B. Civilrechtspflege.
Akten (den Erklärungen des heimatlichen Gemeinderathes und
den beigebrachten ärztlichen Zeugnissen) sind nun die Kinder
Legena sämmtlich in Folge unheilbarer Krankheiten zu jeder regel
mäßigen Erwerbsfähigkeit unfähig. Hievon ausgegangen aber ist
die Entschädigung von 2000 Fr. eine offenbar unzulängliche. Die
Kinder Legena haben nach dem Gesetz Ersatz für den ihnen durch
den Tod ihres Vaters entzogenen Unterhalt zu beanspruchen.
Nach dem italienischen Civilgesetzbuche (Art. 138 u. ff.) nun ist
der Vater auch zu Alimentation erwachsener Kinder, sofern diese
derselben bedürftig sind, rechtlich verpflichtet. Der Vater war also
hier verpflichtet, seine Kinder, auch nachdem sie das Alter der
Erwerbsfähigkeit erreicht hatten, zu unterhalten. Nach den Ver
hältnissen kann angenommen werden, daß er zu Lebzeiten auf die
Alimentation der Kinder etwa 400 Fr. im Jahre verwendet hat
er mag allerdings einen etwas höhern Arbeitsverdienst jeweilen
während der Arbeitskampagne nach Hause gesandt haben; allein
aus diesem Verdienste mußte er eben auch seinen eigenen Unter
halt während der Zeit seiner periodischen Arbeitslosigkeit bestreiten,
so daß für den Unterhalt der Kinder mehr nicht als etwa 400 Fr.
verwendet werden konnten. Einer jährlichen Rente von 400 Fr.,
auf die muthmaßliche Lebensdauer des alimentationspflichtigen
Vaters berechnet, entspricht, nach den Grundsätzen der Renten
anstalten, ein Kapital von circa 5200 Fr. Dieses Kapital ist
allerdings höher als die Entschädigung, welche die Kinder Legena
gesetzlich zu beanspruchen hatten. Denn da der Unfall ein zu
fälliger war, so ist gemäß Art. 5 litt. a des Fabrikhaftpflicht
gesetzes die Entschädigung in billiger Weise zu reduziren; ferner
muß auch in Betracht gezogen werden, daß die Arbeitsfähigkeit
des Vaters Legena mit zunehmendem Alter sich vermindert hätte
und dieser daher nicht während seiner ganzen muthmaßlichen
Lebensdauer im Stande gewesen wäre, die Kinder in der bis
herigen Weise zu alimentiren. Werden diese Momente berücksich
tigt, so erscheint als angemessene Entschädigung, auf welche die
Kinder Legena nach dem Gesetze Anspruch hatten, ein Betrag
von 3500 Fr. Auch diesem Betrage gegenüber aber erscheint die
vertragliche Entschädigung von 2000 Fr. als eine offenbar un
zulängliche und es ist den Klägern daher die Differenz zwischen
der letztern und dem Betrage von 3500 Fr. zuzusprechen.
VI. Schuldentrieb und Konkurs. N° 144.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Kläger wird dahin für begründet er
klärt, daß der Beklagte verpflichtet wird, den Klägern (außer den
bereits empfangenen 2000 Fr.) eine weitere Entschädigung von
1500 Fr. (tausend fünfhundert Franken) sammt Zins à 5 %
von heute an zu bezahlen.
VI. Schuldentrieb und Konkurs. Poursuite
pour dettes et faillite.
144. Beschluß vom 3. Dezember 1892 in Sachen
Erben Rütishauser gegen Ludwig.
A. Durch Urtheil vom 28. Mai 1892 hat die Appellations
kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
Die Klage wird zur Zeit abgewiesen und die mit Beschluß der
Rekurskammer vom 12. November 1891 für den Betrag von
24,668 Fr. 30 Cts. nebst 5 % Zins seit 8. August 1891 be
willigte Vorstellung am Pfandbuche daher als erloschen erklärt.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht, indem sie den Antrag anmeldeten: Es sei
die Beklagte schuldig, den Betrag von 43,096 Fr. 35 Cts. an
die Kläger zu bezahlen.
Da nach der Ausfällung des obergerichtlichen Urtheils die Be
klagte in Konkurs fiel, so wurden die Akten dem Konkursamte
Affoltern mitgetheilt, damit die Gläubiger gemäß Art. 207 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs über die Fort
setzung des Prozesses Beschluß fassen können. Am 30. November
1892 theilte das Konkursamt unter Rücksendung der Akten dem
Bundesgerichte mit, daß die am 29. gleichen Monats stattgefun
dene (zweite) Gläubigerversammlung der Frau Ludwig Nichtfort
setzung des Prozesses beschlossen habe.
XVIII 1892
B. Civilrechtspflege.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Zufolge des Beschlusses der Gläubigerversammlung der Be
klagten, den Prozeß nicht fortzusetzen, erscheint die Sache als
durch Anerkennung der Klage erledigt. Denn das Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs anerkennt kein Recht des
Gemeinschuldners, Prozesse, deren Fortsetzung die Gläubigerschaft
ablehnt, auf eigene Kosten durchzuführen. Es ist vielmehr die
Anerkennung von Forderungen durch die Gläubigerschaft auch
dann maßgebend, wenn der Gemeinschuldner diese Forderungen be
streitet, wobei nur dem den Gläubigern solcher Forderungen aus
gestellten Verlustschein gemäß Art. 265 des Schuldbetreibungs
und Konkursgesetzes die Bedeutung einer Schuldanerkennung des
Gemeinschuldners nicht zukommt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das angefochtene Urtheil der Appellationskammer des Oberge
richtes des Kantons Zürich wird aufgehoben und die Sache als
durch Anerkennung der Klage erledigt abgeschrieben.
VII. Civilstreitigkeiten
zwischen Kantonen einerseits und Privaten
oder Korporationen anderseits.
Différends de droit civil
entre des cantons d'une part et des particuliers
ou des corporations d'autre part.
145. Urtheil vom 14. Oktober 1892 in Sachen
Solothurn gegen Glutz von Blotzheim und Genossen.
A. Mit Klageschrift vom 15./18. März 1890 stellt der Fiskus
des Kantons Solothurn gegen die Beklagten als Erben des am
10. Dezember 1887 verstorbenen Rentiers Franz Xaver Lukas
Viktor Rudolf Wallier von und in Solothurn beim Bundesgerichte
die Anträge:
VII. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° 145. 933
I. Der Kläger, Staat Solothurn ist, allfälligen Ansprüchen
Dritter unpräjudizirlich, in Folge Fideikommißanfall Eigenthümer
nachfolgender Liegenschaften und soll als solcher im Hypotheken
buch Riedholz und Attiswyl eingetragen werden:
Hypothekenbuch Riedholz Nr. 35:
3345 Ares, 68 m2 92 Jucharten 37,420 Quadratfuß Längmatt,
Hinterhof und Hofstatt geschätzt für Fr. 130,000
worauf stehen:
6,700
Herrenhaus Nr. 26, assekurir
8,200
Haus und Scheune Nr. 27, assekurirt
Speicher Nr. 28, assekurirt
Ofenhaus Nr. 29, assekurirt
Haus und Scheune Nr. 48, assekurirt
Summa Schatzung: Fr. 146,500
Fr. 86,000
Vom Ammannamt Riedholz gewerthet
Grundbuch Attiswyl (Bern):
Circa 115 Ares, 88 m2 3 Juch.
8751 Wiese, äußere Betten Fr. 5,150
Circa 154 Ares, 43 m2 5 Jucharten
20,482 Quadratfuß Wiese am Bach,
10,580
Steinbetten
36 Ares 00 m2 1 Juchart innere
1,920
Bettmatte
36 Ares 00 m2 1 Juchart Ober
1,920
ziehl am Bach.
2 Jucharten
82 Ares 00 m2
11,112 Quadratfuß, Oberziehl an
3,640
der Straße
Summa Schatzung: Fr. 23,210
Total: Fr. 109,210
II. Die Verantworter sind gehalten, dem Kläger die obge
nannten Liegenschaften und die auf denselben sich befindlichen oder
dazu gehörigen Beweglichkeiten in demjenigen Zustande, in welchem
sie sich am 10. Dezember 1887 befunden haben, abzugeben.