B. Civilrechtspflege.
lassenen Wahl der Lieferzeit und der Qualität für den Kläger ein
etwelches Risiko gegeben war, das sich auch durch eine größere
Gewinnchance augleichen müsse, so werde mit Erhöhung der
Summe von 7200 Fr. auf das Doppelte allen gerechten An
sprüchen des Klägers Genüge geleistet. Richtig ist nun unzweifel
haft, daß der eingetretene Schaden genauer Ermittlung nicht fähig
ist, sondern nur durch ungefähre richterliche Abschätzung ex aequo
et bono kann festgestellt werden. Das Sachverständigengutachten
gibt dafür einige Anhaltspunkte. Wenn dasselbe zwar auf die
Höhe des Gewinnes abstellt, auf welchen ein Großhändler bei
Abschluß eines so abnormen Geschäftes vernünftigerweise werde
gerechnet haben, so beruhen seine Ausführungen einerseits, wie
die Vorinstanz gezeigt hat, auf einer theilweise unrichtigen Auf
fassung des mit dem streitigen Geschäfte für den Kläger verbun
denen Risikos; andererseits aber ist dieser Ausgangspunkt für die
Schadensberechnung überhaupt prinzipiell verfehlt. Nicht darauf
ja kann es ankommen, auf welchen Gewinn ein Großhändler bei
Abschluß eines derartigen Geschäftes nach gewöhnlichen geschäft
lichen Grundsätzen rechnet, sondern darauf, welchen Gewinn der
Kläger durch die Ausführung des konkreten Geschäftes unter den
Verhältnissen, wie sie zur Vertragszeit bestanden, wirklich erzielt
hätte. Hierüber aber geben die gedachten Ausführungen des Gut
achtens keinen Aufschluß. Dagegen ist dem Gutachten allerdings
zu entnehmen, daß der Gewinn, welcher im Petroleumgroßhandel
bei gewöhnlichen Geschäften regelmäßig erzielt wird, 25 Cts. per
100 Kilogramm oder 2
beträgt. Ohne Weiteres darf nun
angenommen werden, daß der Kläger diesen Gewinn wirklich er
zielt hätte, und es hat dies denn auch der Beklagte in der appel
lationsgerichtlichen Verhandlung im Grunde zugegeben. Dagegen
liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, anzunehmen, der Kläger
hätte einen weitergehenden, außergewöhnlichen Gewinn erzielt.
Nach dem Vertrage hatte er zu seinem gewöhnlichen Genueser
Marktpreis, abzüglich eines offenbar wegen der Größe des Ge
schäftes gewährten Rabattes von 25 Cts. per 100 Kilogramm,
zu liefern. Nun hat er es gänzlich unterlassen, darzuthun, daß
der Anschaffungspreis des Petrols in der Vertragszeit zu diesem
(vertraglichen) Preise in einem Verhältnisse gestanden habe, welches
IV. Obligationenrecht. No 128.
ihm die Erzielung eines außergewöhnlichen Gewinnes ermöglicht
hätte. Es liegt daher kein Grund vor, bei Bemessung der Ent
schädigung weiter zu gehen, um so weniger, als offenbar im zweiten
Vertragsjahr der Kläger sich auf wirkliche Lieferung nicht ernst
lich zu rüsten brauchte, sondern sehr bald nach der Haltung des
Beklagten annehmen mußte, es werde zu wirklicher Lieferung
nicht kommen. Die Entschädigung ist demnach auf 7200 Fr.
festzusetzen.
5. In Bezug auf den Termin der Verzinslichkeit der Ent
schädigung ist die zweitinstanzliche Entscheidung zu bestätigen. Aus
der Verletzung der durch den Vorvertrag vom 26. Juli 1885
begründeten Pflicht zum Abschlusse von Kaufverträgen entstand
für den Beklagten eine Schadenersatzobligation. Für die Erfüllung
dieser Schadenersatzobligation war ein bestimmter Verfalltag nicht
verabredet; der Schuldner gerieth daher mit der Erfüllung erst
durch die Mahnung des Gläubigers, hier durch die Klageanhebung,
in Verzug. (Art. 117 O. R.)
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird abgewiesen; diejenige des
Beklagten wird dahin für begründet erklärt, daß, in Abänderung
des angefochtenen Urtheils des Appellationsgerichtes des Kantons
Baselstadt, die vom Beklagten dem Kläger zu zahlende Entschä
digung auf 7200 Fr. sammt Zins à 5 % seit dem Tage der
Klage heruntergesetzt wird. Im Uebrigen ist das angefochtene
Urtheil bestätigt.
128. Urtheil vom 22. Oktober 1892 in Sachen
Frey gegen Bendel.
A. Durch Urtheil vom 23. Juli 1892 hat das Obergericht
des Kantons Schaffhausen erkannt:
- Der Beklagte ist gerichtlich angehalten an den Kläger aus
Schadenersatz den Betrag von 850 Fr. zu bezahlen.
XVIII 1892
B. Civilrechtspflege.
2. Der Kläger ist mit seiner weitergehenden Forderung abge
wiesen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
sein Anwalt: Es sei der Rekurs gutzuheißen und das angefochtene
Urtheil in dem Sinne abzuändern, daß dem Kläger eine Ent
schädigung von 4000 Fr. sammt Zins à 5% seit 1. März 1892,
zugesprochen werde. Der Anwalt des Beklagten trägt auf Ver
werfung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des ange
fochtenen Urtheils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Zwischen den Parteien wurde am 4. Februar 1892 ein
Vertrag abgeschlossen, wonach der Kläger mit 1. März 1892 als
Reisender für die Kantone Basellstadt und Baselland, Solothurn
Bern und einen Theil des Kantons Aargau in den Dienst des
Beklagten treten sollte. Dem Kläger, welcher seinen festen Wohn
sitz in Basel zu nehmen hatte, war ein fixes Salär von 2400 Fr.
per Jahr, sowie 2% Provision von den durch ihn oder die
Kundschaft gemachten und effektuirten Bestellungen zugesichert;
überdem hatte ihm der Beklagte die Reisespesen mit 20 Fr. per
Tag auf dem Platze Basel und 25 Fr. per Tag auswärts zu
ersetzen. In Bezug auf die Dauer des Anstellungsverhältnisses
bestimmt der Vertrag Folgendes: Art. 5. Dieser Vertrag gilt
zunächst probeweise für ein Jahr, nachher auf zwei weitere Jahre
fest. Nach Ablauf desselben kann der Vertrag von jedem Theil
auf drei Monate gekündigt werden. Art. 9. Sollte nach Ablauf
des Probejahres der Vertrag von einem der beiden Kontrahenten
grundlos gebrochen werden, so verfällt der Schuldige in eine
Konventionalstrafe von 3000 Fr. Dem Kläger war das Recht
eingeräumt, auf Abrechnung seines Salärs, unter jeweiliger An
zeige, aus den von ihm für das Geschäft eingezogenen Geldern
monatliche Erhebungen bis zum Betrage von 300 Fr. zu machen.
Am 29. Februar kam der Kläger nach Schaffhausen, um andern
Tages seinen Dienst anzutreten. Am Morgen des 1. März er
klärte ihm jedoch der Beklagte, er verzichte auf seine Dienste und
betrachte den Vertrag als aufgehoben, so daß der Kläger seinen
Dienst gar nicht antreten konnte. Der Beklagte behauptete, nach
IV. Obligationenrecht. N° 128.
dem Vertrage berechtigt zu sein, den Kläger während des Probe
jahres jeden Augenblick beliebig zu entlassen; überdem sei er aus
wichtigen, vom Kläger verschuldeten Gründen zum Rücktritte vom
seiner Ankunft in
Vertrage berechtigt. Der Kläger habe bei
Schaffhausen sich mehr darum bekümmert, wo am besten gegessen
und getrunken werde, als um die Vorbereitung seiner geschäftlichen
Thätigkeit; er habe zudem sofort einen Vorschuß von 600 Fr.
verlangt. Endlich sei er mit seinem frühern Prinzipale nach
Schaffhausen gekommen und habe so zu der Vermuthung Anlaß
gegeben, er werde für diesen auch in Zukunft Geschäfte besorgen,
obschon ihm vertraglich die Vertretung anderer Häuser untersagt
gewesen sei. Der Kläger hat wegen Vertragsbruches eine Ent
schädigung von 5000 Fr. verlangt.
- Beide Vorinstanzen gehen davon aus, dem Art. 5 des Ver
trages könne nicht die Bedeutung beigemessen werden, daß während
des Probejahres beide Theile oder doch der Beklagte das Dienst
verhältniß jederzeit beliebig auflösen können; der Beklagte möge
zwar eine derartige Stipulation beabsichtigt haben, allein im Ver
trage sei diese Absicht nicht zu unzweideutigem Ausdrucke gelangt.
Nach dem Vertrage habe vielmehr der Kläger annehmen dürfen,
er werde auf die Dauer eines Jahres unkündbar angestellt. Einen
wichtigen Grund, der ihn zu vorzeitiger Lösung des Vertrages
berechtigt hätte, habe der Beklagte nicht dargethan. Heute hat der
Beklagte (welcher sich gegen die vorinstanzliche Entscheidung nicht
beschwert hat), nicht daran festgehalten, daß er aus wichtigen,
vom Kläger verschuldeten Gründen, gemäß Art. 346 O. R. zu
vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses berechtigt gewesen
sei. Und zwar mit Recht nicht. Denn die Thatsachen, welche er
in dieser Richtung angeführt hatte, sind selbst, wenn sie erwiesen
wären, offenbar nicht derart, daß deßwegen das Dienstverhältniß
vorzeitig hätte gelöst werden dürfen. Dagegen hat der Beklagte,
gegenüber dem klägerischen Antrage auf Erhöhung der vorinstanz
lichen Entschädigung, auch heute geltend gemacht, er sei nach dem
Vertrage berechtigt gewesen, den Kläger während der Dauer des
Probejahres jederzeit beliebig zu entlassen. Diese Behauptung ist
indeß unbegründet. Die Entscheidung der Vorinstanzen, daß der
Vertrag jedenfalls auf ein Jahr unkündbar abgeschlossen worden
B. Civifrechtspflege
sei, beruht auf keinem Rechtsirrthum; es ist derselben vielmehr
durchaus beizutreten. Wie aus dem gesammten Inhalte des Ver
trages sich ergibt, war von beiden Parteien beabsichtigt, ein Dienst
verhältniß auf längere Dauer zu begründen. Wenn der Vertrag
nicht von vornherein einfach auf drei Jahre fest abgeschlossen
sondern das erste Vertragsjahr als Probejahr bezeichnet wurde,
so hat dies nicht die Bedeutung, daß während dieses Jahres der
Dienstherr zu beliebiger Entlassung des Angestellten befugt sein
solle; vielmehr liegt darin einfach, daß zunächst während der
Dauer eines Jahres erprøbt werden sollte, welche Resultate der
durch den Angestellten zu vermittelnde Geschäftsverkehr ergeben
werde. Die Anstellung eines Reisenden war für das Geschäft des
Beklagten neu; der Beklagte wollte nun, da die Ergebnisse der
neuen Einrichtung sich nicht mit Sicherheit vorhersehen ließen,
sich nicht von vornherein auf längere Dauer an die Bestimmungen
des Vertrages binden, sondern stipulirte, daß diese Bestimmungen
vorerst nur probeweise für die Dauer eines Jahres gelten sollen.
Auf einen Vertrag dagegen, wie der Beklagte ihn behauptet,
welcher gestattet hätte, ihn während Jahresfrist von einem Tag
auf den andern ohne weiters zu entlassen, hätte sich der Kläger,
welcher bei seinem frühern Prinzipale eine feste Anstellung besaß
und durchaus nicht mehr zu den Anfängern in seinem Berufe
gehört, offenbar niemals eingelassen. Es ist also mit den Vorin
stanzen davon auszugehen, daß der Kläger auf die Dauer eines
Jahres fest angestellt war. Dagegen gehen die Parteien, nach den
heutigen Vorträgen, darin einig, daß auf Ende des Probejahres
das Dienstverhältniß beliebig gelöst werden konnte.
3. Die Klage ist somit prinzipiell begründet. Rücksichlich des
Quantitativs der Entschädigung haben die Vorinstanzen ange
nommen, es sei dem Kläger, einem tüchtigen Weinreisenden, mög
lich gewesen, binnen kurzer Frist, binnen längstens drei Monaten,
anderweitig lohnende Beschäftigung zu finden. Sie haben ihm
daher als Entschädigung eine Vierteljahrsbesoldung von 600 Fr.
und für entgangene Provision 250 Fr. zugesprochen, indem sie
der Berechnung des letztern Postens einen jährlichen Umsatz von
50,000 Fr. zu Grunde legten. Die kantonalen Instanzen gehen
dabei von dem richtigen Grundsatze aus, der Interessenanspruch
IV. Obligationenrecht. N° 128.
des unbefugterweise vorzeitig entlassenen Dienstpflichtigen umfasse
den Betrag der vertraglich versprochenen Gegenleistung, unter Ab
rechnung der Auslagen, welche dem Dienstpflichtigen durch die
Entbindung von der Leistungspflicht erspart wurden und desjenigen
Erwerbes, welchen er während der Vertragsdauer anderweitig zu
machen in der Lage war. Dagegen haben die kantonalen In
stanzen bei ihrer Entschädigungsfestsetzung übersehen, daß zu den
Vermögensvortheilen, auf welche der Kläger vertragsmäßig An
spruch hatte, nicht nur das fixe Gehalt und die Provision sondern
auch die Reisespesen gehörten; diese Reisespesen erscheinen aller
dings theilweise als Ersatz für die besondern Auslagen, welche
die Geschäftsreifen erfordert hätten, allein auf der andern Seite
ist klar, daß dieselben den gesammten persönlichen Unterhalt des
Klägers während der Reisezeit gedeckt hätten und daher insoweit
bei Bestimmung der Entschädigung mit in Anschlag gebracht
werden müssen. Ferner hat das Bundesgericht bereits wiederholt
ausgesprochen, daß es bei unbefugter, vorzeitiger Entlassung eines
Angestellten Sache des beklagten Dienstherrn ist, solche Umstände
darzuthun, aus welchen sich ergibt, daß der Dienstpflichtige während
der Vertragszeit durch anderweitige, seiner Stellung entsprechende
Verwendung seiner Arbeitskraft, einen Erwerb entweder wirklich
gemacht hat, oder doch zu machen in der Lage war. (Siehe Ent
scheidung in Sachen Kaiser gegen Solothurn, Amtliche Samm
lung XV, S. 674; in Sachen Surber gegen Werneke, ibid.
XVI S. 207 u. ff.). Nun hat der Beklagte vor der zweiten
kantonalen Instanz zwar wohl behauptet, daß der Kläger nach
wie vor für seinen frühern Prinzipal Geschäfte mache und nun
mehr auch für eine Leckerli und Liqueurhandlung reise und hat
eventuell Ansetzung einer Frist zum Beweise dieser Behauptungen
erbeten. Allein diese seine Behauptungen und Beweisanerbieten
sind zu unbestimmt und allgemein gehalten, als daß darauf ein
getreten werden könnte. Es ist demnach ein positiver Beweis da
für, daß der Kläger während der Vertragszeit bis jetzt einen
anderweitigen Erwerb, von bestimmter Höhe, wirklich gemacht
habe, nicht erbracht. Dagegen darf allerdings auch ohne besondern
Beweis erfahrungsgemäß angenommen werden, daß der Kläger
bei seiner Lebensstellung und Befähigung nicht während der ganzen
B. Civilrechtspflege.
festen Vertragsdauer eines Jahres beschäftigungslos bleiben mußte,
sondern es ihm vielmehr möglich war, während dieser Frist wieder
eine seiner Stellung angemessene, lohnende Beschäftigung zu finden.
Es ist ihm danach nicht der ganze Betrag der vertraglichen Ge
genleistung, auf welchen er während der Vertragsdauer Anspruch
gehabt hätte, zuzusprechen. Dagegen ist immerhin die von den
Vorinstanzen gesprochene Entschädigung einer Quartalbesoldung
nebst verhältnißmäßigem Provisionsantheil nicht genügend, sondern
erscheint in Würdigung aller Umstände eine Erhöhung der Ent
schädigung auf 2000 Fr., d. h. auf den ungefähren Betrag des
halbjährlichen reinen Diensteinkommens des Klägers als ange
messen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird dahin für begründet er
klärt, daß der Beklagte in Abänderung des angefochtenen Urtheils
des Obergerichtes des Kantons Schaffhausen, verpflichtet wird
ihm eine Entschädigung von 2000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit
Anhebung der Klage zu bezahlen.
129. Urtheil vom 29. Oktober 1892 in Sachen
Fankhauser gegen Käsereigesellschaft Gerbehof.
A. Nachdem das Bundesgericht durch Entscheidung vom 27. Fe
bruar 1892 (siehe dieselbe, aus welcher der Thatbestand ersichtlich
ist, Amtliche Sammlung XVIII, S. 295) die Sache an den
Appellations und Kassationshof des Kantons Bern zu erneuter
Beurtheilung auf Grund dieser Entscheidung zurückgewiesen hatte,
ist der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern am
18. Juni 1892 zu erneuter Beurtheilung geschritten. Sein Urtheil
geht dahin: Der Kläger Gottfried Fankhauser ist mit seinem
Klagebegehren abgewiesen und zu den Kosten der beklagten Kä
sereigesellschaft verurtheilt, bestimmt auf 869 Fr. 65 Cts. In
der Begründung dieser Entscheidung wird ausgeführt: Der Appel
IV. Obligationenrecht. N° 129.
lations und Kassationshof habe heute nicht etwa das früher von
ihm in der nämlichen Sache gefällte Urtheil nur in einem
Punkte zu revidiren, sondern unter Zugrundelegung des ganzen
Prozeßmaterials neu zu urtheilen. Offenbar seien im aufgehobenen
Urtheile nicht alle Gründe angegeben worden, welche für Zuspruch
oder Abweisung der Klage prozeßualisch haben in Betracht fallen
können, sondern es sei ein nach Ansicht des Gerichtshofes für
die Abweisung der Klage maßgebendes Motiv hervorgehoben
worden. Nachdem dieses von der Rekursinstanz als auf unrich
tiger Rechtsauffassung beruhend bezeichnet worden sei, könne die
Aufgabe des Appellations und Kassationshofes doch nicht allein
darin bestehen, einfach dieses Motiv unter Zugrundelegung der
Rechtsauffassung der Rekursinstanz abzuändern, abgesehen von
der Frage, ob überhaupt ein Gerichtshof in dieser Weise gezwun
gen werden könne, seine Rechtsauffassung aufzugeben und einem
von ihm auszufällenden Urtheile eine fremde zu Grunde zu legen.
Das Bundesgericht scheine denn auch selbst von der Ansicht aus
gegangen zu sein, daß der neue Entscheid sich nicht auf eine
andere Beantwortung der Frage des Vorbehalts schriftlicher Ver
tragsform beschränken, sondern eine neue Prüfung der Sache
überhaupt zur Grundlage haben solle; denn in den Motiven des
aufgehobenen Urtheils sei die erwähnte Frage auch beantwortet
worden für den Fall, daß die Vertheilung der Beweislast in der
vom Bundesgerichte als richtig anerkannten Weise angeordnet
würde; dieses wäre somit in der Lage gewesen, die Sache selbst
unter Berücksichtigung jener eventuellen Beantwortung des Vor
behaltes der schriftlichen Vertragsform zu entscheiden, wenn es
eben nicht gefunden hätte, daß eine neue Prüfung des gesammten
Prozeßstoffes durch die Vorinstanz vor sich gehen solle. Nun
habe die Beklagte bestritten, daß eine die Parteien verpflichtende
Willenseinigung überhaupt zu Stande gekommen sei, und zwar
nicht allein mit Rücksicht auf den behaupteten Vorbehalt schrift
licher Form, sondern in allgemeiner Weise. Allerdings habe die
Beklagte dann das Hauptgewicht für ihre negative Litiskontesta
tion auf den Vorbehalt der Schriftlichkeit gelegt und sich damit
nach dem bundesgerichtlichen Urtheile auf einen unrichtigen Boden
gestellt; allein trotzdem stehe prozeßualisch fest, daß das Zustande