- Urteil vom 24. Juni 1893 in Sachen
Kunz gegen Sihltalbahn.
A. Der Urteilsantrag der Instruktionskommission geht dahin:
- Die Sihltalbahngesellschaft hat an die Firma Heinrich Kunz,
Baumwollenspinnerei im Sood zu Adlisweil folgende Entschädt
gungen zu zahlen:
a. Für Abtretung von 1396 Quadratmeter Boden
aus den Grundstücken Nr. 70, 72, 75 und 77 à
50 Cts. per Quadratmeter
b. Für Minderwert und Inkonvenienzen bei ge
nannten Grundstücken
c. Für 1150 Quadratmeter Baumgarten und Wiese
von Parzelle Nr. 81 à 2 Fr. 50 Cts. per Quadrat
2,875
meter
d. Für 7840 Quadratmeter vom Grundstück Nr.
83 und 10 Quadratmeter vom Grundstück Nr. 84
11,775
à 1 Fr. 50 Ets. per Quadratmeter
- Für Bäume
- Für Minderwert und Inkonvenienzen auf Par
4,000
zelle 81
Summa Fr. 20,348
nebst Zins à 5% per Jahr von der Inangriffnahme der Ab
tretungsobjekte an. Überall Nachmaß vorbehalten.
2. Die Bahngesellschaft haftet der Expropriatin gegenüber für
den an den Ufern durch die Bahnbaute und den Betrieb nachweis
bar verursachten Schaden.
3. Bezüglich der Wegverhältnisse zu Grundstück Nr. 83 und
längs des Flusses wird die Bahn bei ihren Erklärungen sub c
behaftet.
4. Dispositiv 2 a, c, d I, II, III des Schatzungsbefundes sind
bestätigt.
5. Die Instruktionskosten mit 1023 Fr. werden aus dem
Baarvorschusse der Bahngesellschaft berichtigt; es wird derselben
jedoch das Recht eingeräumt, einen Vierteil dieses Betrages mit
255 Fr. 75 Cts. an der der Expropriatin zukommenden Ent
schädigung in Abzug zu bringen. Die Parteikosten sind wett
geschlagen.
B. Diesen Urteilsantrag nahm die Bahngesellschaft mit Erklä
rung vom 1. April 1893 an. Der Expropriat anerkannte dagegen
bloß die Dispositive 1, 4 und 5 des Urteilsantrages und verlangte
im übrigen den Entscheid des gesamten Bundesgerichtes.
C. Bei der heutigen Verhandlung stellen die Parteien folgende
Begehren:
Die Bahngesellschaft: Der Urteilsantrag der Instruktions
kommission sei zu bestätigen, eventuell, wenn derselbe zu Gunsten
der Gegenpartei in irgend einem Punkte abgeändert werden sollte,
werde Herabsetzung der Minderwertsentschädigung für die Parzelle
81 von 4000 Fr. auf 2000 Fr. beantragt.
Der Expropriat: Die Bahn solle angehalten werden, den
ganzen Landstreifen zwischen dem Bahnkörper und der Sihl und
dem Kanal, von Kilm. 5,68 bis Kilm. 6,1, eventuell von Kilm.
5,95 bis Kilm. 5,68 zu übernehmen mit der Verpflichtung des
Uferschutzes und der Pflicht, Fuß und Fahrrecht auf jenen
Streifen einzuräumen. Eventuell solle sie angehalten werden, die
zum Schutz von Straße und Kanal nötigen Maßregeln zu treffen
und die Ufer zu unterhalten, gegen eine jährliche Entschädigung
von 150 Fr. ab Seite der Firma Kunz. Auch habe sie eine
Einfriedigung der Straße längs des Bahnkörpers anzubringen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Landstreifen, dessen Übernahme durch die Bahn von
Seite des Expropriaten verlangt wird, zieht sich von Kilm. 5,68
bis Kilm. 5,95 längs der Sihl und von Kilm. 5,95 bis Kilm.
6,1 längs des Ausfuhrkanals der Firma Kunz Cie., welcher
in seiner untern Partie von der Sihl durch eine bloße Bretter
wand getrennt wird. Sein Flächeninhalt beträgt nach der
Schatzungskommission 1960 Quadratmeter, also weit mehr als
das gesetzliche Minimum des Art. 4 des Bundesgesetzes über Ab
tretung von Privatrechten. Selbst wenn man von diesem Flächen
inhalt denjenigen Teil des Bodens abziehen würde, der als
Böschungsland bezeichnet werden muß, so würde dennoch die übrig
bleibende Fläche das gesetzliche Minimum übersteigen. Das gleiche
ist auch zu sagen, wenn man von dem in Frage liegenden Strei
fen die obere Partie, von Kilm. 5,95 hinauf, trennen würde.
- Wenn demnach die Firma Kunz Cie. die Übernahme
jenes Streifens durch die Bahn beantragt, so stützt sie sich haupt
sächlich darauf, daß der betreffende Streifen, wegen seiner Kon
figuration und ungenügender Breite, kein bewerbungsfähiger Boden
mehr sei. Nun ist allerdings zuzugeben, daß die Benutzung des
selben, sei es in seiner bisherigen Verwendung als landwirtschaft
licher Boden, sei es zu andern Zwecken, in erheblichem Maße
reduziert ist. Dieser Umstand bewirkt aber gegenüber der sich
weigernden Bahn ein Recht auf Abnahme nicht. Der Art. 4
des Bundesgesetzes über Abtretung von Privatrechten sieht eine
Abnahmepflicht seitens des expropriirenden Teils, abgesehen von
dem Fall, wenn nicht wenigstens ein zusammenhängender Flächen
raum von 5000 Quadratfuß übrig bleibt, nur unter der Voraus
setzung vor, daß von einem Gebäude oder einem Komplex von
Liegenschaften, der zur Betreibung eines Gewerbes dient, ein Teil
abgetreten werden muß, ohne welchen die Benutzung des Gebäudes
oder die Betreibung des Gewerbes nur mit großen Schwierigkeiten
oder gar nicht möglich ist, und welcher auch nicht durch andere
angemessene Veranstaltungen ersetzt werden kann. Mit andern
Worten: Nur wenn es sich um ihrer Natur oder ihrer Bestim
mung nach untrennbare Sachen (Gebäude, Gewerbe) handelt, be
steht ein gesetzliches Recht des Expropriaten, wegen Unbenutzbar
keit des übrigbleibenden Teils die Übernahme des Ganzen zu
verlangen; handelt es sich aber, wie in concreto, um bloße land
wirtschaftliche Grundstücke, die keinem besondern Gewerbe dienen
und daher ihrer Nakur und ihrem Zweck nach als juristisch teil
bar aufgefaßt werden müssen, dann stellt das Bundesgesetz, nach
Analogie mehrerer ihm vorangegangener kantonaler und auslän
discher Gesetzgebungen (das freiburgische Gesetz von 1849, das
tessinische von 1846, das französische von 1841, das englische
von 1845, siehe Sieber, Das Recht der Expropriation,
S. 244 u. ff.) eine bestimmte Maßgrenze auf, in dem Sinne,
daß nur innerhalb derselben die Abnahme des Ganzen verlangt
werden könne. Weiter als diese gesetzliche Grenze zu gehen, ist
der urkeilende Richter selbstverständlich nicht befugt. (Siehe auch
Meier, Das Recht der Expropriation, S. 282; Grünhut,
Das Enteignungsrecht, S. 150 u. ff.
3. Hat demnach der Streifen Land zwischen Kilm. 5,68 und
Kilm. 6,1 im Eigentum des Expropriaten zu verbleiben, so kann
auch nicht die Uferschutzpflicht, mit Rücksicht auf welche die Ab
tretung des Landstreifens wohl hauptsächlich verlangt worden ist,
selbst nicht unter Feststellung eines jährlichen Beitrages von Seite
des bisherigen Verpflichteten, auf die Bahn übergewälzt werden.
Denn abgesehen von den besondern Verträgen, die hierüber zwischen
dem Staat und der Firma Kunz existieren und deren Bestand,
soweit es den Kanal anbelangt, auch von der Expropriatin aner
kannt wurde, ist die Pflicht, das Ufer zu schützen, mit dem Eigen
tumsrecht auf dem angrenzenden Land gesetzlich verbunden und
kann von demselben ohne Zustimmung der staatlichen Organe
nicht getrennt werden. Übrigens haben sich die Befürchtungen
der Expropriatin mit Bezug auf eine eintretende Erschwerung der
Uferschutzlast durch die Anlage der Bahn nach der angeordneten
technischen Expertise als nicht zutreffend erwiesen. Im Gegenteil
erklärt der technische Experte hierüber ausdrücklich, daß er die
Wirkung der eingetretenen Mehrbelastung und der Anlage des
Bahndammes als unerheblich betrachte und daß diese Belastung
auf das linke Kanalufer der Firma Kunz Cie. keine Arbeiten
notwendig machen werde, die über die konzessionsgemäßen Unter
haltungspflichten hinausgehen.
4. Von dem Uferschutz zu unterscheiden sind diejenigen Gefahren,
die der Straße sowohl als den Uferschutzvorrichtungen der Expro
priatin infolge der zur Anlage der Bahn erforderlich gewesenen
Bodenveränderungen drohen. Solche Gefahren bestehen nach dem
Gutachten des technischen Experten allerdings; und es wurde
im Urieilsantrag deshalb die Bahn für den von dieser Seite
möglicherweise herrührenden Schaden verantwortlich erklärt. Durch
diese Haftbarmachung im Prinzip ist die Expropriatin, sofern die
Bahn die nötigen Vorkehrungen zur Abwendung dieses Schadens
vernachläßigen sollte, genügend geschützt. Ein Mehr, wie heute
vom Vertreter der Expropriatin beantragt worden ist, kann das
Bundesgericht nicht verfügen, da es nicht seine Sache ist, diejeni
gen Arbeiten festzustellen, die zur Abhülfe gegen allfällig eintre
tende Rutschungen und dergleichen Bodenbewegungen vorgenommen
werden müssen.
5. Die Dispositive 1, 4 und 5 des Urteilsantrages wurden
von der Firma Kunz Cie. anerkannt. Auch zu Dispositiv 3
des Urteilsantrages, das übrigens nur eine Behaftung der Bahn
bei den von ihr abgegebenen Erklärungen in Bezug auf die Weg
verhältnisse enthält, hat die Rekurrentin einen Abänderungsantrag
nicht gestellt. Dagegen verlangt sie nun vor Bundesgericht, daß
die Bahn angehalten werde, eine Einfriedigung zwischen der Straße
und der Bahn zu erstellen. Dieses Begehren ist aber durchaus
neu und ist deshalb auf dasselbe nicht einzutreten.
6. Ebenso verhält es sich mit dem eventuellen Antrag der Re
kursbeklagten betreffend Herabsetzung der Minderwertsentschädigung
für Parzelle Nr. 81. Eine Abänderung des Urteilsantrages, mit
Rücksicht auf welche dieser eventuelle Antrag gestellt worden ist,
tritt nicht ein, und übrigens wäre derselbe, nachdem die Bahn mit
Erklärung vom 1. April 1893 den Urteilsantrag in seinem vollen
Inhalte angenommen hat, auch formell unzulässig.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Urteilsantrag der Instruktionskommission vom 1. März
1893 wird zum Urteil erhoben.