom 17. Juni 1893 in Sachen
Küpfer gegen Wirz.
A. Durch Urteil vom 17. März 1893 hat das Obergericht des
Kantons Luzern erkannt:
- Klägerin sei mit ihrem Klagebegehren abgewiesen.
- Dem Beklagten sei eine Forderung von 3040 Fr. an die
Klägerin mit Zins hievon zu 5 % seit 4. Januar 1892 gut
gesprochen.
B. Gegen dieses Urteil ergriff die Klägerin die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung ist die
Klägerin weder erschienen noch vertreten. Der Anwalt des Be
klagten beantragt, es sei die gegnerische Berufung abzuweisen und
das Urteil der Vorinstanz in allen Teilen zu bestätigen. Er be
werkt, daß er, soweit es die Entschädigungsklage aus Verlöbnis
bruch anbelange, die Kompetenz des Bundesgerichtes bestreite.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bundesgericht ist zu Beurteilung der Beschwerde in
vollem Umfange kompetent. Allerdings ist der Verlöbnisvertrag
ein familienrechtlicher, dem kantonalen Rechte unterstehender Ver
trag und sind daher Klagen ex contractu auf Schadenersatz
wegen Nichterfüllung dieses Vertrages nach kantonalem Rechte zu
beurteilen. Allein eine solche Kontraktsklage liegt hier nicht vor
(wie denn auch das luzernische Recht Bestimmungen über den
Verlöbnisvertrag nicht zu enthalten scheint), vielmehr wird die
Entschädigungsforderung der Klägerin ausschließlich als Delikts
anspruch, gemäß Art. 50 u. ff. O. R. begründet und zu Beur
teilung dieses Anspruches ist das Bundesgericht kompetent. Das
Bundesgericht ist kompetent zu untersuchen, ob in dem Rücktritte
des Beklagten vom Verlöbnisse unter den Umständen, wie derselbe
geschehen ist, eine unerlaubte, auch abgesehen von der Verletzung
der Vertragspflicht aus dem Verlöbnisvertrage, widerrechtliche
Handlung liege, welche nach Art. 50 u. ff. zum Schadenersatze
verpflichtet; denn insoweit handelt es sich ausschließlich um eine
Frage des eidgenössischen Rechts.
2. Nun mag dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen
im allgemeinen in dem Verlöbnisbruche eine unerlaube Handlung
(ein Delikt) liege. Im vorliegenden Falle nämlich ist der Tatbe
stand eines Delikts jedenfalls nicht gegeben, sondern erscheint der
Rücktritt des Beklagten vom Verlöbnisse als hinlänglich gerecht
ertigt. Denn es ist durch die Vorinstanzen tatsächlich festgestellt,
daß der Beklagte erst seit dem Verlöbnisse erfahren habe, daß die
Klägerin in Konkurs gefallen sei und bereits einen unehelichen
Sohn besitze. Jedenfalls der letztere Umstand nun berechtigte ge
wiß den Beklagten zur Lösung des Verlöbnisses; es liegt also in
dieser gar keine unerlaubte Handlung.
3. Wenn sodann die Klägerin noch Aberkennung der Forderung
des Beklagten aus dem Obligo vom 4. Januar 1892 verlangt
hat, so erscheint auch dies als unbegründet. Durch den Schuld
schein vom 4. Januar 1892 bescheinigt die Klägerin, daß sie vom
Beklagten lehensweise verzinslich 3040 Fr. erhalten habe und
verpflichtet sich, bis zur Rückerstattung der ganzen Summe alle
Monate, erstmals 1. Februar 1892, 400 Fr. zu bezahlen. Ein
Gegenbeweis gegen diesen Schuldschein aber ist in keiner Weise
erbracht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Klägerin wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefoch
tenen Urteile des Obergerichtes des Kantons Luzern sein Bewenden.