B. Civilrechtspflege.
nach freiem Ermessen bestimmt, ohne an die Anträge der Parteien
gebunden zu sein, also eine Kapitalsumme oder eine jährliche
Rente zubilligt, je nachdem das eine oder das andere der Sach
lage besser zu entsprechen, den Interessen der Parteien, insbe
sondere des Verletzten, besser zu dienen scheint. Die sachbezüglichen
Entscheidungen der kantonalen Gerichte unterliegen, da es sich
dabei nicht um rein thatsächliche Feststellungen handelt, der Nach
prüfung des Bundesgerichtes. Im vorliegenden Falle nun ist mit
den Vorinstanzen auf eine Rente zu erkennen. Dies ist mit der
Gewährung einer Kapitalsumme als Schmerzengeld nach Art. 7
des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes nicht unverträglich und nach den
Umständen des Falles gerechtfertigt. Vor Allem fällt, wie die
Vorinstanz ausführt, in Betracht, daß das jugendliche Alter des
Verunglückten noch nicht eine zuverläßige Gewähr dafür bietet,
daß er die nöthige Erfahrung habe und im Stande sein werde,
ein ihm zugewiesenes größeres Kapital zur Begründung eines
seine Zukunft sichernden Geschäftes zu verwenden. Sodann wäre
der Verletzte bei der Art seiner Verstümmelung und angesichts
der Thatsache, daß er die Führung eines selbständigen Geschäftes
nicht erlernt hat, bei Einrichtung und Leitung eines solchen wie
überhaupt bei Verwaltung seines Vermögens stets wesentlich auf
die Thätigkeit dritter Personen angewiesen. Angesichts dieses Sach
verhaltes ist für die Zukunft des Verletzten weitaus besser gesorgt,
wenn ihm eine lebenslängliche, seinen Unterhalt auf Lebenszeit
sichernde Rente, als wenn ihm eine Kapitalsumme zugebilligt
wird; die finanzielle Lage der Beklagten bietet alle Garantie dafür,
daß die Rente auf die Lebensdauer des Klägers als gesichert
gelten kann, weßhalb denn auch der Kläger ein Begehren um
Sicherstellung der Rente nicht gestellt hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung wird als unbegründet abgewiesen und es
hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des
Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 9. Juni 1892
sein Bewenden.
III. Haftpflicht der Eisenbahnen bei Tödtungen und Verletzungen. No 126. 803
126. Urtheil vom 3. Dezember 1892 in Sachen
Aliverti gegen Gotthardbahngesellschaft.
A. Durch Urtheil vom 4. Oktober 1892 hat das Kreisgericht
lri erkannt:
- Das klägerische Rechtsbegehren sei begründet erklärt und
daher die Gotthardbahngesellschaft verhalten dem Kläger eine Ent
schädigung von 20,000 Fr. nebst Zins à 5% vom Tage der
Klageanhebung an, ohne Abzug der bisher erlaufenen Verpfle
gungskosten auszurichten.
- Dem Kläger werden ferner die Regreßrechte für allfällige
rechtliche Ansprüche auf die zum Theil aus seinen Beiträgen statt
gefundene Versicherung bei einer Unfallversicherungsgesellschaft
gegenüber dem Arbeitgeber gewahrt.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Beklagte, nachdem der
Kläger sich mit Umgehung der zweiten kantonalen Instanz ein
verstanden erklärt hatte, die Weiterziehung direkt an das Bundes
gericht.
C. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Anwalt der
Beklagten, in erster Linie: Es sei die Zeugeneinvernahme der Frau
Casagranda darüber anzuordnen, daß Aliverti beziehungsweise
der auf einem hintern Wagen befindliche Arbeiter, beim Einfahren
des Zuges in den Leggisteintunnel, aufrecht auf dem Wagen ge
standen sei; in der Sache selbst sei, nach Durchführung der
beantragten Aktenvervollständigung, eventuell auf Grund der gegen
wärtigen Aktenlage, die Klage wegen Selbstverschuldens des
Klägers abzuweisen, eventuell die Entschädigung angemessen zu
reduziren. Er wahrt sich den Regreß gegen die Litisdenunziaten,
Bauunternehmer W. Buchser Cie. in Wassen.
Der Vertreter des Klägers trägt auf Abweisung der gegnerischen
Beschwerde und Bestätigung des erstinstanzlichen Urtheils an.
Der Vertreter der Litisdenunziaten der Beklagten schließt sich,
indem er jede Regreßpflicht seiner Clienten bestreitet, den Anträgen
der Beklagten an und beantragt überdem Aufhebung des Dispositiv
2 des angefochtenen Urtheils. Der klägerische Anwalt erklärt
XVIII 1892
B. Civilrechtspflege.
hierauf, der Kläger werde ein Recht aus Dispositiv 2 des ange
fochtenen Urtheils nicht herleiten, sondern sich mit derjenigen Ent
schädigung begnügen, welche ihm gegenüber der Gotthardbahnge
sellschaft zugesprochen werde. Der Vertreter der Litisdenunziaten
der Beklagten ersucht, es sei von diesem Verzichte des Klägers
auf Dispositiv 2 des angefochtenen Urtheils am Protokoll Vor
merk zu nehmen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger Natale Aliverti, geb. 1850, von Bulgarograsso
(Provinz Como, Italien), war im September 1891 bei den beim
Baue des zweiten Geleises der Gotthardbahn beschäftigten Bau
unternehmern W. Buchser Cie. in Wassen mit einem Taglohn
von 3 Fr. 30 Cts. als Handlanger angestellt. Am 13. September
1891 wurde, unter der Leitung des Vorarbeiters der Gotthard
bahngesellschaft Biaggio Casagranda, ein verschiedenen Bauunter
nehmern dienender Materialzug durch Handtransport auf dem
Betriebsgeleise der Gotthardbahn von Göschenen nach Wassen ge
führt. Der Zug wurde auf der Strecke, eben weil er verschiedenen
Unternehmern diente, in mehrere Gruppen zerlegt, von welchen
jede ihren besondern Begleiter erhielt. Vier Wagen, welche Sand
für die Unternehmer Buchser Cie. zu führen hatten, wurden
speziell von dem Vorarbeiter Casagranda begleitet. Diese Wagen
wurden bei Kilometer 68,800 mit Sand gefüllt; schon während
des Verladens waren die drei hintern Wagen zusammengekuppelt.
Vor der Abfahrt von Punkt 68,800 kuppelte Casagranda auch
den vordersten Wagen an, welchen er selbst mit den meisten der
im Dienste des Bauunternehmers Buchser stehenden Arbeitern be
stieg. Der Bauunternehmer Buchser bediente die Bremse zweier
der hintern Wagen; der Kläger Aliverti befand sich, nach seiner
Aussage, allein auf dem zweiten oder dritten Wagen und zwar
behauptet er, den rechten Ellbogen aufgestützt, schräg querüber auf
dem Sande gelegen zu haben. Nachdem der Zug etwa 200 Meter
weit in den Leggisteintunnel hineingefahren war, bremste Casa
granda, sei es mit Rücksicht auf eine vorausgefahrene Zugsab
theilung, sei es weil er annehmen mußte, es sei bei seinem Zuge
etwas nicht in der Ordnung. Nun hatten sich aber während der
Fahrt die drei hintern Wagen des Zuges von dem vordersten
III. Haftpflicht der Eisenbahnen bei Tödtungen und Verletzungen. N° 126. 805
losgelöst. Da die hintern Wagen nicht gleichzeitig gebremst
wurden, so prallten sie auf den vordersten und zwar mit solcher
Gewalt, daß sechs gußeiserne Achsbüchsen gebrochen und die Later
nen des Casagranda, sowie des Buchser, ausgelöscht wurden.
Casagranda hat unmittelbar vor oder im Momente des Zusam
menstoßes dem Buchser zugerufen, langsam zu fahren; dieser hat
aber, nach seiner Aussage, den Zuruf, wegen des im Tunnel
herrschenden Geräusches, nicht gehört. Durch den heftigen Stoß
wurde Aliverti vom Wagen heruntergeworfen; er fiel so unglück
lich, daß die Räder eines Wagens über seine Hände weggingen.
Beide Hände wurden vollständig zermalmt, was zur Folge hatte,
daß der linke Unterarm im untern Drittel und die rechte Hand
im Handgelenk amputirt werden mußten. Sowohl der Sektions
ingenieur der Gotthardbahn in seinem Berichte an den Oberin
genieur als die Gotthardbahndirektion in ihrem Berichte an das
eidgenössische Eisenbahndepartement, haben ihre Meinung dahin
ausgesprochen, das Lostrennen des vordersten Wagens sei wahr
scheinlich während der Fahrt im Tunnel, in Folge Aushängens
der (nur eingehängten und nicht vorschriftsgemäß angezogenen)
Kuppelung entstanden, was nicht hätte vorkommen können, wenn
der Transportleiter richtig und gut gekuppelt hätte. Die Gotthard
bahndirektion fügte bei, der Oberingenieur habe angeordnet, daß
Casagranda nicht mehr als Leiter von Handtransporten mit
Normalwagen verwendet werden dürfe und daß beim Passiren
mehr als 200 Meter langer Tunnel auch bei Tage eine ausgiebige
Beleuchtung der Fahrzeuge vorhanden sein müsse. Gegen Casa
granda wurde Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Gefährdung
eines Eisenbahnzuges gemäß Art. 67, litt. b des Bundesstraf
rechts eingeleitet. Er wurde durch Urtheil des Kreisgerichtes Uri
vom 16. Februar 1892 zu 3 Tagen Gefängniß, 100 Fr. Buße
und den Gerichtskosten verurtheilt. In der Urtheilsbegründung
ist ausgeführt: Die Kuppelung der Wagen sei nicht beschädigt
gewesen; die Wagen haben sich daher nicht in Folge Zerreißung
der Kuppelung oder mangelhafter Beschaffenheit des Materials
von einander gelöst; nach den Akten sei die Trennung der
Wagen durch zum mindesten ungenügende Kuppelung verursacht
worden und die Nothverkuppelung, welche bei den neuen S. 2
B. Civilrechtspflege
Wagen der Gotthardbahn in centraler Sicherheitskuppelung be
stehe, übungsgemäß nicht hergestellt gewesen, wofür Casagranda
als Transportleiter verantwortlich sei und wodurch derselbe einer
pflichtwidrigen Fahrlässigkeit sich schuldig gemacht und den Un
fall verschuldet habe, wobei als mildernder Umstand die im
Tunnel herrschende Dunkelheit beziehungsweise mangelhafte Be
leuchtung desselben in Betracht falle.
2. Der auf Art. 2, 3, 5 und 7 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes
gestützten Entschädigungsklage des Verletzten hat bie beklagte
Eisenbahngesellschaft in erster Linie die Einwendung entgegenge
stellt, der Unfall habe sich nicht beim Betriebe ereignet, (son
dern bei einer mit dem Betriebe im Zusammenhange stehenden
Hülfsarbeit im Sinne des Art. 4 des erweiterten Haftpflichtge
setzes). Diese Einwendung ist unbegründet. Zum Betriebe einer
Eisenbahn im Sinne des Art. 2 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes
gehört jede Beförderung von Personen oder Sachen auf den
Schienengeleisen, ohne Rücksicht auf den Zweck oder das Mittel
der Beförderung (siehe darüber Entscheidung des Bundesgerichtes
in Sachen Felber vom 19. Oktober 1883, Amtliche Sammlung,
IX, S. 526 ff. Erw. 6). Danach ist es denn gleichgültig, daß
die Beförderung auf den Schienengeleisen, bei welcher sich der
Unfall ereignete, nicht im ordentlichen Transportdienste der Bahn
unternehmung, sondern zum Zwecke des Bahnbaues geschah und
daß dabei als bewegende Kraft nicht die Dampfkraft, sondern
lediglich die eigene Schwere der Fahrzeuge und Transportgegen
stände benutzt wurde.
3. Im Weitern hat die Bahngesellschaft behauptet, der Kläger
habe den Unfall selbst verschuldet, weil er allen Regeln der
Vorsicht und den bestimmten Weisungen des Vorarbeiters Casa
granda zuwider, auf dem beladenen Wagen aufrecht stehen ge
blieben sei, statt sich niederzusetzen und gut festzuhalten. Sie
hat zu diesem Zwecke heute Aktenvervollständigung durch Zeu
geneinvernahme der Ehefrau des Casagranda beantragt. Allein
diesem Aktenvervollständigungsbegehren ist nicht zu entsprechen.
Zwar verstößt die Entscheidung der Vorinstanz, welche diese
Zeugeneinvernahme deßhalb verweigert hat, weil die Ehefrau
Casagranda nach den Bestimmungen der urnerischen Civilprozeß
III. Haftpflicht der Eisenbahnen bei Tödtungen und Verletzungen. N° 126. 807
ordnung wegen mittelbarer Betheiligung am Ausgange des Pro
zesses von der Zeugenpflicht ausgeschlossen sei, gegen 11 des
Eisenbahnhaftpflichtgesetzes; diese Gesetzesbestimmung statuirt für
Eisenbahnhaftpflichtsachen das Prinzip der freien Beweiswürdigung
und es kommen daher in solchen Sachen die Beweisgrundsätze
der kantonalen Gesetzgebung nicht zur Anwendung. Allein einer
seits hat nun kein einziger der zahlreichen über den Unfall abge
hörten Arbeiter irgend eine Andeutung dahin gemacht, daß Aliverti
auf dem Wagen aufrecht stehen geblieben sei, während dies doch
offenbar, wenn es geschehen wäre, den Zeugen hätte auffallen
und von ihnen hätte erwähnt werden müssen; eine Aussage der
Ehefrau Casagranda im Sinne der Behauptung der Beklagten
stände daher mit der Darstellung der sämmtlichen übrigen Zeugen
im Widerspruch und hätte deßhalb auf Glaubwürdigkeit keinen
Anspruch. Andrerseits soll, auch nach der Behauptung der Be
klagten, die Ehefrau Casagranda nur bezeugen können, daß Aliverti
im Augenblicke der Einfahrt in den Leggisteintunnel, nicht aber,
daß er im Augenblicke des Unfalls gestanden sei, während für
die vorliegende Streitfrage einzig der letztere Moment entscheidend
ist. Uebrigens hat offenbar die Beklagte selbst ihrem Aktenvervoll
ständigungsbegehren einen erheblichen Werth nicht beigelegt, andern
falls hätte sie gewiß nicht die zweite kantonale Instanz umgangen
und sich direkt an das Bundesgericht gewendet, sondern zu Rich
tigstellung des Thatbestandes zunächst die kantonale Appellations
instanz angerufen. Ist danach nicht erwiesen, daß Alverti aufrecht
stehen geblieben sei, so ist ein Beweis für ein Selbstverschulden
des Klägers überhaupt nicht erbracht. Wenn die Beklagte behauptet
hat, das Selbstverschulden folge ohne weiters daraus, daß außer
dem Kläger keiner der zahlreichen übrigen, auf dem Zuge befind
lichen Arbeiter, durch den Stoß von den Wagen heruntergeworfen
worden sei, so ist dies nicht richtig. Aus dem gedachten Umstande
folgt nicht, daß der Kläger eine schuldhafte Unvorsichtigkeit müsse
begangen haben. Der Stoß war ohne Zweifel ein heftiger; daß
er nur für den Kläger nicht aber für andere Arbeiter verhängniß
volle Folgen hatte, erscheint, da der Hergang nicht näher aufge
klärt ist, als Zufall.
4. Ist somit Selbstverschulden des Klägers nicht erwiesen, so
B. Civilrechtspflege.
kann dagegen auch nicht angenommen werden, daß der Unfall
durch grobes Verschulden der Bahngesellschaft oder ihrer Leute
verursacht worden sei und somit Art. 7 des Eisenbahnhaftpflicht
gesetzes zur Anwendung komme. Der Civilrichter hat diese Frage
selbständig zu prüfen, ohne an den Entscheid des Strafgerichtes
gebunden zu sein; übrigens hat denn auch der Strafrichter zwar
wohl pflichtwidrige , nicht aber grobe Fahrlässigkeit des Vorar
beiters Casagranda festgestellt, was auch nach dem Thatbestande
des Art. 67 litt. b des Buudesstrafrechtes nicht erforderlich war.
Verursacht nun wurde der Unfall einerseits dadurch, daß die
Kuppelung der Wagen sich gelöst und sich in Folge dessen die
hintern Wagen von dem ersten abgetrennt hatten, andrerseits da
durch, daß die Bewegung des ersten Wagens verlangsamt wurde
während das gleiche nicht auch gleichzeitig für die hintern geschah.
Ersterer Umstand war für die Herbeiführung des Unfalles eben
sowohl kausal als letzterer. Nun muß als feststehend erachtet
werden, daß die Lösung der Kuppelung auf eine Fahrlässigkeit
des Vorarbeiters Casagranda zurückzuführen ist. Eine solche liegt
nicht sowohl darin, daß der Vorarbeiter üblicherweise von der
Doppelkuppel keinen Gebrauch machte, zumal dies hier, für einen
bergabwärts fahrenden Zug, wo an ein Reißen der Kuppelung
nicht so leicht zu denken war, als überflüssig erscheinen mochte,
wohl aber darin, daß er auch die einfache Kuppelung mangelhaft
gehandhabt, nämlich die Kuppelung nur eingehängt, nicht aber
vorschriftsgemäß angezogen hat. Allein als grobe Fahrlässigkeit
kann doch auch dieser Dienstfehler nicht qualifizirt werden. Der
selbe ist vielmehr leichterer Art. Allerdings hat der Vorarbeiter,
indem er nicht vorschriftsgemäß, gut und solid verkuppelte, sich
eine Unvorsichtigkeit zu schulden kommen lassen und wider die
Dienstordnung verstoßen. Allein einen groben Verstoß, eine Pflicht
widrigkeit, die bei auch nur einiger Achtsamkeit vermieden werden
mußte, hat er doch nicht begangen. Wenn er im Augenblicke der
Abfahrt den ersten Wagen zu locker ankuppelte, so liegt hierin
nur eine momentane Nachlässigkeit leichterer Art in Verrichtung
einer Dienstpflicht. Denn daß eine nicht völlig feste Kuppelung
Gefahren nach sich ziehen könnte, lag hier, wo es sich um die
Thalfahrt eines ohne Maschine fahrenden Materialzuges handelte,
III. Haftpflicht der Ersenbahnen bei Tödtungen und Verletzungen. N° 126. 809
nicht so nahe, daß die bei der Vornahme der Kuppelung bewiesene
Flüchtigkeit als Außerachtlassen elementarer Anforderungen dienst
licher Vorsicht oder gar als frevelhafter Leichtsinn qualifizir
werden könnte. Wenn sodann der Vorarbeiter Casagranda im
Tunnel die Bremse anzog, um die Bewegung des Zuges zu ver
langsamen, so involvirt dies, wenn auch dadurch unmittelbar der
Unfall herbeigeführt wurde, an sich kein Verschulden. Wenn aller
dings Casagranda gewußt hätte oder hätte wissen müssen, daß die
hintern Wagen des Zuges sich abgelöst haben, so läge darin,
daß er bremste, ohne sich vorher zu vergewissern, daß auch der
unmittelbar nachfolgende Zugstheil gebremst werde, eine auffällige
Gedankenlosigkeit und Sorglosigkeit. Allein es ist nun eben nicht,
festgestellt, daß Casagranda das Ablösen der hintern Wagen be
merkt habe oder habe bemerken müssen; vielmehr konnte er dies
von seinem Standpunkte aus, bei der im Tunnel herrschenden
Dunkelheit, sehr wohl übersehen, ohne daß ihm deßhalb Fahr
lässigkeit vorgeworfen werden dürfte. Ebensowenig kann von einer
Fahrlässigkeit des die Bremse der hintern Wagen bedienenden
Unternehmers Buchser gesprochen werden, da ebenfalls nicht fest
steht, daß dieser die Lösung der Kuppelung habe bemerken oder
einen Zuruf des Casagranda langsamer zu fahren, bei pflichtge
mäßer Aufmerksamkeit, habe hören müssen oder auch nur über
haupt rechtzeitig hätte hören können. Wenn schließlich eine grobe
Fahrlässigkeit noch in der ungenügenden Beleuchtung des Tunnels
ist gefunden worden, so mag richtig sein, daß die Beleuchtung,
nicht sowohl des Tunnels, als vielmehr der Fahrzeuge, eine aus
giebigere hätte sein dürfen. Allein von einer groben Fahrlässigkeit
der Bahn oder ihrer Organe kann doch hier gewiß nicht ge
sprochen werden. Im ordentlichen Laufe der Dinge war das Pas
stren des Materialzuges durch den Tunnel auch mit der Beleuch
tung, wie sie dem Zuge beigegeben war, ohne alle Gefahr möglich.
5. Demnach ist die Entschädigung ausschließlich auf Grund
des Art. 5 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes zu bemessen. Nun steht
fest, daß der Verletzte durch seine Verstümmelung dauernd gänz
lich erwerbsunfähig geworden ist. Ebenso ist nach der Natur der
Verletzung ohne weiters klar, daß der Verletzte, welcher des Ge
brauchs seiner beiden Arme beraubt ist, hinfort (insbesondere beim
B. Civilrechtspflege.
Ankleiden und Speisen) dauernd besonderer Wartung und Pflege
bedarf und hiefür Auslagen machen muß, welche er vor dem Un
falle nicht hatte. Auch für den hieraus sich ergebenden Vermögens
nachtheil gebührt ihm Entschädigung. Die sachbezüglichen Auslagen
gehören, da sie eben gemacht werden müssen, damit der Verletzte
sein Leben weiter fristen könne, zu den Heilungskosten (siehe Ent
scheidung des Bundesgerichtes in Sachen Weber vom 19. Juni
1880, Erw. 6, Amtliche Sammlung VI, S. 264; Entscheidung
in Sachen Fricker gegen Schweizerische Centralbahn, vom 7. Ok
tober 1892). Nun bezog der Kläger am Tage des Unfalls einen
Taglohn von 3 Fr. 30 Cts. Als bloßer Handlanger hat er in
deß diesen Taglohn wohl unzweifelhaft nicht während des ganzen
Jahres sondern nur während derjenigen Zeit bezogen, während
welcher Handlanger im Bauhandwerke Beschäftigung zu finden
pflegen. Wird dieser Umstand berücksichtigt, so kann der jährliche
Ausfall, welcher dem Verletzten durch den Unfall entsteht, ein
schließlich der Auslagen für besondere Wartung und Pflege, jeden
falls nicht wesentlich höher als auf 1000 Fr. angeschlagen werden.
Dieser Ausfall entspricht bei dem Alter des Klägers, nach dem
Grundsatze der Rentenanstalten einem Kapital von ungefähr
16,000 Fr. Wenn dem Kläger diese Summe ohne irgendwelchen
Abzug zugebilligt wird, so ist er damit in völlig ausreichender
Weise entschädigt; es ist dabei insbesondere berücksichtigt, daß ihm
auch für Anschaffung respektive Ersatz künstlicher Glieder in der
Folge noch Auslagen entstehen können. Die Vorinstanz ist bei
Festsetzung der Entschädigung auf 20,000 Fr., abgesehen davon,
daß sie den Art. 7 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes für anwendbar
erachtet hat, davon ausgegangen, es sei dem Kläger ein Kapital
zuzusprechen, dessen landesüblicher Zins dem eingetretenen Aus
falle entspreche. Dieß ist aber offenbar rechtsirrthümlich. Dem
Kläger gebührt nicht ein Kapital, dessen jährlicher Zins dem ihm
entstandenen Ausfalle entspricht, sondern ein Kapital, welches den
Werth einer lebenslänglichen Rente von der Höhe des eingetre
tenen Ausfalls repräsentirt.
6. Im Weitern ist die Bahngesellschaft zu verpflichten, die bis
zur Anhebung der Klage für die Verpflegung und ärztliche Be
handlung des Klägers entstandenen Kosten zu trigen. Dagegen
IV. Obligatioenrecht. Ne 127.
findet der Kläger für die seit Anhebung der Klage ihm erwach
senen Verpflegungskosten Ersatz in den Zinsen der Entschädigungs
summe.
7. Gemäß der heute abgegebenen Erklärung des klägerischen
Anwalts ist Dispositiv 2 des angefochtenen Urtheils zu streichen.
Auf Prüfung oder Beurtheilung des zwischen der Beklagten und
den Litisdenunziaten W. Buchser Cie. bestehenden Rechtsver
hältnisses ist im gegenwärtigen Verfahren nicht einzutreten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Dispositiv 1 des angefochtenen Urtheils des Kreisgerichtes
Uri vom 4. Oktober 1892 wird in theilweiser Gutheißung der
Weiterziehung der Beklagten dahin abgeändert, daß die Beklagte
verpflichtet wird, dem Kläger eine Entschädigung von 16,000 Fr.
nebst Zins à 5% vom Tage der Klageanhebung an auszurichten
und überdem die bis zur Klageanhebung erwachsenen Arzt und
Verpflegungskosten zu tragen.
- Dispositiv 2 des angefochtenen Urtheils ist aufgehoben.
IV. Obligationenrecht. Droit des obligations.
- Urtheil vom 8. Oktober 1892 in Sachen
Profumo gegen Stumm.
A. Durch Urtheil vom 22. Juni 1892 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Beklagter ist zur Zahlung
von 14,400 Fr. sammt Zins à 5% seit Tag der Klage verurtheilt.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen beide Parteien die Weiter
ziehung an das Bundesgericht.
Der Anwalt des Klägers beantragt, es sei das angefochtene
zweitinstanzliche Urtheil aufzuheben und Beklagter konform dem
Rechtsbegehren der Klage und konform dem Urtheil des Civil
gerichtes an Kapital, Zinsen und Kosten zu verfällen.