-
Urteil vom 22. April 1893 in Sachen
Eheleute Schmid.
A. Durch Urteil vom 2. Dezember 1892 hat das Obergericht
des Kantons Aargau erkannt:
-
Die zwischen den Parteien bestandene Ehe ist gänzlich getrennt.
-
Jedem der Litiganten ist (vor Eingehung eines neuen Ehe
bündnisses) eine Wartezeit von je zwei Jahren auferlegt.
-
Der aus der Ehe der Litiganten hervorgegangene Knabe
Johann wird der Mutter Barbara Carolina Schmid geb. Suter
zur Verpflegung und Erziehung überlassen. Der Kläger hat der
Mutter Barbara Carolina Suter an die Kosten der Verpflegung
und Erziehung des Knaben Johann bis zu dessen vollendetem
-
Altersjahre einen Beitrag von 400 Fr. per Jahr und zwar in
vierteljährlich mit je 100 Fr. vorausbezahlbaren Raten zu leisten.
-
Die sämmtlichen unter und obergerichtlichen Kosten dieses
Streites sind unter den Parteien, und zwar im Sinne der Er
wägung sub 5 hievor, wettgeschlagen.
-
Bei den übrigen Bestimmungen des bezirksgerichtlichen Ur
teils hat es sein Bewenden.
B. Gegen dieses Urteil ergriffen beide Parteien die Weiter
ziehung an das Bundesgericht. Der Kläger meldete folgende An
träge an:
-
In Bestätigung, jedoch aktengemäßer Ergänzung des die
gänzliche Ehescheidung aussprechenden Dispositivs 1 sei die Be
klagte mit Bezug auf diese Ehescheidung gemäß Art. 48 und 49
des Bundesgesetzes betreffend Civilstand und Ehe als der schuldige
Teil zu erklären.
-
Demgemäß sei das angefochtene Urteil in nachstehenden Be
ziehungen abzuändern:
a. Die durch Dispositiv 2 dem Kläger auferlegte Wartezeit
(Art. 48 des Bundesgesetzes betreffend Civilstand und Ehe) sei
gänzlich zu streichen, eventuell auf ein Jahr zu reduzieren.
b. In Abänderung des Dispositivs 3 sei der aus der Ehe der
Litiganten hervorgegangene Knabe Johann gemäß 149 und
150 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches dem Kläger zur
Verpflegung und Erziehung zu überlassen und die Beklagte
verurteilen, dem Kläger für die Kosten des Unterhaltes und der
Erziehung dieses Knaben jährlich einen richterlich festzusetzenden
Betrag, eventuell einen bezüglichen Beitrag zu bezahlen.
c. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger gemäß Klage
begehren 4 eine Entschädigung im Sinne des 147 des aargaui
schen bürgerlichen Gesetzbuches zu entrichten; die quantitative
Feststellung des Betrages wird dem Bundesgerichte überlassen.
d. Die Beklagte sei, in Abänderung des Dispositivs 4, 1. Satz
im Sinne des 376 der aargauischen Civilprozeßordnung zu
verfällen, dem Kläger sämmtliche unter und obergerichtliche Kosten
dieses Rechtsstreites, eventuell einen vom Bundesgerichte zu bestim
menden Teil derselben, zu ersetzen.
e. Unter allen Umständen sei die Beklagte, in Abänderung des
Dispositivs 4, 2. Satz, zu verhalten, dem Kläger die von ihm
der Beklagten im Sinne des 140 des aargauischen bürgerlichen
Gesetzbuches vorgeschossenen Prozeßkosten im aktengemäßen Betrage
von 700 Fr. zurückzuerstatten. Alles unter Kostenfolge.
Die übrigen Bestimmungen des obergerichtlichen Urteils werden
nicht angefochten.
Dagegen meldete der Anwalt der Beklagten folgende Anträge an:
-
Es sei in Aufhebung des Urteils des Obergerichtes des
Kantons Aargau der Kläger mit seiner Klage und allen Schlüssen
derselben abzuweisen.
-
Eventuell sei bloß auf Scheidung der Litiganten von Tisch
und Bett auf eine vom Richter zu bestimmende Zeitdauer zu er
kennen.
-
Eventuell, d. h. im Falle gänzlicher Scheidung, seien der
rau Barbara Carolina Schmid sämmtliche Begehren der Wider
klage zuzusprechen.
Alles unter Kostenfolge.
Mit Zuschrift vom 20. April 1893 hat der Anwalt der Be
klagten drei Aktenstücke mit der Erklärung eingesandt, daß dieselben
während der Dauer des Rechtsstreites nicht haben erhältlich ge
macht werden können, nämlich:
-
Eine Bescheinigung d. d. Basel, 14. April 1893 des Ge
päckarbeiters F. Binder der Schweizerischen Centralbahn, derselbe
habe den Kläger am 2. August 1891 mit Fräulein M. B. auf
dem Perron des Centralbahnhofes in Basel Arm in Arm spa
zieren sehen
-
Eine (unbeglaubigte) Bescheinigung, unterzeichnet Joseph
Klein und datiert Mühlhausen im Elsaß, 17. April 1893, des
Inhalts: Schmid zum Bazar in Zofingen habe ungefähr im
Monat Februar 1892 mit dem Aussteller der Bescheinigung schrift
lich und mündlich verkehrt, um bei ihm eine Gebärende unter
bringen zu können; es scheine indes dem Schmid bei ihm (Klein)
nicht recht gewesen zu sein und derselbe habe ihn daher um eine
weitere Adresse ersucht, worauf er ihn zu Madame Wolf geschickt
habe;
-
Ein weiteres Exemplar der gleichen Erklärung mit einem
aus Mühlhausen im Elsaß 17. April 1893 datierten Begleitbriefe
eines Dritten.
C. Bei der heutigen Verhandlung halten beide Parteien die
schriftlich angemeldeten Anträge aufrecht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Die von der Beklagten in der bundesgerichtlichen Instanz
neu produzierten Aktenstücke können nicht berücksichtigt werden,
da nach Art. 30 Abs. 4 O. G. nova in der bundesgerichtlichen
Instanz schlechthin unzulässig sind.
-
Die Klage ist in erster Linie auf Art. 46 litt. b des Bun
desgesetzes betreffend Civilstand und Ehe begründet worden und
es hat in der That die Vorinstanz gestützt auf diesen Grund die
Scheidung ausgesprochen. Sie führt aus: Die Beklagte sei ohne
Zweifel eine etwas eiferfüchtige Frau. In ihrer Eifersucht sei sie
so weit gegangen, daß sie Dritten gegenüber den Kläger der ehe
lichen Untreue bezichtigte, ihn einen schlechten und falschen Mann
nannte und erklärte, sie hätte leicht einen bessern bekommen
können"; sie habe auch Dritten gegenüber Außerungen getan,
welche geeignet waren, die Ehre des Klägers in den Augen der
letztern zu mindern. Im Fernern gehe aus den Zeugendepositionen
hervor, daß die Beklagte das Dienstmädchen und sogar den jun
gen Knaben zur Überwachung des Klägers wegen angeblicher
naher Beziehungen zu den Ladentöchtern angestiftet habe; endlich
stehe außer Zweifel, daß die Verdächtigungen durch die Beklagte
den Austritt mehrerer Ladentöchter zur Folge gehabt haben. Diese
Handlungsweise der Beklagten habe den Kläger tief kränken und
nach Außen diskreditieren müssen. Die Beklagte habe auch nicht
gesetzlich darzutun vermocht, daß ihre Eifersucht und ihre daheri
gen Verläumdungen den behaupteten tatsächlichen Hintergrund ge
habt haben.
3. Nach diesen Feststellungen ist nicht zu bezweifeln, daß die
Beklagte sich Ehrenkränkungen gegenüber dem Kläger hat zu
Schulden kommen lassen. Allein tiefe Ehrenkränkungen im Sinne
des Gesetzes können in den festgestellten Handlungen der Beklag
ten doch nicht gefunden werden. Unter diesen Begriff fallen, wie
das Bundesgericht in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 1884
in Sachen Eheleute Niederer (Amtliche Sammlung X, S. 543
Erw. 3) ausgeführt hat, nur Ehrenkränkungen, welche von solcher
Schwere sind, daß sie in ihrer Bedeutung für die Zerrüttung
des ehelichen Verhältnisses den übrigen in litt. b cit. genannten
Scheidungsgründen der Nachstellung nach dem Leben und der
schweren tätlichen Mißhandlung gleichkommen. Eine schwere Ehren
kränkung liegt also nur in solchen Beleidigungen, welche, sei es
vermöge des durch sie bekundeten Grades von Bosheit, Haß oder
Verachtung auf Seite des Beleidigers, sei es wegen ihrer objek
tiven Ehrenrührigkeit, so schwerer Art sind, daß danach dem be
leidigten Teile die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft mit dem
Beleidiger ehrenhafter Weise nicht mehr zugemutet werden kann.
Solcher Art sind nun die der Beklagten zur Last fallenden Be
leidigungen doch nicht. Dieselben sind lediglich der Eifersucht ent
sprungen, also einem Motiv, welches nicht Bosheit, Haß oder
Verachtung bekundet, sondern eher darauf hindeutet, daß die Be
klagte auf die Zuneigung und Treue des Ehemannes großen
Wert legt. Verletzend und kränkend für den Mann waren die
Verdächtigungen seiner ehelichen Treue, die Überwachung, welcher
die Ehefrau seinen Verkehr mit den Ladentöchtern und andern in
seine Nähe kommenden weiblichen Wesen unterstellte, allerdings;
allein schwere unverzeihliche Antastungen seiner sittlichen Integri
tät liegen darin doch nicht. Es möchte hievon dann gesprochen
werden, wenn die Beklagte ihre Verdächtigungen geflissentlich, um
den Ehemann herunterzusetzen, im Publikum ausgestreut hätte.
Allein dies ist nicht der Fall. Alle diejenigen Außerungen der
Beklagten, welche für die Zeit des ehelichen Zusammenlebens fest
gestellt sind, erfolgten, wenn sie auch gegenüber Dritten geschahen,
doch im Bereiche der Häuslichkeit, im unmittelbaren Drange der
Eifersucht, von welcher die Beklagte gepeinigt war. Bei dieser
Sachlage kann nicht gesagt werden, daß deshalb, weil die Beklagte
diese Außerungen getan hat, dem Ehemann ein ferneres Zusam
menleben mit ihr ehrenhafter Weise nicht mehr zugemutet werden
könne.
4. Ein bestimmter Scheidungsgrund im Sinne des Art. 46
des Bundesgesetzes betreffend Civilstand und Ehe ist also nicht
gegeben. Dagegen ist allerdings das eheliche Verhältnis ein tief
zerrüttetes und muß sich daher fragen, ob die gänzliche Scheidung
nicht, gestützt auf Art. 47 leg. cit., auszusprechen sei. Allein auch
dies ist zu verneinen. Zunächst ist zu bemerken, daß die Ehefrau
nicht als der ausschließlich schuldige Teil erscheint, sondern daß
auch den Ehemann ein Verschulden trifft. Zwar ist prozessualisch
nicht festgestellt, daß der Ehemann anstößige Beziehungen zu Frauen
wirklich unterhalten habe. Dagegen lassen die Briefe, welche er,
allerdings erst seit Einleitung des Scheidungsprozesses, an seine
Frau und deren Vater geschrieben hat, sein Benehmen in keinem
günstigen Lichte erscheinen. Der höhnische, hochmütige, ja geradezu
brutale Ton, welcher hier angeschlagen ist, (die Anrede der Frau
mit Madame , die Drohung, er werde sie, wenn sie in die
Scheidung nicht einwillige, noch ins Gefängniß bringen, wie sie
es verdient habe, Außerungen wie: Sie sind mir zu dumm, als
daß ich weiter ein Wort mehr mit Ihnen verliere. Sie existieren
für mich nicht mehr. Wenn Sie nicht wissen, was das heißt,
so gehen Sie wieder in die Häfelischule. Gestützt auf die Vor
gänge von heute entlaste ich Sie vollständig des Prädikats
Schwiegervater .
Ich hoffte, es noch mit anständigen Leuten
zu tun zu haben, statt dessen erscheint mir gemeiner Peubel
u. s. w.), sind unwürdig. In diesem Tone durfte der Mann zu
seiner Frau nicht sprechen; wenn dieselbe ihn auch mit ihrer
fersucht gequält und ihm dadurch gerechten Grund zu Klagen
gegeben hat, so war sie ihm doch durch Jahre eine treue Gefähr
tin gewesen und hat, wie beide kantonalen Instanzen anerkennen,
durch ihre Thätigkeit, anscheinend auch durch die Mittel ihrer El
tern, mitgeholfen, die Grundlagen seiner gegenwärtigen ökonomi
schen Existenz zu legen. Die Art und Weise, wie der Mann der
Frau in diesen Briefen entgegentritt, legt denn auch den Schluß
nahe, daß es kaum aus der Luft gegriffen sein dürfte, wenn die
Frau sich darüber beklagt, daß der Ehemann sie in den letzten
Jahren des Zusammenlebens in verächtlicher, geringschätziger Weise
behandelt habe, daß, wie ihr Anwalt heute behauptet hat, er mit
dem Wachsen seines Wohlstandes die Frau es habe merken lassen,
daß diese ihm nunmehr zu gering geworden sei, woraus denn auch
teilweise die Eifersuchtsanwandlungen der Frau sich erklären dürf
ten. Der Ehemann kann also keineswegs als an der Zerrüttung
des ehelichen Verhältnisses unschuldig bezeichnet werden. Nun wi
dersetzt sich die Ehefrau der Scheidung; sie erklärt, die Zuneigung
zum Manne nicht verloren zu haben und immer noch auf Wieder
vereinigung zu hoffen. Die Erfüllung dieser Hoffnung ist denn
auch nicht schlechthin ausgeschlossen. Wenn die Ehefrau nunmehr
nachdem ihr eine ernste Lehre geworden ist, es über sich bringt,
ihre Eifersuchtsanwandlungen zu unterdrücken, und wenn der Ehe
mann sich entschließt, sie wie eine Ehefrau zu behandeln, so ist
eine Wiederaussöhnung der Parteien zu einem gedeihlichen ehelichen
Zusammenleben wohl möglich. Der Antrag auf gänzliche Schei
dung ist danach abzuweisen. Dagegen muß allerdings auf zeitliche
Trennung auf die Dauer von zwei Jahren erkannt werden, da
gegenwärtig das Verhältnis zwischen den Eheleuten infolge des
Prozesses und der daran sich anschließenden Vorgänge ein höchst
gespanntes ist, so daß denselben durch eine zeitliche Trennung Zeit
zu ruhiger Überlegung gegeben werden muß.
5. Für die Zeit der zeitlichen Trennung ist das aus der Ehe
ervorgegangene Kind der Mutter zuzuteilen. Die Gründe, welche
die Vorinstanz dazu geführt haben, auch bei gänzlicher Scheidung
das Kind der Mutter zu überlassen, treffen mit verdoppeltem Ge
wichte bei bloß zeitlicher Trennung
zu. Dabei ist der Ehemann
zu dem vorinstanzlich normierten Unterhaltungsbeitrage zu ver
pflichten. Die übrigen Dispositive des angefochtenen Urteils (mit
Ausnahme des Kostenentscheides) fallen, nachdem das Begehren
um gänzliche Scheidung abgewiesen wird, von selbst dahin.
6. Rücksichtlich der kantonalen Kosten ist das vorinstanzliche
Urteil um so mehr zu bestätigen, als nach der Entscheidung des
Bundesgerichtes der Kläger mit dem Antrage auf gänzliche Schei
dung unterliegt. Aus diesem Grunde sind die gerichtlichen Kosten
der bundesgerichtlichen Instanz dem Kläger aufzuerlegen. Die
außergerichtlichen Kosten der bundesgerichtlichen Instanz dagegen
sind wettzuschlagen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Dispositiv 1 des angefochtenen Urteils wird dahin abgeän
dert, daß die Litiganten auf die Dauer von zwei Jahren, von
heute an, von Tisch und Bett getrennt werden.
- Der aus der Ehe hervorgegangene Knabe Johann wird für
die Dauer der zeitlichen Trennung der Mutter Barbara Karolina
Schmid geb. Suter zur Erziehung und Verpflegung überlassen.
Der Kläger hat der Mutter während dieser Zeit an die Erziehungs
und Pflegekosten des Knaben einen Beitrag von 400 Fr. per
Jahr und zwar in vierteljährlich mit je 100 Fr. vorauszahlbaren
Raten zu leisten.
- Dispositiv 4 des angefochtenen Urteils ist bestätigt, dagegen
fallen die Dispositive 2 und 5 dieser Entscheidung dahin.