B. Civilrechtspflege.
quelles il s'est produit, certains éléments de faute subsistent
à la charge du patron Delieutraz, et engagent dans une cer
taine mesure sa responsabilité civile.
Il est établi, en effet, que le siège improvisé par Delieutraz
sur une simple planche mobile posée en travers sur les bras
de la mécanique, au-dessus d'un engrenage non couvert, expo
sait celui qui utilisait cet échafaudage primitif à un danger
de tous les instants, surtout lorsque la personne qui y mon
tait n avait, comme c était le cas de Carrel, pas l habitude de
s'en servir. La simple défense intimée au recourant par De
lieutraz ne peut, contrairement à l appréciation de l'arrêt
cantonal, être considérée comme suffisante pour mettre le
patron à l'abri de toute responsabilité ; celui-ci ne devait pas
se borner à cette défense et à signaler le danger, mais il lui
incombait de ne pas tolérer du tout le travail dangereux de
son domestique, en empêchant ce dernier de s y livrer, et en
interrompant, au besoin, le travail de la machine. Or, non
seulement Delieutraz fils ne l a point fait, mais il a toléré la
désobéissance de Carrel, en le laissant conduire la dite ma
chine pendant 1/4 d heure ou 1/2 heure, et en le remplaçant
dans le travail dont il était primitivement chargé ; cette to
lérance engage d autant plus la responsabilité du patron, qu'il
n était point nécessaire de monter sur ce siège défectueux
pour conduire l attelage, mais que celui-ci pouvait être dirigé
depuis derrière, sans qu'il fût besoin d'avoir recours à cette
périlleuse ascension.
5° L accident du 24 Août 1891 doit donc être attribué à
une concurrence de fautes, dont les plus graves sont sans
doute le fait de la victime elle-même, mais dont une partie
doit être attribuée au défendeur, et il y a lieu dans cette
situation de modérer la réparation due par Delieutraz à Car
rel, en raison de l imprudence personnelle de ce dernier.
En prenant en considération toutes ces circonstances, l'âge
du demandeur et la nature de la lésion qu'il a soufferte, l'al
location à Carrel d'une somme de cinq cents francs apparait
comme une compensation suffisante pour la part du dommage
imputable aux agissements du patron Delieutraz, soit de son fils.
IV. Obligationenrecht. No 133.
Par ces motifs,
Le Tribunal fédéral
prononce :
Le recours est partiellement admis, et l'arrêt rendu par
la Cour de justice civile de Genève, le 3 Septembre écoulé,
réformé en ce sens que le défendeur Antoine Delieutraz est
condamné à payer à Pierre-Louis Carrel, son ancien domes
tique, la somme de cinq cents francs (500 francs), avec intérêt
à 5% l an dès la demande juridique.
133. Urtheil vom 26. November 1892 in Sachen
Hasler gegen Spar und Leihkasse Sissach.
A. Durch Urtheil vom 15. Juli 1892 hat das Obergericht des
Kantons Basellandschaft erkannt: Es wird das Urtheil des Be
rksgerichtes Sissach vom 11. April 1892 lautend: Es wird
der Beklagte verurtheilt, an die Klägerin die Summe von
2500 Fr. zu bezahlen, bestätigt.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
er: Es sei das vorinstanzliche Urtheil aufzuheben und die Spar
und Leihkasse Sissach mit ihrer Forderung abzuweisen.
Der Anwalt der Klägerin und Rekursbeklagten trägt auf Be
stätigung des obergerichtlichen Urtheils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In den Monaten November und Dezember 1891 entstand
in Sissach und Umgebung das Gerücht, die dort domizilirte Aktien
gesellschaft, Spar und Leihkasse Sissach, habe bei der damals
ausgebrochenen Bankkrise bedeutende Verluste erlitten. Das Ge
rücht verbreitete sich bald auch in weitern Kreisen des Kantons
Basellandschaft und über dessen Grenzen hinaus, und wuchs im
Laufe seine Verbreitung immer mehr an, so daß schließlich die
Zahlungsfähigkeit der Spar und Leihkasse in Zweifel gezogen
wurde. In Folge desselben wurden auf der Spar und Leihkasse
angelegte Sparkassegelder in außergewöhnlichem Maße zurückge
B. Civilrechtspflege.
zogen und Obligationen zur Rückzahlung gekündigt, während
neue Einlagen unterblieben. Die Spar und Leihkasse konnte dem
Andrange auf ihre Kasse nur dadurch begegnen, daß sie das für
die Rückzahlungen nöthige Geld sich auf außergewöhnlichem Wege,
durch Abtretung und Verpfändung ihr gehöriger Hypothekartitel,
beschaffte. Die Gerüchte über ihre schlimme Lage waren unbe
gründet. Der wirkliche Sachverhalt war der: Der Verwaltungs
rath der Spar und Leihkasse hatte am 5. Februar 1890, auf
Anregung des Verwalters J. Buser, beschlossen, diesem den An
und Verkauf von Valoren nach seiner freien Wahl zu überlassen,
mit der Maßgabe, daß wenn der Werthschriftenverkehr bei Ab
schluß der Jahresrechnung einen Verlust ergebe, ihn der Ver
walter einzig zu tragen habe, während dagegen von einem Gewinne
dem Verwalter 30 %, der Kasse 70 % zukommen sollen. Nach
dem veröffentlichten Geschäftsberichte für das Jahr 1890 hatte
die Spar und Leihkasse (bei einem Aktienkapital von 200,000 Fr.
und einem Reservefonds von 53,000 Fr.) am 31. Dezember 1890
Werthschriften im Betrage von 355,000 Fr., darunter Aktien im
Betrage von 278,000 Fr. besessen, u. a. auch 20 Aktien der im
Jahre 1891 zusammengebrochenen Kreditbank Winterthur. Letztere
Aktien wurden im Jahre 1891 noch vor dem Zusammenbruche
der Kreditbank Winterthur mit Gewinn verkauft. Dagegen trat
auf einer Reihe anderer im Besitze der Spar und Leihkasse
Sissach befindlicher Aktten im Laufe des Jahres 1891 ein Kurs
rückgang von insgesammt 45-50,000 Fr. ein. In der Sitzung
des Verwaltungsrathes vom 16. Dezember 1891 erklärte der
Verwalter, daß er diese Aktien auf eigene Rechnung übernehmen
und den Minderwerth decken werde. Es ist dies auch geschehen
und es hat daher die Spar und Leihkasse einen Verlust aus
diesem Werthschriftenverkehr überhaupt nicht erlitten. Die Spar
und Leihkasse bezeichnete, wenn nicht als Urheber, so doch als
eifrigen Verbreiter des ihren Kredit schädigenden Gerüchts den
beklagten Bezirksrichter Hasler in Sissach und belangte denselben
auf Ersatz des ihr dadurch entstandenen Schadens, den sie auf
wenigstens 10,000 Fr. angab. Sie behauptete, der Beklagte habe
das Gerücht geflissentlich und mit großem Eifer verbreitet, ob
wohl ihm bekannt gewesen sei, daß die Spar und Leihkasse gar
IV. Obligationenrecht. N° 133.
keinen Verlust erlitten habe. Er habe dabei in erster Linie den
Zweck verfolgt, den Verwalter der Spar und Leihkasse, I. Buser,
aus seiner Stellung als Präsident des Bezirksgerichtes zu ver
drängen und diese Stellung für sich selbst zu erwerben. Der Be
klagte bestritt, daß er das Gerücht geflissentlich und zu dem be
haupteten Zwecke verbreitet habe. Die Ursache der Entstehung des
Gerüchtes liege in der Geschäftsführung der Klägerin selbst, in
dem ganz unverhältnißmäßigen Besitze von Aktien verschiedener
Unternehmungen, wie er sich aus dem veröffentlichten Geschäfts
berichte für 1890 ergeben habe. Das Publikum habe nur die
Daten des Geschäftsberichtes gekannt, dagegen weder gewußt, daß
die Aktien der Kreditbank Winterthur noch vor dem Zusammen
bruche dieses Instituts wieder verkauft worden seien, noch, daß
die Kursdifferenz vertragsmäßig nicht das Institut, sondern den
Verwalter treffe. Uebertreibungen des Gerüchtes sei er stets ent
gegengetreten; wenn er etwa in engerem Kreise und unter Be
kannten von Verlusten der Spar und Leihkasse geredet habe, so
könne ihm das nicht verargt werden, zumal er als Aktionär selber
bei der Spar und Leihkasse Sissach betheiligt sei; das Gerede
sei übrigens auch nicht ohne Hintergrund gewesen.
2. Die beiden Vorinstanzen stellen, gestützt auf die stattgefun
dene Beweisführung, fest, daß der Beklagte mit einer auffälligen
Geschäftigkeit die auf dem Werthschrifteninventar der Klägerin
eingetretenen oder drohenden Kursverluste bald da, bald dort, ohne
besondere Veranlaßung, zur Sprache gebracht und, ohne sich vor
her über den wahren Sachverhalt zu erkundigen, Mittheilungen
gemacht habe, die jedenfalls weit über die Wirklichkeit hinausge
gangen seien und sich betreffend die Aktien der Kreditbank Winter
thur als gänzlich unwahr herausgestellt haben. Er habe gegenüber
Bezirksrichter Plattner von Verlusten von 40,000 50,000 Fr.
eventuell von 100,000 Fr. und mehr gesprochen; bei weiterer Ver
breitung seiner Mittheilungen seien dann natürlich die Verlustziffern
immer gewachsen, ferner habe der Beklagte auch, in mehr oder weni
ger unbestimmter Weise, ungünstige Urtheile über das klägerische
Institut in Umlauf gesetzt, u. a. einmal im Eisenbahnwagen gesagt,
es spucke auch bei der Kasse in Sissach; er habe neue Aktien
dieses Instituts gezeichnet, werde sie aber nicht einzahlen; wegen
B. Civilrechtspflege.
der Verluste gebe es nächstes Jahr keine Dividende. Wenn er
hie und da sich über die Verluste in scheinbar mehr entschuldi
gender Weise geäußert habe, so habe er dies in einer Art gethan,
welche in Wirklichkeit nicht geeignet gewesen sei, das Publikum
zu beruhigen, sondern die vorhandene Beunruhigung noch habe
vermehren müssen; diese Wirkung habe Aeußerungen haben
müssen, wie die, daß Reservefonds und Aktienkapital zu Deckung
der Verluste mehr als ausreichend sein werden. Beide Instanzen
nehmen an, es sei dem Beklagten bei Verbreitung des Gerüchtes
darum zu thun gewesen, den Verwalter der Klägerin, den Ge
richtspräsidenten Buser, aus seiner Stellung als Gerichtspräsident
zu verdrängen. Das Obergericht fügt bei, der Beklagte sei wohl
von diesem seinem eigentlichen Zwecke so erfüllt gewesen, daß er
sich der Unrichtigkeit seiner Aeußerungen über das klägerische
Institut und der Wirkung derselben nicht voll bewußt geworden
sei. Diese thatsächlichen Feststellungen sind gemäß Art. 30 Abs. 4
O. G. für das Bundesgericht verbindlich. Nach denselben kann
einem Zweifel nicht unterliegen, daß der Beklagte in zum min
desten grob fahrläßiger Weise falsche Gerüchte über die finanzielle
Lage der Klägerin verbreitet und damit rechtswidrig gehandelt
hat. Er ist daher gemäß Art. 50 O. R. für den durch seine
Thätigkeit gestifteten Schaden verantwortlich.
3. Das Obergericht führt nun aus, der Rückzug außerge
wöhnlich hoher Summen bei der Spar und Leihkasse Sissach
und die Verringerung des Geldzuflusses seien ohne Zweifel zum
größten Theile unmittelbare Folgen des verbreiteten Gerüchtes,
Die Spar und Leihkasse sei dadurch empfindlich geschädigt worden;
die eingetretene Kreditschädigung werde auf längere Zeit hinaus
lähmend auf das Geschäft einwirken und es sei der von der
Klägerin angegebene Schadensbetrag von 10,000 Fr. nicht über
trieben. Durch diese Ausführungen ist der Kausalzusammenhang
zwischen der Thätigkeit des Beklagten und der eingetretenen Störung
im Geschäftsbetriebe der Spar und Leihkasse Sissach in für das
Bundesgericht gemäß Art. 30 Abs. 4 O. G. verbindlicher Weise
thatsächlich festgestellt und es kann der Beklagte mit seiner übri
gens ohnehin wenig glaubhaften Einwendung, daß der zeitweilige
Rückgang der Geschäfte dieses Instituts durch andere, von dem
IV. Obligationenrecht. No 133.
verbreiteten Gerüchte unabhängige, Umstände verursacht worden
sei, nicht gehört werden. Im Fernern beruht die Annahme des
kantonalen Gerichtes, daß der eingetretene Schaden den Betrag
von 10,000 Fr. jedenfalls erreiche, auf keinem Rechtsirrthum.
Wenn von diesem Schadensbetrage die kantonalen Gerichte dem
Beklagten ein Viertheil mit 2500 Fr. auferlegt haben, so kann
dem gegenüber eine weitere Reduktion der Ersatzpflicht nicht Platz
greifen. Richtig ist zwar, daß der Beklagte das Gerücht nicht
erfunden und, wenn auch freilich seine Thätigkeit zur Verbreitung
am meisten beitrug, doch nicht allein verbreitet hat und daß er
für dasjenige, was Andere, ganz unabhängig von ihm thaten,
nicht verantwortlich gemacht werden kann. Richtig ist im Fernern,
daß die schädigende Wirkung des Gerüchtes dadurch eine viel in
tensivere wurde, daß dem Publikum bekannt war, das klägerische
Institut besitze eine in keinem Verhältnisse zu seinem Grundkapital
stehende Menge von Aktien verschiedener Gattungen, wovon ein
nicht unerheblicher Theil als Spekulationspapier sich qualifizirte
und daher sehr leicht zu Verlusten führen konnte. Dieser Um
stand legte allerdings die Vermuthung von vornherein nahe, daß
bei einer ausbrechenden Börsenkrise die Spar und Leihkasse
Sissach leicht verhältnißmäßig erhebliche Verluste erleiden könne;
der Vertrag mit dem Verwalter, wonach dieser persönlich die
Verluste auf dem Werthschriftenverkehre tragen sollte, war nicht
bekannt und übrigens, da er gerade zeigte, daß die Spar und
Leihkasse mit verhältnißmäßig bedeutenden Summen Spekulations
geschäfte in Aktien mache, durchaus nicht geeignet, zu beruhigen.
Durch sein Geschäftsgebahren hat also das klägerische Institut
allerdings selbst dazu Anlaß gegeben, daß das kursirende Gerücht
leicht entstehen konnte und geglaubt wurde und in weit höherem
Maße schadete, als dies wohl der Fall gewesen wäre, wenn der
Werthschriftenverkehr der Spar und Leihkasse sich in normalen
Grenzen bewegt hätte. Allein wenn auch aus diesem Grunde die
Klägerin einen Theil des Schadens, als selbstverschuldet, an
sich selbst zu tragen hat, so ist doch diesem Momente, sowie
überhaupt allen Reduktionsgründen, durch die vorinstanzliche
Herabsetzung der Entschädigung auf 2500 Fr. in vollständig
genügender Weise Rechnung getragen; dies um so mehr, als
B. Civilrechtspflege.
der Beklagte, wenn auch nicht feststeht, daß er der Unwahrheit
des von ihm verbreiteten Gerüchtes sich bewußt war, doch jeden
falls im höchsten Grade fahrläßig handelte, da es ihm ein Leichtes
gewesen wäre, den wahren Sachverhalt kennen zu lernen, sofern
er nur gewollt hätte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Beklagten wird abgewiesen und es hat
demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des
Obergerichtes des Kantons Basellandschaft vom 15. Juli 1892
sein Bewenden.
134. Urtheil vom 9. Dezember 1892 in Sachen
M. gegen B.
A. Durch Urtheil vom 17. September 1892 hat die Appella
tionskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger und Widerbeklagte ist verpflichtet, an den Be
klagten und Widerkläger 300 Fr. Schadenersatz zu bezahlen; im
Uebrigen wird die Widerklage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen beide Parteien die Weiter
ziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung
beantragt der Vertreter des Klägers und Widerbeklagten:
- Die Klage des M. sei gutzuheißen im Betrage von 56 Fr.
- Die Widerklage sei abzuweisen.
Dagegen beantragt der Anwalt des Beklagten und Wider
klägers:
- Die Klage des M. sei abgewiesen.
- Der Kläger und Widerbeklagte sei verpflichtet, an den Be
klagten, und Widerkläger 5000 Fr. zu zahlen nebst Prozeßzinsen
zu 5 %
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der circa 50 Jahre alte Beklagte, welcher mit einer circa 30
Jahre alten Frau verheirathet ist, trat am 8. September 1890
IV. Obligationenrecht. N° 134.
in die ärztliche Behandlung des Klägers. Es zeigte sich an der
Eichel ein kleines Geschwür (rother Fleck). Der Kläger diagnosti
zirte auf Syphilis und richtete die ärztliche Behandlung danach
ein. Das Leiden des Klägers verschlimmerte sich indeß immer mehr.
Ungefähr Mitte Dezember 1890 zog daher der Beklagte einen
andern Arzt zu Rathe. Dieser stellte die Diagnose sofort auf
Krebs und erkannte das Geschwür hatte bis dahin die Größe
eines Einfrankenstückes erreicht und tief in den penis eingefressen,
als einziges Heilmittel und einzige Rettung des Beklagten die
Amputation des penis. Er konsultirte, um seine Diagnose auch
von anderer ärztlicher Seite sich bestätigen zu lassen, die Aerzte Dr.
F. und Prof. K. Diese traten, nach vorgenommener Untersuchung,
seinen Anschauungen bei. Der Beklagte wurde daher in das Spital
verbracht und um Neujahr herum wurde ihm dort der penis
amputirt. In Folge dieser Operation ist der Beklagte zur Begat
tung dauernd unfähig geworden und muß sich bei der Urin
entleerung eines Rohres bedienen, damit ihm nicht der Harn
über den Hodensack und zwischen den Oberschenkeln herunter
rinne. Wie die Vorinstanzen gestützt auf die Zeugenaussagen
der Aerzte Dr. F. und Professor C. und das Expertengutachten
des Professors W. feststellen, wäre eine Operation des Krebs
geschwüres unter allen Umständen nothwendig gewesen; hätte die
selbe indeß rechtzeitig stattgefunden, so hätte sich die Amputation
auf den vordern Theil des penis beschränken und hätte ein solcher
Theil dieses Organes sich erhalten lassen, daß die Urinentleerung
unbehindert gewesen wäre und die geschlechtlichen Funktionen noch
hätten ausgeübt werden können. Der Kläger verlangte nun
Zahlung seiner Arztrechnung im Betrage von 56 Fr. nebst den
Kosten des vorangegangenen summarischen Verfahrens. Der Be
klagte bestritt seine Zahlungspflicht und machte widerklagsweise
eine Schadenersatzforderung von 5000 Fr. wegen fehlerhafter, fahr
läßiger ärztlicher Behandlung geltend. Beide Vorinstanzen haben
die Klage abgewiesen; die erste Instanz hat die Widerklage
in vollem Umfange, die Appellationskammer dagegen blos bis
zum Betrage von 300 Fr. gutgeheißen.
2. Das Bundesgericht ist zu Beurtheilung der Beschwerden
beider Parteien kompetent. Ganz klar ist dies rücksichtlich der