- Urteil vom 16. Juni 1893 in Sachen
Blumer, Marty, Rhyner Cie.
gegen Unfallversicherungsgesellschaft Le Soleil.
A. Durch Urteil vom 8. März 1893 hat das Obergericht des
Kantons Glarus erkannt: Es sei die appellatische Forderung von
4719 Fr. 50 Cts. gerichtlich gutgeheißen, Wert 17. Juli 1892.
B. Gegen dieses Urteil ergriff die Beklagte die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
ihr Anwalt, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Forderung der Klägerin im Betrage von 4818 Fr. 65 Cts., Wert
- Juli 1892, respektive von 4719 Fr. 50 Cts. gänzlich abzu
weisen, eventuell um den Betrag von 75 Fr. (Betrag der Rech
nungen der kantonalen Krankenanstalt in Glarus) zu reduzieren.
Dagegen trägt der Anwalt der Klägerin und Rekursbeklagten auf
Abweisung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des an
gefochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Firma Blumer, Marty, Nhyner Cie. hat sowohl
im Interesse ihrer Arbeiter und Angestellten.... als um sich selbst
gegen die ihnen obliegende gesetzliche Haftpflicht zu sichern , die in
ihrem Schiefertafelbruch in Elm beschäftigten Arbeiter durch Kol
ektivversicherungspolice Nr. 572 vom 31. März 1891 bei der
beklagten Unfallversicherungsaktiengesellschaft Le Soleil in Paris
gegen die Folgen von Betriebsunfällen versichert. Art. 3 der in
der Police abgedruckten allgemeinen Versicherungsbedingungen be
stimmt (unter dem Titel Ausschluß von der Versicherung ) u. a.:
Personen mit schweren oder bleibenden, sichtbaren oder nicht
sichtbaren Gebrechen werden von der Gesellschaft nicht versichert.
In litt. F der Besondern Bedingungen ist vereinbart: Im
Falle der durch Urteil oder im Einverständnisse mit der Gesell
schaft durch gütlichen Vergleich festgestellten Haftpflicht des Ver
sicherungsunternehmers bezahlt die Gesellschaft, sofern die vor
stehenden bestimmten Entschädigungen nicht ausreichen, demselben
den Betrag zurück, welchen er dem Verunglückten oder seinen
Rechtsnachfolgern bezahlen muß, und zwar im Maximum den
sechsfachen Jahreslohn in baar ausbezahlt, Maximum 6000 Fr.
auf einen Verunglückien.... Die Police trägt das Datum Lu
zern, den 31. März 1891 und ist für die Versicherungsgesell
schaft von dem Generalagenten Burlet in Luzern und dem Spezial
direktor Paquier in Lausanne unterzeichnet; im weitern trägt
die Genehmigung der Direktion der Versicherungsgesellschaft in
Paris mit dem Vormerke, daß der Beginn der Vertragsdauer auf
15. April 1891 festgesetzt sei. Im Ingresse der Police ist bemerkt:
Die Verbindlichkeit der Versicherung ist von der Genehmigung
durch die Direktion abhängig. Am 23. November 1891 verunglückte
im Schieferbruche der Beklagten der Arbeiter Giovanni Sartori
er geriet beim Bohren eines Sprengloches mit dem Bohrer auf
ein altes Sprengloch, in welchem sich noch eine Ladung befand;
diese explodierte und der Arbeiter wurde schwer verletzt. Die klä
gerische Firma machte von dem Unfalle dem Agenten der Ver
sicherungsgesellschaft Burlet am 23./27. November 1891 Anzeige.
Im Laufe der in der Folge zwischen dem Versicherungsagenten
Burlet und der klägerischen Firma über die Regulierung der Ent
schädigung für diesen Unfall gewechselten Korrespondenz schrieb
die klägerische Firma (am 4. Februar 1892) an Burlet u. a., der
Fall Sartori komme glücklicherweise nicht ganz so schlimm heraus,
wie anfangs berichtet worden sei. Das eine Auge sei allerdings
ganz verloren, hingegen sei das andere so weit hergestellt, daß der
Verletzte wieder leidlich lesen könne und zudem war derselbe schon
vorher teilweise invalid, da derselbe absolut nichts gehört hat, was
bei der Entschädigung jedenfalls auch in Betracht gezogen wird.
Derselbe, respektive ein Verwandter, will nun betreffs Entschädigung
in Unterhandlungen treten und wollen Sie uns gefl. mitteilen,
inwiefern wir demselben handreichen sollen. Der Agent teilte eine
Kopie dieses Briefes seiner Gesellschaft mit; allein in dieser Kopie
ist derjenige Satz ausgelassen, welcher von der schon vor dem
Unfalle vom 23. November bestandenen Taubheit des Klägers
spricht. Nachdem ein ärztliches Gutachten über die Folgen des
Unfalles vom 23. November eingegangen war, teilte der Agent
Burlet dasselbe der Spezialdirektion für die Schweiz der beklagten
Gesellschaft in Lausanne mit, wobei er der Klägerin am 16. Fe
bruar 1892 bemerkte, er könne betreffend den Unfall Sartori noch
keinen Bericht geben, da er das ärztliche Gutachten erst heute der
Gesellschaft habe einsenden können. Mit Schreiben vom 20. Februar
1892 ermächtigte die Spezialdirektion den Agenten Burlet, dem
Verletzten eventuell eine Entschädigung von 680 Fr. für Invali
dität dritten, nötigenfalls eine solche von 1360 Fr. für solche zweiten
Grades anzubieten. Sartori forderte aber, wie die klägerische Firma
dem Agenten Burlet am 21. Februar 1892 mitteilte, 6000 Fr.
Der Agent erwiderte hierauf der Klägerin am 24. Februar, durch
eine solche Forderung werde eine gütliche Vereinbarung ausge
schlossen; sie offerieren die Entschädigung für Invalidität zweiten
Grades mit 1360 Fr.z weil die Sache rechtlich entschieden werden
müsse, so erinnere er an den Art. XIII der allgemeinen Versiche
rungsbedingungen (welcher bestimmt, daß der Versicherungsnehmer
in Haftpflichtfällen, in welchen ein Vergleich nicht zu Stande
komme, dem dazu von der Gesellschaft bestimmten Anwalt Prozeß
vollmacht zu erteilen habe, daß die Prozesse aus Haftpflicht im
Namen des Versicherungsnehmers durch die Gesellschaft geführt
werden müssen u. s. w.). Die klägerische Firma schlug hierauf dem
Agenten Burlet vor, als Anwalt den Advokaten Gallati in Glarus
zu bestellen und bemerkte, sie werde dem Verletzten die Offerte der
Gesellschaft mitteilen. Als hierauf der Verletzte die klägerische Firma
vor Vermittleramt vorladen ließ, teilte die Klägerin diese Ladung
dem Agenten Burlet mit dem Ersuchen um Weisung mit. Der
Agent erwiderte am 11. März 1892, er werde nicht persönlich
vor Vermittleramt erscheinen, sondern ersuche die Klägerin, dies
für die Gesellschaft zu tun. Sie wissen ja am besten, worin die
Forderung des Klägers übertrieben, da er ja schon vor dem
Unfalle durch seine Taubheit teilweise invalide, was nicht unsere
Sache; wir haben ihn nur für den Unfall zu entschädigen. Wie
ich Ihnen unterm 24. Februar gemeldet, offerieren wir ihm nur
1360 Fr. Am 21. März übermittelte die klägerische Firma dem
Agenten Burlet den vom Verletzten erhobenen Leitschein mit dem
Ersuchen um Weisung. Der Agent erwiderte am 24. März, er
habe die Gesellschaft ersucht, den Advokaten Gallati als Anwalt
zu bezeichnen und ersuche um Zustellung einer Vollmacht für den
selben sowie der Akten. Am 29. März 1892 übermittelte die klä
gerische Firma dem Agenten eine Vollmacht für den Advokaten
Gallati zur Unterzeichnung durch die Versicherungsgesellschaft.
Der Agent schrieb am 1. April 1892 an den Advokaten Gallati,
er ersuche ihn, sowohl die Firma Blumer Cie. als die Ver
sicherungsgesellschaft in der Sache vertreten zu wollen. Die mir
zugesandte Vollmacht mußte ich der Spezialdirektion zur Unter
zeichnung einsenden und werde ich diese nach Erhalt Ihnen um
gehend zustellen. Inzwischen genügt ja auch jene der Herren
Blumer Cie. Die Spezialdirektion der Beklagten in Lausanne
teilte am 7. April 1892 dem Advokaten Gallati rücksichtlich der
von dem Agenten Burlet für diesen verlangten Vollmacht mit, da
der Prozeß auf den Namen des Versicherten zu führen sei, so
habe die Versicherungsgesellschaft keine Vollmacht zu unterzeichnen.
Dagegen habe der Anwalt in allen den Prozeß betreffenden Fra
gen mit der Spezialdirektion zu korrespondieren; gleichzeitig ersuchte
sie den Anwalt um Mitteilung seiner Ansicht über den Fall.
Advokat Gallati erwiderte hierauf am 10. April; er setzte aus
einander, die Haftpflicht der Firma Blumer, Marty, Rhyner
Cie. sei unbestreitbar und es könne sich nur um Feststellung des
Quantitativs der Entschädigung handeln; in dieser Richtung sei
die Forderung des Verletzten allerdings zu hoch, das Angebot der
Versicherungsgesellschaft dagegen zu niedrig. Mit Zuschrift vom
20. April antwortete die Spezialdirektion, diese Auseinandersetzun
gen mögen an sich richtig sein, allein die Versicherungsgesellschaft
müsse sich fragen, ob der Fall überhaupt in der Versicherung in
begriffen sei; sie habe schon wiederholt Mitteilung eines ärztlichen
Gutachtens über die Taubheit, an welcher Sartori schon vor dem
Unfalle gelitten habe, verlangt, speziell darüber, ob diese Taubheit
nur an einem Ohr oder an beiden bestanden habe und in wel
chem Grade. Advokat Gallati möge alles erforderliche tun, um die
nötigen Aufschlüsse baldmöglichst einzusenden, damit die Gesellschaft
die erforderlichen Instruktionen erteilen könne. In der Tat hatte
die Gesellschaft inzwischen in Erfahrung gebracht, daß Sartori an
Taubheit leide und hatte den Agenten Burlet schon am 27. Fe
bruar und wieder am 31. März und 16. April 1892 beauftragt,
ein ärztliches Gutachten darüber einzuholen, wie es sich mit dieser
Taubheit verhalte; nach Einlangen dieses Gutachtens werde sie
dem Agenten ihre weitern Instruktionen erteilen. Am 20. April
erhielt nunmehr die Spezialdirektion von dem Agenten Burlet ein
vom 19. April datiertes Gutachten des Spitalarztes Dr. Fritzsche
in Glarus, welches dahin ging: Die Schwerhörigkeit des Sartori
bestehe seit circa acht Jahren und datiere von einem Unfalle her,
den Sartori mit andern Arbeitern in einem Caisson mit kompri
mirter Luft (beim Brückenbau) erlitten habe. Die Schwerhörigkeit
sei doppelseitig und fast eine vollständige Gehörlosigkeit. Nur
wenn man ihm aus nächster Nähe ins rechte Ohr schreie, verstehe
er etwas, links gar nichts. Die stark angeschlagene Stimmgabel
höre er aus nächster Nähe nicht. Nach Empfang dieses Gutachtens
schrieb die Spezialdirektion in Lausanne am 25. April 1892 so
wohl an die klägerische Firma als an den Advokaten Gallati:
Aus dem Gutachten ergebe sich, daß Sartori vor dem Unfalle
vom 23. November an einem schweren und dauernden Gebrechen
(Taubheit) gelitten habe; die Gesellschaft lehne daher gestützt auf
Art. 3 der allgemeinen Versicherungsbedingungen jede Verantwort
lichkeit für den Unfall ab. An diesem Standpunkte hielt die Ge
sellschaft auch gegenüber einem Proteste der klägerischen Firma fest.
In dem von Sartori vor den glarnerischen Gerichten gegen die
klägerische Firma eingeleiteten Haftpflichtprozesse, in welchem sie
von der klägerischen Firma in's Recht gerufen wurde, gab die
Versicherungsgesellschaft die Erklärung ab, daß sie jegliche Ersatz
pflicht gegenüber Blumer Cie. wegen des Unfalls Sartori grund
sätzlich ablehne und sich für den Fall, daß Blumer Cie. Re
greßansprüche aus dem Versicherungsvertrage gegen sie sollten
geltend machen wollen, sich alle ihre Rechte und Einreden in
formeller und materieller Richtung für den zwischen ihr und Blu
mer Cie. auszutragenden Rechtsstreit vorbehalte. Die Versiche
rungsgesellschaft beteiligte sich demgemäß an dem zwischen Sartori
und Blumer, Marty, Rhyner Cie. geführten Rechtsstreite nicht,
Dieser wurde durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Eivilgerichtes
Glarus vom 21. Mai 1892 dahin erledigt, daß Blumer, Marty,
Rhyner Cie. kostenfällig verurteilt wurden, an Sartori eine
Entschädigung von 4500 Fr., Wert 21. Mai 1892, zu bezahlen
und für denselben die sämmtlichen Heilungs und Verpflegungs
kosten zu bestreiten. Im gegenwärtigen Prozesse forderte die Firma
Blumer, Marty, Rhyner Cie. von der Versicherungsgesellschaft
den Betrag von 4818 Fr. 65 Cts., den sie zufolge des erwähnten
Urteils an Sartori habe bezahlen müssen, zurück. Die Beklagte
bestritt die Forderung grundsätzlich, erklärte sich dagegen bereit,
der Klägerin auf den von ihr zu leistenden Ausweis hin den
Betrag der Prämie zurückzubezahlen, welche dieselbe für den ver
unglückten Arbeiter Giovanni Sartori an sie entrichtet habe.
2. Die nahezu vollständige, beidseitige Gehörlosigkeit, an wel
cher der verunglückte Arbeiter Sartori litt, ist offenbar ein schweres
bleibendes Gebrechen im Sinne des Art. III der allgemeinen Ver
sicherungsbedingungen. Denn es ist ja klar, daß nahezu vollstän
dige Taubheit die Unfallsgefahr für einen von ihr betroffenen
Arbeiter wesentlich erhöht. Nach Maßgabe des Art. III der allge
meinen Versicherungsbedingungen war daher Sartori von der auf
Grund dieser Bedingungen abgeschlossenen Versicherung ausge
schlossen. Der Umstand, daß die Gesellschaft die Prämie auch für
diesen Arbeiter entgegennahm, ändert hieran nichts. Denn unbe
strittenermaßen war der Gesellschaft damals die Tatsache, daß
Sartori an nahezu völliger Gehörlosigkeit leide, unbekannt; der
Versicherungsnehmer hatte ihr dieselbe, obschon sie ihm bekann
war (wohl weil er sie irrtümlicherweise für unerheblich hielt),
nicht angezeigt. Die Versicherungsgesellschaft hat also nicht etwa
die Versicherung auch für den Arbeiter Sartori übernommen, trotz
dem ihr dessen Gebrechen bekannt war; es kann daher keine Rede
davon sein, daß sie von dem Inhalte der allgemeinen Versicherungs
bedingungen für den konkreten Fall stillschweigend abgegangen sei.
Art. III der allgemeinen Versicherungsbedingungen blieb vielmehr
als lex contractus unverändert bestehen und die Übernahme der
Versicherung für Sartori ist demgemäß wegen wesentlichen Irr
tums, nach Maßgabe der Bestimmungen des Versicherungsvertra
ges selbst, für die Gesellschaft unverbindlich. Wenn der Anwalt
der Klägerin ausgeführt hat, die Haftpflichtversicherung gelte, ge
mäß der besondern Bestimmungen der Police, für alle Haftpflicht
fälle ohne Ausnahme, so ist darauf zu erwidern, daß die Haft
pflichtversicherung sich selbstverständlich nur auf Unfälle bezieht,
die Arbeitern zustoßen, welche in der Kollektivversicherungspolice
inbegriffen sind.
3. Eine Verpflichtung der Gesellschaft aus dem ursprünglichen
Versicherungsvertrage besteht also nicht. Dies wird auch von der
zweiten kantonalen Instanz anerkannt. Dagegen hat diese ange
nommen, die Gesellschaft habe, nach dem Unfalle, ihre Verantwort
lichkeit für denselben in verpflichtender Weise anerkannt. Die zweite
Instanz nimmt an, eine solche Anerkennung ergebe sich aus der
zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Generalagenten Burlet
in Luzern nach dem Unfalle gewechselten Korrespondenz; der Ge
neralagent erscheine auf dem Vertragsinstrumente mit seiner Un
terschrift als Kontrahent und qualifiziere sich mithin als bevoll
mächtigter Vertreter der Gesellschaft, dessen Handlungen für diese
verbindlich seien. Diese Entscheidung beruht auf einem Rechtstrrtum.
der Generalagent Burlet war, wenn er auch den Versicherungs
vertrag mitunterzeichnet hat, zum selbständigen Abschlusse desselben
nicht bevollmächtigt. Dies ergibt sich aus der Policebestimmung,
daß die Verbindlichkeit der Versicherung von der Genehmigung
durch die Direktion abhängig sei, auf's klarste; gemäß dieser Be
stimmung ist der Versicherungsvertrag erst durch die Genehmigung
seitens der Direktion der Gesellschaft in Paris für die Gesellschaft
verbindlich geworden und erst auf den von der Direktion festge
setzten Zeitpunkt in Kraft getreten. Der Generalagent hat ledig
lich als Vermittler mitgewirkt und seine Unterschrift beigesetzt.
Ebensowenig war der Generalagent Burlet bevollmächtigt, die
Ersatzpflicht der Gesellschaft nachträglich, sei es im Prinzip, sei
es dem Maße nach, verbindlich anzuerkennen. Eine derartige Be
fugnis eines Agenten (selbst wenn derselbe den Titel eines General
agenten führt) folgt nicht von selbst aus der Stellung des Agen
ten, welcher lediglich zur Vermittlung des Geschäfsverkehrs zwischen
dem Versicherten und dem Versicherungsinteressenten berufen ist,
Es bedarf dazu vielmehr einer dem Agenten erteilten Spezialvoll
macht (siehe Ehrenberg, Versicherungsrecht I, S. 235). Eine
solche besaß aber der Generalagent Burlet im vorliegenden Falle
unzweifelhaft nicht. Es konnte auch dem Versicherungsnehmer un
möglich entgehen, daß der Agent zu selbständiger Entscheidung
über die Anerkennung der Ersatzpflicht nicht ermächtigt sei, sondern
darüber die Entscheidung der Gesellschaftsbehörde einzuholen habe;
der Versicherungsnehmer mußte dies aus der ganzen Haltung des
Agenten, u. a. dem Briefe desselben vom 16. Februar 1892 ent
nehmen, in welchem dieser erklärte, über den Unfall Sartori noch
keinen Bericht geben zu können, da er das ärztliche Gutachten erst
heute der Gesellschaft habe einsenden können. Durch eine vom
Agenten Burlet ausgesprochene Anerkennung der Ersatzpflicht wurde
also die Gesellschaft nicht verpflichtet; es braucht daher nicht un
tersucht zu werden, ob aus dem Verhalten des Agenten eine An
erkennung durch diesen wirklich folge. Danach liegt denn aber eine
für die Gesellschaft verbindliche Anerkennung überhaupt nicht vor.
Eine solche könnte jedenfalls nur dann angenommen werden, wenn
die zuständige Gesellschaftsbehörde in Kenntnis des Umstandes,
daß der Verunglückte nach Art. III der allgemeinen Versicherungs
bedingungen zufolge Taubheit von der Versicherung ausgeschlossen
sei, eine Entschädigung anerboten hätte. Allein hievon ist gar keine
Nede. Vielmehr ergibt sich aus dem in Erw. 1 dargestellten Sach
verhalte, daß sobald die Spezialdirektion der Gesellschaft in Lausanne
von dem Umstande, daß der Verunglückte an einem Gehörfehler
gelitten habe, Kenntnis erhielt, sie ein ärztliches Gutachten ver
langte und nachdem dieses nahezu völlige Gehörlosigkeit feststellte,
die Ersatzpflicht der Gesellschaft bestritt. Daß, bevor die Gesellschaft
Kenninis von dem Gebrechen des Verunglückten hatte, der Agent
ermächtigt wurde, über eine Entschädigung zu verhandeln, ist of
fenbar bedeutungslos. Ebenso der Umstand, daß der Agent persön
lich allerdings schon vor den von ihm gepflogenen Verhandlungen
von der Klägerin von dem Gebrechen des Verunglückten beiläufig
war benachrichtigt worden. Denn diese Nachricht wurde eben nicht
sofort, sondern, wenn überhaupt, so jedenfalls erst später der Ge
sellschaft respektive der Spezialdirektion in Lausanne mitgeteilt. Bei
dieser Sachlage braucht auch nicht untersucht zu werden, ob die
Spezialdirektion in Lausanne ihrerseis berechtigt gewesen wäre, eine
verpflichtende Anerkennung Namens der Gesellschaft auszusprechen,
oder ob dieses Recht nur der Direktion in Paris zustehe, der
Spezialdirektor in Lausanne dagegen, trotz seines Titels, tatsächlich
nur die Stellung eines Agenten einnehme.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Beklagten wird für begründet erklärt
und es wird mithin, in Abänderung des angefochtenen Urteis des
Obergerichtes des Kantons Glarus, die Klage abgewiesen.