- Urteil vom 14. Januar 1893 in Sachen
Labhardt Cie. gegen Resch Knopp.
A. Durch Urteil vom 6. Oktober 1892 hat das Richteramt
(Gerichtspräsident) von Aarwangen erkannt: Die Klägerin ist
mit ihrer Wechselklage abgewiesen.
B. Dieses Urteil wurde von der Klägerin (mit Zustimmung
r Beklagten) unter Umgehung der zweiten Instanz direkt an das
Bundesgericht gezogen. Bei der am 17. Dezember 1892 stattge
fundenen mündlichen Verhandlung hat der Anwalt der Klägerin
beantragt, das Bundesgericht wolle das angefochtene Urteil auf
heben, die wechselrechtlichen Einreden der Gegenpartei abweisen und
die Sache zu weiterer Beurteilung an den Gerichtspräsidenten von
Aarwangen zurückweisen. Der Anwalt der Beklagten und Rekurs
beklagten hat beantragt, es sei das angefochtene Urteil zu bestäti
gen, eventuell es seien die in der Hauptverteidigung vorgebrachten
eivilrechtlichen Einreden für begründet zu erklären, weiter eventuell
es sei die Sache an den Gerichtspräsidenten von Aarwangen zu
rückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die aus den Teilhabern Johann Wilhelm Resch und Ema
nuel Labhardt bestehende Kollektivgesellschaft Resch Labhardt,
Tuchfabrik, in Lotzwyl, stellte am 2. Februar 1892 zu Gunsten
der Firma Labhardt Cie. in Basel einen am 2. August 1892
im Domizil der letztern zahlbaren Eigenwechsel über 10,000 Fr.
aus. Infolge Ausscheidens des Gesellschafters Emanuel Labhardt
löste sich die Kollektivgesellschaft Resch Labhardt auf; die Ak
tiven und Passiven derselben wurden laut im Handelsamtsblatte
veröffentlichtem Handelsregistereintrage von der neu gebildeten
Kollektivgesellschaft Resch Knopp, bestehend aus Johann Wilhelm
Resch und Adam Knopp, übernommen, welche am 1. Juli 1892
in's Leben trat. Am 4. August 1892 wurde im Auftrage der
Firma Labhardt Cie. der Eigenwechsel vom 2. Februar 1892
im Domizil der Herren Labhardt Cie., Holbeinstraße 22, in
Basel, Domizil der Herren Resch Labhardt , zur Zahlung prä
sentiert und Mangels Zahlung protestiert. Labhardt Cie. leiteten
daraufhin am 24./25. August 1892 gegen die Firma Resch Knopp
als Nachfolgerin der Firma Resch Labhardt die Wechselbetrei
bung ein; die Firma Resch Knopp erhob unter Baarhinterlage
der Wechselsumme Rechtsvorschlag und dieser wurde richterlich be
willigt. Infolge dessen erhoben Labhardt Cie. beim Richteramte
Aarwangen die Wechselklage mit dem Antrage, die Beklagten Resch
und Knopp seien gerichtlich zu verurteilen, den Klägern Herren
Labhardt Cie. einen bestrittenen Wechselbetrag von 10,000 Fr.
nebst Zins zu 6% und wechselmäßiger Provision à ½% von
10,000 Fr. seit 2. August 1892, Protest und Retourspesen und
den ergangenen Betreibungskosten nach Wechselrecht zu bezahlen,
unter Kostenfolge. Die beklagte Firma Resch Knopp stellte
gegenüber dieser Klage die Anträge: 1. Wechselrechtlicher Antrag.
Die Klägerin sei mit ihrer Wechselklage abzuweisen; das durch
die beklagte Firma geleistete Depositum sei demgemäß sofort heraus
zugeben, unter Kostenfolge. II. Eventuelle eivilrechtliche Anträge
gestellt für den Fall, daß der Antrag sub I ganz oder teilweise
abgewiesen werden sollte. 1. Es fei die Zahlung von 2000 Fr.
(act. 19 hienach) und der Nachlaßbetrag von 70 %
von der
Wechselforderung abzuziehen. 2. Klägerin sei schuldig, Zug um
Zug gegen Zahlung der Restanz, die Obligation vom 24. No
vember 1890 und die Faustpfänder auszuliefern, auch das bestellte
Grundpfand löschen zu lassen, beides unter Kostenfolge. Zu Be
gründung ihres wechselrechtlichen Antrages machte die Beklagte
geltend: 1. Da ihre Unterschrift, die Unterschrift der Firma
Resch Knopp, nicht auf dem Wechsel stehe, sei für sie eine
wechselmäßige Verbindlichkeit nicht entstanden; sie hafte wohl civil
rechtlich für die Schulden der frühern Firma Resch Labhardt,
nicht aber wechselrechtlich und sei deshalb zur Wechselklage passiv
nicht legitimiert. 2. Auch die Klägerin sei aktiv nicht zur Wechsel
klage legitimiert. Denn seit Ausstellung des Wechsels im Juli
1892 sei der einzige unbeschränkt haftende Teilhaber der Firma
Labhardt Cie. (einer Kommanditgesellschaft) gestorben und da
durch die Gesellschaft aufgelöst worden. Es werde bestritten, daß
vorher vereinbart worden sei, die Gesellschaft solle mit den Erben
fortgesetzt werden. Die heutigen Kläger seien Inhaber des Wech
sels nur kraft civilrechtlichen (Erbrecht und Erbteilung), nicht
aber kraft wechselrechtlichen Titels. 3. Der Wechsel sei nicht gegen
über der beklagten Firma Resch Knopp protestiert worden.
Der Gerichtspräsident von Aarwangen erachtete die ersterwähnte
Einwendung der Beklagten für begründet, weil nach den Bestim
mungen des 29. Titels des Obligationenrechtes eine wechselmäßige
Verpflichtung nur durch die Unterschrift entstehen könne (Art. 808
825 und 827, Ziff. 11 O. R.); eine andere Begründung eines
wechselmäßigen Anspruches dagegen dem Gesetze völlig fremd sei.
Der Gerichtspräsident hat daher die erhobene Wechselklage, ohne
weitere Beweisaufnahme, abgewiesen.
2. Die angefochtene Entscheidung ist nicht im Rechtsöffnungs
verfahren, sondern im ordentlichen Prozeßverfahren ergangen:
entscheidet materiell über den Bestand der eingeklagten Wechselfor
derung und erscheint daher als Haupturteil. Das Bundesgericht
ist somit, da die Sache zweifellos nach eidgenössischem Rechte zu
beurteilen und der gesetzliche Streitwert gegeben ist, zu Beurteilung
der Beschwerde kompetent.
3. Der Anwalt der Klägerin hat heute vorgebracht, die Beklagte
sei mit ihren wechselrechtlichen Einwendungen ausgeschlossen, weil
sie dieselben nicht schon zu Begründung des Rechtsvorschlages vor
gebracht habe. Dies ist nicht richtig. Das Gesetz schreibt eine der
artige Verwirkung nirgends vor; der Schuldner kann daher im
Prozesse alle Einwendungen geltend machen, welche ihm gegen die
Forderung zustehen, ohne Rücksicht darauf, ob er sie im Rechts
vorschlag namhaft gemacht hat oder nicht.
4. Wenn die Beklagte eingewendet hat, die Klägerin sei zur
Sache aktiv nicht legitimiert, so ist dies unbegründet. Geklagt hat
der im Wechsel benannte Remittent, die im Handelsregister einge
tragene Kommanditgesellschaft Labhardt Cie. Ob die Erben des
verstorbenen unbeschränkt haftenden Teilhabers dieser Gesellschaft
oder ob etwa die Liquidation Platz zu
letztere fortsetzen können,
greifen hat, berührt den Wechselschuldner nicht. Übrigens ist klar,
daß auch die Erben eines Wechselgläubigers die Wechselforderung
geltend machen können; sie treten ja an Stelle ihres Erblassers
und machen dessen Wechselrechte geltend. Ein wechselrechtlicher
Übertragungsakt ist für diesen, durch das allgemeine Landesrecht
geregelten, Rechtsübergang selbstverständlich weder nötig noch auch
nur denkbar.
5. Auch die weitere Einwendung, die Beklagte hafte der Klä
gerin nicht wechselmäßig, ist unbegründet. Die Beklagte hat das
Geschäft der Firma Resch Labhardt in Aktiven und Passiven
übernommen und dies durch den Handelsregistereintrag und die
Publikation im Handelsamtsblatte zur öffentlichen Kenntnis ge
bracht. Dadurch ist sie den Gläubigern der Firma Resch Labhardt
gegenüber verpflichtet worden; diese können sich für die Geschäfts
passiven an den Geschäftsübernehmer halten. Dies ist in Doktrin
und Praxis anerkannt (vergleiche u. a. Behrend, Lehrbuch des
Handelsrechts I, S. 209) und wird denn auch von der Beklag
ten grundsätzlich nicht bestritten. Letztere meint nur, sie hafte wohl
civil , nicht aber wechselrechtlich. Allein dies kann nicht zugegeben
werden. Zwar wird allerdings eine Wechselverpflichtung nur durch
Unterschrift auf dem Wechsel begründet. Allein aus einer Wechsel
unterschrift haftet nicht nur der Unterzeichner persönlich, sondern
auch sein Rechtsnachfolger. Dies gilt unbestrittenermaßen für den
Erben; es muß aber auch für den Geschäftsübernehmer gelten,
welcher sich den Geschäftsgläubigern gegenüber gebunden hat.
Dieser hat, ähnlich wie der Erbe, einen Vermögenskomplex als
Ganzes, in Aktiven und Passiven, übernommen; das Geschäfts
vermögen ist als Einheit durch Universalsuecession auf den Ge
schäftsübernehmer übergegangen (allerdings ohne daß dadurch der
frühere Schuldner befreit worden wäre). Wie der Erbe, so haftet
daher auch der Geschäftsübernehmer, welcher sich den Geschäfts
gläubigern gegenüber gebunden hat, aus der Wechselunterschrift
seines Vorgängers wechselmäßig. Hiefür spricht auch das Bedürf
nis und die Auffassung des Verkehrs. Soweit ersichtlich, hat denn
auch die Rechtsprechung niemals bezweifelt, daß, sofern überhaupt
der Geschäftsübernehmer den Geschäftsgläubigern verpflichtet ist,
er für die Wechselschulden wechselmäßig hafte, diese Schulden als
solche, als Wechselschulden, auf ihn übergegangen seien.
6. Wenn endlich die Beklagte noch eingewendet hat, der Protest
sei ihr gegenüber nicht verbindlich, weil er nicht gegen sie, sondern
gegen die Firma Resch Labhardt erhoben worden sei, so ist auch
diese Einwendung unbegründet. Der Wechsel war ein domizilierter,
mit benanntem Domiziliaten; er war daher im Wechseldomizil
gegenüber dem Domiziliaten (Labhardt Cie.) zu protestieren und
dies ist geschehen. Übrigens ist sicher, daß der gegen den Wechsel
unterzeichner formrichtig erhobene Protest auch gegenüber dem
Rechtsnachfolger desselben wirksam ist. Der Wechselgläubiger hat
alles getan, was ihm zu Wahrung seiner Rechte obliegt, wenn
er gegenüber dem ursprünglichen Wechselverpflichteten Protest er
hoben hat; eine Verpflichtung, gegen andere Personen (Erben und
dergleichen) zu protestieren, besteht nicht (siehe z. B. Rehbein, All
gemeine deutsche Wechselordnung, 4. Aufl., S. 126 Nr. 6.)
7. Sind danach die wechselrechtlichen Einreden der Beklagten
sämmtlich unbegründet, so muß die angefochtene Entscheidung auf
gehoben und die Sache an den Gerichtspräsidenten von Aarwan
gen zu materieller Beurteilung zurückgewiesen werden. Denn in
Betreff der eivilrechtlichen Einwendungen der Beklagten ist die Sache
nicht spruchreif und liegt ein kantonales Haupturteil nicht vor.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Klägerin wird dahin für begründet er
klärt, daß das angefochtene Urteil des Richteramtes Aarwangen
vom 6. Oktober 1892 aufgehoben und die Sache zu materieller
Beurteilung der civilrechtlichen Einwendungen der Beklagten an
das Richteramt Aarwangen zurückgewiesen wird.