- Urteil vom 4. Februar 1893 in Sachen Geiß mann.
A. Dem vergeltstagten Xaver Geißmann von Hägglingen, in
Aarau, fiel im März 1892 aus der Verlassenschaft seines halb
bürtigen Bruders U. Geißmann, Pfarrers, in Frick, eine Erb
quote zu. Auf diesen Erbteil erwirkten Arzt Furter in Dottikon
und die Ersparnißkasse Breingarten Muri in Wohlen, als zu
Verlust geratene Konkursgläubiger des Xaver Geißmann, am
23./26. April 1892 beim Bezirksgerichtspräsidenten von Laufen
burg Arrest und leiteten hernach die Betreibung gegen den Schuld
ner ein. Xaver Geißmann bestritt die Forderung nicht, dagegen
trat er mit der Behauptung auf, er habe am 28. März 1892
zu Gunsten seiner Kinder Emil Geißmann in Lenzburg, Robert
Geißmann in Meißen und Rosa Geißmann in Chaux de Fonds
auf die Erbschaft seines Halbbruders verzichtet, so daß an seinem
Platze seine Kinder die Erbrechte am Nachlaß des Herrn Pfarrer
Geißmann sel. geltend machen können. Ebenso traten die Kinder
Geißmann mit der Behauptung auf, sie seien an Stelle ihres Va
ters am Nachlasse des Pfarrers Geißmann erbberechtigt. Das Betrei
bungsamt Frick setzte hierauf den Arrestgläubigern gemäß Art. 109
des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes eine zehntägige Frist
zur Anhebung gerichtlicher Klage an, um diesen Anspruch der
Kinder Geißmann zu bestreiten. Die Arrestgläubiger erhoben gegen
diese Verfügung Einsprache, weil nicht sie, sondern die Kinder
Geißmann die Klägerrolle zu übernehmen haben. Das Gerichts
präsidium von Laufenburg trat dieser Auffassung bei. Dagegen
hob die kantonale Aufsichtsbehörde dessen Entscheidung auf und
ließ den Arrestgläubigern neuerdings eine zehntägige Klagefrist
ansetzen. Die Arrestgläubiger erhoben hierauf beim Bezirksgerichte
Laufenburg, als dem Gerichtsstande des Ortes, wo die noch un
verteilte Erbschaft sich befinde, gegen die Kinder Geißmann Klage
mit dem Antrage: Der Anspruch der Beklagten auf den ihrem
Vater von Pfarrer Geißmann sel. angefallenen Erbteil, den die
Kläger mit Arrest für 3739 Fr. 85 Cts. und Folgen belegt
haben, sei als unbegründet zu erklären und die Beklagten zu ver
halten, dem Arreste seinen Lauf zu lassen, unter Kostenfolge. Die
Beklagten bestritten die Kompetenz des Bezirksgerichtes Laufen
burg. Das Bezirksgericht wies diese Einrede durch Entscheidung
vom 24. November 1892 kostenfällig ab, mit der Begründung,
es werde nicht ein persönlicher Anspruch gegen die Kinder Geiß
mann verfolgt, sondern die Abweisung eines von ihnen erhobenen
Vindikationsanspruchs auf das Arrestobjekt beantragt. Es sei also
der Gerichtsstand der gelegenen Sache begründet.
B. Gegen diesen Entscheid ergriffen Emil Geißmann in Lenz
burg und Rosa Geißmann in Chaux de Fonds den staatsrecht
lichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage: 1. Es sei
der Rekurs als begründet zu erklären. 2. Demzufolge sei das in
Beilage 1 enthaltene Urteil des Bezirksgerichtes Laufenburg
d. d. 24. November 1892, aufzuheben und auszusprechen, daß
die Rekurskläger nicht pflichtig seien, sich in Laufenburg auf die
Klage der Rekursbeklagten einzulassen, unter Kostenfolge. Sie
behaupten, sie seien aufrechtstehend und in der Schweiz fest do
niziliert, so daß sie auf die Gewährleistung des Art. 59 Abs. 1
B. V. Anspruch haben. Die von den Rekursbeklagten erhobene
Klage sei weder die Aberkennungsklage des Art. 83 des Schuldbe
treibung und Konkursgesetzes noch eine Vindikations oder Erb
schaftsklage. Die Rekursbeklagten beanspruchen ja kein Erbrecht
am Nachlasse des Pfarrer Geißmann. Die Klage sei vielmehr eine
gegen den Erbverzicht des Xaver Geißmann gerichtete Anfechtungs
klage im Sinne der Art. 285 ff. des Schuldbetreibungs und
Konkursgesetzes, diese aber sei persönlicher Natur und müsse daher
am Wohnorte der Beklagten angebracht werden. Die Rekurrenten
haben nichts zu vindizieren; sie seien durch den Erbverzicht ihres
Vaters Erben geworden und werden von den Miterben als solche
anerkannt. Es frage sich nur, ob der Verzicht gültig habe ausge
sprochen werden können, oder ob die Rekurrenten pflichtig seien,
den in ihrem Besitz befindlichen Erbteil den Rekursbeklagten zum
Zwecke der Pfändung zur Verfügung zu stellen. Der Erbteil sei
in Aarau deponiert und auch der Erbverzicht des Vaters Geiß
mann in Aarau ausgesprochen worden.
C. Die Rekursbeklagten Arzt Furter und Ersparnißkasse Brem
garten Muri führen in ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde
wesentlich aus: Xaver Geißmann habe die ihm angefallene Erb
schaft nicht ausgeschlagen; er sei also Erbe geworden und nicht
seine Kinder. Dagegen habe er diesen seine Rechte an der Erb
schaft abzutreten versucht. Daß die Miterben die Kinder Geiß
mann als Erben anerkennen, sei unrichtig und wäre überdem
unerheblich. Der Arrestgegenstand befinde sich im Gewahrsam
des Gemeinderates von Frick und sei dort, also im Sprengel des
Bezirksgerichtes Laufenburg, verarrestiert worden. Von den Re
kurrenten sei Ernst Geißmann, welcher im Kanton Aargau wohne,
gar nicht berechtigt, sich auf Art. 59 Abs. 1 B. V. zu berufen.
Auch gegenüber der Rosa Geißmann in Chaux de Fonds, welche
einzig in Frage kommen könne, seien verfassungsmäßige Rechte
nicht verletzt. Streitig sei die Frage, wem das Eigentum am
Arrestgegenstande zustehe, dem Arrestschuldner oder seinen Kindern.
Dieser Eigentumsstreit sei zwischen den Gläubigern und Arrest
nehmern einer und den Kindern des Schuldners andererseits bei
dem Gerichte auszufechten, wo der Arrestgegenstand liege und der
Arrest gelegt worden sei. Eine Anfechtungsklage, bei welcher die
Gläubiger wirklich Kläger wären, liege nicht vor. In Wirklichkeit
machen vielmehr die Kinder Geißmann einen Vindikationsanspruch
geltend und stellen die Gläubiger demselben die Anfechtungseinrede
entgegen. Daß infolge eines aus dem Pfändungsverfahren abge
leiteten Prozedere (Art. 109 B. G.) die Parteirollen äußerlich
anders vertheilt worden seien, ändere hieran nichts. Es sei auch
gar nicht richtig, daß eine Anfechtungsklage in allen Fällen am
Domizil des Beklagten anzubringen sei. Wenn sie einen Streit
über eine unverteilte Erbschaft enthalte, sei sie im Gerichtsstande
der Erbschaft, wenn sie einen Streit über Besitz oder Eigentum
an einer Sache enthalte, im Gerichtsstande der gelegenen Sache
anzubringen. Vindikationsstreitigkeiten im Sinne der Art. 106
und 109 des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes gehören
immer vor das Gericht, in dessen Sprengel die vorsorgliche Pfän
dung stattgefunden habe. So müsse es schon des Sachzusammen
hanges und der kurzen Klagefrist wegen sein. Die gegenteilige
Ansicht würde im vorliegenden Falle zu der Absurdität führen,
daß die Rekursbeklagten binnen der Frist von zehn Tagen drei
Klagen, eine in Lenzburg, die zweite in Chaux de Fonds und die
dritte im Königreich Sachsen, hätten anheben müssen. Der Re
XIX 1893
kurs sei ein trölerischer, so daß sich die Verurteilung der Re
kurrenten in Gerichtsgeld und Parteientschädigung rechtfertige.
Demnach werde beantragt: Der gegnerische Rekurs sei abzuweisen
und es sei den Rekurrenten eine Prozeßentschädigung an die Re
kursbeklagten aufzuerlegen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerde behauptet eine Verletzung des Art. 59
Abs. 1 B. V. Diese Verfassungsbestimmung bezieht sich aber,
wie anerkannten Rechtens ist, nur auf interkantonale Verhältnisse,
nicht auf den Gerichtsstand im Innern eines Kantons. Demnach
ist denn der Rekurrent Emil Geißmann, da er im Gebiete des
Kantons Aargau wohnt, zur Beschwerde überhaupt nicht berech
tigt, sondern kann es sich nur fragen, ob die Rekurrentin Rosa
Geißmann in Chaux de Fonds gemäß Art. 59 Abs. 1 B. V. die
Einlassung vor den aargauischen Gerichten zu verweigern befugt sei.
- Auch dies ist zu verneinen. Arrest und Betreibung richteten
sich nicht gegen die Rekurrenten, sondern gegen deren Vater. Der
Erbteil am Nachlasse des Pfarrers Geißmann wurde nicht als
Vermögen der Rekurrenten, sondern als Eigentum im weitern
Sinne des Vaters Geißmann mit Beschlag belegt. Auch mit ihrer
gerichtlichen Klage machen die Rekursbeklagten nicht eine persön
liche Forderung gegen die Rekurrenten geltend, sondern verfolgen
lediglich die Abweisung des von den Rekurrenten mit Bezug auf
das Arrestobjekt erhobenen Eigentumsanspruches. Die Rekurs
beklagten haben allerdings formell die Klägerrolle übernehmen
müssen; allein in That und Wahrheit bezwecken sie bloß die Be
seitigung des von den Rekurrenten der Zwangsvollstreckung gegen
Vater Geißmann durch Erhebung eines Vindikationsanspruches
entgegengestellten Widerspruches. Im Verhältnisse der Parteien zu
einander erscheinen materiell nicht die Rekursbeklagten, sondern
die Rekurrenten als die Ansprecher. Daß letztere, weil sie sich als
Erben im Besitze befinden, nicht als Ansprecher erscheinen, ist un
richtig. Da der Vater Geißmann die Erbschaft nicht ausgeschlagen,
sondern angenommen hat, so ist klar, daß er Erbe geworden,
der Erbschaftsanteil am Nachlasse des Pfarrers Geißmann also
zunächst in sein Vermögen übergegangen ist. Fraglich kann nur
sein, ob er seine Rechte an der Erbschaft gültig auf die Rekurren
ten übertragen habe. Dies machen die Rekurrenten geltend, indem
sie der gegen den Vater Geißmann gerichteten Zwangsvollstreckung
in den (noch unausgeschiedenen) Erbschaftsanteil auf Grund der
Verzichtserklärung des Vaters Geißmann entgegengetreten sind;
sie erscheinen eben deshalb materiell als Ansprecher. Es handelt
sich also nicht um einen nach Art. 59 Abs. 1 B. V. vor den
Richter des Wohnortes des Schuldners gehörigen Forderungsstreit
sondern um einen einen Anteil an einem Vermögensinbegriff be
treffenden Vindikationsstreit (siehe Entscheidung des Bundes
gerichtes, Amtliche Sammlung XIII, S. 159).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.